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Abgeltung der Mehrbelastung der Klassenvorstände durch den leistungsdifferenzierten Unterricht an Berufsschulen

Geschäftszahl: 715/7-III/D/14/98

Sachbearbeiter: Dr. Schmidlechner
T +43 1 53120-3252
F +43 1 53120-3460

Verteiler: VII/1 und VIII/1
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Administrativbelohnung
Geltung: unbefristet

Rundschreiben Nr. 34/1998 (BMBWF)

In § 59 b Absatz 2 des Gehaltsgesetzes 1956 ist als Abgeltung für die Mehrbelastung der Lehrer und Lehrerinnen durch den leistungsdifferenzierten Unterricht an Berufsschulen eine Dienstzulage vorgesehen.

Die Klassenvorstände in Klassen mit leistungsdifferenziertem Unterricht konnten bei der Zulagenregelung nicht berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die Mehrbelastung der Klassenvorstände zufolge der besonderen Struktur der Berufsschulen im leistungsdifferenzierten Unterricht ist jedoch für diese Lehrer und Lehrerinnen eine Erhöhung der Administrativbelohnung gerechtfertigt. Vorbehaltlich der den Dienstbehörden obliegenden Entscheidung stimmt daher das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu, dass den Lehrern und Lehrerinnen, die eine Klassenvorstandstätigkeit in Klassen mit leistungsdifferenziertem Unterricht ausüben, jährlich eine einmalige Geldbelohnung gewährt wird.

Die Höhe der Belohnung wäre danach zu bemessen, dass

  • bei mindestens zwei Klassenvorstandsgeschäften pro Schuljahr in Klassen mit leistungsdifferenziertem Unterricht 3,22 v.H. der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe L 2a 2,
  • ab vier Klassenvorstandsgeschäften pro Schuljahr in Klassen mit leistungsdifferenziertem Unterricht 6,43 v.H. der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe L 2a 2,

auszahlbar jeweils einmal pro Schuljahr, nach Tunlichkeit zum Ende des Schuljahres, gewährt wird.

Für die Berechnung dieser Belohnung sind die im § 61 Abs. 2 zweiter Satz des GG angeführten Zulagen dem Gehalt zuzurechnen. Für die Bemessung der Belohnung ist § 61 Abs. 3 des GG zu berücksichtigen.

Das Rundschreiben Nr. 27/1994 tritt hiermit außer Kraft.

Wien, 7. August 1998

Für die Bundesministerin:
Mag. Stelzmüller

F.d.R.d.A.:

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen