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Ausser Kraft getreten

Allgemein bildende öffentliche Pflichtschulen, Allgemeine Richtlinien für die Beantragung von Schulversuchen im Schuljahr 2018/19

Aufgehoben durch Rundschreiben Nr. 26/2018 ; BMBWF-11.014/0034-I/1b/2018 ; Schulversuche Grundsatzerlass 2018

BMBWF-39.407/0001-I/1/2018
Sachbearbeiter/in:
Doris Stradal
Abteilung I/1
T +43 1 53120-2531
F +43 1 53120-812531

Rundschreiben Nr. 14/2018 (BMBWF)

  1. Verteiler: LSR/SSR für Wien
  2. Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
  3. Inhalt: Allgemeine Schulversuchsrichtlinien für öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen
  4. Geltung: Schuljahr 2018/19

1. VORBEMERKUNGEN

Eingangs wird darauf hingewiesen, dass

a) Richtlinien für Privatschulen zur Durchführung von Schulversuchen im Schuljahr 2018/19 von der zuständigen Abteilung übermittelt werden,

b) die Führung von Schulversuchen in Klassen der Neuen Mittelschule bis auf Weiteres unbegründet erscheint. Im Sinne der Entwicklungsarbeit am Standort sollen die neuen Möglichkeiten im gesetzlich festgeschriebenen bzw. verordneten Rahmen bewusst genutzt werden,

c) bei der Bewertung der Schulversuchsanträge durch die zuständige Schulaufsicht das Rundschreiben 20/2017, Punkt 6 (GZ BMB-10.050/0032) zu berücksichtigen ist sowie die schulautonomen Möglichkeiten lt. Bildungsreformgesetz 2017 auszuschöpfen sind,

d) ressourcenintensive Schulversuche, vor Übermittlung der Anträge an das BMBWF und im Sinne einer bedarfsorientierten Ressourcenzuteilung zur Vermittlung der Grundkompetenzen, genau zu prüfen sind,

e) Beantragungen für neue Schulversuche können für das Schuljahr 2018/19 nicht mehr berücksichtigt werden, da die Neufassung des § 7 SchOG unmissverständlich die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung vorsieht, Schulversuche zu genehmigen und an konkreten Schulen durchzuführen. Die Initiative geht daher in Zukunft vom BMBWF aus.

f) Die Wiederbeantragung für bestehende Schulversuche kann nur entweder mit dem gleichen Schulversuchsplan oder mit geringfügigen Änderungen vorgenommen werden und kann nur für die Einstiegsklassen erfolgen.

Anträge, die den allgemeinen Richtlinien nicht entsprechen, werden nicht berücksichtigt. Es wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in diesen Fällen auch nicht mit der Führung derartiger Schulversuche begonnen werden darf.

2. WIEDERBEANTRAGUNG VON BESTEHENDEN SCHULVERSUCHEN

Die Wiederbeantragung von Schulversuchen, sofern diese nicht im Rahmen der schulautonomen Möglichkeiten durchgeführt werden können, erfolgt auf der Basis der vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung genehmigten Schulversuche 2017/18 und ist auf dem beiliegenden Formblatt deutlich zu kennzeichnen. (siehe Beilage 1)
Bei der Wiederbeantragung von Schulversuchen ist eine kritische Sichtung und Bewertung notwendig. Die Angaben zum Schulversuch sind hinsichtlich der am Standort gesetzten Ziele, konkreten Maßnahmen sowie der Erfolgsmessung inklusive aussagekräftiger Indikatoren zu ergänzen.

3. RECHTSGRUNDLAGEN

Die Beantragung von Schulversuchen kann auf der Basis folgender Rechtsgrundlagen
vorgenommen werden:
§ 7 des Schulorganisationsgesetzes,
§ 78 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes
Rundschreiben 20/2017 GZ BMB-10.050/0032

Grundlage für die Genehmigung der einzelnen Schulversuchsvorhaben sind die
entsprechenden Formblätter und nicht allfällige Beilagen.

Es wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wesentliche Versuchselemente, die in diesen Formularen nicht aufscheinen, auch nicht Gegenstand der Genehmigung sein können.

3.1 Prozentgrenzen

Die in den einzelnen schulgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Prozentgrenzen sind genauestens zu beachten:

§ 7 (8) SchOG: „Die Anzahl der Klassen an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Klassen an diesen Schulen im Bundesgebiet, soweit es sich aber um Schulversuche an öffentlichen Pflichtschulen und diesen entsprechenden Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht handelt, 5 vH der Klassen an diesen Schulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen.“

Erläuterungen zum Gesetzestext:
„…der prozentmäßigen Begrenzung. Dabei ist auf Klassen (schulartübergreifend) abzustellen, an denen Schulversuche (welchen Inhalts auch immer) durchgeführt werden und nicht auf die Zahl der Klassen, an denen ein bestimmter Schulversuch durchgeführt wird. Bei der Zählung der Klassen sind die öffentlicher Schulen und die von Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht zusammen zu zählen.“

Bei Pflichtschulen ist die Berechnung auf das einzelne Bundesland abzustellen. Die Erläuterung zieht die Schularten zusammen („schulartenübergreifend“) was bedeutet, dass die Summe aller Klassen an Bundesschulen egal welcher Schulart sowie die Summe aller Klassen an Pflichtschulen - ebenfalls egal welcher Schulart - als Grundlage der Berechnung der 5%igen Höchstgrenze zu sehen sind.

3.2 Zustimmung der Erziehungsberechtigten und der Lehrerpersonen

Vor der Einführung eines Schulversuches an einer Schule ist das Schulforum, der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat zu hören (§ 7 Abs. 6 SchOG).

Schulversuche dürfen nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler/innen und wenn zwei Drittel der Lehrpersonen der betreffenden Schule dem Schulversuch zustimmen (§ 7 Abs. 7 SchOG).

Ist ein Schulversuch nur für einzelne Klassen geplant, darf der Schulversuch nur eingerichtet
werden, wenn die Erziehungsberechtigten von zwei Dritteln der Schüler/innen, welche die Klasse voraussichtlich besuchen werden, und mindestens zwei Drittel der Lehrpersonen, welche in dieser Klasse voraussichtlich unterrichten werden, zustimmen; diese Zustimmung gilt auch für eine Fortsetzung des Schulversuches in den aufsteigenden Klassen (§ 7 Abs. 7 SchOG).

3.3 Schulversuchspläne

Die einzureichenden Schulversuchspläne (§ 7 Abs. 3 SchOG) enthalten neben dem Ziel des Schulversuches, den Einzelheiten zur Durchführung auch konkrete Angaben zu Zielen, Maßnahmen und Indikatoren (siehe auch Punkt 2. und 3.). Daneben ist auch anzuführen, von welchen Rechtsvorschriften abgewichen wird und in welcher Weise diese Bestimmungen versuchsweise anders normiert werden.

Sofern es sich um Schulversuche zum Lehrplan handelt, sind ein Versuchslehrplan bzw. eine Lehrplanskizze sowie eine vorläufige Jahresplanung der Schulaufsicht vorzulegen.

3.4 Evaluation und Erfolgsmessung

Schulversuche im Bereich der allgemeinbildenden Pflichtschulen sind vom Landesschulrat bzw. den Bildungsdirektionen zu betreuen, zu kontrollieren und zu evaluieren, wobei Einrichtungen der Lehrpersonenaus- und -fortbildung herangezogen werden können. Die Ergebnisse der Evaluation dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die Weiterführung oder Übertragung des Versuchsanliegens in das Regelschulwesen bzw. für die Einstellung des Schulversuchs (§ 7 Abs. 9 SchOG). Ein qualitatives Monitoring auf regionaler Ebene erfolgt im Rahmen von SQA. Ergebnisse der Evaluation sind dem BMBWF am 15. November 2019 zur Verfügung zu stellen.

4. BEDECKUNG IM STELLENPLAN

Gemäß Artikel IV Abs. 3 lit. a des BVG, BGBl. Nr. 215/1962, und § 4 Abs. 1 FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, werden durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen jährlich die Stellenpläne für die öffentlichen und privaten allgemeinbildenden Pflichtschulen genehmigt

Alle, auf Grund der gegenständlichen Richtlinie beantragten Schulversuche, haben im jeweiligen genehmigten definitiven Stellenplan ihre Bedeckung zu finden

Die Genehmigung von Planstellen über die geltenden Stellenplanrichtlinien hinaus, aus Anlass der Führung von Schulversuchen, ist grundsätzlich nicht möglich. Daher ist auf die vorhandenen Ressourcen Bedacht zu nehmen.

Es sollte daher vor der Weiterführung eines Schulversuches die Bedeckbarkeit einen essentiellen Bestandteil der Machbarkeitsüberprüfung darstellen. Nicht zielführend ist die Schaffung von Anreizen, die seitens der wirtschaftlichen Möglichkeiten keiner Umsetzung zuzuführen sind.

In den Antragsformularen soll dargelegt werden, wie viele Wochenstunden über den genehmigten Stellenplan in den jeweiligen Schulversuch fließen, bzw. wie viele Wochenstunden von einer anderen Gebietskörperschaft (Land, Gemeinde) getragen werden

5. HINWEISE ZUM ADMINISTRATIVEN ABLAUF BEI DER BEANTRAGUNG VON SCHULVERSUCHEN

Siehe Beilage 1
Formblatt „Wiederbeantragung von Schulversuchen an allgemeinbildenden Pflichtschulen

Siehe Beilage 2
Formblatt „Übersicht der Schulversuche im Bundesland an allgemeinbildenden Pflichtschulen“

Siehe Beilage 3
Standortlisten (Excel-Datei)

6. ABSCHLIESSENDE BEMERKUNGEN

Es wird nochmals daran erinnert, dass unvollständig ausgefüllte Formblätter ausnahmslos retourniert werden und mit Beginn des Schuljahres 2018/19 nur jene Schulversuche zur Durchführung gelangen können, die bis dahin durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung genehmigt wurden.

Die Schulversuchsanträge für öffentliche Pflichtschulen sind grundsätzlich per Mail bis spätestens

31. Mai 2018
dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorzulegen. Nach diesem Termin einlangende Anträge können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.

Anträge für die VS an Doris Stradal:
Anträge für NMS an Kerstin Batoha:
Anträge im sonderpädagogischen Bereich an Christine Seifner:

Beilagen:

  1. Formblatt „Wiederbeantragung von Schulversuchen an allgemeinbildenden Pflichtschulen“
    Formblatt „Wiederbeantragung von Schulversuchen an allgemeinbildenden Pflichtschulen“
  2. Formblatt „Übersicht der Schulversuche im Bundesland an allgemeinbildenden Pflichtschulen“
    Formblatt „Übersicht der Schulversuche im Bundesland an allgemeinbildenden Pflichtschulen“
  3. Standortlisten
    Standortlisten

Wien, 4. Mai 2018

Für den Bundesminister:
Mag. Andrea Werner-Thaler

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten