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Ausser Kraft getreten

Belohnungen; Allgemeine Grundsätze

Außer Kraft getreten

466/12-III/11/93

Rundschreiben Nr. 51/1993 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Inhalt: Belohnungen; Allgemeine Grundsätze
Sachgebiet: Personalwesen
Geltung: unbefristet

An alle Dienstellen

Da die für Belohnungen budgetmäßig vorgesehenen Geldmittel knapp bemessen sind, muß bei Belohnungen - basierend auf der gesetzlich vorgesehenen Grundvoraussetzung der besonderen Leistungen - auch der soziale Aspekt bedacht werden.

Aus diesem Grund werden mit sofortiger Wirkung für Beamtinnen und Beamte der Dienstklasse VIII keine Belohnungen mehr vorgesehen. Hiebei ist es gleichgültig, ob die Ernennung zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder erst im Laufe des Jahres erfolgt. Ist sohin etwa eine Beförderung in die Dienstklasse VIII mit Wirkung vom 1. Juli eines Kalenderjahres vorgesehen, so kann für dieses Kalenderjahr keine Belohnung mehr zuerkannt werden.

Die durch diese Maßnahme eingesparten Geldmittel sollen den Bediensteten niedriger Einkommensgruppen zugute kommen.

Abweichend von der bisherigen Regelung, daß für jede abgelegte Dienstprüfung, die ein Definitivstellungserfordernis nach den Bestimmungen des BDG 1979 darstellt, eine Belohnung von S 500,-- zuerkannt wird, gilt ab dem 1. Juli 1993 die Regelung, wonach nur pro Auszeichnung eine Belohnung von je S 500,-- zuerkannt wird.

Wien, 21. April 1993

Für den Bundesminister:
Dr. Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen