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Ausser Kraft getreten

Wiederverlautbarung der Allgemeinen Weisung über die Durchführung der Schulinspektion

Außer Kraft getreten (Aufhebung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes durch Artikel 29 Bildungsreformgesetz 2017)

12.802/1-III/3/93
Sachbearbeiter:
Mag. Christian Albert
Tel.: 53120-2367

Rundschreiben Nr. 63/1993 (BMBWF)

Verteiler: VI/2
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Zuständigkeit zur Schulinspektion, Inhalt, Umfang und Durchführung der Schulinspektion
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes

An alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)

Hiermit erfolgt eine Wiederverlautbarung des erstmals unter GZ. 12.802/63-III/83 vom 23. September 1983 mit RS Nr. 225/1983 ergangenen Rundschreibens. Verweisungen wurden auf den aktuellen Stand gebracht:

Allgemeine Weisung über die Durchführung der Schulinspektion

Aus dem Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl.Nr. 240/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.Nr. 321/1975, (§§ 11, 16 und 18) ergibt sich, daß die Beamten des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, (im folgenden "Schulaufsichtsorgane" genannt) in mehrfacher Funktion tätig sind.

Sie sind sowohl Inspektionsorgane zur Ausübung der Schulaufsicht, wobei die Durchführung der Schulinspektion durch die folgende allgemeine Weisung geregelt wird, als auch Beamte, die pädagogisch-administrative Aufgaben im Amt der betreffenden Schulbehörde durchzuführen haben, wobei dieser Tätigkeitsbereich durch den jeweiligen Geschäftsverteilungsplan geregelt wird.

Der konkrete örtliche und sachliche Wirkungsbereich der Schulaufsichtsorgane wird dabei einerseits durch das jeweilige Ernennungs- (Bestellungs-)dekret, andererseits durch den genannten Geschäftsverteilungsplan umschrieben.

Im Rahmen der Schulinspektion hat das Schulaufsichtsorgan darauf Bedacht zu nehmen, daß die in § 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.Nr. 242/1962, festgelegte Aufgabe der österreichischen Schule erfüllt wird, wobei den Erfordernissen einer möglichst wirksamen Aufsicht über die betreffende Schule und einer entsprechenden Beratung der Schulleiter, Leiterstellvertreter, Abteilungsleiter, Abteilungs- und Fachvorstände sowie Lehrer Rechnung zu tragen ist.

Der Durchführung der Schulinspektion kommt im gesamten Tätigkeitsbereich des Schulaufsichtsorganes besondere Bedeutung zu, was auch entsprechend im Zeitaufwand zu berücksichtigen ist.

Der gesamte Tätigkeitsbereich des Schulaufsichtsorganes besteht im Rahmen der in den schulunterrichtsrechtlichen, dienstrechtlichen und sonstigen verwaltungsrechtlichen Vorschriften normierten Aufgaben vornehmlich aus Koordination, Beratung und Konfliktlösung innerhalb der Schulen eines bestimmten Inspektionsbereiches:

Die Koordination verlangt integrierende, fächerübergreifende und ausgleichende Anregungen und Maßnahmen, die zwischen den Schulen des Inspektionsbereiches, innerhalb einer Schule sowie zwischen Schule und Behörde notwendig werden können. In diesem Sinne sind Schulinspektion, Teilnahme an Konferenzen und Besprechungen sowie Vorsitz bei Prüfungen auch als koordienierende Tätigkeiten zu sehen.

Die Beratung betrifft vornehmlich Schulleiter, Leiterstellvertreter, Abteilungsleiter, Abteilungs- und Fachvorstände sowie Lehrer, erstreckt sich aber auch auf Schüler und Eltern und umfaßt neben pädagogischen und fachlichen Instruktionen für die Schulleiter, Leiterstellvertreter, Abteilungsleiter, Abteilungs- und Fachvorstände sowie Lehrer auch Hinweise auf die konkrete Anwendung von Vorschriften. Beratung findet anläßlich von Schulinspektionen, Lehrerkonferenzen sowie Besprechungen mit Eltern und Schülern statt; sie wird auch bei der Planung und Durchführung der Neulehrerausbildung und Lehrerfortbildung wirksam.

Die Tätigkeit der Konfliktlösung dient zunächst der Wahrung der Interessen und Rechte von Schülern, Eltern und Lehrern. Darüber hinaus sollen die Bemühungen um Lösung von Konflikten die Zusammenarbeit zwischen Lehrern, Eltern und Schülern fördern und jeweils zur günstigen Entwicklung des Schullebens beitragen.

In der folgenden allgemeinen Weisung kann auf Grund der oben erwähnten gesetzlichen Einschränkung nicht der gesamte hier angeführte Tätigkeitsbereich der Schulaufsichtsorgane, sondern ausschließlich der Teil der Tätigkeit, der die Schulinspektion betrifft, geregelt werden. Auch in diesem Bereich können jedoch lediglich Rechte und Pflichten betreffend die Durchführung dieser Aufgabe normiert werden, soweit Angelegenheiten des Geschäftsverteilungsplanes nicht berührt werden.

Auf Grund des § 18 Abs. 3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz ergeht folgende

allgemeine Weisung über die Durchführung der Schulinspektion:

§ 1. Geltungsbereich

(1) Diese allgemeine Weisung regelt ausschließlich die Durchführung der Schulinspektion und erfaßt nicht die sonstigen Aufgaben der Beamten des Schulaufsichtsdienstes und der Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, (Schulaufsichtsorgane).

(2) Diese allgemeine Weisung gilt für die Schulinspektionen an allen

  1. öffentlichen Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.Nr. 408/1001, und des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl.Nr. 132/1980,
  2. öffentlichen Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der unter Z 1 genannten Schulen bestimmt sind,
  3. Privatschulen im Sinne des Privatschulgesetzes, BGBl.Nr. 244/1962 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 290/1972,
  4. privaten Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der unter Z 1 und 3 genannten Schulen bestimmt sind.

(3) Hinsichtlich der Inspektion des Religionsunterrichtes gilt diese allgemeine Weisung nur insoweit, als dadurch § 2 Abs. 1 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundegsetz, BGBl.Nr. 329/1988, nicht berührt wird.

(4) Die Sonderregelungen für die Schulinspektion im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl.Nr. 101/1959, bleiben durch diese allgemeine Weisung unberührt.

(5) Die Inspektion über die Privatschulen und die privaten Schülerheime ist nach Maßgabe des § 22 des Privatschulgesetzes durchzuführen.

(6) Die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl.Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.Nr. 314/1992, bleiben durch diese allgemeine Weisung unberührt.

§ 2. Personenbezogene Bezeichnungen in dieser allgemeinen Weisung umfassen Männer und Frauen gleichermaßen

§ 3. Zuständigkeit zur Schulinspektion

(1) Die Schulinspektion ist durchzuführen durch

  1. die Landesschulinspektoren für den Bereich eines oder mehrerer Bundesländer hinsichtlich der Schulen einer oder mehrerer Schularten, Fachrichtungen oder Formen,
  2. die Bezirksschulinspektoren für den Bereich eines oder mehrerer politischer Bezirke oder eines Teiles eines politischen Bezirkes hinsichtlich der allgemeinbildenden Pflichtschulen; sofern die Bestellung nur für die Sonderschulen oder für zweisprachige Schulen erfolgte, beschränkt sich der Wirkungsbereich auf diese, und zwar für den Bereich eines Bundeslandes oder Teiles eines Bundeslandes,
  3. die Berufsschulinspektoren für den Bereich eines Bundeslandes hinsichtlich der berufsbildenden Pflichtschulen,
  4. die Fachinspektoren für den Bereich eines oder mehrerer Bundesländer hinsichtlich eines oder mehrerer Unterrichtsgegenstände an Schulen einer oder mehrerer Schularten, Fachrichtungen oder Formen.

Der örtliche und sachliche Wirkungsbereich betreffend die Schulinspektion ergibt sich für das Schulaufsichtsorgan aus dem jeweiligen Ernennungs- (Bestellungs-)dekret und dem Geschäftsverteilungsplan der Schulbehörde.

(2) Das Weisungsrecht zwischen Landesschulinspektor und Fachinspektor bzw. zwischen Landesschulinspektor und Berufsschulinspektor bzw. zwischen Landesschulinspektor und sonstigen Schulaufsichtsorganen der betreffenden Schulbehörde ergibt sich aus den behördeninternen Organisationsstrukturen und den sich daraus ergebenden Verfahrensregeln.

(3) Der Landesschulinspektor ist anläßlich der Schulinspektion gegenüber dem Bezirksschulinspektor weisungsberechtigt, sofern der Landesschulinspektor für diese Angelegenheiten ebenfalls zuständig ist und nicht Abs. 2 anzuwenden ist.

§ 4 Inhalt der Schulinspektion

Die Schulinspektion besteht aus einer genauen Beobachtung des Standes des Unterrichts (einschließlich der Schulveranstaltungen), der Verwirklichung der Schulgemeinschaft, der Durchführung der administrativen Aufgaben, der räumlichen und einrichtungsmäßigen Voraussetzungen zur Durchführung des Unterrichtes und der Erfüllung jener dienstrechtlichen Pflichten, die mit der Durchführung schulrechtlicher Aufgaben zusammenhängen.

(2) Bei der Beobachtung des Standes des Unterrichtes ist insbesondere die gesamte Unterrichts- und Erziehungstätigkeit des Lehrers als Ganzes im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.Nr. 455/1992 (§ 17 ff) zu berücksichtigen. Dazu gehören als Schwerpunkte

die Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes entsprechend dem Stand der Wissenschaft, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten,

das Anstreben einer fachübergreifenden Bildungswirkung, die anschauliche und gegenwartsbezogene Gestaltung des Unterrichtes,

die Anleitung der Schüler zu Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft sowie die Führung der Schüler zu den ihren Anlagen entsprechenden besten Leistungen,

die Sicherung des Ertrages des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln sowie die Festigung des Ertrages des Unterrichtes durch entsprechende Übungen,

die Feststellung und Beurteilung der Leistungen der Schüler,

das erzieherische Wirken,

die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit dem Schulleiter, Leiterstellvertreter, Abteilungs- bzw. Fachvorstand und den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten, bei den Berufsschulen überdies mit den Lehrberechtigten,

die Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvor- stand, Fachkoordinator) im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.Nr. 455/1992.

Sofern das Schulaufsichtsorgan in den Unterrichtsablauf eingreift, ist das Ansehen des Lehrers zu wahren.

(3) Die Beobachtung der Verwirklichung der Schulgemeinschaft hat die Tätigkeit der Schülermitverwaltung, des Schulgemeinschaftsausschusses und der erweiterten Schulgemeinschaft sowie das Verhältnis der Schule zu dem für die Schule bestehenden Elternverein zu umfassen, sofern diese Einrichtungen bestehen; bei Nichtbestehen eines Elternvereines ist die Förderung der Errichtung eines solchen zu prüfen.

(4) Bei der Beobachtung der Durchführung der administrativen Aufgaben ist insbesondere auf die Einhaltung der schulrechtlichen Vorschriften, der Anordnungen der Schulbehörden, der Lehrfächerverteilung und des Stundenplanes, die Führung der Amtsschriften, die Verwaltung der Kustodiate, des Schulinventars und der Funktionsräume zu achten. Bei der Beobachtung der Durchführung der schulärztlichen Betreuung erstreckt sich die Schulinspektion nicht auf den medizinisch-fachlichen Bereich.

(5) Bei der Beobachtung der räumlichen und einrichtungsmäßigen Voraussetzungen ist insbesondere darauf zu achten, ob die räumlichen und hygienischen Voraussetzungen für die Durchführung des Unterrichts und für den Aufenthalt der Schüler gegeben sind und die Einrichtung und Ausstattung der Klassenräume und sonstigen Unterrichtsräume (Werkstätten, Laboratorien, Lehrküchen, Lehrbüros, Turnsäle etc.) die Erfüllung des Lehrplanes ermöglichen.

§ 5. Umfang und Durchführung der Schulinspektion

(1) Die Schulinspektion dient der Beobachtung und Überprüfung einzelner oder aller der im § 3 genannten Bereiche hinsichtlich eines oder mehrerer Lehrer (auch hinsichtlich der diesen auf Grund des Schulunterrichtsgesetzes übertragenen Funktionen), hinsichtlich des Schulleiters, des Leiterstellvertreters, eines Abteilungsleiters, eines Abteilungs- oder Fachvorstandes oder hinsichtlich der gesamten inspizierten Schule oder Teilen der inspizierten Schule, bei Schulen, die in Abteilungen gegliedert sind, auch hinsichtlich einzelner Abteilungen.

(2) Die Schulinspektion ist von dem gemäß § 2 Abs. 1 zuständigen Schulaufsichtsorgan durchzuführen. Sind nach dieser Bestimmung für eine bestimmte Schulinspektion mehrere Schulaufsichtsorgane zuständig, so ist die Inspektion im Einzelfall dennoch nur von einem Schulaufsichtsorgan, welches vom Landesschulrat bzw. Bezirksschulrat zu bestimmen ist, durchzuführen. Der Landesschulrat bzw. Bezirksschulrat kann jedoch, soweit es erforderlich ist, bestimmen, daß mehrere der zuständigen Schulaufsichtsorgane an der Schulinspektion oder an Abschnitten der Schulinspektion teilnehmen. In diesem Fall ist auch festzulegen, wer der Leiter einer solchen Schulinspektion ist; diesem steht das Recht zu, die in den §§ 5 und 6 vorgesehenen Maßnahmen zu treffen. Der Schulinspektion kann der Schulleiter, der Leiterstellvertreter sowie der zuständige Abteilungsleiter, Abteilungsvorstand bzw. Fachvorstand vom Schulaufsichtsorgan beigezogen werden.

(3) Schulinspektionen sind unter Bedachtnahme auf pädagogische Grundsätze und die Grundsätze der Partnerschaft nach den Erfordernissen einer wirksamen Aufsicht durchzuführen. Eine Ankündigung der Schulinspektion gegenüber dem Schulleiter bzw. dem zu inspizierenden Lehrer ist grundsätzlich wünschenswert, sie darf jedoch den Zweck der Schulinspektion nicht vereiteln.

(4) Die Schulinspektion hat die zur Erzielung einer gesicherten Kenntnis der jeweiligen gemäß § 3 zu beobachtenden Bereiche notwendige Zeit zu umfassen.

(5) Die Schulinspektion zum Zweck der Beobachtung und Überprüfung hinsichtlich eines oder mehrerer Lehrer ist insbesondere in den ersten Jahren ihrer Lehrtätigkeit durchzuführen, wobei vor der ersten Inspektion auf die Möglichkeit einer angemessenen Einarbeitungszeit der zu inspizierenden Lehrer Bedacht zu nehmen ist.

§ 6. Maßnahmen an der Schule aufgrund einer Schulinspektion

(1) Über das Ergebnis einer Schulinspektion zum Zweck der Beobachtung und Überprüfung hinsichtlich eines oder mehrerer Lehrer ist mit jedem der inspizierten Lehrer eine Besprechung abzuhalten. Zu dieser Besprechung können vom Schulaufsichtsorgan der Schulleiter, der Leiterstellvertreter sowie der zuständige Abteilungsleiter, Abteilungsvorstand bzw. Fachvorstand beigezogen werden. Der Schulleiter ist über das Ergebnis der Inspektion jedenfalls zur informieren. Die wichtigste Aufgabe dieser Besprechung mit dem Lehrer ist die konkrete pädagogische, fachliche und didaktisch-methodische Beratung, die vor allem bei Lehrern, die sich in den ersten Jahren ihrer Lehrertätigkeit befinden, zu erfolgen hat. Das Ziel dieser Beratung ist nicht nur das Aufzeigen negativer Wahrnehmungen, sondern vor allem die Anregung und Ermutigung des Lehrers sowie der Erfahrungsaustausch. Es sind daher positive Aspekte der Unterrichtsarbeit besonders hervorzuheben. Soweit es erforderlich ist, sind Weisungen zu erteilen. Dem Lehrer ist bei der Besprechung jedenfalls die Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.

(2) Wenn es dem Schulaufsichtsorgan notwendig erscheint, ist über den Inhalt einer solchen Besprechung ein Protokoll aufzunehmen. Ein solches Protokoll ist jedenfalls aufzunehmen, wenn die Schulinspektion Anlaß zur Feststellung schwerwiegender Mängel gegeben hat oder der Arbeitserfolg eines Lehrers mangelhaft ist. Das Protokoll ist bei den Amtsschriften der Schulleitung aufzubewahren; je eine Abschrift des Protokolls ist für das Schulaufsichtsorgan und den betroffenen Lehrer anzufertigen; dieser hat die Übernahme zu bestätigen.

(3) Die Abs. 1 und 2 finden sinngemäß auf die Maßnahmen auf Grund einer Inspektion von Schulleitern, Leiterstellvertretern, Abteilungsleitern, Abteilungs- und Fachvorständen Anwendung.

(4) Über das Ergebnis einer Schulinspektion kann das Schulaufsichtsorgan, wenn es ihm auf Grund der bei der Inspektion gemachten Beobachtungen notwendig erscheint, eine unter seinem Vorsitz stattfindende Dienstbesprechung anordnen; diese Dienstbesprechung ist nach den jeweiligen Erfordernissen unter Berücksichtigung der folgenden Absätze zu gestalten. An dieser Dienstbesprechung haben der Schulleiter, der Leiterstellvertreter sowie diejenigen Abteilungsleiter, Abteilungs- und Fachvorstände und Lehrer, deren Aufgabenbereich durch diese Besprechung berührt wird, bei Internatsschulen sowie ganztägigen Schulformen erforderlichenfalls auch der Erziehungsleiter und die Erzieher teilzunehmen. Das Schulaufsichtsorgan kann zu bestimmten Punkten der Dienstbesprechung den Schularzt beiziehen sowie Eltern- und Schülervertreter einladen.

(5) Die Teilnehmer an der Dienstbesprechung gemäß Abs. 4 müssen Gelegenheit erhalten, ihre Meinung zu konkreten pädagogischen, didaktisch-methodischen und administrativen Problemen und zu Fragen der Organisation der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit darzulegen und etwaige Anliegen und Anregungen vorzubringen.

(6) Positive Ergebnisse der Arbeit sind anzuerkennen, überdurchschnittliche Leistungen hervorzuheben und sinnvolle Initiativen zu ermutigen.

(7) Bei der Besprechung der gemachten Beobachtungen hat das Schulaufsichtsorgan allfällige Mängel in der Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit sowie im gesamten dienstlichen Verhalten darzulegen und erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, wobei das Ansehen des Schulleiters und der Lehrer zu wahren ist.

(8) Die Besprechungen und Beratungen haben Beobachtungen und Erfahrungen der Schulaufsichtsorgane an anderen Schulen einzubeziehen, um so auf einen weitgehend gleichen Stand der Leistungsanforderungen, der Leistungsbeurteilung sowie der Belastung der Schüler an allen Schulen der gleichen Schulart des Inspektionsbereiches hinzuwirken.

(9) Über den Inhalt der Dienstbesprechung ist ein Protokoll aufzunehmen, das bei den Amtsschriften der Schulleitung aufzubewahren ist. Den Teilnehmern an der Dienstbesprechung ist Einsicht in dieses Protokoll zu gewähren. Eine Abschrift des Protokolls ist für das Schulaufsichtorgan anzufertigen.

§ 7. Maßnahmen außerhalb der Schule aufgrund der Schulinspektion

(1) Die Schulaufsichtsorgane sind verpflichtet, über die von ihnen durchgeführten Schulinspektionen und die dabei gemachten Beobachtungen und Feststellungen Aufzeichnungen im erforderlichen Ausmaß zu führen. Diesen Aufzeichnungen sind die gemäß § 5 Abs. 2 und 9 für das Schulaufsichtsorgan angefertigten Abschriften anzuschließen.

(2) Über allfällige Mängel, die bei der Schulinspektion festgestellt wurden und die das Einschreiten der Schulbehörde oder der Dienstbehörde erforderlich erscheinen lassen, ist dem nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Organ jener Schulbehörde, in deren Rahmen das Schulaufsichtsorgan tätig war, unverzüglich zu berichten.

(3) Die bei den Schulinspektionen gemachten Erfahrungen und Beobachtungen sind bei Dienstbesprechungen der Schulaufsichtsorgane auszutauschen und zu beraten.

(4) Die aufgrund von Schulinspektionen und den in Abs. 3 genannten Dienstbesprechungen gewonnenen Erkenntnisse sind für die Lehreraus- und -fortbildung nutzbar zu machen.

§ 8. Inspektion von Schülerheimen und des Betreuungsbereiches ganztägiger Schulformen

(1) Die vorstehenden Bestimmungen sind nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß auf die Inspektion der Schülerheime und des Betreuungsbereiches ganztägiger Schulformen anzuwenden, wobei an die Stelle des Abteilungs- und bzw. Fachvorstandes der Erziehungsleiter tritt.

(2) Anstelle der Beobachtung des Standes des Unterrichtes (§ 3 Abs. 2) ist bei Erziehern auf

das erzieherische Wirken,

das Kennen der Schüler und ihrer Individuallage,

die für die Erziehertätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit dem Konviktsleiter, Erziehungsleiter und Leiter des Betreuungsbereiches, mit den anderen Erziehern, mit den Lehrern der Schüler sowie mit den Erziehungsberechtigten und bei Berufsschülern auch mit den Lehrberechtigten,

die Erfüllung übertragener Erziehungsaufgaben sowie der administrativen Aufgaben

zu achten. Insbesondere ist die Erziehungstätigkeit als Ganzes zu berücksichtigen.

§ 9. Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieser allgemeinen Weisung treten alle bisherigen die Durchführung der Schulinspektion betreffenden allgemeinen Weisungen außer Kraft.

Wien, 22. Juni 1993

Der Bundesminister:
Dr. Scholten

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht