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Subventionslehrer und Austauschlehrer an Schulen im Ausland, Festsetzung von Pauschalersätzen für die Benützung von Garagen- und KFZ-Abstellplätzen bei der Bemessung des Wohnzuschusses im Rahmen des Auslandsaufenthaltszuschusses gem. § 21 Gehaltsgesetz 1956

GZ 650/43-III/17/93

Rundschreiben Nr. 49/1993 (BMBWF)

Verteiler: N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Auslandsbesoldung, Pauschalersätze für KFZ Geltungsdauer: bis auf weiteres
Rechtsgrundlage: § 21 Gehaltsgesetz 1956

An alle in Auslandsverwendung stehenden Subventions- und Austauschlehrer

Aufgrund der Note des Bundesministeriums für Finanzen vom 3. März 1993, GZ. 42 6210/23-II/16/92, wird bei der Bemessung des Wohnzuschusses im Rahmen des Auslandsaufenthaltszuschusses gem. § 21 GG 1956 von der bisherigen Verwaltungspraxis abgegangen, für die in den Mietkosten enthaltenen Kosten einer Garage bzw. eines KFZ-Abstellplatzes die Gesamtwohnmiete um 5 % zu verringern. Stattdessen wird - im Sinne einer gleichmäßigen Behandlung aller im Ausland verwendeten Bundesbediensteten - mit Wirksamkeit vom 1. August 1993 für in der Miete enthaltene Kosten einer Garage bzw. eines KFZ-Abstellplatzes von den mtl. Mietkosten einheitlich jener Betrag zuzüglich einer allfälligen Kaufkraftanpassung in Abzug gebracht, der nach den nachstehenden pauschalen Ersätzen für einen Garageneinstellplatz oder einen KFZ-Abstellplatz vorgesehen ist.

Benützungsentgelt für einen Garageneinstellpaltz oder einen KFZ- Abstellplatz, soferne die Mietkosten hiefür in der Gesamtmiete des Hauses/der Wohnung enthalten sind:

A) Bei Anmietung ab dem 1. Dezember 1991:
geheizte Garage (Garageneinstellplatz) ÖS 592,--
nicht geheizte Garage (Garageneinstellplatz) ÖS 473,60
überdachter KFZ-Abstellplatz ÖS 296,--
nicht überdachter KFZ-Abstellplatz ÖS 236,80

B) Bei Anmietung vor dem 1. Dezember 1991:
geheizte Garage (Garageneinstellplatz) ÖS 538,--
nicht geheizte Garage (Garageneinstellplatz) ÖS 430,40
überdachter KFZ-Abstellplatz ÖS 269,--
nicht überdachter KFZ-Abstellplatz ÖS 215,20

C) Bei Anmietung vor dem 1. Jänner 1991:
geheizte Garage (Garageneinstellplatz) ÖS 360,40
nicht geheizte Garage (Garageneinstellplatz) ÖS 287,50
überdachter KFZ-Abstellplatz ÖS 180,20
nicht überdachter KFZ-Abstellplatz ÖS 143,70

Die unter A bis C angeführten Sätze werden jeweils um die für den Dienstort geltende Parität erhöht.

Soferne für einen Garageneinstellplatz bzw. KFZ-Abstellplatz ein eigener Mietvertrag abgeschlossen wurde, finden die vorangeführten Pauschalersätze keine Anwendung.

Um die vom Bundesministerium für Finanzen in Aussicht genommene Neuregelung bei der Berechnung des Wohnzuschusses in Anwendung bringen zu können, werden sämtliche bereits in Auslandsverwendung stehenden Subventions- und Austauschlehrer ersucht, die beiliegende Erklärung ordnungsgemäß auszufüllen und umgehend, gegebenenfalls mit einer Kopie des Mietvertrages für eine Garage bzw. einen KFZ-Abstellplatz, bis spätestens 15. Juni 1993 dem ho. Bundesministerium zu übersenden.

Stehen im Haushalt des Lehrers mehrere Kraftfahrzeuge in Verwendung, ist für jedes Kraftfahrzeug (KFZ, Wohnmobil, Motorrad etc.) eine eigene "Erklärung" auszufüllen.

Die Direktion wird ersucht, das vorliegende Rundschreiben mit der beiliegenden Erklärung in der erforderlichen Anzahl zu vervielfältigen und allen Subventionslehrern an der do. Lehranstalt nachweislich auszufolgen.

1 Beilage

Wien, 10. Mai 1993

Für den Bundesminister:
Holzmann

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen