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Ausser Kraft getreten

Durchführung von Schulversuchen

Aufgehoben durch Rundschreiben Nr. 26/2018: BMBWF-11.014/0034-I/1b/2018 ; Schulversuche Grundsatzerlass 2018

Geschäftszahl: 21.080/9-III/3/2004
Sachbearbeiter/in: Mag. Andrea GÖTZ
Freyung 1, 1014 Wien
DW: 531 20-2365
Fax: 531 20-81-2365
www.bmbwk.gv.at

Rundschreiben Nr. 15/2004 (BMBWF)

Verteiler: VI
Sachgebiet: Schulversuche
Inhalt: Durchführung von Schulversuchen
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: § 6 Schulzeitgesetz, § 78 Schulunterrichtsgesetz, § 7 Schulorganisationsgesetz
Angesprochene Behörden/Personen:
SchulleiterInnen an allgemein bildenden höheren, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sowie an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung;
diese Schulen betreffende Schulaufsicht

Alle Landesschulräte/ Stadtschulrat für Wien
Alle Zentrallehranstalten
Alle höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Das Interesse an der Durchführung von Schulversuchen ist in den letzten Jahren besonders im Bereich der allgemein bildenden höheren und berufsbildenden mittleren und höheren Schulen deutlich gestiegen. Gleichzeitig war festzustellen, dass oftmals das grundlegende Verständnis, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zweck Schulversuche tatsächlich durchgeführt werden können, fehlt. Nachstehendes Rundschreiben soll daher einerseits die einschlägigen – Schulversuche betreffenden – Bestimmungen in Erinnerung rufen und andererseits durch die Neuauflage und Neu gestaltung des Antragsformulars für Schulversuche eine eingehende Auseinandersetzung mit der Thematik bereits im Vorfeld sichern.

Gemäß § 7 SchOG kann die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen des II. Hauptstückes Schulversuche an öffentlichen (Abs. 1) oder mit dem Öffent lichkeits recht ausgestatteten Schulen (Abs. 4) durchführen. Hiezu zählen auch Schulversuche zur Entwick lung neuer Lehrplaninhalte sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeits formen (insbesondere soziale Arbeitsformen) an einzelnen Schularten.

Gemäß § 7 Abs. 2 leg.cit. sind als Grundlage für Schulversuche Schulversuchspläne aufzu stellen, die das Ziel der einzelnen Schulversuche, die Einzelheiten ihrer Durchführung und ihrer Dauer festlegen. Werden somit Schulversuchskonzepte an einzelnen Schulstandorten eigenständig oder unter Mitwirkung der Schulaufsicht entwickelt, ist es unabdingbar, dass dem Ministerium genaue Angaben im Sinne dieser Bestimmung übermittelt werden. Das angeschlossene Antragsformular ist daher entsprechend den Erläuterungen vollständig und genau auszufüllen.

Gemäß § 7 Abs. 5 SchOG ist vor der Einführung eines Schulversuches an einer Schule das Schul forum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören. Dieses gesetzlich vorgesehene Anhörungs recht dient einerseits der verpflichtenden Information der Schulpartner, andererseits der Meinungs bildung der vom Schulversuch Betroffenen durch die Abgabe der Stellungnahme des schulpartner schaftlichen Gremiums. Es ersetzt jedoch keinesfalls die in § 7 Abs. 5a leg.cit. geforderte Zwei-Drittel-Zustimmung der vom Schulversuch betroffenen Lehrer/innen und Erziehungsberechtigten. Während die Stellungnahme der Schulpartner im Rahmen des Schulforums bzw. Schulgemein schaftsausschusses nur beratenden Charakter hat, ist die in Abs. 5a vorgesehene Zustimmung der vom Schulversuch Betroffenen für die Durchführung des Schulversuches unabdingbar.

Nachstehend wird zu dem neuen Antragsformular und den einzelnen darin enthaltenen Punkten Näheres erläutert:

Schulversuchsanträge für das Schuljahr 2004/05 und die Folgejahre sind ausschließlich mittels dem beiliegenden, neu konzipierten Antragsformular einzureichen.

Die Antragsformulare bestehen aus einem Doppelbogen A, bei berufsbildenden mittleren und höheren Schulen aus dem Doppelbogen A und einem doppelseitigen Blatt B, welche von der Schule auszufüllen und gemeinsam mit den entsprechenden sonstigen Beilagen an den Landesschul rat/Stadtschulrat für Wien weiterzu leiten sind. Wird der Schulversuch seitens des Landesschul rates/des Stadtschulrates für Wien befürwortet, so ist der Antrag unter Anschluss des von dem/r zuständigen Landesschulinspektor/in auszufüllenden einseitigen Blattes C und – sofern es sich nicht um einen Neuantrag handelt – eines Evaluierungsberichtes bis spätestens 15.12. jeden Jahres an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur weiterzuleiten. Die Stellungnahme der/des Landesschulinspektorin/s hat sich auf den konkreten Schulversuchsantrag zu beziehen und inhaltlich zu begründen, warum der Antrag befürwortet wird oder (in einzelnen Punkten auch) nicht. Bei Verlängerungsanträgen ist ein eigener Evaluierungsbericht, welcher möglichst genau und umfassend die Entwicklung des Schul versuchsvorhabens in der abge laufenen Genehmigungs periode dokumentiert, anzufügen.

Der Zeitraum, für welchen die Durchführung des Schulversuches beantragt wird, kann je nach Inhalt des Schul versuches variieren, soll jedoch einen Zeitraum von vier Schuljahren nicht über schreiten. Die Angaben im Kopf des Schulversuchsformulars beziehen sich auf die Schuljahre, in welchen mit dem Schulversuch jeweils begonnen werden soll; der Schulversuch soll sodann in den Folgejahren auslaufend (aufsteigend) weitergeführt werden.

Bei der Angabe, ob es sich um einen Verlängerungsantrag ohne oder mit Änderungen handelt, sind sowohl die BMBWK-Geschäftszahlen der Erstgenehmigung sowie sämtlicher Folgegenehmi gungen anzugeben.

Es reichen grundsätzlich kurze, aber präzise Angaben. Sollte trotzdem der bei den einzelnen Punkten vorgesehene Raum für die notwendigen Angaben nicht ausreichen, so ist dort ein Verweis auf eine zusätzliche Beilage vorzunehmen.

ad 1.
Es ist die E-Mailadresse anzugeben, unter welcher die Schulleitung erreichbar ist.

ad 2.
Bei Privatschulen ist der/die Schulerhalter/in (Name/Bezeichnung des Ordens, der Kongregation, des Vereins, etc.) sowie die Adresse des Schulerhalters/der Schulerhalterin anzugeben. Die Adresse der Schule reicht nicht!

ad 3.
Die Schulversuchsbezeichnung sollte möglichst knapp und prägnant sein.

ad 4.
Anzugeben sind das Ziel (Was wird mit dem Schulversuch angestrebt?) und der Weg bzw. die Mit tel, mit welchen dieses Ziel erreicht werden soll (Wie/Wodurch soll das Schulversuchsziel erreicht werden?).
z.B. Ziel: weniger Zeit druck und mehr Flexibilität in der Abschlussklasse; Kurzbeschreibung: Auf lösung der Semestergliederung in der Abschlussklasse unter gleich zeitiger Eliminierung der Schul nachricht.

ad 5.
Je nach Schulversuch sind eine oder mehrere der genannten Rechtsgrundlagen anzuführen. Andere als die aufgelisteten Rechtsgrundlagen könnten etwa allfällige Schulversuche gemäß § 131a ff. SchOG (dzt. obsolet) sein.

ad 7.
Die Klassen sind mit ihrer jeweils konkreten Bezeichnung anzuführen (z.B. 4a, 3b, 1 AEF etc.).

ad 8.
Die Stundentafel des Schulversuches ist als Beilage komplett ausgefüllt vorzulegen, wobei sämt liche Abweichungen vom Regellehrplan optisch hervorzuheben sind.

ad 11.
Sämtliche Rechtsnormen, die durch den Schulversuch abgeändert werden sollen, sind hier in bereits adaptierter Form anzuführen.
z.B.: „Abweichend von § 18 Abs. 11 SchUG ist eine schriftliche oder graphische Leistungs fest stellung mit neuer Aufgabenstellung ein Mal zu wiederholen, wenn die Leistungen von mehr als einem Drittel der Schüler mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind.“

ad 12.
Anzugeben ist zunächst der Werteinheitenmehr- oder -minderbedarf, der durch die Durchführung des Schulversuches entsteht. Dieser ist für das kommende Schuljahr bzw. für den gesamten Aus bildungsgang als Differenzbetrag je Schuljahr darzustellen.
Weiters sind eventuelle notwendige Zusatzfunktionen (z.B. Ausbildungskoordinator/innen) Zusatzaus- und -fortbildungen (z.B. IT-Schulungen) und Zusatzabgeltungen (z.B. Prüfungstaxen) anzugeben.
Ist durch den Schulversuch kein Mehr- oder Minderbedarf gegeben, ist auch dies anzuführen (keine Leermeldung!).

ad 13.
Es ist anzuführen, ob die Umsetzung des Schulversuchs innerhalb der genehmigten Schul organisation möglich ist. Wenn dies nicht der Fall ist, ist eine neue Raum- und Funktionsplanung anzuschließen. Ferner ist ein allfälliger finanzieller Mehraufwand für Einrichtung, Ausstattung und Schulbetrieb anzugeben, der nicht im Rahmen der zur Verfügung gestellten Mittel (UT 3, UT 8) abgedeckt werden kann.

ad 14.
Die in Aussicht genommenen Evaluierungsmaßnahmen seitens der Schule sind möglichst konkret anzuführen.

ad 15.
Die inhaltliche Diskussion im SGA ist samt Angabe des Datums der entsprechen den SGA-Sitzung kurz wiederzugeben (eventuell Auszug aus dem Protokoll).

ad 16.
§ 7 Abs. 5a SchOG lautet: „Schulversuche dürfen an einer Schule nur eingerichtet werden, wenn die Erzie hungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler und mindestens zwei Drittel der Lehrer der betreffenden Schule dem Schulversuch zustimmen. Ist ein Schulversuch nur für einzelne Klas sen einer Schule geplant, darf ein derartiger Schulversuch nur einge richtet werden, wenn die Erzie hungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler, welche diese Klasse voraussichtlich besuchen werden, und mindestens zwei Drittel der Lehrer, welche in dieser Klasse voraussichtlich unterrichten werden, zustimmen; diese Zustimmung gilt auch für eine Fortsetzung des Schulver suches in den aufsteigenden Klassen. An Berufsschulen tritt an die Stelle der erforder lichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten die entsprechende Zustimmung der Schüler. Dieser Absatz gilt nicht für Schulversuche zur Erprobung neuer Fachrichtungen an berufsbildenden Schulen und für Schulversuche an Akademien.“

Aus der Strukturierung dieses Absatzes folgt, dass sich die Umfrage grundsätzlich auf die ganze Schule bezieht und nur im Ausnahmefall die Umfrage in einer (oder mehreren) einzelnen Klasse(n) ausreicht. Nur unter der Voraussetzung, dass der Schulversuch tatsächlich lediglich an einer oder an einzelnen Klassen durchgeführt werden soll, also keinerlei Auswirkungen auf andere bzw. nach folgende Klassen (Schüler/innen, Lehrer/innen) bestehen, reicht es, die Zwei-Drittel-Zustimmung in diesen Klassen (Erziehungsberechtigte, Lehrer/innen) einzuholen. Schulversuche, welche zwar im ersten Erprobungsjahr nur eine Klasse oder einen Jahrgang (also einzelne Klassen) betreffen, aber aufsteigend auch für alle Folgejahrgänge zur Anwendung gelangen sollen, bedürfen hingegen ebenso einer umfassenden Zustimmung im Sinne des § 7 Abs. 5a erster Satz SchOG wie jene, die schlagartig für die gesamte Schule wirksam werden sollen.

Als Beilagen anzufügen sind jedenfalls die Stundentafel (vgl. Punkt 8.) und das Formblatt B. Bei Beifügung weiterer Beilagen ist das entsprechende Feld abzuhaken und sind sonstige Beilagen näher zu bezeichnen.

Unvollständig bzw. unrichtig ausgefüllte Antragsformulare werden an die Schulbehörde erster Instanz retourniert und sind binnen Frist in verbesserter Form neu einzubringen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Umsetzung von Schulversuchsvorhaben ohne ministerielle Erledigung nicht zulässig ist. Der angeführte Stichtag, nämlich der 15. Dezember des Jahres, ist als Frist für das Einlangen im BMBWK zu verstehen. Es obliegt den Landesschulräten/ dem Stadtschulrat für Wien, den Schulen gegenüber eine entsprechend vorgelagerte Frist für das Einbringen in diesen Behörden zu setzen.

Beilagen: Formulare A, B und C

A) Formblatt für den Antrag auf Durchführung eines Schulversuches
B) Beilage für berufsbildende mittlere und höhere Schulen sowie für höhere Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung
C) Stellungnahme der/s zuständigen Landesschulinspektorin/s

Wien, 8. Juli 2004

Für die Bundesministerin:
Mag. GÖTZ

F.d.R.d.A.:
(Amon eh.)

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten