Abgeltung der Mehrbelastung der Klassenvorstände durch den leistungsdifferenzierten Unterricht an BerufsschulenGeschäftszahl: 715/7-III/D/14/98 Sachbearbeiter: Dr. Schmidlechner T +43 1 53120-3252 F +43 1 53120-3460 Verteiler: VII/1 und VIII/1 Sachgebiet: Personalwesen Inhalt: Administrativbelohnung Geltung: unbefristet Rundschreiben Nr. 34/1998 (BMBWF) In § 59 b Absatz 2 des Gehaltsgesetzes 1956 ist als Abgeltung für die Mehrbelastung der Lehrer und Lehrerinnen durch den leistungsdifferenzierten Unterricht an Berufsschulen eine Dienstzulage vorgesehen. Die Klassenvorstände in Klassen mit leistungsdifferenziertem Unterricht konnten bei der Zulagenregelung nicht berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die Mehrbelastung der Klassenvorstände zufolge der besonderen Struktur der Berufsschulen im leistungsdifferenzierten Unterricht ist jedoch für diese Lehrer und Lehrerinnen eine Erhöhung der Administrativbelohnung gerechtfertigt. Vorbehaltlich der den Dienstbehörden obliegenden Entscheidung stimmt daher das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu, dass den Lehrern und Lehrerinnen, die eine Klassenvorstandstätigkeit in Klassen mit leistungsdifferenziertem Unterricht ausüben, jährlich eine einmalige Geldbelohnung gewährt wird. Die Höhe der Belohnung wäre danach zu bemessen, dass bei mindestens zwei Klassenvorstandsgeschäften pro Schuljahr in Klassen mit leistungsdifferenziertem Unterricht 3,22 v.H. der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe L 2a 2, ab vier Klassenvorstandsgeschäften pro Schuljahr in Klassen mit leistungsdifferenziertem Unterricht 6,43 v.H. der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe L 2a 2, auszahlbar jeweils einmal pro Schuljahr, nach Tunlichkeit zum Ende des Schuljahres, gewährt wird. Für die Berechnung dieser Belohnung sind die im § 61 Abs. 2 zweiter Satz des GG angeführten Zulagen dem Gehalt zuzurechnen. Für die Bemessung der Belohnung ist § 61 Abs. 3 des GG zu berücksichtigen. Das Rundschreiben Nr. 27/1994 tritt hiermit außer Kraft. Wien, 7. August 1998 Für die Bundesministerin: Mag. Stelzmüller F.d.R.d.A.:Zugeordnete/s Sachgebiet/ePersonalwesen Im aktuellen Suchergebnis blättern Nr. 37/1998 GZ 466/19-III/C/98 Bundesbediensteten-Schutzgesetz; Kostenübernahme für "Bildschirmbrillen" sowie bei Augenuntersuchungen durch den Bund Nr. 33/1998 466/17-III/C/98 Belohnung für die Ausbildung von Lehrlingen Wie wir Cookies & Co. nutzenDurch Klicken auf "Zustimmen" gestatten Sie den Einsatz folgender Dienste auf unserer Website: Siteimprove. Sie können die Einstellung jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern. Weitere Details finden Sie unter "Einstellungen" und in unserer Datenschutzerklärung.ZustimmenAblehnenEinstellungenCookie - Informationen und EinstellungenEinstellungen, die Sie hier vornehmen, werden auf Ihrem Endgerät gespeichert und sind beim nächsten Besuch unserer Website wieder aktiv. Sie können diese Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern.SiteimproveDie Website benutzt Siteimprove Analytics, einen Webanalysedienst, der von Siteimprove zur Verfügung gestellt wird, zur Web-Analyse. Die Analyse-Dienste verwenden Cookies, die eine statistische Analyse der Nutzung der Website ermöglichen. Dazu werden die Nutzungsinformationen gesendet. Siteimprove speichert und verarbeitet die Informationen, die durch die Cookies über die Website-Nutzung der Besucher erstellt wird, auf Servern in Dänemark.Übernehmen