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Festsetzung der Vergütung für die Verpflegung

GZ 466/20-III/C/92

Rundschreiben Nr. 76/1993 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Inhalt: Festsetzung der Vergütung für die Verpflegung; begünstigter Personenkreis"
Sachgebiet: Personalwesen
Geltung: unbefristet

An
alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien),
die Höheren Internatsschulen des Bundes,
die Bundesschullandheime,
die Berufspädagogischen Akademien des Bundes,
das Bundesinstitut für Heimerziehung in Baden,
das Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang

Die Teilnahme von Bediensteten an der an Dienststellen verabreichten Verpflegung stellt eine Sachleistung dar, für die gemäß

§ 24 des Gehaltsgesetzes 1956, allenfalls in Verbindung mit § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, eine angemessene Vergütung zu leisten ist. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein von der Bundesregierung durch Verordnung oder im Einzelfall vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen festgesetzt.

Die Höhe der Vergütung für die Verpflegung richtet sich danach, ob für Bedienstete die Möglichkeit (nicht begünstigter Personenkreis) oder zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres Dienstes die Notwendigkeit (begünstigter Personenkreis) zur Teilnahme an der an der Dienststelle verabreichten Verpflegung besteht.

Im Einvernehmen mit dem Bundeskanzerlamt und dem Bundesministerium für Finanzen wird die Vergütung für die Verpflegung wie folgt festgesetzt:

Nicht begünstiger Personenkreis: Begünstiger Personenkreis:
Tagesverpflegungssatz S 106,- Tagesverpflegungssatz S 53,-
Frühstück S 24,- Frühstück S 12,-
Mittagessen S 50,- Mittagessen S 25,-
Abendessen S 32,- Abendessen S 16,-

Zum begünstigten Personenkreis zählen:

a) bei den Bundesschulandheimen:
Heimleiter, Wirtschaftsleiterin, Küchen- und Heimpersonal
b) beim Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang:
Direktor, Verwalter, Küchen- und Hauspersonal
c) beim Bundesinstitut für Heimerziehung Baden:
Direktor, Verwalter, Erzieher, Wirtschaftsleiterin, Küchen- und Hauspersonal
d)bei den Konvikten und Schülerheimen:
Konviktsdirektor oder Leiter des Schülerheimes, Erzieher, Krankenschwestern, Wirtschaftsleiterin, Küchen- und Hauspersonal
e) bei den Höheren Internatsschulen des Bundes:
Direktor, Direktor-Stellvertreter, Erziehungsleiter, Verwalter, Wirtschaftsleiterin, Erzieher, Krankenschwestern, Küchen- und Hauspersonal
f) beim Bundes-Blindenerziehungsinstitut und Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien:
Direktor, Erziehungsleiter, Erzieher, Krankenschwestern, Küchen- und Hauspersonal
g) bei Schulen, an denen Küchen und Servierkunde lehrplanmäßig vorgesehen ist:
Direktor, zuständiger Fachvorstand, Erziehungsleiter, Erzieher, diensthabende Lehrer (dazu zählen auch jene Lehrer, die neben den Lehrern des Küchen- und Servierkundeunterrichtes für die Durchführung des servierkundlichen Unterrichts notwendig sind), Wirtschaftsleiterin, Küchen- und Hauspersonal

Es wird ersucht, dieses Rundschreiben, das auch für Bundeslehrer gilt, an der Dienststelle anzuschlagen und allen Bediensteten, die an der Verpflegung teilnehmen, zur Kenntnis zu bringen.

Dieses Rundschreiben tritt mit 1. September 1993 in Kraft. Mit gleicher Wirksamkeit treten die ho. Rundschreiben Nr. 239/1977, GZ 106/2-6/1977, Nr. 425/1982, GZ 106/3-6/1982 und Nr. 244/1983, GZ 466/9-6/1983 (letzteres ist nur an die Landesschulräte ergangen) außer Kraft.

Wien, 28. Juni 1993

Für den Bundesminister:
Dr. Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen