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Wiederverlautbarung des Rundschreiben Nr. 174/1987

Zl. 24.820/1-III/4/93
Sachbearbeiter:
Dr . Peter Rumpler
Tel.: 53120-2366

Rundschreiben Nr. 60/1993 (BMBWF)

Verteiler: VII/2;
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik; zusätzliche Ausbildung zu Erziehern an Horten
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: § 94 Abs. 2 SchOG
angesprochener Personenkreis: Schulleiter der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Hiemit erfolgt eine unveränderte Wiederverlautbarung des erstmals unter GZ. 24.820/1-III/4/87 vom 22.5.1987 mit RS Nr. 174/1987 ergangenen Rundschreibens.

Aufgrund des § 94 Abs. 2 SchOG können an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik Schüler auch zu Erziehern an Horten ausgebildet werden.

Für die ab der 3. Klasse vorgesehene zusätzliche Ausbildung zu Erziehern an Horten sind aufgrund des Lehrplanes, BGBl.Nr. 312/1985 idgF, folgende Pflichtgegenstände vorgesehen:

3. Klasse: Didaktik der Horterziehung und Hortpraxis (2 Wochenstunden),

4. Klasse: Pädagogik für Erzieher an Horten (1 Wochenstunde), Didaktik der Horterziehung (1 Wochenstunde), Hortpraxis (2 Wochenstunden), Ferialpraxis (3 Wochenstunden),

5. Klasse: Didaktik der Horterziehung (2 Wochenstunden), Hortpraxis (2 Wochenstunden), Deutsch (1 Wochenstunde), Lebende Fremdsprache (1 Wochenstunde), Mathematik (1 Wochenstunde).

(Zusätzlich ist in der 5. Klasse 1 Wochenstunde für verbindliche Übungen vorgesehen.)

Für diese zusätzliche Ausbildung, die schulorganisatiorisch als "Sonderform" (etwa in Analogie zu den sonstigen Sonderformen des Schulorganisationsgesetzes) angesehen werden kann, findet das Schulunterrichtsgesetz, BGBl.Nr. 472/1986 idgF, Anwendung. Bezüglich einiger offener Fragen wird verfügt:

1. Anmeldung:

Für die zusätzliche Ausbildung zum Erzieher an Horten haben sich die Schüler am Beginn der 3. Klasse anzumelden. Der Schulleiter hat ihnen hierfür eine Frist von mindestens 3 Tagen und längstens 1 Woche einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, daß innerhalb der Frist ein Sonntag liegt. Diese Anmeldung gilt grundsätzlich für alle weiteren Schulstufen bis zur Beendigung des Schulbesuches gemäß § 33 SchUG, sofern nicht von der Möglichkeit des Übertritts im Sinne des § 29 SchUG von der "Sonderform" mit zusätzlicher Ausbildung zu Erziehern an Horten in die "Normalform" ohne zusätzliche Ausbildung Gebrauch gemacht wird.

2. Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte:

Nach erfolgter Wahl der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte ist eine Abmeldung von dieser (z.B. wegen Beurteilung mit "Nicht genügend") nicht mehr zulässig.

3. Schülerzahlen:

Die zusätzliche Ausbildung ist zu führen, wenn sich in der 3. Klasse mindestens 10 Schüler anmelden und in den weiteren die Schülerzahl mindestens 7 beträgt. Fällt die Schülerzahl unter 7, ist die Ausbildung einzustellen.

Die Direktionen der Schulen sind hievon zu verständigen.

Wien, 14. Juni 1993

Für den Bundesminister:
Jisa

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht