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Kinder im häuslichen Unterricht – Keine Möglichkeit der Teilnahme an der freiwilligen Radfahrprüfung an der Schule

570010/0002-PA-Päd/2022
BD - Präs/2c (Schulrecht und Schülerbeihilfe)
MMag. Anneliese Spießberger
Referatsleiterin
office@bildung-sbg.gv.at
+43 662 8083-2301
Mozartplatz 8 - 10, 5010 Salzburg

Rundschreiben Nr. 18/2022 (BD S)

Titel: Kinder im häuslichen Unterricht – Keine Möglichkeit der Teilnahme an der freiwilligen Radfahrprüfung an der Schule
Rundschreiben Nr.: 18/2022
Sachgebiet: Schulrecht
Verteilerkreis: VS im Bundesland Salzburg
Personenkreis: Direktor/innen
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage:
Kernaussagen/Ziele: Keine Möglichkeit der Teilnahme an der freiwilligen Radfahrprüfung an der Schule
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Salzburg, 01.03.2022
Zeitliche Priorisierung:
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion Salzburg

Gemäß den Richtlinien zur Durchführung der freiwilligen Radfahrprüfung an Schulen des BMB, Zahl BMB-38.520/0068-I/6/2016 kann grundsätzlich die freiwillige Radfahrprüfung sowohl in der Unterrichtszeit als auch im Rahmen einer schulbezogenen Veranstaltung vorbereitet und durchgeführt werden.

Kinder, denen die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an häuslichem Unterricht gem. § 11 Abs. 3 SchPflG von der Bildungsdirektion für Salzburg nicht untersagt wurde, gelten jedoch nicht als Schüler*innen im schulrechtlichen Sinne. Sie können daher weder am Unterricht noch an einer schulbezogenen Veranstaltung teilnehmen. Weiters ist für Kinder im häuslichen Unterricht der grundsätzlich für Schüler*innen geltende Unfallversicherungsschutz nach dem ASVG nicht gegeben.

Es wird daher festgehalten, dass es im häuslichen Unterricht befindlichen Kindern nicht möglich ist, an der im Rahmen der Schule stattfindenden freiwilligen Radfahrprüfung teilzunehmen.

Bei Anfragen von Eltern bzw. Erziehungsberechtigten von Kindern, die sich im häuslichen Unterricht befinden, sind diese darauf hinzuweisen, dass sich diese selbständig über die Möglichkeit der Absolvierung der Radfahrprüfung gem. § 65 Abs. 2 StVO bei den dafür zuständigen Behörden (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft bzw. Landespolizeidirektion/Verkehrsabteilung) erkundigen müssen.

Salzburg, 01.03.2022

Für den Bildungsdirektor:
MMag. Anneliese Spießberger

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht