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Ausser Kraft getreten

Schulversuche Grundsatzerlass 2018

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 21/2021 ; 2020-0.792.459 ; Schulversuche, Grundsatzerlass 2021

BMBWF-11.014/0034-I/1b/2018
BMBWF - I/1b (Grundsatzabteilung und überfachliche Kompetenzen, Schulpartnerschaft, ganztägige Schulformen)
Sachbearbeiterin:
Mag.a Astrid Lukasser, MBA
T +43 1 53120-4430

Rundschreiben Nr. 26/2018 (BMBWF)

Verteiler: Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien
Schulaufsicht der
allgemein bildenden öffentlichen Pflichtschulen
allgemein bildenden höheren Schulen
berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
Pädagogische Hochschulen
Direktionen der Zentrallehranstalten
Alle Schulen
Sachgebiet: Schulversuche
Betreff: Informationen zum Ansuchen und zur Durchführung von Schulversuchen ab dem Schuljahr 2019/20 und zur Berichtslegung ab dem Schuljahr 2017/18 an öffentlichen Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht
Rechtsgrundlagen: § 7 und § 130b Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962 idgF, § 78 und § 82f Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idgF, § 6 und § 15a Schulzeitgesetz (SchZG), BGBl. Nr. 77/1985 idgF

Vorbemerkungen

Zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen kann an öffentlichen Schulen im Rahmen von Schulversuchen von Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes sowie des Schulzeitgesetzes abgewichen werden.

Mit dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl I Nr. 138/2017 wurde in vielen Bereichen ein schulautonomer Entscheidungsspielraum eingeführt oder dieser erweitert. Viele Maßnahmen, die bisher nur als Schulversuche möglich waren, liegen nun im schulautonomen Gestaltungsbereich. Schulversuche sind nur noch außerhalb dieses Entscheidungsbereichs zulässig.

Die Durchführung von Schulversuchen ist vor diesem Hintergrund neu zu gestalten. Grundsätzlich muss aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage zwischen bestehenden Schulversuchen und neuen Schulversuchen unterschieden werden.

Bestehende Schulversuche werden über den Dienstweg dem BMBWF zur Genehmigung vorgelegt. Diese Art von Schulversuchen endet mit dem Schuljahr 2024/25, spätestens jedoch Ende August 2025.

Der gegenständliche Grundsatzerlass regelt für das Schuljahr 2019/20 die Ansuchen zur Durchführung von bestehenden Schulversuchen bis zum Ende des Schuljahres 2024/25, sowie die Berichtslegung ab dem Schuljahr 2017/18. Die Evaluierung durch die Schulbehörde wird gesondert geregelt.

Für die Abwicklung der mit der Bildungsreform vorgesehenen neuen Schulversuche wird ein gesondertes Rundschreiben ergehen, auf die Ankündigung der Vorgangsweise im Rundschreiben 20/2017 darf hingewiesen werden.

1. Schulversuchsansuchen/Schulversuchsplan der Schulleitung

Das Ansuchen ist von der Schulleitung im Dienstweg bis zum 20. Dezember zur Stellungnahme an die zuständige Schulbehörde mittels Formular (BEILAGE 1) zu übermitteln. Die zu übermittelnden Inhalte im Schulversuchsansuchen beziehen sich auf allgemeine Angaben zum Schulstandort, formale Voraussetzungen entlang der gesetzlichen Bestimmungen, inhaltliche Angaben zum Schulversuch, qualitative und quantitative Ziele und Wirkungen, den Bedarf und die benötigten Ressourcen zur Durchführung.

Das im Anhang beigefügte Formular „Schulversuchsansuchen“ (BEILAGE 1) enthält bereits die bislang in Schulversuchsplänen beschriebenen Elemente (§ 7 Abs. 3 SchOG). Komplexere Schulversuche, die im Schulversuchsansuchen nicht zur Gänze abgebildet werden, benötigen neben dem Formular „Schulversuchsansuchen“ ausführlichere Unterlagen, um den Schulversuchsplan ausreichend detailliert abbilden zu können. Aufgrund automationsunterstützter Auswertung sind ausschließlich die neuen Formulare für Schulversuchsansuchen zu verwenden.

2. Schulversuchsbericht

Der Erfolg eines Schulversuchs wird anhand der im Ansuchen formulierten Zielsetzungen und Kennzahlen gemessen. Nach Abschluss jedes Unterrichtsjahres ist für jeden Schulversuch bis spätestens 30. November ein Schulversuchsbericht der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu übermitteln. Die Schule evaluiert darin den Schulversuch selbst und übermittelt Basisdaten, die für das Monitoring durch die Schulbehörde benötigt werden.

Für jeden genehmigten Schulversuch aus dem Schuljahr 2017/18 ist im Falle einer nicht bereits erfolgten Berichtslegung ein eigenes Berichtsformular zu befüllen (BEILAGE 2). Bereits erstellte Berichte in bisherigen Formaten müssen nicht umgearbeitet werden.

3. Hinweise zur Durchführung von Schulversuchen für Schul- bzw. Clusterleitungen und die zuständige Schulbehörde

3.1. Die Durchführung von bestehenden Schulversuchen ohne oder mit geringfügiger Änderung des bereits bewilligten Schulversuchsplans kann weiterhin mittels Schulversuchsansuchen eingereicht werden. Bei der Genehmigung einer ersten Klasse wird die gesamte Schulversuchsdauer dieser Klasse für die aufsteigenden Jahre bereits mit genehmigt.

3.2. Um keinen Automatismus für die darauf folgenden ersten Klassen mit demselben SV entstehen zu lassen, muss jedoch jedes Jahr neu für jene Klassen, die erstmals den Schulversuch beginnen, angesucht und aufsteigend für die gesamte Laufzeit genehmigt werden.

Ein kompletter Durchlauf eines Schulversuches und damit der letzte Jahrgang bzw. die letzte Klasse eines Schulversuches muss spätestens mit 31. August 2025 beendet sein (§ 130b SchOG sowie § 82f Schulunterrichtsgesetz). Es werden daher keine später endenden Schulversuche genehmigt.

3.3. Schülerinnen und Schüler jener Klassen, deren Schulversuch mit 2024/25 endet, können nicht mehr im Schulversuch wiederholen.

Die mögliche Laufzeit ist in folgender Tabelle ersichtlich:

Schuljahr Maximale Dauer Kann nicht mehr beginnen
Schuljahre Semester Schuljahre Semester
2019/20 6 12 7 13
2020/21 5 10 6 11
2021/22 4 8 5 9
2022/23 3 6 4 7
2023/24 2 4 3 5
2024/25 1 2 2 3

3.4. Die finanziellen Auswirkungen sind genau darzustellen, zu begründen und auch Folgejahre zu berücksichtigen. Haushaltsrechtliche Grundlagen wie Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sind zu beachten.

3.5. Es können ausschließlich die von der Schul- bzw. Clusterleitung angeführten Inhalte Gegenstand der Genehmigung sein. Nicht angeführte Inhalte aus Vorjahren können kein Gegenstand der Genehmigung sein.

3.6. Ziele des Schulversuches sind so zu beschreiben, dass deren Erreichung überprüfbar ist bzw. einer kritischen Überprüfung standhält.

Ansuchen, die den derzeit geltenden gesetzlichen Grundlagen nicht entsprechen, sind von der zuständigen Schulbehörde nicht zu berücksichtigen.

Es wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in diesen Fällen auch nicht mit der Führung derartiger Schulversuche begonnen werden darf und die Ansuchen von der zuständigen Schulbehörde retourniert werden.

Im Rahmen des bisherigen Antragssystems eingereichte Neuanträge von Schulversuchen, die noch an keinem anderen Standort durchgeführt werden, werden nicht mehr genehmigt.

4. Stellungnahme der Schulaufsicht zum Ansuchen der Schule

Die zuständige Schulbehörde hat eine Stellungnahme (BEILAGE 2) zum Schulversuchsansuchen zu erstellen und übermittelt alle Schulversuchsansuchen/Schulversuchspläne und Stellungnahmen gesammelt für das Bundesland und gegliedert nach Schulart bis zum 28. Februar an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (Abt. I/1) im Dienstweg zur Abnahme. Dafür sind folgende zentrale E-Mailadressen vorgesehen:

Schulversuche_APS@bmbwf.gv.at
Schulversuche_AHS@bmbwf.gv.at
Schulversuche_BMHS@bmbwf.gv.at
Schulversuche_Privatschulen@bmbwf.gv.at

Die Stellungnahme der zuständigen Schulbehörde umfasst neben formellen Angaben zum Beispiel die Eingabe der Vereinbarung zwischen Bund und Bundesland bei öffentlichen Pflichtschulen.

Schulart Zuständige Schulbehörde
Pflichtschulen (VS, NMS, APS SO, PTS, BS) Schulaufsicht (PSI bzw. ab 2019 BD)
Praxisschulen der PH und Zentrallehranstalten Schulaufsicht (BMBWF)
Bundesschulen (AHS, BMHS) Schulaufsicht (LSI bzw. ab 2019 BD)
Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht im Pflichtschulbereich Schulaufsicht (PSI bzw. ab 2019 BD)
Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht Schulaufsicht (LSI bzw. ab 2019 BD)

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die formale Erstprüfung des Schulversuchsansuchens bzw. -antrags durch die zuständige Schulbehörde zu erfolgen hat. Bei formalen Mängeln ist dem Antragsteller/der Antragstellerin der Auftrag zur Nachbesserung zu erteilen und erst nach erfolgter Korrektur das Schulversuchsansuchen an das BMBWF weiterzuleiten. Dies hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass der zeitliche Ablauf bis zur genannten Frist gewahrt bleibt.

Nach Genehmigung durch das BMBWF werden die Schulen durch die zuständige Schul-behörde bis spätestens 10. Juni darüber informiert, ob sie mit Unterrichtsjahresbeginn den genehmigten Schulversuch durchführen können, bzw. ob das Ansuchen abgelehnt wurde. Eine Nichtdurchführung eines genehmigten Schulversuchs durch eine nach der Genehmigung getroffene Entscheidung der Schule / des Schulerhalters ist zu begründen.

5. Ergänzende Bestimmungen für die zuständige Schulbehörde bzw. die Schulaufsicht

5.1. Zur Bewertung der Schulversuchsansuchen

In die Verantwortung der zuständigen Schulbehörde fallen die rechtliche, formelle, finanzielle und pädagogische Bewertung und Überprüfung der Rahmenbedingungen (z. B. Ausschöpfung der Möglichkeiten im Rahmen der Schulautonomie) von Schulversuchsansuchen/ bzw. -anträgen.

5.2. Einhaltung der Prozentgrenzen

Neue Standorte dürfen Anträge zu bereits an anderen Schulstandorten bestehenden Schulversuchen stellen, sofern der Einstieg als pädagogisch wertvoll erachtet wird und den regionalen Zielen entspricht.

Mit Bezug auf die Erläuterungen betreffend § 7 Abs. 8 SchOG ist zur Einhaltung der Höchstgrenzen auf Klassen (schulartübergreifend) abzustellen, an denen Schulversuche (welchen Inhalts auch immer) durchgeführt werden und nicht auf die Zahl der Klassen, an denen ein bestimmter Schulversuch durchgeführt wird. Gemäß den Erläuterungen zu § 7 SchOG sind bei der Zählung die Klassen öffentlicher Schulen und jene von Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht zu addieren. Klassen, an denen mehr als ein Schulversuch durchgeführt wird, sind nur einmal zu zählen.

Für Schulversuche an öffentlichen Pflichtschulen und diesen entsprechenden Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht liegt das Einhalten der Höchstgrenzen ausschließlich in der Zuständigkeit der jeweiligen Bildungsdirektion.

Für Schulversuche an den übrigen Schularten erfolgt das Einhalten der Höchstgrenzen bundesweit im BMBWF. Um die Höchstgrenzenbemessung über Bundesländergrenzen hinweg zu ermöglichen, erfolgt das Basis-Monitoring durch die Bildungsdirektionen der jeweiligen Bundesländer. Um den bundesweiten Ausgleich im Falle des Überschreitens der 3-%-Grenze im jeweiligen Bundesland zu ermöglichen, ist eine Konsultation mit der zuständigen Fachsektion des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgesehen.

5.3. Bedeckung im Stellenplan bzw. im Rahmen des zugeteilten Realstundenkontingents

Alle auf Grund der gegenständlichen Richtlinie an APS durchzuführenden Schulversuche haben im jeweiligen genehmigten definitiven Stellenplan ihre Bedeckung zu finden. Die Genehmigung von Planstellen über die geltenden Stellenplanrichtlinien hinaus, aus Anlass der Führung von Schulversuchen, ist grundsätzlich nicht möglich. Daher ist auf die vorhandenen Ressourcen Bedacht zu nehmen. Die Vermittlung der Grundkompetenzen ist jedenfalls durch ausreichende Ressourcenbedeckung zu gewährleisten.

Im Bereich der Bundesschulen ist eine Überschreitung des zugeteilten Realstundenkontingents nicht zulässig.

Umschichtungen sind jedoch im Rahmen der zugeteilten Ressourcen unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben möglich. Auf Kostenneutralität ist zu achten, besonders um finanzielle Auswirkungen in den Folgejahren zu berücksichtigen.

Es soll dargelegt werden, wie viele Wochenstunden über den genehmigten Stellenplan in den jeweiligen Schulversuch fließen, bzw. wie viele Wochenstunden von Anderen getragen werden.

5.4. Aufhebung von Rundschreiben

Folgende Rundschreiben werden mit gegenständlichem Grundsatzerlass aufgehoben:
RS 28/1994 in Punkt 3.2., RS 25/1997, RS 65/2001 in Punkt 2, RS 15/2004, RS 13/2017 und RS 14/2018.

6. Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 7 Abs. 1 SchOG kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen Schulversuche an öffentlichen Schulen durchführen.

Gemäß § 7 Abs. 3 SchOG hat jedem Schulversuch ein Schulversuchsplan zu Grunde zu liegen, der das Ziel des Schulversuches, die Einzelheiten der Durchführung und seine Dauer in Verbindung mit § 130b SchOG bzw. § 82f SchUG beschreibt.

Gemäß § 7 Abs. 6 SchOG ist vor der Durchführung eines Schulversuches an einer Schule das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. Schulclusterbeirat zu hören. Dieses gesetzlich vorgesehene Anhörungsrecht dient einerseits der verpflichtenden Information der Schulpartner, andererseits der Meinungsbildung der vom Schulversuch Betroffenen durch die Abgabe der Stellungnahme des schulpartnerschaftlichen Gremiums, hat jedoch nur beratenden Charakter.

Dies ersetzt jedoch keinesfalls die in § 7 Abs. 7 SchOG geforderte Zustimmung von jeweils zwei Drittel der in der Schule bzw. – falls der Schulversuch sich nur auf eine Klasse bezieht – in der Klasse vom Schulversuch betroffenen Lehrerinnen und Lehrer, der Erziehungsberechtigten sowie von mindestens zwei Drittel der Schülerinnen und Schüler bzw. bei Berufsschulen der Schülerinnen und Schüler anstelle der Erziehungsberechtigten.

Die in den einzelnen schulgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Prozentgrenzen sind zu beachten:

Gemäß § 7 Abs. 8 SchOG darf die Anzahl der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen und diesen entsprechenden Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, an denen Schulversuche durchgeführt werden, 5 % der Klassen an diesen Schulen im Bundesland nicht übersteigen.

Soweit es sich um Schulversuche an allen anderen öffentlichen und entsprechenden Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht handelt, darf die Anzahl der Klassen schulartenübergreifend 5 % der Klassen an diesen Schulen im Bundesgebiet nicht übersteigen.

Gemäß § 7 Abs. 9 SchOG ist jeder Schulversuch von der zuständigen Schulbehörde zu betreuen, zu beaufsichtigen und von den Bildungsdirektionen in den Ländern zu evaluieren, wobei Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung herangezogen werden können.

Wien, 12. November 2018

Für den Bundesminister:
SektChef Mag. Klemens Riegler-Picker

Beilage 1
Beilage 2
Beilage 3

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten