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Schulversuche, Grundsatzerlass 2021

2020-0.792.459
BMBWF - I/1 (Grundsatzabteilung und überfachliche Kompetenzen, Schulpartnerschaft, ganztägige Schulformen)
Mag.a Nathalie Podda
Sachbearbeiterin

T +43 1 53120-2309
Minoritenplatz 5
1010 Wien

Rundschreiben Nr. 21/2021 (BMBWF)

Verteiler: Bildungsdirektionen
Leiter/innen des Pädagogischen Dienstes an BD
Pädagogische Hochschulen
Sachgebiet: Schulversuche
Betreff: Informationen zum Ansuchen und zur Durchführung von Schulversuchen inklusive Berichtslegung an öffentlichen Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht
Rechtsgrundlagen: § 7 und § 130b Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962 idgF, § 78 und § 82f Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idgF, § 6 und § 15a Schulzeitgesetz (SchZG), BGBl. Nr. 77/1985 idgF, § 6 und § 40 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz (Luf BSchG), BGBl. Nr. 175/1966 idgF, § 119
Abs. 4 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idgF

Vorbemerkungen

Zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen kann an öffentlichen Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht im Rahmen von Schulversuchen von Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulzeitgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes sowie des Forstgesetzes abgewichen werden.

Mit dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl I Nr. 138/2017 wurde in vielen Bereichen ein schulautonomer Entscheidungsspielraum eingeführt oder dieser erweitert. Viele Maßnahmen, die bisher nur als Schulversuche möglich waren, liegen nun im schulautonomen Gestaltungsbereich. Schulversuche sind nur noch außerhalb dieses Entscheidungsbereichs zulässig (§ 7 Abs. 1 SchOG1).

Grundsätzlich muss zwischen bereits bestehenden Schulversuchen (auslaufend mit 2026/27 laut § 130b SchOG2 bzw. § 82f SchUG und § 15a SchZG) und neuen Schulversuchen, also Neuansuchen auf Basis einer Ausschreibung des BMBWF (auslaufend je nach gesetzlich festgelegter Dauer laut § 7 Abs. 3 SchOG3) unterschieden werden.

Der gegenständliche Grundsatzerlass regelt die Abwicklung beider Arten von Schulversuchen inklusive der Berichtslegung. Die Evaluierung neuer Schulversuche durch die Schulbehörde wird gesondert geregelt.

1) Schulversuchsansuchen/Schulversuchsplan der Schulleitung

Alle Schulversuchsansuchen müssen jeweils im Herbst für das folgende Schuljahr bis spätestens 31. Oktober von den Bildungsdirektionen über die Schulversuchsdatenbank des BMBWF (https://www.schulversuche.at/) eingereicht werden.

1.1. Bestehende Schulversuche (Schulversuche, die gemäß § 130b SchOG2, § 82f SchUG und § 15a SchZG 2026/27 enden)

Schulstandorte mit bestehenden Schulversuchen sind bereits in der Schulversuchsdatenbank angelegt und erhalten von Informationen über den Zugang zur Datenbank.

Das Antragsformular enthält bereits die bislang in Schulversuchsplänen beschriebenen Elemente. Die zu übermittelnden Inhalte beziehen sich auf allgemeine Angaben zum Schulstandort, formale Voraussetzungen entlang der gesetzlichen Bestimmungen, inhaltliche Angaben zum Schulversuch, qualitative und quantitative Ziele und Wirkungen, den Bedarf und die benötigten Ressourcen zur Durchführung. Bei komplexeren Schulversuchen ist das Antragsformular durch ausführlichere Unterlagen zu ergänzen, um den Schulversuch ausreichend detailliert abbilden zu können.

1.2. Neue Schulversuche (Schulversuche auf Basis einer Ausschreibung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung)

Neue Schulversuche werden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung initiiert und ausgeschrieben. Von Seiten der zuständigen Schulbehörde werden entsprechend der regionalen Standortplanung Schulstandorte genannt, die für die Durchführung des ausgeschriebenen Schulversuches in Frage kommen. Durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung erfolgt im Anschluss die Freischaltung der formal für den Schulversuch geeigneten Standorte zur Antragsstellung in der Schulversuchsdatenbank.

Neuansuchen müssen den vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgegebenen, spezifischen Schulversuchsplan enthalten (Inhalte, Ziele, Wirkungen etc.), der von den Schulen detailgetreu umzusetzen ist. Zusätzlich sind noch schulspezifische Angaben zu machen und der Bedarf für den Schulversuch am Standort muss begründet werden.

Der Schulversuch wird für die gesamte Dauer genehmigt, wodurch jährliche Verlängerungsansuchen nicht notwendig sind. In den Folgeschuljahren, in denen ein Schulversuch geführt wird, sind jeweils die tatsächlich im laufenden Schuljahr geführten Klassen zu melden. Bei einer Erhöhung der neu im Schulversuch startenden Eröffnungsklassen4 ist ein Ansuchen über die Datenbank zu stellen.

Alle Ansuchen werden von der zuständigen Schulaufsicht in der Datenbank mit einer Stellungnahme versehen und anschließend an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung übermittelt. Die Genehmigung oder Ablehnung eines Schulversuches erfolgt im Dienstweg außerhalb der Datenbank. Eine Nichtdurchführung eines genehmigten Schulversuchs durch eine nach der Genehmigung getroffene Entscheidung der Schule / des Schulerhalters ist im Folgejahr in der Schulversuchsdatenbank anzugeben und zu begründen.

2) Schulversuchsbericht

Für jeden Schulversuch ist jährlich ein Schulversuchsbericht in der Datenbank zu erstellen. Dabei wird der Erfolg des Schulversuchs anhand der im Ansuchen bzw. Schulversuchsplan formulierten Zielsetzungen und Kennzahlen gemessen. Der Bericht wird zeitgleich mit einem allfälligen Verlängerungsansuchen (bei bestehenden Schulversuchen) bzw. Nennung der geführten Klassen eines neuen Schulversuchs im Herbst des Folgeschuljahres in der Schulversuchsdatenbank übermittelt.

3) Stellungnahme der Schulaufsicht

Die zuständige Schulaufsicht gibt für jeden Schulversuch eine Stellungnahme in der Schulversuchsdatenbank ab. Pro Bundesland kann für gleichartige Schulversuche eine Sammelstellungnahme erstellt werden, die dann von allen Schulqualitätsmanager/innen für diesen Schulversuch verwendet wird.

Ein Schulversuchsansuchen muss gemeinsam mit der jeweiligen Stellungnahme der Leitung des Pädagogischen Dienstes sowie dem Schulversuchsbericht (sofern der Schulversuch bereits im letzten Jahr geführt wurde) ab dem Zeitpunkt der Öffnung der Datenbank freigegeben und spätestens bis zum 10. Oktober übermittelt werden. Alle Ansuchen von Schulversuchen müssen spätestens bis zum 31. Oktober in der Datenbank für das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung freigegeben und übermittelt sein.

Es wird darauf hingewiesen, dass die rechtliche, formelle, finanzielle und pädagogische Bewertung und Überprüfung der Rahmenbedingungen (z.B. Ausschöpfung der Möglichkeiten im Rahmen der Schulautonomie) von Schulversuchsansuchen in die Verantwortung der zuständigen Schulbehörde fallen.

Bei Mängeln bzw. fehlerhaften Angaben ist dem Antragsteller/der Antragstellerin via Datenbank der Auftrag zur Nachbesserung zu erteilen und erst nach erfolgter Korrektur das Schulversuchsansuchen inklusive Stellungnahme an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung weiterzuleiten. Dies hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass der zeitliche Ablauf bis zur genannten Frist gewahrt bleibt.

4) Allgemeine Hinweise zur Durchführung und Dauer

4.1. Die Genehmigung für bestehende Schulversuche

wird für Klassen, die im folgenden Schuljahr den Schulversuch führen möchten, erteilt. Jedes Jahr muss also für die Klassen ein Verlängerungsansuchen gestellt werden.

Die letzte Klasse, die einen der bestehenden Schulversuches führen möchte, muss spätestens mit 31. August 2027 beendet sein (§ 130b SchOG2, § 82f SchUG und 15a SchZG).
Schülerinnen und Schüler jener Klassen, deren Schulversuch mit Ablauf des Schuljahres 2026/27 endet, können die Klasse nicht mehr im Schulversuch wiederholen.
An der Evaluation von Schulversuchen und einer etwaigen Überführung bestehender Schulversuche ins Regelschulwesen wird derzeit gearbeitet.

4.2. Die Genehmigung neuer Schulversuche

gilt für die beantragten Einsteigerklassen im gesamten Schulversuch sowie für weitere Einsteigerklassen jeweils bis zu deren Abschluss – je nach Dauer des genehmigten Schulversuches.

Die Dauer eines solchen Schulversuches darf gemäß § 7 Abs. 3 SchOG3 die Zahl der Schulstufen, an der der Schulversuch an der Schule durchgeführt wird, zuzüglich zwei Schuljahre nicht übersteigen (z.B. Dauer eines Schulversuches in einer dreijährigen Fachschule wäre maximal 5 Schuljahre). Eine einmalige Verlängerung um zwei weitere Schuljahre ist zulässig und wird bedarfsbedingt vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung entschieden.

Startet ein Schulstandort in einem späteren Schuljahr als jenem, in welchen der Schulversuch erstmals gestartet wurde, so darf dieser die insgesamt für den Schulversuch vorgesehene Dauer der erstmaligen Genehmigung an einem Standort nicht übersteigen.

Die Genehmigung gilt für die ursprünglich beantragte Anzahl an Einsteigerklassen. Eine etwaige Erhöhung der Anzahl der Einsteigerklassen in einem der Folgejahre wäre per Ansuchen zu beantragen.

4.3. Bedeckung im Stellenplan bzw. im Rahmen des zugeteilten Realstundenkontingents

Alle auf Grund der gegenständlichen Richtlinie an APS durchzuführenden Schulversuche haben im jeweiligen genehmigten definitiven Stellenplan ihre Bedeckung zu finden. Die Genehmigung von Planstellen über die geltenden Stellenplanrichtlinien hinaus, aus Anlass der Führung von Schulversuchen, ist grundsätzlich nicht möglich. Daher ist auf die vorhandenen Ressourcen Bedacht zu nehmen. Die Vermittlung der Grundkompetenzen ist jedenfalls durch ausreichende Ressourcenbedeckung zu gewährleisten.

Im Bereich der Bundesschulen5 ist eine Überschreitung des zugeteilten Realstunden-kontingents nicht zulässig.

Umschichtungen sind jedoch im Rahmen der zugeteilten Ressourcen unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben möglich. Auf Kostenneutralität ist zu achten, besonders um finanzielle Auswirkungen in den Folgejahren zu berücksichtigen.

Es soll dargelegt werden, wie viele Wochenstunden über den genehmigten Stellenplan in den jeweiligen Schulversuch fließen, bzw. wie viele Wochenstunden von anderer Seite getragen werden.

4.4. Räumliche Infrastruktur, außerordentliche Dotationen und schulischer Sachaufwand

Auf Grund der nur befristeten Führung des Bildungsangebotes können für einen Schulversuch keine zusätzlichen räumlichen Ressourcen, außerordentliche Investitionen oder erhöhte Zuteilungen im schulischen Sachaufwand gewährt werden.

5) Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 7 Abs. 1 SchOG1 kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen Schulversuche an öffentlichen Schulen durchführen.

Gemäß § 7 Abs. 3 SchOG3 hat jedem Schulversuch ein Schulversuchsplan zu Grunde zu liegen, der das Ziel des Schulversuches, die Einzelheiten der Durchführung und seine Dauer in Verbindung mit § 130b SchOG2 bzw. § 82f SchUG und § 15a SchZG festlegt.

Gemäß § 7 Abs. 6 SchOG6 ist vor der Durchführung eines Schulversuches an einer Schule das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. Schulclusterbeirat zu hören. Dieses gesetzlich vorgesehene Anhörungsrecht dient einerseits der verpflichtenden Information der Schulpartner, andererseits der Meinungsbildung der vom Schulversuch Betroffenen durch die Abgabe der Stellungnahme des schulpartnerschaftlichen Gremiums, hat jedoch nur beratenden Charakter.

Dies ersetzt jedoch keinesfalls die in § 7 Abs. 7 SchOG geforderte Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der in der Schule bzw. – falls der Schulversuch sich nur auf eine Klasse bezieht – in der Klasse vom Schulversuch betroffenen Lehrerinnen und Lehrer, weiters auch nicht die Zustimmung der Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der vom Schulversuch betroffenen Schülerinnen und Schüler bzw. bei Berufsschulen die Zustimmung der Schülerinnen und Schüler anstelle der Erziehungsberechtigten7.

Die in den einzelnen schulgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Prozentgrenzen sind zu beachten:

Gemäß § 7 Abs. 8 SchOG8 darf die Anzahl der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen und diesen entsprechenden Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, an denen Schulversuche durchgeführt werden, 5 % der Klassen an diesen Schulen im Bundesland nicht übersteigen.

Soweit es sich um Schulversuche an allen anderen öffentlichen und entsprechenden Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht handelt, darf die Anzahl der Klassen schulartenübergreifend 5 % der Klassen an diesen Schulen im Bundesgebiet nicht übersteigen.

Gemäß § 7 Abs. 9 SchOG9 ist jeder Schulversuch von der zuständigen Schulbehörde zu betreuen, zu beaufsichtigen und nach den Vorgaben der Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung in den Ländern zu evaluieren, wobei Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung herangezogen werden können.

Auf die Gültigkeit des § 78 Schulunterrichtsgesetz sowie des § 6 Schulzeitgesetz 1985 wird verwiesen.

Das Rundschreiben Nr. 26/2018 wird mit gegenständlichem Grundsatzerlass aufgehoben.

Wien, 31. August 2021

Für den Bundesminister:
SektChefin Doris Wagner, BEd MEd


1) § 6 Abs. 1 Luf BSchG, § 119 Abs. 4 Forstgesetz 1975

2) § 40 LuF BSchG

3) § 6 Abs. 3 Luf BSchG, § 119 Abs. 4 Forstgesetz 1975

4) Zur leichteren Lesbarkeit wird im Grundsatzerlass durchgehend der Begriff Klassen benutzt. Bei einigen berufsbildenden Schularten sind damit Jahrgänge gemeint.

5) Soweit die Durchführung von Schulversuchen an höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen/der Forstfachschule des Bundes Angelegenheiten der Schulerhaltung sowie Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrkräfte betrifft, ist vor der Durchführung der Schulversuche das Einvernehmen mit dem BMLRT herzustellen (§ 6 Abs. 5 Luf BSchG).

6) § § Abs. 6 Luf BSchG

7) Diese Zustimmungspflicht gilt nicht im Bereich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen/der Forstfachschule des Bundes.

8) § 6 Abs. 7 Luf BSchG

9) Jeder Schulversuch an höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen/an der Forstfachschule des Bundes ist vom BMBWF zu betreuen und zu beaufsichtigen und zu evaluieren, wobei die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien herangezogen werden kann (§ § Abs. 8 Luf BSchG).

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten