Kinder im häuslichen Unterricht – Keine Möglichkeit der Teilnahme an der freiwilligen Radfahrprüfung an der Schule570010/0002-PA-Päd/2022 BD - Präs/2c (Schulrecht und Schülerbeihilfe) MMag. Anneliese Spießberger Referatsleiterin office@bildung-sbg.gv.at +43 662 8083-2301 Mozartplatz 8 - 10, 5010 Salzburg Rundschreiben Nr. 18/2022 (BD S) Titel: Kinder im häuslichen Unterricht – Keine Möglichkeit der Teilnahme an der freiwilligen Radfahrprüfung an der Schule Rundschreiben Nr.: 18/2022 Sachgebiet: Schulrecht Verteilerkreis: VS im Bundesland Salzburg Personenkreis: Direktor/innen Geltung: unbefristet Rechtsgrundlage: Kernaussagen/Ziele: Keine Möglichkeit der Teilnahme an der freiwilligen Radfahrprüfung an der Schule Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Salzburg, 01.03.2022 Zeitliche Priorisierung: Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion Salzburg Gemäß den Richtlinien zur Durchführung der freiwilligen Radfahrprüfung an Schulen des BMB, Zahl BMB-38.520/0068-I/6/2016 kann grundsätzlich die freiwillige Radfahrprüfung sowohl in der Unterrichtszeit als auch im Rahmen einer schulbezogenen Veranstaltung vorbereitet und durchgeführt werden. Kinder, denen die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an häuslichem Unterricht gem. § 11 Abs. 3 SchPflG von der Bildungsdirektion für Salzburg nicht untersagt wurde, gelten jedoch nicht als Schüler*innen im schulrechtlichen Sinne. Sie können daher weder am Unterricht noch an einer schulbezogenen Veranstaltung teilnehmen. Weiters ist für Kinder im häuslichen Unterricht der grundsätzlich für Schüler*innen geltende Unfallversicherungsschutz nach dem ASVG nicht gegeben. Es wird daher festgehalten, dass es im häuslichen Unterricht befindlichen Kindern nicht möglich ist, an der im Rahmen der Schule stattfindenden freiwilligen Radfahrprüfung teilzunehmen. Bei Anfragen von Eltern bzw. Erziehungsberechtigten von Kindern, die sich im häuslichen Unterricht befinden, sind diese darauf hinzuweisen, dass sich diese selbständig über die Möglichkeit der Absolvierung der Radfahrprüfung gem. § 65 Abs. 2 StVO bei den dafür zuständigen Behörden (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft bzw. Landespolizeidirektion/Verkehrsabteilung) erkundigen müssen. Salzburg, 01.03.2022 Für den Bildungsdirektor: MMag. Anneliese SpießbergerDownloads2022-18 Kinder im häuslichen Unterricht – Keine Möglichkeit der Teilnahme an der freiwilligen Radfahrprüfung an der SchuleZugeordnete/s Sachgebiet/eSchulrecht Im aktuellen Suchergebnis blättern Nr. 19/2022 570051/0011-PA-Päd/2022 Information zu Änderungen in der Geschäftseinteilung der Bildungsdirektion für Salzburg Nr. 17/2022 2022-0.503.537 Rundschreiben für den Umgang mit Chemikalien an österreichischen Schulen Wie wir Cookies & Co. nutzenDurch Klicken auf "Zustimmen" gestatten Sie den Einsatz folgender Dienste auf unserer Website: Siteimprove. Sie können die Einstellung jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern. Weitere Details finden Sie unter "Einstellungen" und in unserer Datenschutzerklärung.ZustimmenAblehnenEinstellungenCookie - Informationen und EinstellungenEinstellungen, die Sie hier vornehmen, werden auf Ihrem Endgerät gespeichert und sind beim nächsten Besuch unserer Website wieder aktiv. Sie können diese Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern.SiteimproveDie Website benutzt Siteimprove Analytics, einen Webanalysedienst, der von Siteimprove zur Verfügung gestellt wird, zur Web-Analyse. Die Analyse-Dienste verwenden Cookies, die eine statistische Analyse der Nutzung der Website ermöglichen. Dazu werden die Nutzungsinformationen gesendet. Siteimprove speichert und verarbeitet die Informationen, die durch die Cookies über die Website-Nutzung der Besucher erstellt wird, auf Servern in Dänemark.Übernehmen