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Ausser Kraft getreten

Richtlinien für die Anrechnung von Zeiten auf die Zeit der Ausbildungsphase gemäß § 138 BDG 1979 und § 66 VBG; Neuregelung aufgrund der Dienstrechts-Novelle 2020

Außer Kraft getreten

Geschäftszahl: 2021-0.113.704
BMBWF - II/10 (Personalangelegenheiten des Verwaltungspersonals der nachgeordneten Dienststellen und -behörden)
Mag.a Petra Brandstätter, BA
Sachbearbeiterin

T +43 1 531 20-2387
Minoritenplatz 5
1010 Wien

Rundschreiben Nr. 7/2021 (BMBWF)

Verteiler: III
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Richtlinien für die Anrechnung von Zeiten auf die Zeit der Ausbildungsphase gemäß § 138 BDG 1979 und § 66 VBG; Neuregelung aufgrund der Dienstrechts-Novelle 2020
Geltung: 24. Dezember 2020 bis unbefristet
Rechtsgrundlage: § 138 BDG 1979, § 66 VBG

An alle Bildungsdirektionen

Die am 11. Februar 2015 verlautbarte Bundesbesoldungsreform 2015, BGBl. I Nr. 32/2015, und die Änderungen zu dieser Reform im Rahmen der Dienstrechts-Novelle 2015 (DRN 2015) brachten eine Neuregelung der Vordienstzeiten-Anrechnung in den §§ 12 GehG und 26 VBG mit sich.

Das frühere System des Vorrückungsstichtages wurde durch das System des Besoldungsdienstalters ersetzt. Beim Besoldungsdienstalter handelt es sich um einen Zeitraum, der mit der Dauer des Dienstverhältnisses anwächst. Es besteht dabei einerseits aus der Dauer der angerechneten Vordienstzeiten, die beim erstmaligen Eintritt ins Dienstverhältnis festgestellt wird und andererseits aus der im aufrechten Dienstverhältnis verbrachten Zeit, soweit diese für die Vorrückung wirksam wurde. Damit ist das Besoldungsdienstalter im Ergebnis die Summe aller für die Vorrückung wirksamen Zeiten.

Mit der Dienstrechts-Novelle 2020, verlautbart mit BGBl. I Nr. 153/2020, hat der Bundesgesetzgeber die Bestimmungen über die Vordienstzeitenanrechnung überarbeitet. Die Neuregelung der Vordienstzeitenanrechnung in den §§ 12 GehG und 26 VBG führt somit auch zu Neuerungen für die Anrechnung von Zeiten auf die Zeit der Ausbildungsphase.

Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind:

1. Zeiten gemäß § 12 Abs. 2 GehG sowie § 26 Abs. 2 VBG

1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

1a. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn

a) bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,

b) bei Verwendung als Lehrperson die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft bzw. bei Verwendung als Vertragslehrperson die oder der Vertragsbedienstete als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder

c) die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben

aa) zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte bzw. die oder der Vertragsbedienstete betraut ist, und

bb) für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist;

für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte bzw. die oder der Vertragsbedienstete in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen bzw. vertraglichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist;

2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;

3. in denen die Beamtin oder der Beamte bzw. die Vertragsbedienstete oder der Vertragsbedienstete aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie

4. der Leistung

a. des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte bzw. Vertragsbedienstete nach § 12c Abs. 2 ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

b. eines den in lit. a angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2. Zeiten gemäß § 12 Abs. 3 GehG sowie § 26 Abs. 3 VBG

Über die in § 12 Abs. 2 GehG und § 26 Abs. 2 VBG angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die

  1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
  2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte bzw. die oder der Vertragsbedienstete in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen bzw. vertraglichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.

3. Richtlinien für die Anrechnung der Vordienstzeiten auf die Ausbildungsphase

1. Erläuterungen
a) zu § 138 BDG 1979 bzw. § 66 VBG

Der Abs. 2 der §§ 138 BDG 1979 bzw. 66 VBG legt die Dauer der Ausbildungsphase entsprechend dem Anforderungsprofil der einzelnen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen in unterschiedlicher Länge fest und bezieht sich nicht auf die im Abs. 3 leg. cit. angeführten Anrechnungsmöglichkeiten.

Als Ausbildungsphase gelten

  1. in den Verwendungsgruppen A 1 und A 2 bzw. in den Entlohnungsgruppen v1 und v2 die ersten vier Jahre,
  2. in der Verwendungsgruppe A 3 bzw. in den Entlohnungsgruppen v3 und h1 die ersten beiden Jahre und
  3. in den Verwendungsgruppen A 4 und A 5 bzw. in den Entlohnungsgruppen v4, h2 und h3 das erste Jahr.

Die Bestimmungen des Abs. 2 über die Ausbildungsphase gelten somit für Beamte ab dem Beginn des Dienstverhältnisses als Beamtin/Beamter bzw. für Vertragsbedienstete ab dem Beginn des Dienstverhältnisses als Vertragsbedienstete/Vertragsbediensteter.

§ 138 Abs. 3 BDG 1979 Abs. § 66 Abs. 3 VBG sieht ausschließlich die Möglichkeit vor, bestimmte Vorverwendungen gemäß § 12 GehG bzw. § 26 VBG auf die Zeit der Ausbildungsphase anzurechnen.

b) Erläuterungen zur gleichwertigen Berufstätigkeit gemäß § 12 Abs. 2 Z 1a GehG sowie § 26 Abs. 2 Z 1a VBG

Unbeschränkt und, ungeachtet des Beschäftigungsausmaßes, zur Gänze anrechenbar sind – neben den schon bisher anrechenbaren Zeiten im Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft – Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit.

Der Bundesgesetzgeber unterscheidet in § 12 Abs. 2 Z 1a GehG bzw. § 26 Abs. 2 Z 1a VBG zwischen reglementierten und nicht reglementierten Berufen. Bei Verwendung in einem reglementierten Beruf sind all jene inländischen Zeiten anzurechnen, in denen eine Tätigkeit (rechtmäßig) unter derselben österreichischen Berufsbezeichnung ausgeübt wurde sowie alle jene ausländischen Zeiten, in denen eine Tätigkeit (rechtmäßig) ausgeübt wurde, die bei Ausübung in Österreich unter diese Berufsbezeichnung gefallen wäre. Dies betrifft vor allem zahlreiche Gesundheitsberufe, technische Berufe sowie die Tätigkeit als Lehrperson an einer Pflichtschule oder einer höheren Schule.

Bei nicht reglementierten Berufen bedarf es für eine Anrechnung als gleichwertige Berufstätigkeit einer Feinprüfung anhand des in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses überwiegend ausgeübten Arbeitsplatzes. Die Vortätigkeit ist als gleichwertig zu betrachten, wenn in einer Gesamtschau die Vortätigkeit und die Arbeitsplatzbeschreibung zu mindestens 75% übereinstimmen.

Bei der Anrechnung von Vordienstzeiten in einem nicht reglementierten Beruf folglich sind die Tätigkeitsbeschreibung für die Vortätigkeit und die Arbeitsplatzbeschreibung für den Bundesdienst (maßgeblich ist der Arbeitsplatz, mit dem die oder der Bedienstete in den ersten sechs Monaten überwiegend betraut war) einander gegenüber zu stellen und die prozentuelle Übereinstimmung der ausgeübten Tätigkeiten zu ermitteln (quantitative Gleichwertigkeit). Ebenso ist festzustellen, ob für die übereinstimmenden Tätigkeiten dieselbe fachliche Vorbildung erforderlich ist (qualitative Gleichwertigkeit).

c) zum gleichwertigen Verwaltungspraktikum gemäß § 12 Abs. 2 Z 1a GehG sowie § 26 Abs. 2 Z 1a VBG

Die Gleichwertigkeit des Verwaltungspraktikums wird regelmäßig dann gegeben sein, wenn dieses unmittelbar vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis absolviert wurde und die Bedienstete oder der Bedienstete im Dienstverhältnis mit denselben Aufgaben betraut werden soll wie während des Verwaltungspraktikums. Praktischer Fall wird vor allem das Verwaltungspraktikum mit anschließender Übernahme auf einen Arbeitspatz sein, der vom Tätigkeitsprofil dem Verwaltungspraktikum entspricht.

d) Erläuterungen zur nützlichen Berufstätigkeit bzw. zum nützlichen Verwaltungspraktikum gemäß § 12 Abs. 3 GehG sowie § 26 Abs. 3 VBG

Anrechenbar sind auch Zeiten einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums, d.h. es muss sich tatsächlich um eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit gehandelt haben. Tätigkeiten sind nützlich, insoweit aufgrund dieser die fachliche Einarbeitung überwiegend unterbleiben kann oder ein erheblich höherer Arbeitserfolg zu erwarten ist (der Verwaltungsgerichtshof spricht in ständiger Rechtsprechung von einem „Quantensprung“). Somit bleibt es – wie schon bisher – bei einer beschränkten Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 3 GehG sowie § 26 Abs. 3 VBG.

Mit der Dienstrechts-Novelle 2020 wird auch die gesetzliche Höchstgrenze für die Anrechnung nützlicher Berufstätigkeiten und nützlicher Verwaltungspraktika neuerlich mit zehn Jahren begrenzt; im Gegenzug entfällt die in § 12 Abs. 5 GehG vorgesehene Mitwirkung des BMKÖS.

Die Wiedereinführung der zehnjährigen Höchstgrenze ändert aber nichts an dem Erfordernis, dass eine zusätzliche Berufserfahrung nur insoweit anrechenbar ist, als sie auch tatsächlich eine bessere Verwendbarkeit bewirkt, was stets im Hinblick auf die Verwendung in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses zu beurteilen ist. Somit gibt es zwischen dem vorangegangenen Kriterium der „Einschlägigkeit“ und dem nun eingeführten Kriterium der „Nützlichkeit“ kaum Unterschiede.

Hinsichtlich des Kriteriums der Einschlägigkeit nach § 12 Abs. 3 GehG bzw. § 26 Abs. 3 VBG wird weiterhin auf das Rundschreiben vom 12. August 2016 über die Anrechnung von Vordienstzeiten, GZ BKA 921.000/0027-III/5/2016, verwiesen.

4. Fazit

Auf die Zeit der Ausbildungsphase können die gemäß § 12 GehG sowie § 26 VBG für das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Beamtin/Vertragsbediensteten oder des Beamten/Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.

Zeiten einer Abwesenheit vom Dienst, wie z.B. Karenzurlaub, usw. können demzufolge nicht auf die Zeit der Ausbildungsphase nach den Bestimmungen der §§ 138 Abs. 3 BDG 1979 bzw. 66 Abs. 3 VBG angerechnet werden.

Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG bzw. § 26 Abs. 3 VBG sind nur dann anrechenbar, „insoweit“ sie nützlich sind (siehe dazu insbesondere die Erläuterungen zu Punkt 3.1 lit. 1d). Das bedeutet auch, dass Zeiten einer Teilbeschäftigung nur entsprechend dem Beschäftigungsausmaß angerechnet werden dürfen, also weiterhin zu aliquotieren sind.

5. Veranlassungen durch die Dienstbehörde/Personalstelle bei Neuaufnahmen

Die Beamtin/Vertragsbedienstete oder der Beamte/Vertragsbedienstete ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde/Personalstelle nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 2 oder 3 GehG bzw. § 26 Abs. 2 oder 3 VBG mitzuteilen. Die Dienstbehörde/Personalstelle hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung/Aufstufung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.

Teilt die Beamtin/Vertragsbedienstete oder der Beamte/Vertragsbedienstete eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß § 12 Abs. 5 GehG bzw. § 26 Abs. 5 VBG erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c GehG bzw. § 94a VBG pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.

Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.

Ergänzend sei auf die Präklusionsfrist für Vertragsbedienstete bei der Vordienstzeitenanrechnung gemäß § 26 Abs. 6a VBG hingewiesen. Ansprüche wegen einer unrichtigen Nichtanrechnung müssen binnen sechs Monaten ab Erhalt der schriftlichen Mitteilung über die anrechenbaren Vordienstzeiten beim Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden. Ebenso hat eine allfällige Klagseinbringung binnen sechs Monaten nach erfolgter Geltendmachung beim Dienstgeber zu erfolgen. Werden diese beiden Fristen (oder eine davon) nicht gewahrt, so geht ein allfälliger Anspruch auf Anrechnung der strittigen Vordienstzeiten unter.

Damit diese Rechtswirkungen – welche dem Vorbild der Rechtskraft von Bescheiden im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nachgebildet wurden - eintreten, ist die oder der Vertragsbedienstete im Rahmen der schriftlichen Mitteilung über die anrechenbaren Vordienstzeiten nachweislich über diese Fristen und die Rechtsfolgen eines Fristversäumnisses zu belehren.

Dienstgeberseitig darf eine Korrektur der anrechenbaren Vordienstzeiten nur noch binnen sechs Monaten ab Zugehen der Mitteilung an die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten erfolgen, wobei eine solche Korrektur den Fristenlauf für Rechtsbehelfe neuerlich auslöst. Diese Frist schafft eine Präklusionsfrist der Korrekturen auf Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten geltenden Frist. Sie hindert die Personalstelle daher nicht daran, Korrekturen vorzunehmen, die infolge einer fristgerechten Geltendmachung durch die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten erforderlich werden.

In Zusammenschau mit o.a. Ausführungen wird auf das Rundschreiben zur Dienstrechts-Novelle 2020 des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vom 27. Jänner 2021, GZ 2021-0.021.286, hingewiesen.

Die Dienstbehörden/Personalstellen werden angehalten, jeden Fall einer genauen Prüfung zu unterziehen und bei Unklarheiten das Einvernehmen mit der Abteilung II/10 herzustellen.

Das Rundschreiben Nr. 4/2020 tritt damit außer Kraft.

Wien, 1. März 2021

Für den Bundesminister:
Mag.a Eveline Horvatits

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen