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Lehrpläne NEU – schulautonome Lehrplanbestimmungen

570026/0002-PA-Päd/2023
BD - Päd/1 (Bildungsregion Nord)
Dipl.-Päd. Andrea Kinschel, MA BEd
Abteilungsleiterin der BR Nord

+43 662 8083-6001
Mozartplatz 8 - 10, 5010 Salzburg

Rundschreiben Nr. 25/2023 (BD S)

Titel: Lehrpläne NEU – schulautonome Lehrplanbestimmungen
Rundschreiben Nr.: 25/2023
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Verteilerkreis: alle MS und AHS-Langformen
Personenkreis: Direktor/innen
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: BGBl. II Nr. 1/2023
Kernaussagen/Ziele: Lehrpläne NEU
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Salzburg, 05.04.2023
Zeitliche Priorisierung:
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion Salzburg

Mit 02.01.2023, BGBl. II Nr. 1/2023, wurde die Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen und die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert, die ab dem Schuljahr 2023/24 aufsteigend in Kraft treten werden. Die Lehrplanverordnungen ermächtigen die einzelnen Schulen, in einem vorgegebenen Rahmen schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Schulen können dadurch vorhandene Schwerpunkte vertiefen sowie ihr Bildungsangebot erweitern.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen werden an der Schule in einem demokratischen Prozess unter Einbeziehung der Schulpartner, entlang des Qualitätsrahmens für Schulen, festgelegt. Dabei sind über die Schule hinausgehende Interessen der Schüler/innen sowie der Erziehungsberechtigten in ausreichendem Maß zu berücksichtigen (SchOG § 6 Abs. 3). Der in der autonomen Stundentafel vorgegebene Rahmen ist einzuhalten. Schulautonome Lehrplanbestimmungen werden durch das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss beschlossen. Die Schulleitung hat für den Schulstandort eine entsprechende Verordnung zu erlassen, welche an der Schule kundzumachen und der Behörde zur Kenntnis zu bringen ist.

Schulorganisationsgesetz § 6 (3):
Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen; nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen auch den Lehrberechtigten Einsicht zu gewähren. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu 2 von 3 bringen. Die zuständige Schulbehörde hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen im erforderlichen Ausmaß aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1b) entsprechen oder über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind. Schulautonome Lehrplanbestimmungen, die gegenüber dem verordneten Lehrplan zusätzliche personelle oder ausstattungsmäßige Ressourcen erfordern, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Schulbehörde. […]

Im Falle von schulautonomen Lehrplanbestimmungen ist wie folgt vorzugehen:

  • Erhöhung des Stundenausmaßes von Pflichtgegenständen:
    Wird schulautonom das Stundenausmaß für einen bestehenden Unterrichtsgegenstand im Vergleich zur subsidiären Stundentafel erhöht, sind jedenfalls die „Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff“ und gegebenenfalls die „Bildungs- und Lehraufgabe“ sowie die „Didaktischen Grundsätze“ entsprechend zu ergänzen.
  • Unterschreitung der Mindestwochenstundenanzahl in Pflichtgegenständen:
    In höchstens fünf Pflichtgegenständen (mit Ausnahme des Pflichtgegenstandes Religion) ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenanzahl der autonomen Stundentafel um jeweils eine Wochenstunde zulässig:
    a) Vorliegen geeigneter Maßnahmen die sicherstellen, dass alle angeführten Kompetenzbereiche der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und
    b) Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabung und Lernmotivation der Schüler/innen ermöglicht.
    Der Pflichtgegenstand Digitale Grundbildung ist mit mind. einer Wochenstunde pro Klasse vorzusehen.
    Wird durch schulautonome Lehrplanbestimmungen die Mindestwochenstundenanzahl der autonomen Stundentafel in einem Pflichtgegenstandes oder einer verbindlichen Übung reduziert, sind jedenfalls die „Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff“ und gegebenenfalls die „Bildungs- und Lehraufgabe“ sowie die „Didaktischen Grundsätze“ entsprechend anzupassen; dabei ist eine Verlagerung von Teilen der „Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff“ in andere oder neue Pflichtgegenstände oder in eine andere Schulstufe innerhalb desselben Unterrichtsgegenstandes möglich.
  • Einführung/Weiterführung schulautonomer Pflichtgegenstände/alternativer Pflichtgegenstände/Wahlpflichtgegenstände/Verbindlicher Übungen:
    Soweit schulautonom Unterrichtsgegenstände eingeführt/weitergeführt werden, die im aktuell gültigen Lehrplan nicht enthalten sind, müssen die schulautonomen Lehrplanbestimmungen neben „Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff“ auch „Bildungs- und Lehraufgabe“ und „Didaktische Grundsätze“ enthalten. Der Aufbau des Lehrplans für schulautonome Unterrichtsgegenstände hat jedenfalls dem Aufbau und der Struktur für Fachlehrpläne (s. Anhang) zu folgen. Die Verankerung der übergreifenden Themen ist im Lehrplan entsprechend auszuweisen (durch Hochzahlen oder explizit durch Verweis). Die Umwandlung von Freigegenständen bzw. unverbindlichen Übungen in Pflichtgegenstände ist im Rahmen der schulischen Gestaltung möglich.
  • Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit fächerübergreifendem Charakter:
    Werden Unterrichtsgegenstände mit fächerübergreifendem Charakter geschaffen, kann es – um Wiederholungen zu vermeiden – erforderlich sein, Teile aus bestehenden Unterrichtsgegenständen in diese Unterrichtsgegenstände zu verlagern. In den schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind diese Verlagerungen auszuweisen.
  • CLIL – Content and Language Integrated Learning“:
    Im Sinne der Verbesserung der fremdsprachlichen Kompetenz kann „Content and Language Integrated Learning“ eingesetzt werden. Darunter ist die Verwendung einer Fremdsprache zur integrativen Vermittlung von Lerninhalten und Sprachkompetenz außerhalb des Fremdsprachenunterrichts zu verstehen. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Fachsprache des jeweiligen Unterrichtsgegenstandes auch in der Unterrichtssprache korrekt erworben wird. Ausgenommen von dieser Regelung sind Unterrichtssprache und Fremdsprachen. Wird „Content and Language Integrated Learning – CLIL“ eingesetzt, so sind Sprache und Ausmaß der Wochenstunden festzulegen.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind bis spätestens 07.07.2023 an office@bildung-sbg.gv.at zu übermitteln.

Es wird darauf hingewiesen, dass jegliche Änderungen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen der Schulbehörde erneut zur Kenntnis zu bringen sind.

Um Sie in der Erstellung der erforderlichen Unterlagen bestmöglich zu unterstützen, finden am MO, 24.04.2023 in den Bildungsregionen Workshops zum Thema statt. Nähere Informationen dazu erhalten Sie in einem gesonderten Schreiben.

Salzburg, 05.04.2023

Für den Bildungsdirektor:
AL Dipl.-Päd. Andrea Kinschel, MA BEd (in Vertretung von LPäd HR Mag. Anton Lettner)

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten