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Ausser Kraft getreten

Schulversuche an Privatschulen; Genehmigung von Organisationsstatuten; Vorlagetermine

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 21/2021 ; 2020-0.792.459 ; Schulversuche, Grundsatzerlass 2021

in Punkt 2 aufgehoben durch Rundschreiben Nr. 26/2018: BMBWF-11.014/0034-I/1b/2018 ; Schulversuche Grundsatzerlass 2018

Geschäftszahl: 21.080/17-Z/A/10/2001
Sachbearbeiter: Dr. Peter RUMPLER
Tel.: 53120-2366
Fax: 53120-99-2366

Rundschreiben Nr. 65/2001 (BMBWF)

Verteiler: VII/2
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Schulversuche an Privatschulen, Genehmigung von Organisationsstatuten – Vorlagetermine
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: insbesondere §§ 4 Abs. 4, 7 und 14 Privat- schulgesetz, § 7 Schulorganisationsgesetz, § 78 Schulunterrichtsgesetz
angesprochener Personenkreis: Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien), Schulaufsicht

Alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)

In der Vergangenheit ist es zunehmend Praxis geworden, Anträge zur Bewilligung von Schulversuchen an Privatschulen und zur Genehmigung von Organisationsstatuten auch noch in den Sommer- und Herbstmonaten beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur einzureichen. Aus diesem Grund sieht sich das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur nachstehenden Festlegung veranlasst:

1. Grundvoraussetzung :

Die betreffende Schule, an der ein Schulversuch eingerichtet oder für die ein Organisationsstatut genehmigt werden soll, muss jedenfalls im Sinne des § 7 Privatschulgesetz errichtet sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Schule bereits (ordnungsgemäß) geführt wird, die 2-monatige Frist des § 7 Abs. 2 PrivSchG verstrichen ist oder ein Nichtuntersagungsbescheid vorliegt.

2. Schulversuche :

2.1. Vorlagetermin der Anträge auf Bewilligung eines Schulversuchs :

Die Schulversuchsanträge für Privatschulen für das nächste Schuljahr sind von den Landesschulräten (dem Stadtschulrat für Wien) unter Berücksichtigung des Postwegs grundsätzlich bis spätestens
15. April
dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Abteilung Z/A/10, vorzulegen. Nach diesem Termin einlangende Anträge können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.

Langen beim Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien) Anträge privater Schulerhalter so verspätet ein, dass die Einhaltung dieses Vorlagetermins nicht mehr durchführbar ist, hat der Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien) den Antrag dem Schulerhalter unter Hinweis auf die verspätete Vorlage zu retournieren.

In zu begründenden Ausnahmefällen kann der Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien) den Antrag dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auch nach diesem Termin vorlegen. In diesen Ausnahmefällen ist der private Schulerhalter jedoch vom Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien) ausdrücklich auf die nachstehend (Punkt 2.2.) angeführte Rechtsfolge hinzuweisen.

Werden vom Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien) Anträge nach dem 15. April – ohne dass deren verspätete Vorlage begründet wird – vorgelegt, werden diese Anträge vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur dem Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien) ausnahmslos retourniert.

2.2. Führung von Schulversuchen :

Solange ein Schulversuch nicht bewilligt ist, darf mit der Führung des entsprechenden Schulversuchs nicht begonnen werden.

3. Organisationsstatute :

3.1. Vorlagetermin der Anträge auf Genehmigung eines Organisationsstatuts :

Anträge auf Genehmigung eines Organisationsstatuts für das nächste Schuljahr sind von den Landesschulräten (dem Stadtschulrat für Wien) unter Berücksichtigung des Postwegs grundsätzlich bis spätestens
15. April
dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Abteilung Z/A/10, vorzulegen.

Bei nach diesem Termin einlangenden Anträgen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Genehmigung durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erst für das übernächste Schuljahr erfolgen kann. Der Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien) hat in diesen Fällen den Schulerhalter auf diesen Sachverhalt hinzuweisen.

3.2. Öffentlichkeitsrecht :

Die Genehmigung des Organisationsstatutes ist zwingende Voraussetzung im Verfahren zur Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes.

Bei Statutschulen für schulpflichtige Kinder hat die Nichtgenehmigung des Organisationsstatuts für das beantragte Schuljahr wegen verspäteter Antragstellung und der sich als Konsequenz daraus ergebenden Nichtverleihung des Öffentlichkeitsrechts u.a. zur Folge, dass die Schüler die Prüfung über den zureichenden Erfolg des Unterrichts gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 ablegen müssen. Auf diese Tatsache ist der Schulerhalter bei verspäteter Antragstellung vom Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien) ebenfalls hinzuweisen.

4. Ergänzende Bestimmungen :

Die vorstehenden Regelungen ersetzen die Punkte 1. bis 3.1. und 5. des Rundschreibens Nr. 28/1994.

Punkt 3.2. (Zustimmung der erforderlichen Mehrheit der Erziehungsberechtigten und der Lehrer zum Schulversuch) und Punkt 4. (Öffentlichkeitsrecht) des Rundschreibens Nr. 28/1994 stehen weiterhin in Geltung.

Wien, 22. November 2001

Für die Bundesministerin:
Mag. GÖTZ

F.d.R.d.A.:

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht