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Ausser Kraft getreten

Richtlinien für die Anrechnung von Zeiten auf die Zeit der Ausbildungsphase gemäß § 138 BDG 1979 und § 66 VBG; Neuregelung aufgrund der Bundesbesoldungsreform 2015

Außer Kraft gesetzt durch Rundschreiben Nr. 4/2020 ; BMBWF-466/0024-II/10/2019 ; Richtlinien für die Anrechnung von Zeiten auf die Zeit der Ausbildungsphase gemäß § 138 BDG 1979 und § 66 VBG; Neuregelung aufgrund der 2. Dienstrechts-Novelle 2019

Geschäftszahl: BMBF-466/0014-III/9/2015
SachbearbeiterIn: Mag. Judith Eidher
Abteilung: III/3
judith.eidher@bmbf.gv.at
T +43 1 53120-3643
F +43 1 53120-813643

Rundschreiben Nr. 25/2015 (BMBWF)

Verteiler: VIII
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Richtlinien für die Anrechnung von Zeiten auf die Zeit der Ausbildungsphase gemäß § 138 BDG 1979 und § 66 VBG, Neuregelung aufgrund der Bundesbesoldungsreform 2015
Geltung: 12. Februar 2015 bis unbefristet
Rechtsgrundlage: § 138 BDG 1979, § 66 VBG

An alle Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien

Die am 11. Februar 2015 verlautbarte Bundesbesoldungsreform 2015, BGBl. I Nr. 32/2015, und die Änderungen zu dieser Reform im Rahmen der Dienstrechts-Novelle 2015 (DRN 2015) brachten eine Neuregelung der Vordienstzeiten-Anrechnung in den §§ 12 GehG und 26 VBG mit sich.

Das frühere System des Vorrückungsstichtages wurde durch das System des Besoldungsdienstalters ersetzt. Beim Besoldungsdienstalter handelt es sich um einen Zeitraum, der mit der Dauer des Dienstverhältnisses anwächst. Es besteht dabei einerseits aus der Dauer der angerechneten Vordienstzeiten, die beim erstmaligen Eintritt ins Dienstverhältnis festgestellt wird und andererseits aus der im aufrechten Dienstverhältnis verbrachten Zeit, soweit diese für die Vorrückung wirksam wurde. Damit ist das Besoldungsdienstalter im Ergebnis die Summe aller für die Vorrückung wirksamen Zeiten.

Die Anrechnung von Vordienstzeiten ist im Vergleich zur Bestimmung des früheren Vorrückungsstichtages nunmehr deutlich verschlankt und sehen die neu gefassten § 12 GehG und § 26 VBG nur noch vier Anrechnungstatbestände vor.

Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind:

1. Zeiten gemäß § 12 Abs. 2 GehG sowie § 26 Abs. 2 VBG:

  1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
  2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,
  3. in denen die Beamtin/Vertragsbedienstete oder der Beamte/Vertragsbedienstete auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie
  4. der Leistung eines Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder eines entsprechenden Ausbildungsdienstes gleicher Dauer für Frauen nach § 37 Abs. 1 WG 2001, oder des ordentlichen Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986.

2. Zeiten gemäß § 12 Abs. 3 GehG sowie § 26 Abs. 3 VBG:

Über die in § 12 Abs. 2 GehG und § 26 Abs. 2 VBG angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist dann einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die

  1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
  2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

3. Richtlinien für die Anrechnung der Vordienstzeiten auf die Ausbildungsphase:

1. Erläuterungen:

a) zu § 138 BDG 1979 bzw. § 66 VBG:

Der Abs. 2 der §§ 138 BDG 1979 bzw. 66 VBG legt die Dauer der Ausbildungsphase entsprechend dem Anforderungsprofil der einzelnen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen in unterschiedlicher Länge fest und bezieht sich nicht auf die im Abs. 3 leg. cit. angeführten Anrechnungsmöglichkeiten.

Als Ausbildungsphase gelten

  1. in den Verwendungsgruppen A 1 und A 2 bzw. in den Entlohnungsgruppen v1 und v2 die ersten vier Jahre,
  2. in der Verwendungsgruppe A 3 bzw. in den Entlohnungsgruppen v3 und h1 die ersten beiden Jahre und
  3. in den Verwendungsgruppen A 4 und A 5 bzw. in den Entlohnungsgruppen v4, h2 und h3 das erste Jahr.

Die Bestimmungen des Abs. 2 über die Ausbildungsphase gelten somit für Beamte ab dem Beginn des Dienstverhältnisses als Beamtin/Beamter bzw. für Vertragsbedienstete ab dem Beginn des Dienstverhältnisses als Vertragsbedienstete/Vertragsbediensteter.

§ 138 Abs. 3 BDG 1979 bzw. § 66 Abs. 3 VBG sieht ausschließlich die Möglichkeit vor, bestimmte Vorverwendungen gemäß § 12 GehG bzw. § 26 VBG auf die Zeit der Ausbildungsphase anzurechnen.

b) zur einschlägigen Berufstätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 GehG sowie § 26 Abs. 3 VBG:

Anrechenbar sind nur Zeiten einer einschlägigen Berufstätigkeit, d.h. es muss sich tatsächlich um eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit gehandelt haben. Eine Berufstätigkeit kann nur dann einschlägig sein, wenn sie zu einer erheblich besseren Verwendbarkeit im Vergleich zu einer durchschnittlichen Berufseinsteigerin oder einem durchschnittlichen Berufseinsteiger führt. Dieser Vergleich ist zur Beurteilung stets anzustellen. Eine bloß fachverwandte Vortätigkeit genügt für sich alleine nicht für eine Anrechnung. Maßgeblich ist vielmehr stets die Frage der besseren Verwendbarkeit. Ein Indiz zur Beurteilung der Verwendbarkeit ist dabei vor allem die Frage, ob die Bedienstete oder der Bedienstete deutlich schlechter wäre, wenn man sich die zu beurteilende Vordienstzeit wegdenken würde.

Eine Tätigkeit, die vorwiegend der Ausbildung dient, erfüllt das Kriterium der einschlägigen Berufstätigkeit jedenfalls nicht. Damit sind Studien aller Art ebenso von einer Anrechnung ausgeschlossen wie das Unterrichtspraktikum, die Gerichtspraxis (die Zeit der Gerichtspraxis als einschlägige Berufstätigkeit wird gemäß § 211b RStDG angerechnet, soweit sie die gesetzliche Dauer von fünf Monaten übersteigt), oder die sechs bzw. neun Monate übersteigenden Zeiten eines Präsenz- bzw. Zivildienstes. Insoweit diese Zeiten für einen Arbeitsplatz erforderlich sind, werden sie künftig mit den neuen Gehaltsansätzen ohnehin bereits abgegolten.

Daraus folgt, dass die Zeit in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nunmehr nicht mehr als anrechenbare Vordienstzeit berücksichtigt werden kann.

c) zum einschlägigen Verwaltungspraktikum gemäß § 12 Abs. 3 GehG sowie § 26 Abs. 3 VBG:

Die Einschlägigkeit des Verwaltungspraktikums wird regelmäßig dann gegeben sein, wenn dieses unmittelbar vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis absolviert wurde und die Bedienstete oder der Bedienstete im Dienstverhältnis mit denselben Aufgaben betraut werden soll wie während des Verwaltungspraktikums. Praktischer Fall wird vor allem das Verwaltungspraktikum mit anschließender Übernahme auf einen Arbeitspatz sein, der vom Tätigkeitsprofil dem Verwaltungspraktikum entspricht.

Beispiel:

Ein Verwaltungspraktikant bzw. eine Verwaltungspraktikantin mit abgeschlossener Reifeprüfung wurde im Zeitraum 1. Oktober 2014 bis einschließlich 30. September 2015 auf dem Arbeitsplatz eines Referenten/einer Referentin dienstverwendet. Mit 1. Oktober 2015 erfolgte unmittelbar die Aufnahme in das Dienstverhältnis auf diesem Arbeitsplatz.

Die einjährige Einschlägigkeit des Verwaltungspraktikums ist somit gegeben und kann diese Zeit gemäß § 12 Abs. 3 GehG bzw. § 26 Abs. 3 VBG als Vordienstzeit und damit auf die Ausbildungsphase angerechnet werden.

Das bedeutet:

01.10.2014: Aufnahme als Verwaltungspraktikant / Verwaltungspraktikantin (v2) gemäß § 36a VBG
01.10.2014 – 30.09.2015: Verwaltungspraktikum
01.10.2015: Übernahme als VB (v2)
01.10.2015 – 30.09.2018: Dienstverwendung als VB (v2)
30.09.2018: Ausbildungsphase abgeschlossen

4. Fazit:

Auf die Zeit der Ausbildungsphase können die gemäß § 12 GehG sowie § 26 VBG für das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Beamtin/Vertragsbediensteten oder des Beamten/Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.

Zeiten einer Abwesenheit vom Dienst, wie z.B. Karenzurlaub, usw. können demzufolge nicht auf die Zeit der Ausbildungsphase nach den Bestimmungen der §§ 138 Abs. 3 BDG 1979 bzw. 66 Abs. 3 VBG angerechnet werden.

Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG bzw. § 26 Abs. 3 VBG sind nur dann anrechenbar, „insoweit“ sie einschlägig sind (siehe dazu insbesondere die Erläuterungen zu Punkt 3.1 lit. 1b und 1c). Das bedeutet auch, dass Zeiten einer Teilbeschäftigung nur entsprechend dem Beschäftigungsausmaß angerechnet werden dürfen, wobei für diese Anrechnung die ho. Zustimmung einzuholen ist.

5. Veranlassungen durch die Dienstbehörde/Personalstelle:

Die Beamtin/Vertragsbedienstete oder der Beamte/Vertragsbedienstete ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde/Personalstelle nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 2 oder 3 GehG bzw. § 26 Abs. 2 oder 3 VBG mitzuteilen. Die Dienstbehörde/Personalstelle hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung/Aufstufung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.

Teilt die Beamtin/Vertragsbedienstete oder der Beamte/Vertragsbedienstete eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß § 12 Abs. 5 GehG bzw. § 26 Abs. 5 VBG erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Bundesdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c GehG bzw. § 94a VBG pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.

Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.

Die Dienstbehörden/Personalstellen werden daher angehalten, jeden Fall einer genauen Prüfung unterziehen und bei Unklarheiten das Einvernehmen mit der Abteilung III/9 herstellen zu wollen.

Die ho. Rundschreiben Nr. 52/2002 und Nr. 2/2003 treten damit außer Kraft.

Wien, 28. Oktober 2015

Für die Bundesministerin:
Mag. Eveline Horvatits

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen