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Subventions- und Austauschlehrer an Auslandsschulen in Ländern, mit denen Österreich ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat - Möglichkeit des Kostenersatzes für ärztliche Betreuung gemäß § 58 B-KUVG bzw. § 130 ASVG durch den Dienstgeber

GZ 650/13-III/17/93

Rundschreiben Nr. 65/1993 (BMBWF)

Verteiler: N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Kostenerstattung für ärztliche Betreuung
Geltungsdauer: bis auf weiteres
Rechtsgrundlage: § 58 B-KUVG und § 130 ASVG

An alle in Auslandsverwendung stehenden Subventions- und Austauschlehrer

Analog der beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten geübten Verwaltungspraxis sowie nach Einholung der Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird auch für jene Lehrer, die als Subventions- oder Austauschlehrer an Auslandsschulen in jenen Staaten in Verwendung stehen, mit denen Österreich ein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen hat, ab sofort die Möglichkeit eröffnet, den Kostenersatz für medizinische Betreuung im Ausland gemäß § 58 B-KUVG (bei pragmatischen Bediensteten) bzw. gemäß § 130 ASVG (für Vertragslehrer) durch den Dienstgeber, das Bundesministerium für Unterricht und Kunst, zu erhalten.

Bei den zitierten gesetzlichen Bestimmungen handelt es sich um arbeits- bzw. dienstrechtliche Normen, die durch sozialversicherungsrechtliche Normen nicht aufgehoben werden. In Ländern, mit denen Abkommen über Soziale Sicherheit (Sozialversicherungsabkommen) bestehen, sind die Subventions- und Austauschlehrer somit nicht mehr auf die Betreuungsscheine der österreichischen Krankenkassen zwecks Versorgung durch die örtlichen Krankenkassen im Ausland angewiesen (Länder, mit denen Österreich ein Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen hat, sind unter Z.2. des mitfolgenden neugefaßten Merkblattes ersichtlich).

Jene Subventions- und Austauschlehrer, welche anstelle der laut Sozialversicherungsabkommen möglichen Inanspruchnahme des lokalen Krankenversorgungssystems im Ausland mittels Auslandskrankenscheinen der jeweiligen Krankenversicherungsträger (siehe Z. 2.1. des Merkblattes) die Kostenerstattung durch den Dienstgeber gemäß § 58 B-KUVG oder § 130 ASVG beantragen wollen, haben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bzw. der Wiener Gebietskrankenkasse eine Verzichtserklärung laut beigeschlossenem Muster abzugeben.

Diese "Verzichtserklärung" ist in zweifacher Ausfertigung dem ho. Bundesministerium vorzulegen, welches die Erstschrift dem zuständigen Krankenversicherungsträger übermitteln wird.

Die Vorgangsweise bei der Geltendmachung des Kostenersatzes durch den Dienstgeber gemäß § 58 B-KUVG bzw. § 130 ASVG hat analog Abschnitt 3. des mitfolgenden Merkblattes zu erfolgen (Vorlage der Originalrechnungen mit jeweils einer bzw. bei abgeschlossener Zusatzkrankenversicherung mit zwei Kopien in deutscher Übersetzung und unter Angabe der jeweiligen Diagnose sowie Beischluß einer "Aufstellung").

Abschließend wird festgestellt, daß für in Österreich ausgestellte Rechnungen (Inlandsrechnungen) sowie Rechnungen bei Aufenthalt in Drittländern (z.B. bei Urlaubsreisen, die außerhalb des Landes des Dienstortes führen) der Dienstgeber nicht für den Kostenersatz gemäß § 58 B-KUVG bzw. § 130 ASVG zuständig ist (Vorgangsweise wie unter Z.2.1. des beiliegenden Merkblattes).

Beilage

Wien, 1. Juni 1993

Für den Bundesminister:
Holzmann

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen