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Zuerkennung mehrerer Dienstzulagen bei gleichzeitiger Leitung mehrerer selbstständiger Unterrichtsanstalten

GZ 722/18-III/14/93

Rundschreiben Nr. 115/1993 (BMBWF)

Verteiler: VII/1
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Zuerkennung mehrerer Dienstzulagen für die Leitung mehrerer Unterrichtsanstalten
Geltung: Unbefristet
Angesprochener Personenkreis: Alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)
Alle Konzeptsbeamten der Lehrerpersonalgruppe (III/D)

An alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)

Aus gegebenem Anlaß wird folgendes eröffnet:

Eine Dienstzulage für die Leitung einer Unterrichtsanstalt (Schule) gebührt gemäß § 57 Absatz 1 des Gehaltsgesetzes 1956 Lehrpersonen, die zum Leiter bzw. zur Leiterin einer Unterrichtsanstalt ernannt worden sind sowie im Fall einer gemäß § 59 Absatz 1 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgenommenen Betrauung.

In seinem Erkenntnis vom 23. September 1991 (Zahl 90/12/0245) hat nun der Verwaltungsgerichtshof zu der Frage Stellung bezogen, wie zu verfahren sei, wenn eine Lehrperson mit der Leitung mehrerer Unterrichtsanstalten betraut worden ist. Das Gericht gelangte dabei zum Ergebnis, daß im Falle der Betrauung einer Lehrperson mit der Leitung mehrerer Unterrichtsanstalten jener "... für die Dauer dieser Verwendung (der Leitung mehrerer Unterrichtsanstalten) mangels einer Sonderbestimmung (wie in anderem Zusammenhang durch § 58 Absatz 7 GG) auch mehrere Dienstzulagen gebühren. Darauf, in welcher der mehreren Unterrichtsanstalten der mit ihrer Leitung betraute Lehrer als solcher tätig war oder noch ist, kommt es nach den für die Bemessung der Dienstzulagen maßgeblichen Bestimmungen ebensowenig an wie auf die von der belangten Behörde in den Vordergrund gestellten finanzgesetzlichen Ansätze".

Voraussetzung für den Anspruch auf den Bezug mehrerer Dienstzulagen ist somit stets das Vorliegen mehrerer selbständiger Unterrichtsanstalten, wie z.B. die Leitung einer Bundeshandelsakademie einerseits und einem Bundes- Oberstufengymnasium andererseits. Hingegen liegen zwei selbständige Unterrichtsanstalten nicht vor, wenn z.B. neben einer berufsbildenden höheren Schule zugleich eine dieser eingegliederte fachlich zugehörige berufsbildende mittlere Schule geleitet wird (wie z.B. zwischen einer Bundeshandelsakademie und einer Bundeshandelsschule, § 54 Absatz 2 des Schulorganisationsgesetzes 1962).

Dem oben angeführten Erkenntnis wäre künftig Rechnung zu tragen. Es besteht zudem kein Einwand, wenn bei entsprechender Antragstellung die Dienstzulage rückwirkend auf drei Jahre flüssiggemacht wird. Dabei wäre jedoch die bisher zufolge Zusammenzählung der Klassen mehrerer selbständig geführter Unterrichtsanstalten erhöhte Dienstzulage in Anrechnung zu bringen.

Das Rundschreiben Nr. 118/1972 vom 8. Februar 1972 tritt außer Kraft.

Wien, 12. November 1993

Für den Bundesminister:
Holzmann

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen