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Ausser Kraft getreten

Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 7. Juni 1990, BGBl.Nr. 432, über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen in der Fassung der Verordnung BGBl.Nr. 789/1992 - Auslegung einzelner Bestimmungen

Außer Kraft getreten

Zl. 13.261/8-III/4/93
Sachbearbeiter:
Dr . Werner Jisa
Tel.: 531 20-3118

Rundschreiben Nr. 56/1993 (BMBWF)

Verteiler: VII/2; N
Sachgebiet: Schulrecht;
Inhalt: Interpretationen zur ReifeprüfungsV AHS, BGBl.Nr. 432/1990 i.d.F. BGBl.Nr. 789/1992;
Geltung: unbefristet;
Rechtsgrundlage: §§ 5 Abs. 1 Z 7 und 9, 8 Abs. 2, 20 Abs. 1 Z 2,25 Abs. 1, 30, 41 Abs. 5, 43 Abs. 4, 44 Abs. 1 und 4;
Angesprochene Personen: Mitglieder der Reifeprüfungskommission

Vorbemerkung: Paragraphenzitate ohne nähere Angabe beziehen sich auf die ReifeprüfungsV-AHS

1. Zur Reprobation bei drei oder vier negativen Klausurarbeiten (§ 41 Abs. 5, § 43 Abs. 4)

Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei schriftlichen Klausurarbeiten mit "Nicht genügend" (dies trifft sowohl für die Prüfungsformvariante drei Klausuren und vier mündliche Prüfungen als auch für die Variante vier Klausuren und zwei mündliche Prüfungen zu - § 3), dann gelten diese Teilbeurteilungen gemäß § 41 Abs. 5 als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete. Die Gesamtbeurteilung ist im Reifeprüfungszeugnis mit "Nicht bestanden" festzusetzen.

An diese Regelung des § 41 Abs. 5 knüpft § 43 Abs. 4 unmittelbar an; § 43 Abs. 4 normiert, daß im Falle des § 41 Abs. 5 der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen ist.

Gemäß § 6 Abs. 3 Z 6 der Zeugnisformularverordnung, BGBl.Nr. 415/1989 idF der Verordnung BGBl.Nr. 272/1993 ist die Zulassung zur Wiederholung im Reifeprüfungszeugnis mit dem entsprechenden Vermerk festzustellen.

2. Zieht eine negative schriftliche Jahresprüfung dieselben Konsequenzen nach sich wie eine negative Klausurarbeit? (§ 8 Abs. 2, § 30)

2.1. Es ist an dem Grundsatz festzuhalten, daß gemäß § 5 Abs. 1 Z 9 die Jahresprüfung als Prüfungsgebiet der Hauptprüfung festgelegt ist. Daraus folgt auch, daß eine negative Beurteilung dieses Prüfungsgebietes zum Nichtbestehen der Reifeprüfung (Gesamtbeurteilung) führt. Diesbezüglich ist zur bisherigen Rechtslage keine Änderung eingetreten.

2.2. Aus der Systematik der neuen ReifeprüfungsV folgt jedoch, daß (vgl. § 8 Abs. 2) die neu vorgesehene schriftliche Jahresprüfung lediglich "im Rahmen der Klausurprüfung als schriftliche Prüfung abzulegen" ist. Diese schriftliche Prüfung entspricht ihrer Funktion nach dem schriftlichen Teil der Wiederholungsprüfung.
Aus § 30 folgt weiter, daß die schriftliche Jahresprüfung - im Gegensatz zu den eigenständigen Regelungen betreffend die schriftlichen Klausurarbeiten - Sonderregelungen unterworfen wurde und die Jahresprüfung daher nicht mit den schriftlichen Klausurarbeiten zu vergleichen ist; hinzu tritt noch, daß die schriftliche Jahresprüfung lediglich hundert Minuten zu betragen hat.
§ 30 ist also von den Normierungen betreffend die Klausurprüfung/Klausurarbeiten (§§ 26 bis 29) deutlich abgehoben und verweist nur in einigen Punkten auf die letztgenannten Bestimmungen.
Hieraus ist abzuleiten, daß bei zwei negativen schriftlichen Klausurarbeiten (Klausurarbeiten, die jeder Prüfungskandidat verpflichtend abzulegen hat) und negativer schriftlicher Jahresprüfung ein Antreten im Haupttermin zulässig ist.

2.3. Für die schriftliche Jahresprüfung ist jene Prüfungstaxe auszuzahlen, die der Prüfer für den schriftlichen Teil der Hauptprüfung der Reifeprüfung zu erhalten hat (eine andere Regelung enthält das "Prüfungstaxengesetz" nicht).

3. In Analogie zu § 5 Abs. 1 Z 7 (in der Fassung der Novelle BGBl.Nr. 789/1992) ist auch in § 20 Abs. 1 Z 2 jeweils nach dem Wort "Wahlpflichtgegenstandes" die Wendung "oder des entsprechenden Freigegenstandes" einzufügen.

4. Zusatzprüfung zur Reifeprüfung
Im Hinblick darauf, daß der Prüfungskandidat gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 die Anmeldung zu einer allfälligen Zusatzprüfung bereits in der ersten Woche nach den Weihnachtsferien der letzten Schulstufe vorzunehmen hat, ist - im Gegensatz zur schriftlichen Jahresprüfung (siehe § 28 Abs. 6) - eine Vorlage der Aufgabenstellung der Klausurarbeit einer Zusatzprüfung zur Reifeprüfung verpflichtend vorgesehen.

5. Fachbereichsarbeit - Rücktritt
Aus § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 folgt, daß auch ein Rücktritt des Prüfungskandidaten von der Fachbereichsarbeit nicht ausgeschlossen ist.
Aus § 4 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 iVm § 44 Abs. 4 folgt weiters, daß nach Mitteilung der durch die Schulbehörde erster Instanz genehmigten Themenstellung der Fachbereichsarbeit an den Prüfungskandidaten der Rücktritt nicht mehr zulässig ist und die Fachbereichsarbeit mit "Nicht genügend" zu beurteilen ist. In diesem Fall darf die Reifeprüfung nur im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 fortgesetzt werden.
Bis zur Mitteilung der durch die Schulbehörde erster Instanz genehmigten Themenstellung ist ein Rücktritt von der Ablegung der Fachbereichsarbeit zulässig; wenn bezüglich der Vorlage neuer Vorschläge (§ 25 Abs. 1 letzter Satz) ein Einvernehmen zwischen dem zuständigen Prüfer und dem Prüfungskandidaten (§ 25 Abs. 1 zweiter Satz) nicht zustande kommt, kommt dies dem Rücktritt des Kandidaten von der Fachbereichsarbeit gleich; auch in diesem Fall darf die Reifeprüfung nur im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 fortgesetzt werden.

6. Nichtbestehen der Vorprüfung - Unzulässigkeit der Berufung
Gemäß § 34 SchUG besteht die Reifeprüfung aus der Prüfungsform der Hauptprüfung oder der Vorprüfung und der Hauptprüfung. Gemäß § 71 Abs. 2 lit.e leg.cit. ist ausschließlich gegen die Entscheidung, daß eine Reifeprüfung nicht bestanden worden ist, das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Hieraus folgt, daß gegen das Nichtbestehen einer Vorprüfung ein gesondertes Rechtsmittel in Form der Berufung unzulässig ist. Eine allfällige Berufung wäre von der Schulbehörde erster Instanz wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Dieser Erlaß ist den Vorsitzenden und Mitgliedern der Reifeprüfungskommissionen zur Kenntnis zu bringen.

Wien, 10. Mai 1993

Für den Bundesminister:
Jisa

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht