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Covid Daten-Monitoring – KW 45

580014/0147-PA-Stab/2022
Mag. Andrea Kriesmayr
Stabstelle Bildungscontrolling

+43 662 8083-1056
Mozartplatz 8 - 10, 5010 Salzburg

Rundschreiben Nr. 72/2022 (BD S)

Titel: Covid Daten-Monitoring – KW 45
Rundschreiben Nr.: 72/2022
Sachgebiet: Verwaltungsorganisation
Verteilerkreis: alle Schulen im Bundesland Salzburg
Personenkreis: Direktor/innen
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage:
Kernaussagen/Ziele: Informationen zu COVID, Datenmonitoring
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Salzburg, 09.11.2022
Zeitliche Priorisierung:
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion Salzburg

Ab 11.11.2022 steht ein neues Formular im Daten Monitoring zur Verfügung.
Die Meldung „Anordnung von Maßnahmen § 7 COVID-19-SchVO 2022/23 “ (Tragen MNS, Antigen-Tests, Zeitversetzter Unterrichtsbeginn bzw. gestaffelte Pausenzeiten) ist ab diesem Zeitpunkt nur mehr im Daten Monitoring möglich.

Wir dürfen Sie mit diesem Schreiben noch einmal auf ein paar zentrale Bedingungen und Schritte hinweisen. Dies dient u.a. einer gewissen Absicherung auf Basis der geltenden COVID-19- Schulverordung sowie der damit im Zusammenhang stehenden Rundschreiben, Gesetze.

  1. Tragen Sie eine angeordnete Maßnahme nach § 7 COVID-19-SchVO 2022/23“ zeitgerecht (spätestens am Tag vor in Kraft treten der Verordnung) ins Daten Monitoring im neuen Formular „Covid Maßnahmen“ ein.
  2. Eine Verlängerung einer Maßnahme (Tragen MNS/FFP-2 Maske, Antigentests, zeitversetzter Unterrichtsbeginn/gestaffelte Pausenzeiten) über 14 Tage hinaus bedarf einer Zustimmung/ eines Einvernehmens durch die Bildungsdirektion.
  3. Im Falle einer erforderlichen Zustimmung der Bildungsdirektion/ Herstellen eines Einvernehmens (Genehmigung), (bei Maßnahmen mehr als 14 Tage), muss der Antrag bis spätestens 13:00 Uhr im Daten Monitoring eingetragen werden. Nur so ist es möglich, dass die Verordnung rechtzeitig mit dem Folgetag in Kraft tritt.

Durch das Hinzufügen von Maßnahmen wird folgender Prozess ausgelöst:

In der Beilage übermitteln wir Ihnen Benutzer Manual hinsichtlich des Ablaufes der Beantragung von Maßnahmen, das Sie in der Erledigung unterstützen soll.

WICHTIG:

  1. Die Anordnung von Maßnahmen § 8 COVID-19-SchVO 2022-23 (ortsungebundener Unterricht) erfolgt vorerst noch mittels Formular (siehe Beilage) an .
  2. Die Anordnung eines ortsungebundenen Unterrichts kann nur dann durch die BDION genehmigt werden, wenn bereits Maßnahmen nach § 7 COVID-19-SchVO 2022-56 gesetzt wurden und nicht den gewünschten Erfolg gebracht haben.

Support:

  • Für APS und LBS:
  • Für höhere Schulen:
  • Allgemein:

Salzburg, 09.11.2022

Für den Bildungsdirektor:
Das BildungscontrollingTeam
Mag. Andrea Kriesmayr
Adelheid Tüchler

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Verwaltungsorganisation