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Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst – Durchführungsbestimmungen PD bezüglich § 40a Abs. 3 VBG

90.21/0184-allg/2019

BD Tirol / Abt. Präs/5 - Personal Bundesschulen
Mag. Julia Wendt
Sachbearbeiterin
office@bildung-tirol.gv.at
+43 512 9012-0
Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck

Rundschreiben Nr. 2019-04 (BD T)

Titel: Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst – Durchführungsbestimmungen PD bezüglich § 40a Abs. 3 VBG
Rundschreiben Nr.: 2019-04
Sachgebiet: Besoldungsrecht, Dienst- und Besoldungsrecht
Verteilerkreis: mittleren und höheren Bundesschulen
Personenkreis: Direktor/innen
Geltung: unbefristet
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Innsbruck, 13.09.2019
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion Tirol

Das vorliegende Rundschreiben behandelt den Einsatz der Bundesvertragslehrpersonen pd an den mittleren und höheren Schulen bezüglich der sogenannten „23./24. Wochenstunde“.

Abschnitt I: Allgemeines

Gemäß § 40a Abs. 3 VBG beträgt die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Vertragslehrperson pd 24 Wochenstunden. Davon sind 22 Wochenstunden im Sinne des § 40a Abs. 2 Z 1 VBG (Unterrichtsverpflichtung bestehend aus Unterrichtserteilung und qualifizierten Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung) zu erbringen; im Gesamtumfang von weiteren zwei Wochenstunden ("23./24. Wochenstunde") sind zusätzliche Aufgaben wahrzunehmen.

Als solche zusätzliche Aufgaben, die der Unterrichtserteilung im Ausmaß von je einer Wochenstunde gleichzuhalten sind, kommen (gemäß § 40a Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 3 VBG - der Wortlaut dieser Bestimmungen ist in der Beilage wiedergegeben) in Betracht:

A. Aufgaben eines Klassen- oder Jahrgangsvorstandes (§ 54 SchUG)
B. Funktion einer Mentorin oder eines Mentors (§ 39a VBG)
C. Verwaltung von Lehrmittelsammlungen (§ 52 SchUG)
D. Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (QIBB/SQA im Sinne des § 6 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes)
E. Fachkoordination an Schulen unter Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung (§ 54a Abs. 1 lit. b SchUG)
F. Studienkoordination für jeweils 18 zu betreuende Studierende (§ 52 SchUG-BKV)

§ 40a Abs. 4 VBG sieht vor, dass Vertragslehrpersonen pd qualifizierte Beratungstätigkeit zu erbringen haben, wenn sie

a) mit keiner der oben angeführten Aufgaben (Funktionen) im Sinne der Punkte A bis F beauftragt sind, im Umfang von 72 Stunden pro Schuljahr,
b) mit einer der oben angeführten Aufgaben (Funktionen) im Sinne der Punkte A bis F beauftragt sind, im Umfang von 36 Stunden pro Schuljahr.

Liegt eine Beauftragung mit zwei der oben angeführten Aufgaben (Funktionen) vor, ist keine Beratungstätigkeit im Sinne des § 40a Abs. 4 VBG zu erbringen.

Nähere Ausführungen zu diesen Aufgaben bzw. Funktionen enthält Abschnitt III, nähere Ausführungen zur qualifizierten Beratungstätigkeit enthält Abschnitt IV.

Abschnitt II: Grundsätze für die Übertragung von Aufgaben bzw. Funktionen oder Beratungstätigkeiten im Rahmen der „23./24. Wochenstunde“

Bei der Entscheidung bezüglich der Übertragung einer Aufgabe bzw. Funktion oder einer qualifizierten Beratungstätigkeit ist zu beachten:

Es sind in diesem Zusammenhang keine Tätigkeiten zu übertragen, die als standortbezogene Tätigkeiten (§ 40a Abs. 10 VBG) oder individuell organisierte Tätigkeiten (§ 40a Abs. 11 VBG)
zu den allgemeinen lehramtlichen Pflichten zählen.

Standortbezogene Tätigkeiten sind insbesondere: die Mitarbeit im Rahmen der Unterrichts-, Schul-und Qualitätsentwicklung, die Leitung von und die Mitwirkung an Schul-und Unterrichtsprojekten, die Teilnahme an Konferenzen, Teambesprechungen und schulinterner Fortbildung und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

Individuell organisierte Tätigkeiten sind insbesondere: die Vor-und Nachbereitung des Unterrichts und der Lernzeiten, die Korrektur schriftlicher Arbeiten, die Evaluierung der Lernergebnisse und die Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung

Weiters sind keine Tätigkeiten zu übertragen, für die eine andere Form der Abgeltung (etwa eine Dienstzulage für eine Spezialfunktion oder die Einrechnung als Nebenleistung) vorgesehen
ist; dies betrifft folgende Fälle:

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

  • Betrauung mit der Schulleitung in Fällen mit weniger als zehn Vollbeschäftigungsäquivalenten („Leitung von Kleinschulen“, § 46a Abs. 10 VBG)
  • Betrauung mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung derSchulleitung („Administration neu“, § 46a Abs. 11 VBG)
  • Betrauung mit der Wahrnehmung von Spezialfunktionen (§ 46a Abs. 1 bis 9 VBG): Bildungsberatung, Berufsorientierungskoordination, Sonder-und Heilpädagogik

Einrechnungen in die Unterrichtsverpflichtung

  • Leitungsfunktionen, Administration und (andere) Funktionen in Schulclustern (§ 40a Abs. 17 bis 18c VBG)
  • Erziehungstätigkeiten an bestimmten Einrichtungen (§ 40a Abs. 19 VBG)
  • Nebenleistungen im Sinne der Verordnung BGBl. II Nr. 448/2015 (PDNebenleistungsverordnung): Expositurleitung; Leitung der Betriebsküchen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird; Praktikumsbetreuung an Fachschulen für Sozialberufe, bei der die Vertragslehrperson in jeder Woche der Praxis Schülerinnen und Schüler auswärts betreut; Werkstättenleitung (Bauhofleitung); pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze; Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an höheren Schulen unter Mitarbeit von Schülern“ bzw. „Schulbibliothek an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen“ eingerichteten Schulbibliothek

Sonstige Abgeltungen:

  • Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen (§ 47a VBG)
  • Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen (§ 47b VBG)
  • Prüfungstaxen ab der 9. Schulstufe, Externistenprüfungen (§ 37 Abs. 9 VBG)

Bei der Übertragung von Aufgaben ist

  • auf die besonderen Kenntnisse, Fähigkeiten und Neigungen der Vertragslehrperson im Sinne einer sorgfältigen Personalentwicklung und
  • auf die spezifische Bedarfslage an der Schule – auch unter Berücksichtigung der Bilanz- und Zielvereinbarungen –

Bedacht zu nehmen.

Die Übertragung von Aufgaben ist als Teil der Lehrfächerverteilung anzusehen.

Am Ende des jeweiligen Schuljahres ist die Übertragung von Aufgaben von der Schulleitung auf Zweckmäßigkeit zu überprüfen; die Ergebnisse sind bei künftigen Festlegungen zu berücksichtigen.

Abschnitt III: Zu den einzelnen Aufgaben bzw. Funktionen

Zu den Punkten A bis F des Abschnittes I:

Eine Beauftragung mit einer dieser Aufgaben bzw. Funktionen (die jeweils einer Wochenstunde entspricht) darf nur bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% erfolgen.
Eine Beauftragung mit zwei dieser Aufgaben (die jeweils einer Wochenstunde entsprechen) darf nur bei Vollbeschäftigung erfolgen.

Zu Punkt B des Abschnittes I: Mentoring ist in § 39 VBG umschrieben. Für eine Vertragslehrpersonpd, die mit der Funktion Mentoring betraut ist (es dürfen gemäß § 39a Abs. 2 VBG
dem Mentor bzw. der Mentorin bis zu drei Lehrpersonen zugewiesen werden), erfolgt die Berücksichtigung immer im Umfang einer Wochenstunde, auch dann, wenn ihr mehrere Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase zur Betreuung zugewiesen sind.

Zu Punkt C des Abschnittes I: Diese Aufgaben beziehen sich auf die im „Altrecht“ mit Vergütungen (§ 61b GehG) abgegoltenen Kustodiate. Eine Beauftragung ist unzulässig, wenn eine andere Bedienstete oder ein anderer Bediensteter mit derselben Aufgabe betraut ist.

Zu Punkt D des Abschnittes I: Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (auf Ebene des Schulclusters) gehören:

  1. Schulkoordination im Qualitätsmanagement
  2. Kollegiale Beratung und Koordination im Zuge des Qualitätsmanagements, z.B.
  • Koordination von Maßnahmen zur Sprachlichen Bildung
  • Koordination der Individuellen Lernbegleitung an der Schule
  • Koordination der Umsetzung von Unterrichtsprinzipen (z.B. Wirtschaftserziehung und Verbraucher/innenbildung, Umweltbildung)
  • Koordination von Fachgruppen
  • Koordination der Kommunikation Schule –Erziehungsberechtigte (z.B. KELGespräche/ iKPM-Rückmeldungen)
  • Mitarbeit an der Vorbereitung und Durchführung von Mobilitätsprogrammen
  • Koordination von Wettbewerben an der Schule
  • Wissensmanagement: Unterstützung beim Zugang zu und Umgang mit Fachwissen, Multiplikation von Wissenszuwachs aus der Fortbildung
  • Wissensmanagement zu außerschulischen Aktivitäten (Informationen zu Exkursionen, Lehrausgängen werden allen Kolleg/innen bekannt gemacht)
  • Buddy-Funktion für Kolleg/innen, Know-How-Börse (z.B. im Bereich e-Learning)

3. Umfeldbezogene Koordination und Beratung, z.B.

  • Koordination von Aktivitäten zur Schulkultur
  • Koordination von Aktivitäten zur Stärkung der Außenbeziehungen (z.B. Kontakte zur Wirtschaft, Organisation des Tags der offenen Tür oder von Firmentagen, Information bei Bildungsmessen, Betreuung der Schulwebsite)

Einzelne Agenden im Sinne des Punktes D können als Arbeitspaket zusammengestellt werden, das in Summe der Arbeitsbelastung bei regelmäßiger Unterrichtserteilung im Ausmaß einer Wochenstunde entspricht. Überschneidungen mit Nebenleistungen, die gemäß „altem“ Dienstrecht mit einer Vergütung gemäß § 61b GehG honoriert werden, sind zu vermeiden.

Eine Beauftragung mehrerer Vertragslehrpersonen pd ist zulässig.

Abschnitt IV: Qualifizierte Beratungstätigkeit

Die Beratungsstunden (Einheiten von 50 Minuten) sind je nach Anordnung – das gesetzlich vorgesehene Ausmaß ist dabei nicht zu überschreiten – in regelmäßiger oder geblockter Form an der Schule zu erbringen. Sie dienen insbesondere der Beratung von Schülerinnen und Schülern (Lernprobleme, Entwicklung von Begabungen, Bildungsberatung usw.), der Lernbegleitung (etwa im Sinne des § 55c SchUG), der vertiefenden Beratung der Eltern oder der Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten gemäß § 62 SchUG; sie sind additiv zu den regelmäßigen Sprechstunden und zum Einsatz im Rahmen der Sprechtage zu erbringen. Bei der Anordnung von Beratungsstunden in geblockter Form ist auf eine entsprechende Vorhersehbarkeit für die betroffene Lehrkraft zu achten. Wird die (entsprechend auszuweisende und in geeigneter Weise bekannt zu machende) Beratungsstunde nicht in Anspruch genommen bzw. kann sie zB wegen Erkrankung der Lehrkraft nicht stattfinden, ist diese Einheit nicht einzubringen. Vertretungen bezüglich der Beratungsstunden sind nicht einzuteilen oder vorzunehmen.

Qualifizierte Beratungstätigkeit kann folgende Bereiche umfassen:

  1. Gruppenbezogene Beratung und Lernbegleitung als Angebot für Schüler/innen in Kleingruppen (in Abgrenzung vom auf den Unterrichtsgegenstand bezogenen Förderunterricht, von unverbindlichen Übungen und Freigegenständen oder anderem Unterricht) z.B. in folgenden Themen
  • im Lesetraining
  • im Legasthenie-/Dyskalkulietraining
  • in der Deutsch als Zweitsprache (DaZ)-Förderung (inkl. Vermittlung bildungssprachlicher Kompetenzen)
  • in der Vermittlung von Lernstrategien („Lernen lernen“)
  • individuelle Lernbegleitung in der Neuen Oberstufe (NOST)
  • in der Begabungs-/Begabtenförderung

2. Individuelle oder gruppenbezogene schüler/innenzentrierte Beratung

  • vertiefende individuelle Fördermaßnahmen zu unterschiedlichen Themen, ergänzend zu Punkt 1
  • Lehrer/innen stehen den Schüler/innen der Schule als Ansprechpersonen für persönliche, vertrauliche Gespräche zur Verfügung, um in schwierigen Situation weiterzuhelfen und damit Krisensituationen abzufedern. Sie verweisen die Schüler/innen an die zuständigen Stellen (z.B. Schulpsychologie, Bildungsberatung, Jugendcoaching, Schularzt).
  • in der Betreuung von Peer-Mediator/innen, Peer Mentor/innen, E-Buddies

3. Vertiefte Beratung von Erziehungsberechtigten, außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden
und der Sprechtage; dies bedeutet, dass schüler/innenzentrierte Beratungsangebote
punktuell durch Beratungsgespräche mit den Erziehungsberechtigten
einzelner Schüler/innen ergänzt werden.

Vorgangsweise bei Teilbeschäftigung

Die weiteren Aufgaben („23./24. Wochenstunde“) sind für die vollbeschäftigte Vertragslehrperson pd mit zwei Wochenstunden festgelegt. Der Umfang dieser Aufgaben reduziert sich bei Teilbeschäftigung aliquot; die entsprechenden Werte pro Woche (/W) bzw. pro Unterrichtsjahr (/J) sind in der nachstehenden Tabelle ausgewiesen.

Diese Tabelle ist eine modellhafte Darstellung für die Fälle, in denen eine Verwendung ausschließlich in Unterrichtsgegenständen einer 22-stündigen Unterrichtsverpflichtung (WST/22) bzw. ausschließlich in Unterrichtsgegenständen einer 20-stündigen Unterrichtsverpflichtung (WST/20), jeweils in ganzjährig geführten Klassen, erfolgt; in der Praxis werden sich im Regelfall Mischwerte ergeben.

Darstellung Unterrichtsverpflichtung

Beispiel 1: Der unterrichtliche Einsatz erfolgt mit sechs Wochenstunden einer 22stündigen Lehrverpflichtung; das Beschäftigungsausmaß beträgt 27,273%. Eine Beauftragung mit einer der Aufgaben (Funktionen) gemäß den Punkten A bis F ist nicht zulässig. Es sind Beratungstätigkeiten im Gegenwert von 0,545 Unterrichtsstunden/Woche oder 19,636 (abgerundet auf 19) Unterrichtsstunden/Unterrichtsjahr zu beauftragen.

Beispiel 2: Der unterrichtliche Einsatz erfolgt mit 13 Wochenstunden einer 20stündigen Lehrverpflichtung; das Beschäftigungsausmaß beträgt 65,000%.

Fall a: Der Lehrperson wird die Funktion Klassenvorstehung übertragen. Die „23./24.Stunde“ ist im Ausmaß von 1,3 Wochenstunden zu erbringen; davon ist eine Wochenstunde durch die Klassenvorstehung erbracht. Es sind Beratungstätigkeiten im Gegenwert von 0,300 Unterrichtsstunden/Woche oder 10,800 (abgerundet auf 10) Unterrichtsstunden/Unterrichtsjahr zu beauftragen.

Fall b: Der Lehrperson wird keine Aufgabe (Funktion) im Sinne der Punkte A bis F übertragen. Die „23./24.Stunde“ ist im Ausmaß von 1,3 Wochenstunden zu erbringen.

Es sind Beratungstätigkeiten im Gegenwert von 1,300 Unterrichtsstunden/Woche oder 46,800 (abgerundet auf 46) Unterrichtsstunden/Unterrichtsjahr zu beauftragen.

Abschnitt V: Dokumentation und Abbildung in der UNTIS-Lehrfächerverteilung

Den gesetzlichen Bestimmungen folgend können die beiden Wochenstunden folgende Ausprägungen haben:

  • ORD (Ordinariat),
  • MENT (Mentorentätigkeit),
  • alle Kustodiate (F-UPIS „C“),
  • QIBB (Qualitätsinitiative Berufsbildung),
  • SQA (Schulqualität Allgemeinbildung),
  • FKOO (Fachkoordination),
  • SKOC (Studienkoordination) und
  • Qualifizierte Beratungstätigkeit (neu ab 2019/20; ersetzt QBT):
  • QBGL (Gruppenbezogene Lernbegleitung)
  • QBIB (Individuelle od. gruppenbezogene schüler/innenzentrierte Beratung)
  • QBBE (Vertiefte Beratung von Erziehungsberechtigten)

Die dafür in der Lehrfächerverteilung abgebildeten Wochenstunden führen zu keiner Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung von 22 Stunden (= “Unterrichtssoll“, § 40a Abs. 2 Z 1 VBG).
Es werden daher bei diesen Gegenständen keine Beschäftigungswerte ausgespielt.

Für die Glättung und die MDL-Berechnung wird ausschließlich der Unterricht im Sinne des § 40a Abs. 2 Z 1 VBG (Unterrichtserteilung und qualifizierte Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung) herangezogen.

MDL-Berechnung

Im Besonderen wird auf die drei neuen „Gegenstände“ im Zusammenhang mit der qualifizierten Beratungstätigkeit hingewiesen. Diese sind in den <Stammdaten → Fächer> als neues Fach anzulegen. Der Faktor ist L99 und das Ignore-Häkchen ist zu setzen.

Lehrerfächerverteilung

Bei Lehrpersonen, die in der qualifizierten Beratungstätigkeit eingesetzt werden, kann in der Lehrfächerverteilung im Zeilentext 2 eine nähere textliche Konkretisierung des Einsatzes erfolgen (bis zu 200 Zeichen). Die entsprechenden Stunden „QBGL“, „QBIB“ bzw. „QBBE“ sind in den Vormerkungen anzulegen. Diese können dann anschließend normal verplant werden.

In UNTIS unter <Lehrer → Stammdaten> wird in der Spalte „Zus. Std (PD)“ angezeigt, wie viele der „Sonstigen Beauftragungen“ bei einer Lehrperson schon vorliegen.

Beispiele:

  • Lehrperson vollbeschäftigt, keine sonstige Beauftragung: 72 Stunden QB* pro Schuljahr (2 Wochenstunden)
  • Lehrperson teilbeschäftigt 50%, keine sonstige Beauftragung: 36 Stunden QB* pro Schuljahr (1 Wochenstunde)
  • Lehrperson vollbeschäftigt, ein Kustodiat: 36 Stunden QB* pro Schuljahr (1 Wochenstunde)
  • Lehrperson teilbeschäftigt 50%, ein Ordinariat: keine QB*
  • Lehrperson vollbeschäftigt, ein Kustodiat und Ordinariat: keine QB*
  • Lehrperson teilbeschäftigt 15%: 10,8 Stunden QB*

Bei der Übertragung bestimmter Aufgaben kann eine über die Eintragung in UNTIS hinausgehende Dokumentation erforderlich sein; deren Umfang ist in zweckmäßiger Weise festzulegen.

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung wird Ressourceneinsatz und Nutzung nach einem Jahr evaluieren.

Rechtliche Grundlagen:

§ 40a Abs. 3 VBG

(3) Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Vertragslehrperson beträgt 24 Wochenstunden. Von dieserUnterrichtsverpflichtung sind 22 Wochenstunden im Sinne des Abs. 2 Z 1 zu erbringen; dabei sind auf der Sekundarstufe 2 Wochenstunden in Unterrichtsgegenständen, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe I oder II eingereiht sind, mit je 1,1 Wochenstunden auf die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung anzurechnen. Im Gesamtumfang von weiteren zwei Wochenstunden sind von der vollbeschäftigten Vertragslehrperson je nach Beauftragung Aufgaben, die jeweils einer Wochenstunde entsprechen, aus folgenden Tätigkeitsbereichen zu erbringen:

  1. Aufgaben eines Klassen- oder Jahrgangsvorstandes (§ 54 Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986),
  2. Funktion einer Mentorin oder eines Mentors (§ 39a),
  3. Aufgaben des Praxisschulunterrichts (§ 23 HG),
  4. Aufgaben im Sinne der Anlage 3,
  5. Qualifizierte Beratungstätigkeit im Sinne des Abs. 4.

Eine Aufgabe im Sinne der Anlage 3 darf nicht übertragen werden, wenn an der Schule eine andere Bedienstete oder
ein anderer Bediensteter mit derselben Aufgabe betraut ist, ausgenommen die Aufgabe gemäß Anlage 3 Z 2.

Anlage 3 zu § 40a VBG

  1. Verwaltung von Lehrmittelsammlungen im Sinne des § 52 SchUG
  2. Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (Qualitätsinitiative Berufsbildung- QIBB,Schulqualität Allgemeinbildung – SQA) im Sinne des § 6 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017
  3. Fachkoordination im Sinne des § 54a Abs. 1 lit. b SchUG
  4. Studienkoordination im Sinne des § 52 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BVK, BGBl. I Nr. 33/1997, für jeweils 18 zu betreuende Studierende.

Innsbruck, 13. September 2019
Der Bildungsdirektor:
Dr. Paul Gappmaier

Elektronisch gefertigt

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Besoldungsrecht, Dienst- und Besoldungsrecht