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Schülerbibliotheken an Übungshauptschulen des Bundes, Einrichtung und Führung, Wiederverlautbarung

GZ 10.110/12-3/93
Sachbearbeiter:
MR Mag. Gerhard Silvestri
Tel.: 0222/531 20-4295

Rundschreiben Nr. 55 (BMBWF)

An alle Pädagogischen Akademien des Bundes

Verteiler: N
Sachgebiet: Verwaltungsorganisation
Inhalt: Schülerbibliotheken an ÜHS, Einrichtung und Führung, Aufgaben, Bibliotheksordnung
Geltung: unbefristet
Angesprochener Personenkreis:
Leiter/Leiterinnen der PA, Abteilungsvorstände der Übungshauptschulen,
Leiter/Leiterinnen der Studienbibliotheken, Schulbibliothekare/-bibliothekarinnen

Schülerbibliotheken an Übungshauptschulen des Bundes, Einrichtung und Führung

Art. 1

An den Übungshauptschulen des Bundes sind Schülerbibliotheken einzurichten.

Art. 2

Diese Schülerbibliotheken sind als dislozierte Bestände der Studienbibliotheken, welche gemäß § 119 (9) SchOG, i.d.g.F. (BGBl.Nr. 242/1962) an jeder Pädagogischen Akademie eingerichtet sind, zu führen.

Art. 3

Einrichtung, Organisation und Bibliotheksrahmenordnung der Schülerbibliothek.

§ 1

Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Aufgaben
An den Übungshauptschulen des Bundes sind Schülerbibliotheken eingerichtet, die sowohl der Medienversorgung der Schüler/innen, des weiteren aber auch dem Lehrkörper der Übungshauptschule und dem gesamten übrigen Benutzerkreis der jeweiligen Studienbibliothek, vor allem aber den Studierenden zu dienen haben. Die Bibliothek hat die Bezeichnung zu führen "Schülerbibliothek der Übungshauptschule der Pädagogischen Akademie des Bundes in ..."
Diese Schülerbibliothek wird als dislozierter Bestand der Studienbibliothek der Pädagogischen Akademie geführt, die Raumgröße soll so gewählt werden, daß eine Regelklasse gemeinsam die Schülerbibliothek benützen kann. Im Endausbau soll der Umfang der Schülerbibliothek 5000 Medieneinheiten nicht überschreiten.

§ 2

Leitung
Die Leitung der Schülerbibliothek ist einem Mitglied des Lehrkörpers der Übungshauptschule zu übertragen, welches sich einer besonderen Aus- und Weiterbildung als Schulbibliothekar unterzogen hat. Die Betrauung mit der Leitung der Schülerbibliothek erfolgt durch die Direktion der Pädagogischen Akademie aufgrund eines Vorschlages des für die Übungshauptschule zuständigen Abteilungsvorstandes.
Im Rahmen der Leitung der Schülerbibliothek sind u.a. folgende vorwiegend pädagogische Aufgaben wahrzunehmen:
Koordination der Öffnungszeiten während des Studienbetriebes Mitwirkung beim Beschaffungsvorgang (Erhebung der Bücherwünsche der Bibliotheksbenützer)
Vorschläge zum Ausbau der Schülerbibliothek aufgrund des Nachweises der Neuerscheinungen
Weitergabe der Bestelliste für Bücher und sonstige Medien nach vorherigem Einvernehmen mit dem zuständigen Abteilungsvorstand an die Studienbibliothek
Beschaffung von Bibliotheksmaterialien im Einvernehmen mit der Materialverwaltung
Durchführung der für den laufenden Bibliotheksbetrieb notwendigen Verwaltungsarbeiten, teilweise mit Schülerunterstützung, wie Anlegen von Inventarlisten, Vorbereitung der Bücher für die Nutzung und Entlehnung, einschließlich Festlegung des Standortes in der Freihandaufstellung, Mahnung, Ausscheiden, Führung von Statistiken
Betreuung der Ludothek
Durchführung der buch- und medienpädagogischen Aufgaben wie Betreuung der Klassenlesestoffe, der Gruppenlektüre und des unentlehnbaren Handapparates
Vorstellung und Empfehlung der Neuzugänge
Beratung und Impulse für alle Bibliotheksbenützer durch geeignete Wettbewerbe, Lernspiele, Einführungsstunden Öffentlichkeitsarbeit für die Schulbibliothek einschließlich Aufrechterhaltung der Kontakte zu den entsprechenden Institutionen außerhalb der Pädagogischen Akademie
Betreuung der Studierenden in der Hauptschullehrerausbildung (Buchpädagogik) unter besonderer Berücksichtigung folgender Punkte

  • Motivieren von Schülern und Lehrerkollegen zum Gebrauch der Schülerbibliothek
  • Verwendung der Schülerbibliothek für die unterrichtliche Arbeit
  • Heranziehen der Schülerbibliothek für Projektarbeiten, fächerübergreifenden Unterricht, Lesungen und Ausstellungen
  • Beratung von Schülern beim Ausleihen von Büchern, und Schüler und Eltern beim Ankauf von Büchern
  • Zusammenstellen von Handapparaten für den Unterricht.

Bei Übungshauptschulen, die in räumlicher Entfernung von der Studienbibliothek situiert sind, können im Einvernehmen mit dem Bibliotheksausschuß Handapparate für den Lehrköprer der Übungshauptschule in einem Gesamtumfang bis zu 300 Medieneinheiten aus dem Bestand der Studienbibliothek im Rahmen der Schülerbibliothek eingerichtet werden.
Nicht-Buchmaterial, das aufgrund der geltenden Bestimmungen nicht von der Studienbibliothek zu erfassen ist, ist entsprechend diesen Bestimmungen vom Schulbibliothekar zu sammeln und zu inventarisieren. Dazu zählen auch Spiele, die wie "geringfügige Wirtschaftsgüter" zu verwalten sind.

§ 3

Aufgaben der Leitung der Studienbibliothek hinsichtlich des Bestandaufbaues der Schülerbibliothek
Hinsichtlich des Bestandaufbaues der Schülerbibliotheken sind im Rahmen der Leitung der Studienbibliothek folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Übernahme der Bestelliste für Bücher und AV-Medien. Übernahme der Bestellung und Verkehr mit dem Buchhandel.
Inventarisierung und Katalogisierung der Medien im Bestand der Studienbibliothek und Weitergabe der Medien nebst den notwendigen Ordnungsbehelfen (z.B. Karteikarten) an die Schülerbibliothek.

§ 4

Bibliotheksordnung
Die Direktion der Pädagogogischen Akademie hat im Einvernehmen mit dem Kuratorium, dem Bibliotheksausschuß, sowie nach Anhören der schulpartnerschaftlichen Einrichtungen eine Bibliotheksordnung zu erstellen, in die Öffnungszeiten, der Benützerkreis, die Bestimmungen über Ordnung und Sicherheit in der Schülerbibliothek sowie die Sicherstellung des Inventars und der Bestände und allfällige Ersatzleistungen im Falle der Beschädigung, des Verlustes oder Zerstörung durch den Benützer geregelt sind.

§ 5

Sonstige Vorgänge der Bibliotheksverwaltung
Da gemäß Art. 2 die Schülerbibliotheken dislozierte Bestände der Studienbibliothek bilden, sind hinsichtlich der übrigen Verwaltungsvorgänge diese Bestände die für die Studienbibliotheken geltenden Bestimmungen anzuwenden.

§ 6

Bibliotheksausschuß
Das mit der Leitung der Schülerbibliothek betreute Mitglied des Lehrkörpers soll dem jeweiligen Bibliotheksausschuß der Pädagogischen Akademie als Berater für Bibliotheksangelegenheiten der Schülerbibliothek angehören.

§ 7

  1. Aufwand für die Schülerbibliothek
  2. Der Aufwand der Schülerbibliothek wird aus finanziellen Mitteln des Bundes und allfälligen Zuwendungen von dritter Seite gedeckt.
    Finanzielle Zuwendungen von dritter Seite müssen daher real vereinnahmt werden.
    Das mit der Leitung der Schülerbibliothek betreute Mitglied des Lehrkörpers hat im Einvernehmen mit dem zuständigen Abteilungsvorstand und dem Leiter der Studienbibliothek ein eigenes Jahresbudget für die Erfordernisse der Schülerbibliothek (Bibliothekseinrichtung, Beschaffung von Büchern und Medien u.ä.) zu erstellen und der Direktion vorzulegen.
  3. Die Verrechnung hat über die Verrechnungsstelle der jeweiligen Akademiezu erfolgen.

Art. 4

Dieser Erlaß tritt mit 15. Juli 1993 in Kraft.

Wien, 8. April 1993

Für den Bundesminister:
Mag. Silvestri

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Verwaltungsorganisation