Belohnung für die Ausbildung von Lehrlingen Geschäftszahl: 466/17-III/C/98 Sachbearbeiter: MR Dr. ZIMMERMANN Tel. 01/531 20 / 3245 Fax 01/531 20 / 3445 Verteiler: VII, Sachgebiet: Personalwesen Inhalt: Belohnung für Ausbildung von Lehrlingen Rechtsgrundlage: § 19 GG 1956 bzw. bei VB im Zusammenhalt mit § 22 Abs. 1 VBG1948 Geltung: unbefristet Rundschreiben Nr. 33/1998 An alle Dienststellen Über Anregung des Zentralausschusses für Bundesbedienstete ist jenen Bediensteten des Nichtlehrerpersonals, die mit der Lehrlingsausbildung betraut bzw. als Ausbildungsverantwortliche bestellt sind, für ihre Tätigkeit eine Belohnung zu gewähren. Die Höhe der Belohnung ist pro Lehrjahr und Lehrling mit 8.000 S begrenzt, wobei dieser Betrag am Ende jedes Lehrjahres an die in Frage kommenden Bediensteten nach ihrer jeweiligen Inanspruchnahme bei der Ausbildung des Lehrlings aufzuteilen ist. Zusatz für die dem BMUK direkt nachgeordneten Dienststellen: Es wird ersucht, die nach obigen Grundsätzen erstellten Belohnungsanträge für die in Betracht kommenden Bediensteten am Ende des jeweiligen Lehrjahres anher vorzulegen. Wien, 3. September 1998 Für die Bundesministerin: Dr. Liebsch F.d.R.d.A.: Zugeordnete/s Sachgebiet/ePersonalwesen