Bildungsanstalten für Erzieher Abteilungsvorstände/Abteilungsvorständinnen für das Übungsschülerheim und den ÜbungshortGZ 16.050/3-Präs.8/93 Sachbearbeiterin: Mag. Maria Dippelreiter Tel.: 531 20 - 4256 Rundschreiben Nr. 69/1993 (BMBWF) Verteiler: N Sachgebiet: Schulrecht Inhalt: Aufgabengebiete der Abteilungsvorstände/ Abteilungsvorständinnen für das Übungsschülerheim und den Übungshort Geltung: unbefristet Rechtsgrundlage: § 55 des Schulunterrichtsgesetzes Landesschulrat für Niederösterreich Bis zum Inkrafttreten einer noch in Ausarbeitung befindlichen Dienstanweisung gemäß § 55 Abs. 4 SchUG bleibt der Erlaß vom 21. April 1991, GZ 16.050/1-32/91, betreffend die Beschreibung des Aufgabenbereiches der Abteilungsvorstände/ Abteilungsvorständinnen für das Übungsschülerheim und den Übungsschülerhort weiterhin in Geltung. Allfälligen Vorschlägen zur Verbesserung der Umschreibung des zitierten Aufgabenbereichs wird im Rahmen der jeweiligen Fachtagungen wie Landesschulinspektor/inn/enkonferenz, Fortbildungsveranstaltungen für Direktor/inn/en und Abteilungsvorstände/ Abteilungsvorständinnen entgegengesehen. Wien, 24. Juni 1993 Für den Bundesminister: Dr. GschierDownloadsRundschreiben Nr. 69/1993Zugeordnete/s Sachgebiet/eSchulrecht