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Einführung neuer Drucksorten zur Schüleruntersuchung (neue Gesundheitsblätter) (Wiederverlautbarung des Erlasses d. BMUK Z. 040.442-MED/1973 vom 5. Feber 1973)

GZ 40.000/64-III/13/93
Sachbearbeiterin:
MR Dr. Astrid Neumüller
Tel.: 53120/4223 DW

Rundschreiben Nr. 93/1993 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Verwaltungsorganisation
Inhalt: Schüleruntersuchung, Gesundheitsblätter, Formulare
Geltung: unbefristet

An alle
Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)
Direktionen der Zentrallehranstalten (einschl. land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten)
Direktionen der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien

Einführung neuer Drucksorten zur Schüleruntersuchung (neue Gesundheitsblätter) (Wiederverlautbarung des Erlasses des BMUK Z. 040.442-MED/1973 vom 5. Feber 1973)

Das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst neue Drucksorten erarbeitet, die ab dem Schuljahr 1973/74 bei den Untersuchungen von Schülern verwendet werden sollen. Es handelt sich hiebei um einen Elternfragebogen", "Das Gesundheitsblatt" und eine "Mitteilung an die Eltern des Kindes". Darüber hinaus wurde eine Information für den Schularzt zum Gesundheitsblatt erarbeitet, die dem Schularzt nähere Hinweise bei der Verwendung der neuen Drucksorten gibt. Unter einem geht den medizinischen Fachreferenten eine Anzahl von Mustern der neuen Drucksorten zu. Es wird angeregt, daß die Herren Fachreferenten im eigenen Wirkungsbereich die Schulärzte über die neuen Drucksorten informieren. Wie der Österreichische Bundesverlag mitteilt, sind die neuen Drucksorten unter

Lager Nr. Sch 6 "Information für den Schularzt",
Lager Nr. Sch 7 "Gesundheitsblatt",
Lager Nr. Sch 9 "Schulärztliche Mitteilungen"

zu beziehen. Ein Exemplar des Gesundheitsblattes (grünes Blatt) bleibt beim Schularzt und ist durch ein Jahr ab der letzten Eintragung aufzubewahren. Bei Schulwechsel ist das Gesundheitsblatt dem neu zuständigen Schularzt zu übermitteln.

Die Drucksorte Sch 1 "Schulärztliche Erhebungen und Vormerkungen" soll als zweckmäßiger Umschlagbogen für das Gesundheitsblatt und zur Eintragung von Zwischenbefunden weiterverwendet werden.

Ebenso soll die Drucksorte Sch 4 "Jahresbericht des Schularztes" dem Schularzt weiterhin zur Verfügung stehen. Sämtliche schulärztliche Formulare sind beim Österreichischen Bundesverlag wie bisher zu beziehen. Die Rechnung ist zu begleichen.

Gemäß § 66 Abs. 2 des SchUG sind die Schüler verpflichtet, sich - abgesehen von einer allfälligen Aufnahmeuntersuchung - einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Schüler sind einmal im Jahr zu untersuchen. Diese Untersuchungen haben anhand des Vordruckes "Gesundheitsblatt" zu erfolgen.

Der schulärztliche Jahresbericht ist bis spätestens 1. Juli vom jeweiligen Schularzt dem schulärztlichen Fachreferenten beim Landesschulrat vorzulegen. Die Angaben über den Gesundheitszustand des Schülers haben der ärztlichen Schweigepflicht zu unterliegen.

Die Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien werden angewiesen, die Schulärzte hievon zu unterrichten.

Wien, 12. Juli 1993

Für den Bundesminister:
Dr. Neumüller

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Verwaltungsorganisation