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Ausser Kraft getreten

Richtlinien für die Anrechnung von Zeiten auf die Zeit der Ausbildungsphase gemäß § 138 BDG 1979 und § 66 VBG; Neuregelung aufgrund der 2. Dienstrechts-Novelle 2019

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 7/2021; BMBWF-466/0024-II/10/2019 ; Richtlinien für die Anrechnung von Zeiten auf die Zeit der Ausbildungsphase gemäß § 138 BDG 1979 und § 66 VBG; Neuregelung aufgrund der 2. Dienstrechts-Novelle 2019

Geschäftszahl: BMBWF-466/0024-II/10/2019
BMBWF – II/10 (Personalangelegenheiten des Verwaltungspersonals der nachgeordneten Dienststellen und –behörden)
Mag.a Petra Brandstätter, BA
Sachbearbeiterin
petra.brandstaetter@bmbwf.gv.at
T +43 1 53120-2387
Minoritenplatz 5, 1010 Wien

Rundschreiben Nr. 4/2020 (BMBWF)

Verteiler: III
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Richtlinien für die Anrechnung von Zeiten auf die Zeit der Ausbildungsphase gemäß § 138 BDG 1979 und § 66 VBG; Neuregelung aufgrund der 2. Dienstrechts-Novelle 2019
Geltung: 9. Juli 2019 bis unbefristet
Rechtsgrundlage: § 138 BDG 1979, § 66 VBG

An alle Bildungsdirektionen

Die am 11. Februar 2015 verlautbarte Bundesbesoldungsreform 2015, BGBl. I Nr. 32/2015, und die Änderungen zu dieser Reform im Rahmen der Dienstrechts-Novelle 2015 (DRN 2015) brachten eine Neuregelung der Vordienstzeiten-Anrechnung in den §§ 12 GehG und 26 VBG mit sich.

Das frühere System des Vorrückungsstichtages wurde durch das System des Besoldungsdienstalters ersetzt. Beim Besoldungsdienstalter handelt es sich um einen Zeitraum, der mit der Dauer des Dienstverhältnisses anwächst. Es besteht dabei einerseits aus der Dauer der angerechneten Vordienstzeiten, die beim erstmaligen Eintritt ins Dienstverhältnis festgestellt wird und andererseits aus der im aufrechten Dienstverhältnis verbrachten Zeit, soweit diese für die Vorrückung wirksam wurde. Damit ist das Besoldungsdienstalter im Ergebnis die Summe aller für die Vorrückung wirksamen Zeiten.

Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, hat der Bundesgesetzgeber die Bestimmungen über die Vordienstzeitenanrechnung umfassend überarbeitet und sind mit der Neuregelung der Vordienstzeitenanrechnung in den §§ 12 GehG und 26 VBG Neuerungen für die Anrechnung von Zeiten auf die Zeit der Ausbildungsphase verbunden und zu berücksichtigen.

Auf das Rundschreiben zur Reform der Vordienstzeitenanrechnung im Rahmen der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport (nunmehr Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport) vom 16. September 2019, GZ 921.000/0058-III/A/2019, wird zusätzlich hingewiesen.

Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind:

1. Zeiten gemäß § 12 Abs. 2 GehG sowie § 26 Abs. 2 VBG:

1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;

2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;

3. in denen die Beamtin oder der Beamte bzw. die Vertragsbedienstete oder der Vertragsbedienstete auf Grund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie

4. der Leistung

a. des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte/Vertragsbedienstete nach § 12c Abs. 2 ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

b. eines den in lit. a angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2. Zeiten gemäß § 12 Abs. 3 GehG sowie § 26 Abs. 3 VBG

Über die in § 12 Abs. 2 GehG und § 26 Abs. 2 VBG angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist dann einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die

  1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
  2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

Zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs und zur Beobachtung der Vollzugspraxis ist bei der Vordienstzeitenanrechnung künftig die Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einzuholen, wenn das Gesamtausmaß aller anrechenbaren Vordienstzeiten – unabhängig von den konkreten Anrechnungstatbeständen – zehn Jahre übersteigt (§ 12 Abs. 5 GehG sowie § 26 Abs. 5 VBG).

3. Richtlinien für die Anrechnung der Vordienstzeiten auf die Ausbildungsphase:

1. Erläuterungen:

a) zu § 138 BDG 1979 bzw. § 66 VBG:

Der Abs. 2 der §§ 138 BDG 1979 bzw. 66 VBG legt die Dauer der Ausbildungsphase entsprechend dem Anforderungsprofil der einzelnen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen in unterschiedlicher Länge fest und bezieht sich nicht auf die im Abs. 3 leg. cit. angeführten Anrechnungsmöglichkeiten.

Als Ausbildungsphase gelten

  1. in den Verwendungsgruppen A 1 und A 2 bzw. in den Entlohnungsgruppen v1 und v2 die ersten vier Jahre,
  2. in der Verwendungsgruppe A 3 bzw. in den Entlohnungsgruppen v3 und h1 die ersten beiden Jahre und
  3. in den Verwendungsgruppen A 4 und A 5 bzw. in den Entlohnungsgruppen v4, h2 und h3 das erste Jahr.

Die Bestimmungen des Abs. 2 über die Ausbildungsphase gelten somit für Beamte ab dem Beginn des Dienstverhältnisses als Beamtin/Beamter bzw. für Vertragsbedienstete ab dem Beginn des Dienstverhältnisses als Vertragsbedienstete/Vertragsbediensteter.

§ 138 Abs. 3 BDG 1979 bzw. § 66 Abs. 3 VBG sieht ausschließlich die Möglichkeit vor, bestimmte Vorverwendungen gemäß § 12 GehG bzw. § 26 VBG auf die Zeit der Ausbildungsphase anzurechnen.

b) Erläuterungen zur einschlägigen Berufstätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 GehG sowie § 26 Abs. 3 VBG

Anrechenbar sind nur Zeiten einer einschlägigen Berufstätigkeit, d.h. es muss sich tatsächlich um eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit gehandelt haben. Eine Berufstätigkeit kann nur dann einschlägig sein, wenn sie zu einer erheblich besseren Verwendbarkeit im Vergleich zu einer durchschnittlichen Berufseinsteigerin oder einem durchschnittlichen Berufseinsteiger führt. Dieser Vergleich ist zur Beurteilung stets anzustellen. Eine bloß fachverwandte Vortätigkeit genügt für sich alleine nicht für eine Anrechnung. Maßgeblich ist vielmehr stets die Frage der besseren Verwendbarkeit. Ein Indiz zur Beurteilung der Verwendbarkeit ist dabei vor allem die Frage, ob die Bedienstete oder der Bedienstete deutlich schlechter wäre, wenn man sich die zu beurteilende Vordienstzeit wegdenken würde.

Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 entfällt auch die gesetzliche Höchstgrenze für die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrungen und für Zeiten im öffentlichen Interesse. Somit können bei vorliegender Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auch zehn Jahre überschreitende einschlägige Tätigkeiten als Vordienstzeiten angerechnet werden.

Der Entfall der Höchstgrenze ändert aber nichts an dem Erfordernis, dass eine zusätzliche Berufserfahrung nur insoweit anrechenbar ist, als sie auch tatsächlich eine bessere Verwendbarkeit bewirkt, was stets im Hinblick auf die Verwendung in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses zu beurteilen ist. Von vereinzelten Ausnahmefällen abgesehen kann daher weiterhin auf die Richtlinien im Rundschreiben des Bundeskanzleramts vom 12. August 2016 über die Anrechnung von Vordienstzeiten, GZ BKA 921.000/0027 III/5/2016, verwiesen werden.

c) zum einschlägigen Verwaltungspraktikum gemäß § 12 Abs. 3 GehG sowie § 26 Abs. 3 VBG:

Die Einschlägigkeit des Verwaltungspraktikums wird regelmäßig dann gegeben sein, wenn dieses unmittelbar vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis absolviert wurde und die Bedienstete oder der Bedienstete im Dienstverhältnis mit denselben Aufgaben betraut werden soll wie während des Verwaltungspraktikums. Praktischer Fall wird vor allem das Verwaltungspraktikum mit anschließender Übernahme auf einen Arbeitspatz sein, der vom Tätigkeitsprofil dem Verwaltungspraktikum entspricht.

4. Fazit:

Auf die Zeit der Ausbildungsphase können die gemäß § 12 GehG sowie § 26 VBG für das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Beamtin/Vertragsbediensteten oder des Beamten/Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.

Zeiten einer Abwesenheit vom Dienst, wie z. B. Karenzurlaub, usw. können demzufolge nicht auf die Zeit der Ausbildungsphase nach den Bestimmungen der §§ 138 Abs. 3 BDG 1979 bzw. 66 Abs. 3 VBG angerechnet werden.

Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG bzw. § 26 Abs. 3 VBG sind nur dann anrechenbar, „insoweit“ sie einschlägig sind (siehe dazu insbesondere die Erläuterungen zu Punkt 3.1 lit. 1b und 1c). Das bedeutet auch, dass Zeiten einer Teilbeschäftigung nur entsprechend dem Beschäftigungsausmaß angerechnet werden dürfen.

5. Veranlassungen durch die Dienstbehörde/Personalstelle

Die Beamtin/Vertragsbedienstete bzw. der Beamte/der Vertragsbedienstete ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde/Personalstelle nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 2 oder 3 GehG bzw. § 26 Abs. 2 oder 3 VBG mitzuteilen. Die Dienstbehörde/Personalstelle hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung/Aufstufung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.

Teilt die Beamtin/Vertragsbedienstete bzw. der Beamte/Vertragsbedienstete eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß § 12 Abs. 5 GehG bzw. § 26 Abs. 5 VBG erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Bundesdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c GehG bzw. § 94a VBG pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.

Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.

Ergänzend wird auf § 26 Abs. 6a VBG hingewiesen. Damit wurde eine Präklusionsfrist für Vertragsbedienstete bei der Vordienstzeitenanrechnung eingeführt. Ansprüche wegen einer unrichtigen Nichtanrechnung müssen künftig binnen sechs Monaten ab Erhalt der schriftlichen Mitteilung über die anrechenbaren Vordienstzeiten beim Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden. Ebenso hat eine allfällige Klagseinbringung binnen sechs Monaten nach erfolgter Geltendmachung beim Dienstgeber zu erfolgen. Werden diese beiden Fristen (oder eine davon) nicht gewahrt, so geht ein allfälliger Anspruch auf Anrechnung der strittigen Vordienstzeiten unter.

Damit diese Rechtswirkungen – welche dem Vorbild der Rechtskraft von Bescheiden im öffentliche-rechtlichen Dienstverhältnis nachgebildet wurden - eintreten, ist die oder der Vertragsbedienstete im Rahmen der schriftlichen Mitteilung über die anrechenbaren Vordienstzeiten nachweislich über diese Fristen und die Rechtsfolgen eines Fristversäumnisses zu belehren.

Dienstgeberseitig darf eine Korrektur der anrechenbaren Vordienstzeiten künftig nur noch binnen sechs Monaten ab Zugehen der Mitteilung an die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten erfolgen, wobei eine solche Korrektur den Fristenlauf für Rechtsbehelfe neuerlich auslöst. Diese Frist schafft eine Präklusionsfrist der Korrekturen auf Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten geltenden Frist. Sie hindert die Personalstelle daher nicht daran, Korrekturen vorzunehmen, die infolge einer fristgerechten Geltendmachung durch die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten erforderlich werden.

Mangels Übergangsfrist gelten diese Bestimmungen für alle Neufeststellungen der auf das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten seit 9. Juli 2019. Erforderlichenfalls ist die nachweisliche schriftliche Belehrung nach § 26 Abs. 6a VBG nachzuholen.

Des Weiteren werden die Dienstbehörden/Personalstellen angehalten, jeden Fall einer genauen Prüfung zu unterziehen und bei Unklarheiten das Einvernehmen mit der Abteilung II/10 herzustellen.

Das Rundschreiben Nr. 25/2015 tritt damit außer Kraft.

Wien, 25. Februar 2020

Für den Bundesminister:
Mag.a Eveline Horvatits

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen