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Vorgangsweise bei einer Grippewelle

122.31/0151-allg/2020

BD Tirol / Abt. Präs/3 - Recht
Dr. Armin Andergassen
Sachbearbeiter
office@bildung-tirol.gv.at
+43 512 9012-9165
Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck

Rundschreiben Nr. 2020-01 (BD T)

Titel: Vorgangsweise bei einer Grippewelle
Rundschreiben Nr.: 2021-01
Sachgebiet: Schulrecht, sonstige Rechtsangelegenheit
Verteilerkreis: alle Tiroler Schulen
Personenkreis: Direktor/innen
Geltung: unbefristet
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Innsbruck, 21.01.2020
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion Tirol

Da im Dezember des vergangenen Jahres einige Schulen von einer Grippewelle betroffen waren und nun laut Medienberichten eine weitere Grippewelle zu erwarten ist, stellt die Bildungsdirektion für Tirol einen Leitfaden zum Thema „Vorgangsweise bei einer Grippewelle“ zur Verfügung.

Grundsätzlich handelt es sich laut Landessanitätsdirektion bei der „echten Grippe“ um eine Erkrankung durch das Influenzavirus A oder B, mit den unterschiedlichsten Subgruppen. In den meisten Fällen verläuft sie fieberhaft mit Temperaturen über 38°C, schwerem Krankheitsgefühl, Husten und Halsschmerzen. Auch Erbrechen kann auftreten. Die Inkubationszeit bei Kindern bewegt sich im Zeitraum von 1 bis 5 Tagen, im Schnitt liegt sie bei 3 Tagen. Die Übertragung erfolgt durch Tröpfcheninfektion (Sprechen, Niesen, Husten), aber auch über mit Viren kontaminierte Hände (Schmierinfektion). Die Behandlung erfolgt zumeist symptomatisch mit schmerz- und fiebersenkenden Mitteln und viel Bettruhe. Für nähere Informationen zu den einzelnen Vorbeugungs- und Hygienemaßnahmen (Schutzimpfung, Hände-Waschen, regelmäßiges Stoßlüften etc.) wird auf die beiliegende Kurzinformation der Landessanitätsdirektion des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 17. Dezember 2019 verwiesen.

Laut Auskunft der Landessanitätsdirektion führt ein zu frühzeitiger Schulbesuch/Arbeitsbeginn häufig zu neuerlichen Fieberzacken nach einer Erkrankung. Auch Komplikationen treten häufig etwas zeitverzögert auf. Daher ist es für das Kindeswohl erforderlich, dass erkrankte Kinder zumindest 3 Tage fieberfrei in der geschützten Umgebung zu Hause bleiben. Weiters besteht eine etwas verlängerte Ansteckungsfähigkeit von bereits einmal erkrankten Kindern bis zu 7 Tagen, weshalb Kinder zumindest für diesen Zeitraum nach Beginn der Erkrankung zu Hause bleiben sollen, damit im Sinne einer sozialen Verantwortung (der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten) niemand anderer in der Schule angesteckt werden kann.

Um die Dynamik der Ansteckungen zu verlangsamen, macht es aus medizinischen Gründen Sinn, bei Auftreten von zahlreichen Krankenständen eine Schließung der Schule zu erwägen, einerseits wenn ein ordentlicher Unterricht nicht mehr aufrecht erhalten werden kann, weil zahlreiche Lehrpersonen und/oder Schülerinnen und Schüler krankheitsbedingt fehlen und andererseits die Ansteckungsketten unterbrochen werden sollen.

Im Bereich der allgemeinbildenden Pflichtschulen und Berufsschulen liegt die Zuständigkeit,eine Schulfreierklärung „aus sonstigen zwingenden Gründen“ (gemäß § 110 Abs. 6 in
Verbindung mit § 115 Abs. 2 Tiroler Schulorganisationsgesetz sowie gemäß § 66 Abs. 5 in Verbindung mit § 71 Abs. 2 Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz) zu verordnen, bei der
Schulleitung. Nichts desto trotz empfiehlt sich in Krisensituationen immer die Kontaktaufnahme mit der Bildungsdirektion, um einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten und
gemeinsame Überlegungen über die Schließung anzustellen. Bitte wenden Sie sich im Krisenfall an den Leiter bzw. die Leiterin der jeweiligen Bildungsregion oder an den Leiter der Abteilung Recht. Beiliegend wird Ihnen eine Muster-Verordnung zur Verfügung gestellt, die Sie im Bedarfsfall verwenden können.

Im Bereich der mittleren und höheren Schulen entscheidet die Bildungsdirektion und nicht die Schulleitung selbst über die Schulfreierklärung (§ 2 Abs. 5a SchZG). Bitte wenden Sie sich auch hier bei auftretenden Fällen an die Leitung der Bildungsregion bzw. an den Leiter der Abteilung Recht, um abzuklären, ob eine „Schulschließung“ angezeigt ist und bejahendenfalls, welcher Zeitraum festgelegt werden sollte.

Die Information über die Schulfreierklärungen an die Medien erfolgt durch die Bildungsdirektion. Eine Mitteilung wird außerdem auch auf der Homepage der Bildungsdirektion veröffentlicht. Die betroffenen Schulen haben die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten auf geeignete Weise zu informieren.

Abschließend ist anzumerken, dass es sich bei einer Influenzaerkrankung nicht um eine Erkrankung im Sinne des Epidemiegesetzes handelt. Bei Epidemien (z.B. Masernerkrankungen) kann die Schließung einer Schule von der Gesundheitsbehörde verfügt werden.

Innsbruck, 21. Jänner 2020
Der Bildungsdirektor:
Dr. Paul Gappmaier

Beilagen

Elektronisch gefertigt

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht, Sonstige Rechtsangelegenheiten