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Ausser Kraft getreten

Wiederverlautbarung des Erlasses des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 15.11.1963 über die äußere Form der Verordnungen und die Ausfertigung der Schriftstücke der Landes- und Bezirksschulräte

Außer Kraft getreten (Landesschulräte wurden mit Inkrafttreten des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes durch Bildungsdirektionen ersetzt)

Zl. 12.802/2-III/2/93
Sachbearbeiterin:
Mag. Angelika Hiess
Tel.: 531 20-2369

Rundschreiben Nr. 83/1993 (BMBWF)

Verteiler: VII/2
Sachgebiet: Verwaltungsorganisation
Inhalt: äußere Form von Verordnungen und Ausfertigung von Schriftstücken
Geltung: unbefristet

An alle Landesschulräte und Bezirksschulräte

Hiermit erfolgt eine Wiederverlautbarung des erstmals unter GZ. 107478-10/63 vom 15.11.1963 ergangenen Erlasses des Bundesministeriums für Unterricht unter Bedachtnahme auf die Legistische Richtlinie 1990. Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Erlaß umfassen Männer und Frauen gleichermaßen:

Erlaß des Bundesministers für Unterricht und Kunst, über die äußere Form der Verordnungen und die Ausfertigung der Schriftstücke der Landes- und Bezirksschulräte

Gemäß §§ 7 und 9 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl.Nr. 240/1962, sind zur Erlassung der behördlichen Akte des Landesschulrates jeweils verschiedene Organe (Kollegium oder Präsident) zuständig. Gemäß § 7 und § 19 leg.cit. obliegt es jedoch jedenfalls dem Präsidenten des Landesschulrates, die Beschlüsse des Kollegiums durchzuführen bzw. dessen Verordnungen kundzumachen. Außerdem besteht gemäß §§ 5 und 11 leg.cit. das Amt des Landesschulrates als Hilfsorgan des Präsidenten des Landesschulrates und des Kollegiums des Landesschulrates. Analoges gilt für den Bezirksschulrat.

Die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) werden eingeladen, folgendes zu beachten:

A. Kundmachung von Verordnungen

1. Verordnungen des Landesschulrates:

a) Titel: "Verordnung des Landesschulrates für ... (des Stadtschulrates für Wien) vom ..., über (mit der u.ä.) ... (hier ist der Gegenstand der Verordnung anzugeben)."

b) Promulgationsklausel, sofern die Verordnung vom Kollegium des Landesschulrates erlassen wird:

"Der Landesschulrat für ... (Stadtschulrat für Wien) hat mit Beschluß seines Kollegiums vom ... auf Grund ... (Grundlage der Verordnung) verordnet (im Falle der Novellierung einer Verordnung: die Verordnung des Landesschulrates für ... <Stadtschulrates für Wien> vom ..., VBl. des ... <Zitierung des Verordnungsblattes und Nennung des Gegenstandes> wird wie folgt geändert):"

Promulgationsklausel, sofern die Verordnung vom Präsidenten gemäß § 7 Abs. 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes erlassen wird:

"Der Landesschulrat für ... (Stadtschulrat für Wien) hat mit Verfügung seines Präsidenten/seiner Präsidentin (§ 7 Abs. 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl.Nr. 240/1962) vom ... auf Grund des ... (Grundlage der Verordnung) verordnet (im Falle der Novellierung einer Verordnung: die Verordnung des Landesschulrates für ... <Stadtschulrates für Wien> vom ..., VBl. des ...
<Zitierung des Verordnungsblattes und Nennung des Gegenstandes> wird wie folgt geändert):"

c) Fertigung: "Der Präsident/Die Präsidentin des Landesschulrates für ... (Stadtschulrates für Wien)" bzw. im Falle der Bestellung eines Amtsführenden Präsidenten, sofern sich der Präsident die Kundmachung der Verordnung nicht vorbehalten hat: "Der Amtsführende Präsident/Die Amtsführende Präsidentin des Landesschulrates für ... (Stadtschulrates für Wien)."

d) Im übrigen wird auf die Legistische Richtlinie 1990 verwiesen.

2. Verordnungen des Bezirksschulrates:

a) und b) Bezüglich des Titels und der Promulgationsklausel, sofern die Verordnung vom Kollegium des Bezirksschulrates erlassen wird, wird auf Z 1 verwiesen, die sinngemäß anzuwenden ist.

Einleitung der Promulgationsklausel, sofern die Verordnung vom Vorsitzenden des Bezirksschulrates gemäß § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes erlassen wird:

"Der Bezirksschulrat ... hat mit Verfügung seines Vorsitzen- den/seiner Vorsitzenden (§ 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl.Nr. 240/1962) vom ... (im übrigen wird auf Z 1 verwiesen, die sinngemäß anzuwenden ist)."

c) Fertigung: "Der Vorsitzende/Die Vorsitzende des Bezirksschulrates."

d) Im übrigen wird auf die Legistische Richtlinie 1990 verwiesen.

B. Äußere Form der sonstigen Schriftstücke

Das Papier soll den Kopf "Landesschulrat für ..." bzw. "Stadtschulrat für Wien" tragen.

In der Erledigung ist zum Ausdruck zu bringen, welches Organ des Landesschulrates (Kollegium oder Präsident) die Verfügung trifft. Sofern die Erledigung keinen ausdrücklichen Hinweis enthält, ist sie entsprechend der Fertigung dem Präsidenten/Amtsführenden Präsidenten zuzurechnen.

Die Fertigung hat in jedem Falle "Der Präsident/Die Präsidentin des Landesschulrates für ... (des Stadtschulrates für Wien)" bzw., sofern ein Amtsführender Präsident bestellt ist und sich der Präsident die Angelegenheit nicht vorbehalten hat, "Der Amtsführende Präsident/Die Amtsführende Präsidentin des Landesschulrates für ... (des Stadtschulrates für Wien)" zu lauten.

Sofern der Präsident (Amtsführende Präsident) das Geschäfts- stück nicht selbst fertigt, ist vom zeichnungsberechtigten Beamten "Für den Präsidenten/die Präsidentin" bzw. "Für den Amtsführenden Präsidenten/die Amtsführende Präsidentin" zu fertigen.

Das Vorstehende gilt sinngemäß für die Erledigungen der Bezirksschulräte.

Wien, 6. Juli 1993

Für den Bundesminister:
Dr. Jonak

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Verwaltungsorganisation