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Ausser Kraft getreten

Allgemein bildende öffentliche Pflichtschulen. Allgemeine Richtlinien für die Beantragung von Schulversuchen im Schuljahr 2017/18

Aufgehoben durch Rundschreiben Nr. 26/2018 ; BMBWF-11.014/0034-I/1b/2018 ; Schulversuche Grundsatzerlass 2018

BMB-39.407/0001-I/1/2017
Sachbearbeiter/in:
Doris Stradal
Abteilung I/1
T +43 1 53120-2531
F +43 1 53120-812531
doris.stradal@bmb.gv.at

Rundschreiben Nr. 13/2017 (BMBWF)

  1. Verteiler: LSR/SSR für Wien
  2. Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
  3. Inhalt: Allgemeine Schulversuchsrichtlinien für öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen
  4. Geltung: Schuljahr 2017/18

An alle LSR/SSR für Wien

1. VORBEMERKUNGEN

Eingangs wird darauf hingewiesen, dass
a) für Privatschulen für das Schuljahr 2017/18, vorbehaltlich einer neuen Regelung, die bisherige Vorgangsweise gilt.

b) die Führung von Schulversuchen in Klassen der Neuen Mittelschule bis auf Weiteres unbegründet erscheint. Im Sinne der Entwicklungsarbeit am Standort sollen die neuen Möglichkeiten im gesetzlich festgeschriebenen bzw. verordneten Rahmen bewusst genutzt werden.

Die im Rundschreiben Nr. 23/2010 angeführten inhaltlichen Bestimmungen bezüglich Schulversuchsanträge mit ähnlicher Zielsetzung wie die NMS bleiben bis zur vollständigen Umsetzung der NMS auf allen Schulstufen (Schuljahr 2018/19) weiterhin aufrecht.
Darüber hinaus gilt für die Weiterführung von zusätzlichen Schulversuchen an NMS-Standorten, dass diese ausnahmslos nur in auslaufenden HS-Klassen geführt werden dürfen.

c) Hinsichtlich der Schwerpunktsetzungen an Volksschulen wird darauf hingewiesen, dass von der verantwortlichen Schulaufsicht genau zu prüfen ist, ob es sich um pädagogische Konzepte handelt, die im Rahmen der schulautonomen Möglichkeiten umzusetzen sind, und somit kein Schulversuchsantrag zu stellen ist.

Anträge, die den allgemeinen Richtlinien nicht entsprechen, werden ausnahmslos retourniert.

In diesen Fällen kann mit einer Entscheidung des BMB vor Beginn des neuen Schuljahres nicht gerechnet werden. Gleiches gilt bei der Einrichtung neuer, komplexer Schulversuchsvorhaben, die im Hinblick auf die Kürze der für die Prüfung zur Verfügung stehenden Zeit nicht schon mit Beginn des Schuljahres 2017/18, sondern womöglich erst im darauf folgenden Schuljahr durchgeführt werden können.

Es wird daher ausdrücklich hingewiesen, dass in diesen Fällen auch nicht mit der Führung derartiger Schulversuche begonnen werden darf.

2. WIEDERBEANTRAGUNG VON SCHULVERSUCHEN

Die Wiederbeantragung von Schulversuchen, sofern diese nicht im Rahmen der schulautonomen Möglichkeiten durchgeführt werden können, erfolgt auf der Basis der vom Bundesministerium für Bildung genehmigten Schulversuche 2016/17 und ist auf dem beiliegenden Formblatt deutlich zu kennzeichnen. (siehe Beilage 1)
Bei der Wiederbeantragung von Schulversuchen ist eine kritische Sichtung und Bewertung notwendig. Die Angaben zum Schulversuch sind hinsichtlich der am Standort gesetzten Maßnahmen sowie der Erfolgsmessung (Indikatoren) zu ergänzen.

3. NEUBEANTRAGUNG VON SCHULVERSUCHEN

Für unbedingt erforderliche Neubeantragungen von Schulversuchen ist ausnahmslos das beiliegende Formblatt zu verwenden. Die Neubeantragung ist auf dem Formblatt deutlich zu kennzeichnen. (siehe Beilage 1)

Bei der Vorlage von Anträgen zu neuen Schulversuchen wird um kritische Sichtung dieser Versuchsvorhaben seitens des Landesschulrates/Stadtschulrates für Wien gebeten.

Dies betrifft insbesondere:

  • die Frage, ob das Versuchsanliegen nicht auch im Rahmen des Regelschulwesens bzw. der schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten realisiert werden kann,
  • die Möglichkeit der Generalisierbarkeit (z. B. Stundenbelastung der Schüler/innen, Finanzierbarkeit) und
  • die Frage der Evaluation des Schulversuches; sofern sie nicht gemäß Punkt 4.5 sichergestellt werden kann, ist vom gegenständlichen Versuchsvorhaben Abstand zu nehmen.

Die Beschreibung des Schulversuchs hat auch genaue Angaben zu den am Standort gesetzten Maßnahmen sowie zur Erfolgsmessung (Indikatoren) zu enthalten.

4. RECHTSGRUNDLAGEN

Die Beantragung von Schulversuchen kann auf der Basis folgender Rechtsgrundlagen
vorgenommen werden:
§ 7 des Schulorganisationsgesetzes,
§ 78 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes

Grundlage für die Genehmigung der einzelnen Schulversuchsvorhaben sind die
entsprechenden Formblätter und nicht allfällige Beilagen.

Es wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wesentliche Versuchselemente, die in diesen Formularen nicht aufscheinen, auch nicht Gegenstand der Genehmigung sein können.

Vorbehaltlich der politischen Entscheidungen zum Autonomiepaket wird bei Schulversuchs-vorhaben im Bereich der APS, bei denen es von den ausführungsgesetzlichen Bestimmungen über die Unterrichtszeit zu einer Abweichung kommt, auf § 11 SchZG verwiesen

4.1. Prozentgrenzen

Die in den einzelnen schulgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Prozentgrenzen sind genauestens zu beachten:
§ 7 SchOG: 5 % der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im Bundesland (z. B. Lehrplan-Änderungen, Sprachintensivierung)
§ 78 Abs. 1 SchUG: 5 % der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im Bundesland
Bei Schulversuchen, die sich auf mehrere der angeführten Paragraphen beziehen, sind die Klassen nicht mehrfach zu zählen.

Bei neuen Schulversuchen, die aufsteigend geführt werden, ist die Anzahl der Versuchsklassen entsprechend über einen mehrjährigen Erprobungszeitraum zu verteilen.

4.2. Berechnung der Anzahl der Klassen

Bei Schulversuchen, die nicht alle Schüler/innen einer Klasse erfassen, ist zur Berechnung der fiktiven Klassenzahl die Zahl der teilnehmenden Schüler/innen durch die durchschnittliche Klassenschülerzahl der jeweiligen Schulart im Bundesland zu teilen.

4.3. Zustimmung der Erziehungsberechtigten und der Lehrerpersonen

Schulversuche dürfen nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler/innen und wenn zwei Drittel der Lehrpersonen der betreffenden Schule dem Schulversuch zustimmen (§ 7 Abs. 5a SchOG).

Ist ein Schulversuch nur für einzelne Klassen geplant, darf der Schulversuch nur eingerichtet
werden, wenn die Erziehungsberechtigten von zwei Dritteln der Schüler/innen, welche die Klasse voraussichtlich besuchen werden, und mindestens zwei Drittel der Lehrpersonen, welche in dieser Klasse voraussichtlich unterrichten werden, zustimmen (§ 7 Abs. 5a SchOG).

Vor der Einführung eines Schulversuches an einer Schule ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören (§ 7 Abs. 5 SchOG).

4.4 Schulversuchspläne

Die einzureichenden Schulversuchspläne enthalten neben dem Ziel des Schulversuches, den Einzelheiten zur Durchführung auch konkrete Angaben zu Zielen, Maßnahmen und Indikatoren (siehe auch Punkt 2. und 3.). Daneben ist auch anzuführen, von welchen Rechtsvorschriften abgewichen wird und in welcher Weise diese Bestimmungen versuchsweise anders normiert werden.

Die Schulversuchspläne sind in der jeweiligen Schule durch Anschlag während eines Monats
kundzumachen und anschließend bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern/innen und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

Sofern es sich um Schulversuche zum Lehrplan handelt, sind ein Versuchslehrplan bzw. eine Lehrplanskizze sowie eine vorläufige Jahresplanung der Schulaufsicht vorzulegen.

4.5. Evaluation und Erfolgsmessung

Schulversuche im Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen sind vom Landesschulrat zu betreuen, zu kontrollieren und zu evaluieren, wobei Einrichtungen der Lehrpersonenaus- und
-fortbildung herangezogen werden können. Die Ergebnisse der Evaluation dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die Weiterführung oder Übertragung des Versuchsanliegens in das Regelschulwesen bzw. für die Einstellung des Schulversuchs. Ein qualitatives Monitoring auf regionaler Ebene erfolgt im Rahmen von SQA. Ergebnisse der Evaluation sind auf Anfrage dem BMB umgehend zur Verfügung zu stellen.

5. BEDECKUNG IM STELLENPLAN

Gemäß Artikel IV Abs. 3 lit. a des BVG, BGBl. Nr. 215/1962, und § 4 Abs. 1 FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, werden durch das Bundesministerium für Bildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen jährlich die Stellenpläne für die öffentlichen und privaten allgemeinbildenden Pflichtschulen genehmigt.

Alle, auf Grund der gegenständlichen Richtlinie beantragten Schulversuche, haben im jeweiligen genehmigten definitiven Stellenplan ihre Bedeckung zu finden.

Die Genehmigung von Planstellen über die geltenden Stellenplanrichtlinien hinaus, aus Anlass der Führung von Schulversuchen, ist grundsätzlich nicht möglich. Daher ist auf die vorhandenen Ressourcen Bedacht zu nehmen.

Es sollte daher vor Implementierung eines Schulversuches die Bedeckbarkeit einen essentiellen Bestandteil der Machbarkeitsüberprüfung darstellen. Nicht zielführend ist die Schaffung von Anreizen, die seitens der wirtschaftlichen Möglichkeiten keiner Umsetzung zuzuführen sind.

6. HINWEISE ZUM ADMINISTRATIVEN ABLAUF BEI DER BEANTRAGUNG VON SCHULVERSUCHEN

Siehe Beilage 1
Formblatt „Neubeantragung bzw. Wiederbeantragung von Schulversuchen an öffentlichen Schulen“

Siehe Beilage 2
Formblatt „Übersicht der Schulversuche im Bundesland an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen“

Siehe Beilage 3
Standortlisten (excel Datei)

7. ABSCHLIESSENDE BEMERKUNGEN

Es wird nochmals daran erinnert, dass unvollständig ausgefüllte Formblätter ausnahmslos retourniert werden und mit Beginn des Schuljahres 2017/18 nur jene Schulversuche zur Durchführung gelangen können, die bis dahin durch das Bundesministerium für Bildung genehmigt wurden.

Die Schulversuchsanträge für öffentliche Pflichtschulen sind grundsätzlich per Mail bis spätestens
12. Mai 2017
dem Bundesministerium für Bildung vorzulegen. Nach diesem Termin einlangende Anträge können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.

Anträge für die VS an Doris Stradal: doris.stradal@bmb.gv.at
Anträge für auslaufende HS-Klassen an NMS an Kerstin Batoha: kerstin.batoha@bmb.gv.at
Anträge im sonderpädagogischen Bereich an Christine Seifner: cchristine.seifner@bmb.gv.at
Anträge für die PTS an Johannes Baumühlner: johannes.baumuehlner@bmb.gv.at

Beilagen:
  1. Formblatt „Neubeantragung bzw. Wiederbeantragung von Schulversuchen an öffentlichen Schulen“
  2. Formblatt „Übersicht der Schulversuche im Bundesland an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen“
  3. Standortlisten

Wien, 29. März 2017

Für die Bundesministerin:
Mag.a Andrea Werner-Thaler

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten