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Ausser Kraft getreten

Schulunterrichtsordnung für Sonderformen bzw. Lehrgänge an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik mit semesterweiser Lehrstoffverteilung; Schulversuche gemäß § 78SchUG

aufgehoben durch Rundschreiben Nr. 26/2018: BMBWF-11.014/0034-I/1b/2018 ; Schulversuche Grundsatzerlass 2018

Geschäftszahl: 16.051/11-Präs.8/97

Sachbearbeiter: MR Dr. Klaus-Peter DIEMERT
Tel.:53120-4316

Verteiler: VII N
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Schulunterrichtsordnung Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik Bildungsanstalten für Sozialpädagogik Sonderformen, Lehrgänge
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: § 78 SchUG

Rundschreiben Nr. 25/1997 (BMBWF)

Landesschulräte
Stadtschulrat für Wien
Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden

Gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl.Nr. 242/1962 i.d.g.F., können an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik (§ 95 Abs. 3) und Kollegs (§ 95 Abs. 3a) sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik Kollegs und Lehrgänge zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern, zu Facherziehern oder zu Heimleitern (§ 103Abs. 3) geführt werden. Die genannten Kollegs (Sonderformen) und Lehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Für alle genannten Formen ist der Lehrstoff in den Lehrplänen in Semester eingeteilt. (Der jeweilige Lehrplan für die Tagesform und Form für Berufstätige ist ident; die Lehrstoffaufteilung hat bei den Berufstätigenformenlehrplangemäß schulautonom zu erfolgen.)

Schulunterrichtsrechtlich sind für die Kollegs und Lehrgänge für Berufstätige die Bestimmungen des "Bundesgesetz, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige -SchUG-B)", BGBl. I Nr. 33/1997, bzw. der Verordnungen aufgrund des zitierten SchUG-Banzuwenden.

Für die Tagesformen sind in Abweichung vom SchUG schulversuchsweise unter Ausnützung der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten (§ 78 des SchUG) folgendeBestimmungen des SchUG-B anzuwenden:
Begriffsbestimmungen; Aufnahme in die Schule; Aufnahms- und Eignungsprüfungen; Unterrichtsordnung; Unterrichtsarbeit und Studierendenbeurteilung;Aufsteigen, Wiederholen; Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches; Abschließende Prüfungen (ausgenommen Zusatzprüfungen und Externistenprüfungen); Schulordnung(ausgenommen Ausschluß von der Schule).

Die zutreffenden Gesetzesstellen sind:

anstelle der Bestimmungen im SchUG schulversuchsweise anzuwendende Bestimmungen
des SchUG-B
-- § 4, Ziffer 1 bis 3
Abschnitte 2 bis 7 Abschnitte 2 bis 7
§§ 34 bis 40 des 8. Abschnittes §§ 33 bis 40 des 8. Abschnittes
§§ 43 bis 47 des 9. Abschnittes §§ 43 bis 45 des 9. Abschnittes

Das RS Nr. 100/1993 (Erlaß vom 9. August 1993, GZ 16.051/18-Präs.8/93) tritt hiemit außer Kraft.

Wien, 15. Mai 1997

Für die Bundesministerin:

i.V. Dr. Rieder

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht