Ergebnisse pro Seite 20 | 50 | Alle
Ausser Kraft getreten

Schulärztlicher Dienst bei den Landesschulräten (Wiederverlautbarung des Erlasses des BMfUuK Z. 24461/6-4/79 vom 4. Dezember 1979)

Außer Kraft getreten

GZ 40.000/62-III/13/93
Sachbearbeiterin:
MR Dr. Astrid Neumüller
Tel.: 53120/4223 DW

Rundschreiben Nr. 91/1993 (BMBWF)

Verteiler: VII
Sachgebiet: Verwaltungsorganisation
Inhalt: Schulärztlicher Dienst bei den LSR, Aufgaben
Geltung: unbefristet

An alle Landesschulräte (SSR für Wien)
An die Direktionen der Zentrallehranstalten
An die Direktionen der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien

Schulärztlicher Dienst bei den Landesschulräten (Wiederverlautbarung des Erlasses des BMfUuK Z. 24461/6-4/79 vom 4. Dezember 1979)

Im Sinne der einschlägigen Gesetzesbestimmungen wird der Dienst der schulärztlichen Referenten der Landesschulräte, unbeschadet der Kompetenzen der Landesschulräte gemäß § 11 Abs. 4 SchAG, folgendermaßen umschrieben:

Gemäß § 2 SchAG obliegt den Landesschulräten die Schulverwaltung und Schulaufsicht des Bundes. Dies umfaßt auch die Verwaltung und Aufsicht hinsichtlich der medizinischen Angelegenheiten der Schulen.

Ein fachkundiger schulärztlicher Referent wird dem Landesschulrat gemäß § 11 Abs. 2 SchAG auf Antrag seines Präsidenten vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst zugewiesen.

Gemäß § 11 Abs. 4 SchAG ist für eine im Geschäftsverteilungsplan vorgesehene schulmedizinische Abteilung bzw. Unterabteilung des Amtes des Landesschulrates nach dem Gegenstand der von ihr zu erledigenden Angelegenheit die Betrauung des schulärztlichen Referenten des Landesschulrates mit deren Leitung vorgesehen.

Im Sinne des § 8 Abs. 2 lit. b Z. 2 SchAG und der Landes-Ausführungsgesetze hiezu ist der schulärztliche Referent des Landesschulrates (Landesschularzt) im Kollegium des Landesschulrates Mitglied mit beratender Stimme.

Die Schulverwaltung und Schulaufsicht der Landesschulräte hinsichtlich der schulmedizinischen Angelegenheiten der ihnen unterstehenden Schulen umfaßt insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Lenkung und Koordinierung der Schulgesundheitspflege
    a) hinsichtlich der Beratung der Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen;
    b) hinsichtlich der Durchführung der hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schüler;
    c) hinsichtlich der Mitteilung bei diesen Untersuchungen festgestellter gesundheitlicher Mängel an die Schüler (Erziehungsberechtigten);
    d) hinsichtlich der beratenden Teilnahme der Schulärzte an den Lehrerkonferenzen, insoweit diese Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandeln.
  2. Fachaufsicht über die Tätigkeit der Schulärzte in den Schulen (Schulgesundheitspflege).
  3. Ausbildung und Weiterbildung der Schulärzte, allenfalls unter Heranziehung der in dem betreffenden Bundesland bestehenden ärztlich-medizinischen Einrichtungen im Einvernehmen mit den Landessanitätsbehörden.
  4. Mitwirkung bei der Neubesetzung von freien Schularztstellen.
  5. Beratung und Mitwirkung in Angelegenheiten der Gesundheitserziehung an den Schulen bzw. der Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten über Fragen der Schulgesundheitspflege gemäß § 62 SchUG).
  6. Pflege des Einvernehmens mit der Schulaufsicht, insbesondere mit den Fachinspektoren für Leibeserziehung.
  7. Pflege des Einvernehmens mit den Landessanitätsdirektionen in Angelegenheiten der gesundheitlichen Betreuung der Schüler.
  8. Erledigung allgemeiner administrativer Angelegenheiten des schulärztlichen Bereiches.

Wien, 12. Juli 1993

Für den Bundesminister:
Dr. Neumüller

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Verwaltungsorganisation