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Lehranstalten für Tourismus, Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, Richtlinien zur Durchführung betriebspraktischen Unterrichtes in Hotelbetrieben und vergleichbaren außerschulischen Einrichtungen

GZ 21.474/18-24/93
Sachbearbeiterin:
MR Dkfm. Mag. Renate Lehmann
Telefon: 531 20-4317

Rundschreiben Nr. 107/1993 (BMBWF)

Verteiler: VII
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Inhalt: Betriebspraktischer Unterricht in Hotelbetrieben und vergleichbaren außerschulischen Einrichtungen Organisation und Durchführung
Geltung: Unbefristet

Alle Landesschulräte

Aus gegebenem Anlaß werden die Lehranstalten für Tourismus und die Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe des do. Amtsbereiches um strikte Beachtung der folgenden Grundsätze ersucht:

  1. Grundsätzlich steht der an Hotelbetrieben und vergleichbaren außerschulischen Einrichtungen durchgeführte betriebspraktische Unterricht im Bereich der gastgewerblichen Ausbildung in Einklang mit den Intentionen des Bildungsangebotes der genannten Schulen. Dieser Teil des Unterrichtes ist als dislozierter Unterricht zu verstehen. Er unterliegt daher den schulrechtlichen Bestimmungen (Schulzeitgesetz, Schulunterrichtsgesetz).
  2. Wesentlich an der Tätigkeit der Schüler/innen ist der Ausbildungsfaktor. Das Bundesministerium für Unterricht und Kunst sieht den Sinn des praktischen Unterrichts im Kennenlernen der Berufsrealität, wozu auch manuelle Tätigkeiten zu zählen sind. Es spricht nichts dagegen, daß die Schüler/innen modellhaft in einen realistischen Arbeitsprozeß einbezogen werden und daher nicht nur als außenstehende Besucher das Geschehen im Betrieb aus der Distanz betrachten.
  3. Kennzeichen eines Unterrichtes ist es, daß ihn der/die zuständige Lehrer/in führt. Diese/r kann - im konkreten Fall - mit anderen Fachleuten zusammenarbeiten. Er/sie muß jedoch am Unterrichtsort anwesend sein, d.h. in den vorliegenden Fällen im Hotel, wobei die Schüler/innen auch im Haus verteilt tätig sein können.
  4. Kriterium für den Unterricht ist ferner, daß die Schüler/innen ihre Aufträge vom/von der Lehrer/in erhalten und nicht von Mitarbeitern des Praxisbetriebes. Es obliegt auch dem/der Lehrer/in, die Ausbildungsrelevanz der Tätigkeiten zu prüfen. Der Praxiseinsatz wird somit unter der Leitung eines Lehrers/einer Lehrerin und der betrieblichen Betreuung durch einen Hotelmitarbeiter absolviert.
  5. Keinesfalls darf der betriebspraktische Unterricht dazu führen, daß der Betrieb die Schüler/innen in seinem internen Dienstplan als Arbeitskräfte führt und sich damit unter Um- ständen die Anstellung von Hilfskräften erspart.
  6. Wie jeder andere Unterricht unterliegt der dislozierte Unterricht an Fremdenverkehrsbetrieben der Aufsicht der Schulaufsichtsorgane und der zuständigen Organe der Schule, insbesondere durch den Fachvorstand. Vereinbarungen sind nur mit Betrieben zu treffen, die über die Ausbildungsberechtigung im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes verfügen. Die Umstände des dislozierten Unterrichtes, insbesondere die Ausbildungsfunktion und die Dauer, sind in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Betrieb zu regeln.

Wien, 21. September 1993

Für den Bundesminister:
Bernhard

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten