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Ausser Kraft getreten

Ukrainische Schülerinnen und Schüler an österreichischen Schulen

2022-0.624.202
BMBWF - I (Allgemeinbildung und Berufsbildung)
Dr. Markus Benesch
Sachbearbeiter

+43 1 531 20-3360
Minoritenplatz 5, 1010 Wien

Rundschreiben Nr. 18/2022 (BMBWF)

Titel: Ukrainische Schülerinnen und Schüler an österreichischen Schulen
Rundschreiben Nr.: 18/2022
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten; Dienst- und Besoldungsrecht; Ressourcenbewirtschaftung
Verteilerkreis: alle österreichischen Schulen
Personenkreis: Direktor/innen, Pädagog/innen und Verwaltungspersonal
Geltung: Schuljahr 2022/23
Rechtsgrundlage: SchOG, SchUG
Kernaussagen/Ziele: Rahmenbedingungen für die schulische Arbeit (pädagogisch, organisatorisch) mit Schüler/innen aus der Ukraine
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Wien, 19.09.2022
Zeitliche Priorisierung: Das Rundschreiben muss innerhalb von einem Werktag nach Einlangen von den Bildungsdirektionen an die Schulen übermittelt werden.
Veröffentlichende Stelle: BMBWF

1 Schulpflicht

Alle Kinder im schulpflichtigen Alter, die sich in Österreich dauernd aufhalten, sind unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft und ihrem Aufenthaltsstatus verpflichtet, eine österreichische Schule zu besuchen. Die Regelung findet auf die Gruppe der schulpflichtigen Schüler/innen aus der Ukraine uneingeschränkt Anwendung. Die aus der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Verbliebene (kurz VertriebenenVO, BGBl II Nr. 92/2022) abzuleitende flexible Auslegung der Schulpflicht-Bestimmung, die im letzten Schuljahr bestanden hat, ist nun nicht mehr gegeben.

Schulpflichtige Schüler/innen können ihre Schulpflicht grundsätzlich an jeder öffentlichen Schule oder Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht erfüllen. Auf die Aufnahme in die öffentlichen Pflichtschulen (Volksschule, Sonderschule, Mittelschule, Polytechnische Schule, Berufsschule bei vorhandenem Lehr- oder Ausbildungsvertrag) besteht ein Rechtsanspruch.

Nicht mehr schulpflichtige Schüler/innen und Jugendliche, die nicht ausreichend Deutsch sprechen, um dem Unterricht folgen zu können, können ebenfalls als außerordentliche Schülerinnen und Schüler die Schule im Rahmen der jeweiligen rechtlichen Vorschriften (z.B. Aufnahmevoraussetzungen) besuchen, sofern die Schule noch über entsprechende Kapazitäten verfügt. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Es wird jedoch darum ersucht, auch diesen Schüler/innen flexibel und standortbezogen Schulplätze zuzuweisen und sie in den regulären Klassenunterricht zu integrieren.

Seitens der Ukraine wird auch im Schuljahr 2022/23 Distance Learning organisiert werden. Die Teilnahme von nach österreichischem Recht schulpflichtigen ukrainischen Schüler/innen an diesem Unterricht kann seitens der Schulstandorte auf freiwilliger Basis unterstützt werden, sofern die gesetzlichen Bestimmungen der österreichischen Schulpflicht weiterhin eingehalten werden. Konkret können für ukrainische Schüler/innen im Wege der Schulraumüberlassung Möglichkeiten geschaffen werden, dass sie in den unterrichtsfreien Zeiten die schulische Infrastruktur (u.a. Klassenräume, WLAN, Arbeitsmaterialien, IT-Endgeräte) nutzen. Der längere Verbleib von Schüler/innen in der Schule (§ 2 Abs. 5 Schulordnung) kommt dabei nicht zur Anwendung.

2 Sprachförderung: Deutschförderklassen und -kurse, Muttersprachlicher Unterricht/Erstsprachenunterricht

Die gesetzlich festgelegten Bestimmungen für die Sprachförderung gelten auch für ukrainische vertriebene Kinder und Jugendliche.
Werden am Schulstandort acht oder mehr Schüler/innen als außerordentliche Schüler/innen aufgenommen und liegt bei diesen ein ungenügendes Ergebnis auf Basis der MIKA-D-Testung vor, ist verpflichtend eine Deutschförderklasse einzurichten. Sind es weniger als acht Schüler/innen, kann eine Klasse eingerichtet werden, etwa, wenn noch mit weiteren Kindern zu rechnen ist. Andernfalls erfolgt die Sprachförderung integrativ.

Solange sich Schüler/innen im außerordentlichen Status (ao. Status) befinden, werden sie nur in jenen Gegenständen benotet, in denen ihre Leistung beurteilt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass Schüler/innen im ao. Status in der Deutschförderklasse 15 Stunden (Volksschule) bzw. 20 Stunden (Sekundarstufe) Deutschförderung erhalten, im Deutschförderkurs sechs Stunden. Eine Benotung ist daher nur eingeschränkt möglich.
Eine allfällige Beurteilung der Leistungen der ao. Schüler/innen ist unter Berücksichtigung ihrer Sprachschwierigkeiten vorzunehmen.

Das BMBWF empfiehlt die Linklisten des BIMM (https://bimm.at/linkliste-ukraine) zur Unterstützung und Information für Pädagoginnen und Pädagogen. Diese enthalten eine Zusammenschau über aktuelle Informationsseiten und Webinare zum Thema Ukraine sowie eine Sammlung an Materialien für die Deutschförderung.

Muttersprachlicher Unterricht/Erstsprachenunterricht kann grundsätzlich in jeder Sprache angeboten werden und ist ein freiwilliges Angebot, das einer Anmeldung seitens der Eltern bedarf. Der muttersprachliche Unterricht/Erstsprachenunterricht wird an Volksschulen als unverbindliche Übung ohne Benotung bzw. an anderen Schularten auch als Freigegenstand mit Benotung angeboten. Das Anmeldeformular in Ukrainisch sowie weitere Informationen zum muttersprachlichen Unterricht/Erstsprachenunterricht sind auf der Website schule-mehrsprachig.at verfügbar.

2.1 MIKA-D-Testung

Im Rahmen der Regelungen zur Sommerschule kann gem. § 18 Abs. 16 SchUG bis zu zwei Wochen nach Beginn des Schuljahres eine neuerliche Testung des Sprachstandes und Einstufung erfolgen.

2.2 Regelung zum Aufsteigen

Hinsichtlich des Aufsteigens kann die Entscheidung zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe auf Basis eines Beschlusses der Klassen- und Schulkonferenz getroffen werden, sofern das MIKA-D-Ergebnis der Schüler/innen „ausreichend“ oder „mangelhaft“ ist.

3 Möglichkeit zur Verpflichtung zum Besuch des Förderunterrichts

Schülerinnen und Schüler an Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern der Bedarf an einer Förderung durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder die den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrerin oder den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer festgestellt wird. Diese Bestimmung kann natürlich auch auf die Gruppe der ukrainischen Schüler/innen angewendet werden.

4 Teilnahme an nationalen Kompetenzerhebungen (iKMPlus)

Hinsichtlich der Teilnahme an den Kompetenzerhebungen der iKMPlus gelten die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen unabhängig von der Staatsbürgerschaft der betreffenden Schülerinnen und Schüler.

Gemäß § 1 der Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen sind außerordentliche Schülerinnen und Schüler unter Bedachtnahme auf ihren a.o. Status grundsätzlich von einer verpflichtenden Teilnahme ausgenommen, ebenso wie Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder mit einer körperlichen, psychischen, geistigen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, sofern sie nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer niedrigeren Schulstufe unterrichtet werden, oder sofern sie selbst mit allenfalls im Unterricht zur Verfügung stehenden Unterrichts- oder Hilfsmitteln die Aufgaben unter den vorgegebenen Testbedingungen voraussichtlich nicht lösen könnten. Eine freiwillige Teilnahme ist im Ermessen der Lehrperson möglich.

5 Möglichkeit zur Einrichtung von Übergangslehrgängen

Im Schuljahr 2022/23 kann für nicht schulpflichtige Jugendliche an allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ein Lehrgangsangebot für vertriebene Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch ein Übergangslehrgang eingerichtet werden.

  • Der Lehrgang ist ein Bildungsangebot im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes. Träger ist das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
  • Die Schulleitung ist ermächtigt, den ihr zugeteilten Lehrpersonen die entsprechenden Lehrtätigkeiten in Form einer Nebentätigkeit zu übertragen.
  • Die Nebentätigkeit ist im vorgesehen Ausmaß durchzuführen; der jeweiligen Bildungsdirektion sind die persönlichen Daten und das Ausmaß dieser Nebentätigkeit (Anzahl der tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden) zu melden. Im Bedarfsfall können auch qualifizierte externe Personen im Unterricht eingesetzt werden (im Wege eines freien Dienstvertrags).
  • Die Höhe der Nebentätigkeitsvergütung richtet sich nach den jeweils gem. § 1 Abs. 7 erhöhten Stundensätzen gem. § 1 Abs. 4 Z 2 des Lehrbeauftragtengesetzes.
    Die Abrechnung erfolgt im Wege der Bildungsdirektion.
  • Die Gruppengröße eines Lehrgangs soll 15 bis 20 Teilnehmer/innen betragen, die Untergrenze für die Eröffnung sind 12 Teilnehmer/innen.
  • Die Lehrgänge dauern im Schuljahr 2022/23 mind. vier und max. sechs Wochen
  • Der Unterricht erfolgt auf Grundlage des bereits im letzten Schuljahr erlassenen „Lehrplans“ (siehe dazu das Informationsschreiben Ukraine Ausgabe 5, 24.5.2022, GZ 2022-0.379.891)

6 Möglichkeit zur Anstellung und zum Einsatz von Pädagog/innen aus der Ukraine

Ukrainische Pädagog/innen können wie im vergangenen Schuljahr bei Erfüllung bestimmter Kriterien an österreichischen Schulen eingesetzt werden. Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:

  • Einhaltung der bestehenden dienst- und besoldungsrechtlichen Rahmenbedingungen.
  • Der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt (Stichwort „Blaue Karte“) muss erfüllt sein.
  • Qualifikationsniveaus:
    • Ukrainische Lehrpersonen mit einem Hochschulabschluss in Pädagogik: eine Person mit einem in der Ukraine - somit im europäischen Hochschulraum - abgeschlossenen Lehramtsstudium kann für eine Verwendung als Lehrperson angestellt werden. Liegt eine Anerkennung durch das Nationale Informationszentrum für akademische Anerkennung, ENIC NARIC AUSTRIA, vor, erfolgt diese Anstellung regulär (kein Abschlag etc.). Ohne diese Anerkennung kommt eine sondervertragliche Anstellung entsprechend der jeweils geltenden Sondervertragsrichtlinie (Landespersonal, Bundespersonal) in Frage. Bei Nostrifikation ist eine Anstellung im Regelvertrag möglich. Die Zeugnisse sind übersetzt vorzulegen. Können keine Zeugnisse vorgelegt werden, kann trotzdem ein SV angeboten werden (gem. § 3 Abs. 11a LVG bzw. § 38 Abs. 11a VBG bis zu 30% Abschlag im Entgelt).
      Dieser ist zur Einvernehmensherstellung (Landeslehrpersonen) bzw. zur Genehmigung (Bundeslehrpersonen) ans BMBWF zu schicken.
    • Personen ohne pädagogische Qualifikationen:
      • Auch wenn keine pädagogische Qualifikation vorliegt, so muss grundsätzlich eine Eignung gegeben sein, um mit Schüler/innen arbeiten zu können.
      • Ukrainische Staatsbürger/innen mit anderen Hochschulabschlüssen: in diesem Fall ist ein allfälliger Abschlag entsprechend der jeweils geltenden Sondervertragsrichtlinie (Landespersonal, Bundespersonal) je nach Höhe des Abschlusses vorzusehen.
      • Sonderthema Abschluss auf Matura-Niveau: auch in diesem Fall ist ein Abschlag entsprechend der jeweils geltenden Sondervertragsrichtlinie (Landespersonal, Bundespersonal) vorzusehen.
  • Strafregisterauskünfte sind, soweit möglich, von den Bewerber/innen bzw. der aufzunehmenden Person beizubringen bzw. durch die Bildungsdirektion vorzunehmen bzw. ist die Unbescholtenheit auf andere geeignete Art und Weise zu prüfen.
  • Die Einsatzmöglichkeiten ergeben sich je nach Qualifikation aus den schul- und dienstrechtlichen Rahmenbedingungen.
  • Eine Anstellung als Lehrperson ist nur für Tätigkeitsbereiche möglich, die zum dienstrechtlich abgedeckten Aufgabenprofil einer Lehrperson gehören (so ist eine Anstellung alleine für Dolmetschtätigkeiten oder die Betreuung von Schüler/innen nicht möglich).
  • Für Beratungen von Schüler/innen kann gem. den Vorgaben des Erlasses BMBWF-722/0015-II/11/2019 (Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst – Durchführungsbestimmungen PD (2. Änderung) bezüglich § 40a Abs. 3 VBG ("23./24. Wochenstunde"), auch die 23./24. Wochenstunde der Lehrpersonen im Schema pd herangezogen werden.
  • Erfordernis des Beherrschens der deutschen Sprache: Grundsätzlich sind gerade für Lehrpersonen Kenntnisse der Unterrichtssprache Deutsch unerlässlich.
  • Sollte es jedoch im Laufe des Schuljahres 2022/23 zu unvorhergesehenen Bedarfen an Lehrpersonen zum Unterricht von ukrainischen Schüler/innen kommen, sollten angesichts der besonderen Erfordernisse des Unterrichts in einer Deutschförderklasse in einem etwaigen Tandem-Setting die Anforderungen bezüglich der Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift vorrübergehend nicht überspannt werden (Grundkenntnisse werden in der Regel ausreichen):
    • Einsatz der Lehrperson gemeinsam mit einer österreichischen Lehrperson im speziellen Tandem-Setting in einer Deutschförderklasse gem. § 8h SchOG
    • Ergänzende Sicherung der Kommunikation mit Vorgesetzen (Schulleitung) und Kolleg/innen basierend auf Englisch- oder anderen gemeinsamen Fremdsprachenkenntnissen (die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass ukrainische Pädagog/innen sehr gute Englischkenntnisse haben)

Wenn erforderlich, sind begleitende Fortbildungsmaßnahme in Deutsch an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer anderen anerkannten Bildungseinrichtung aufzutragen. Es wird nachdrücklich empfohlen solche Fortbildungen vorzuschreiben.

6.1 Weitere Einsatzmöglichkeiten in den Schulen:

  • Freizeitpädagoge/innen im Verwaltungsdienst (Bund): Mit Erledigung vom 5. Mai 2022, GZ 2022-0-318.553, wurden die Bildungsdirektionen ermächtigt, Freizeitpädagog/innen für vertriebene ukrainische Flüchtlingskinder mit Sondervertrag gemäß § 36 VBG 1948 anzustellen.
  • Einbeziehung von außerschulischen Expertinnen und Experten in den Unterricht: Die Einbeziehung von Expertinnen und Experten ist im Rahmen der pädagogischen Eigenverantwortlichkeit von Lehrkräften zulässig, sofern dies in Verbindung mit dem Erarbeiten und Festigen des Lehrstoffs erfolgt und mit keinen Kostenauswirkungen für die Erziehungsberechtigten verbunden ist. Die Einbeziehung von externen Expertinnen und Experten in den Unterricht erfolgt nicht permanent, sondern nur situationsbezogen und hat zu einem bestimmten Thema im Rahmen des Unterrichts zu erfolgen.
  • Beaufsichtigung: siehe § 44a SchUG. Die Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern kann in der Schule auch durch andere Personen als Lehrpersonen, Erzieher/innen oder Freizeitpädagog/innen erfolgen. Dies ist in folgenden Situationen denkbar:
    • Es ist zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schülerinnen und Schüler erforderlich.
    • Es ist für die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder im Hinblick auf organisatorische Anforderungen zweckmäßig und die Sicherheit für die Schülerinnen und Schüler ist gewährleistet.

Für beide Punkte ist weder eine Anstellung als Lehrperson, noch eine Anstellung im Verwaltungsdienst (Bund) möglich.

7 Schulbücher

Neu hinzukommende ukrainische (außerordentliche) Schülerinnen und Schüler sind wie ordentliche Schülerinnen und Schüler in der Schulstruktur der SBA-Online zu erfassen. Aus dem sich daraus ergebenden zusätzlichem Schulbuchbudget können die benötigten Schulbücher in der SBA-Online bestellt werden.

Sofern diese Schülerinnen und Schüler an der Schule auch in Deutschförderklassen bzw. in Deutschförderkursen eingeteilt sind oder den Förderunterricht Deutsch als Zweitsprache besuchen, sind sie auch entsprechend der Anzahl unter Deutsch als Zweitsprache (DaZ) einzutragen. Aus dem sich daraus ergebenden Budget können die erforderlichen Unterrichtsmaterialien für DaZ in der SBA-Online bestellt werden. Das Budget für DaZ kann bis zu 100 % für Unterrichtsmittel eigener Wahl (DaZ Materialien) verwendet werden. Der Rechnung ist zusätzlich zum bestätigten Lieferschein auch der Nachweis über die Anzahl der ukrainischen Schülerinnen und Schüler beizulegen.

Für ukrainische Schülerinnen und Schüler mit dem Zusatz DaZ kann außerhalb des Zusatzlimits in der Volksschule und in der Sekundarstufe I einmal ein Wörterbuch bestellt werden. Da sich in den amtlichen Schulbuchlisten keine ukrainischen Wörterbücher befinden, können diese wie üblich direkt bei der Schulbuchhändlerin bzw. dem Schulbuchhändler bestellt und über die Kundenteams mittels e-Rechnung abgerechnet werden.

8 Weiterlernen.at

Ziel der Initiative #weiterlernen ist die Bereitstellung außerschulischer Lern- und Förderangebote speziell für diejenigen, die besonders von der Covid-19 Pandemie oder durch Flucht betroffen sind. Ein besonderer Fokus wird dabei auf das digitale Lernen und die Sicherstellung der dafür nötigen Rahmenbedingungen gelegt. Die Initiative wird auch im Schuljahr 2022/23 weitergeführt und steht auch Schüler/innen aus der Ukraine offen.
Die Initiative fokussiert sich auf folgende vier Teilbereiche:

  1. Individuelle Unterstützung von Schüler/innen durch professionelle Lernbegleiter/innen von Partnerorganisationen sowie „Digitale Buddies“ (vorwiegend PH- und Lehramtsstudierende) bei der Alltagsorganisation, dem Lernen und durch außerschulische Deutsch-Sprachförderung.
  2. Forcierung aktiver Elternarbeit, um neben den Schüler/innen auch die Eltern zu sensibilisieren und in dieser schwierigen Phase aktiv zu unterstützen.
  3. Kostenlose Bereitstellung von aufbereiteten Re-use-Endgeräten für Kinder und Jugendliche, die bisher keinen Zugang zu solchen Endgeräten hatten.
  4. Zentrale Bündelung von Informationen auf einer Plattform sowie Fort- und Weiterbildungen zum Thema für alle Stakeholder übersichtlich dargestellt.

Durch ein bundesweit digital unterstütztes Matchmaking-Angebot inkl. zentral organisierter Prozesse, werden alle teilnehmenden Partnerangebote von NGOs und Sozialunternehmen zentral koordiniert und als "One-stop Shop" auf der digitalen Plattform weiterlernen.at gebündelt. Für Schüler/innen und deren Eltern bedeutet dies, dass egal wo sie sich in Österreich befinden, zentral über weiterlernen.at alle Unterstützungsleistungen einfach gefunden und sehr niederschwellig in Anspruch genommen werden können.
Alle Informationen zu #weiterlernen unter: https://weiterlernen.at

9 Digitale Endgeräte

Geräteinitiative „Digitales Lernen“: Im Schuljahr 2022/23 können auch ukrainische Schülerinnen und Schüler, die die 5. Schulstufe an einer an der Geräteinitiative „Digitales Lernen“ besuchen, mit den einem digitalen Endgerät ausgestattet werden. Dies erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts idgF, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 52/2022. Das Gesetz regelt u.a. die anspruchsberechtigte Schülergruppe und den Eigentumsübergang.

weiterlernen.at und standortspezifische Lösungen: Die Initiative #weiterlernen vermittelt gespendete und wiederaufbereitete gebrauchte Computer als Lern- und Arbeitsmittel an ukrainische Schülerinnen und Schüler. Auch bestehen zum Teil standortspezifische Lösungen: Bundesschulen verfügen über einen Pool an Leihgeräten, die unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Bedarfs für Distance Learning den Schülerinnen und Schülern aus der Ukraine für die Teilnahme am Unterricht leihweise bereitgestellt werden können.

10 Anerkennung/Nostrifizierung von ukrainischen Hochschul-, Schul- und Bildungsabschlüssen

Es bestehen Möglichkeiten in der Ukraine erworbene Ausbildungen und Qualifikationen in Österreich anerkennen bzw. nostrifizieren zu lassen. Aus aktuellem Anlass wurden die Informationen auf der Homepage des BMBWF aktualisiert. Sie sind in englischer Sprache abrufbar. Nähere Informationen sind unter https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/beratung/ukraine.html bzw. Bewertung und Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (bmbwf.gv.at) zu finden.

11 Eduthek, Umgang mit dem Krieg in der Ukraine, Erweiterung

Die Eduthek des BMBWF ist die zentrale Plattform für Unterrichtsmaterialien. Aus aktuellem Anlass wurde ein eigener Bereich zum Thema Ukraine eingerichtet. Dieser wird laufend aktualisiert und mit weiteren Materialien und Informationen bestückt. Die Eduthek ist unter www.eduthek.at erreichbar.

12 Möglichkeit des Video- und Telefondolmetsch in ukrainischer Sprache

Seitens des BMBWF wird das kostenlose Angebot eines Video- und Telefondolmetsch weitergeführt. Die Kommunikation zwischen Pädagog/innen bzw. den Eltern und Erziehungsberechtigten soll dadurch unterstützt werden. Nähere Informationen dazu sind unter www.bmbwf.gv.at/videodolmetsch abrufbar.

13 Möglichkeit zur Einrichtung von dislozierten Klassen

Um die mögliche Einrichtung zusätzlicher Klassen bzw. Deutschförderklassen zu gewährleisten, können durch die Bildungsdirektionen an allgemeinbildenden höheren Schulen sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen dislozierte Klassen eingerichtet werden. Die Räumlichkeiten dafür müssen sich in Nähe des bestehenden Schulstandortes (Stammschule) befinden und für die Durchführung eines ordentlichen Unterrichts entsprechend geeignet und ausgestattet sein.

Im Bedarfsfall können für die Einrichtung von dislozierten Klassen zusätzlich finanzielle Mittel bereitgestellt werden.

Die Kosten für allenfalls erforderliche bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Dislokationsklassen sind aus den von der Bildungsdirektion bewirtschafteten Mittelverwendungen beim Detailbudget 30.01.03 zu bedecken.

Die Kosten für allenfalls zusätzlich erforderliche Investitionen, anfallende Mietentgelte und einen übrigen zusätzlich anfallenden betrieblichen Sachaufwand der Bundesschulen (Stammschulen) sind aus den im Wege der Bildungsdirektion zur Verfügung stehenden Mittelverwendungen bei den sachlich zutreffenden Detailbudgets des Globalbudgets 30.02 zu bedecken.

Sofern und soweit mit den beiden genannten Detailbudgets bereits zur Verfügung stehenden Mittelverwendungen nicht das Auslangen gefunden werden kann, sind dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung unverzüglich Controlling-berichte gemäß Abschnitt 5.2 Controllingkonzept UG 30 (Budgetcontrolling), BMBWF-Rundschreiben Nr. 1/2021 zu erstatten.

14 Datenerhebung im Bereich der Schulen

Die im März des Schuljahres 2021/22 eingeführte wöchentliche Erhebung im Wege der Bildungsdirektionen über die Anzahl vertriebener Kinder und Jugendlicher aus der Ukraine, die einen Schulplatz erhalten haben, wird auch im neuen Schuljahr 2022/23 weitergeführt.

15 Hochschulen - Auch im WS 2023/23 Erlass des Studienbeitrags für ukrainische Studierende

  • Ukrainische Studierende sind auch im Wintersemester 2022/23 von der Studienbeitragspflicht befreit. Das legt die aktuelle Studienbeitragsverordnung so fest.
    Sie bestimmt, dass ukrainische Studierende weiterhin davon ausgenommen sind, 726,72 Euro pro Semester zahlen zu müssen wie andere Drittstaatsangehörige.
  • Die Studienbeitragsbefreiung gilt für alle ukrainischen Studierenden, die an öffentlichen Universitäten oder Pädagogischen Hochschulen in Österreich studieren. Für die Fachhochschulen und Privatuniversitäten kann das BMBWF aufgrund der rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen keine Vorgaben treffen, jedoch bieten diese oftmals eigene Unterstützungsmaßnahmen an.
  • Nähere Informationen sind daher bei der jeweiligen Universität bzw. Hochschule einzuholen.

16 Hochschulzugang – Aufnahmeverfahren

Was man zur Zulassung zu einem ordentlichen Universitäts- bzw. Hochschulstudium benötigt:

  • Nachweis der allgemeinen Universitätsreife: Dafür sind üblicherweise Reifeprüfungszeugnisses vorzulegen, die das Recht auf Zulassung zu einem Universitätsstudium vermittelt. An Fachhochschulen in Österreich gibt es zusätzlich die Möglichkeit, die Zulassung zu einem Studium auch durch eine einschlägige berufliche Qualifikation zu erlangen.
  • Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 (selbstständige Sprachanwendung) bis C1 (Maturaniveau) für die Zulassung zu einem ordentlichen, deutschsprachigen Universitäts- bzw. Hochschulstudium: Verfügen Studierende noch nicht über dieses Sprachniveau, können die Sprachkenntnisse im Rahmen eines Vorstudienlehrgangs erworben werden (ab Sprachniveau Niveau A2) und kann für diesen Zeitraum die Zulassung als außerordentlich Studierende/r erfolgen. Für die Zulassung zu englischsprachigen Studien müssen lediglich Englischkenntnisse nachgewiesen werden. Die Anforderungen dazu legt wiederum die Universität bzw. Hochschule selbst fest.
  • Ergänzungsprüfungen: Die Schulbildung in Österreich umfasst 12 und nicht nur 11 Schuljahre wie in der Ukraine. Deshalb haben ukrainische Schulabsolvent/innen entsprechende – von der jeweiligen Universität bzw. Hochschule - festzulegende Ergänzungsprüfungen zu absolvieren, ehe sie als ordentliche Studierende zugelassen werden können, üblicherweise sind es zwei.
  • Eignungsprüfungen und/oder Aufnahmeverfahren: Darüber hinaus können Universitäten bzw. Hochschulen ganz generell spezielle Ergänzungsprüfungen (z.B. Kunststudien) und/oder bestimmte Aufnahmeverfahren (z.B. Medizinstudium) für die Zulassung zu einem ordentlichen Studium vorsehen.

Über die Zulassung entscheidet in Österreich immer die jeweilige Universität bzw. Hochschule auf Basis der vorgelegten Zeugnisse. Ein Jahr Studium an einer ukrainischen Universität bzw. Hochschule führt nicht automatisch dazu, auch an einer österreichischen Hochschule zum ordentlichen Studium zugelassen zu werden. Deshalb ist ein Antrag auf Zulassung auch immer bei der jeweiligen Wunschhochschule einzubringen. Die Zulassung zu einem außerordentlichen Studium setzt hingegen keinen Nachweis der Universitätsreife oder von Deutschkenntnissen voraus.

Nähere Informationen zur Zulassung zum Studium, aber auch anderen relevanten Fragen für ukrainische Studierende finden sich in den FAQ auf der BMBWF-Ukraine-Webseite www.bmbwf.gv.at/ukraine_wissenschaft.

17 Ernst Mach-Sonderstipendium UKRAINE

Für ukrainische Studierende und Forschende, die ihr Studium oder ihre Forschungstätigkeit in Österreich beginnen oder hier fortsetzen wollen, gibt es die Möglichkeit des Ernst Mach-Sonderstipendiums, das bis zu EURO 715,-- pro Monat beträgt und für einen Zeitraum bis zu neun bzw. mit einer Verlängerung bis zu 21 Monaten ausbezahlt werden kann.

Die Antragsstellung ist laufend möglich. Die Förderung durch das Ernst Mach-Stipendium inkludiert auch die Kursteilnahme an einem Vorstudienlehrgang (die Kursgebühr selbst ist nicht Gegenstand der Förderung).

Nähere Details: www.oead.at/de/nach-oesterreich/stipendien/ernst-mach-stipendien#c48671.

Darüber hinaus bieten zahlreiche Universitäten, Hochschulen und die Österreichische Hochschüler/innenschaft eigene Unterstützungen für ukrainische Studierende an. Einen ersten Überblick bietet die BMBWF-Webseite www.bmbwf.gv.at/ukraine_wissenschaft.

18 Gebündelte Informationen für ukrainische Studierende und Forschende europaweit

Die europäische Initiative „EURAXESS“ hat mit „ERA4Ukraine“ (https://euraxess.ec.europa.eu/ukraine) eine eigene Plattform eingerichtet, auf der europaweit alle Unterstützungsangebote für ukrainische Studierende und Forschende gesammelt aufgelistet sind.

Sie umfassen Angebote für Unterkünfte, Jobs, die Kontaktdaten zur jeweils zuständigen ukrainischen Botschaft, Anerkennung von Abschlüssen und andere Service. Sie wird in Österreich durch den OeAD, die Agentur für Bildung und Internationalisierung betreut.

Darüber hinaus bündelt der OeAD auf oead.at/ukraineinfo Informationen für Projekttragende & Geförderte, bietet eine Übersicht über Unterrichtsmaterialien im voruniversitären Unterricht sowie Informationen über das Bildungssystem und zu Deutschkursen und verweist mit einer Linksammlung auf unterstützende Stellen.

Auch die die BMBWF-Webseite www.bmbwf.gv.at/ukraine_wissenschaft bietet einen ersten Überblick.

Wien, 19. September 2022

Für den Bundesminister:
SektChefin Doris Wagner, BEd MEd

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Dienst- und Besoldungsrecht, Pädagogische Angelegenheiten, Ressourcenbewirtschaftung