Ergebnisse pro Seite 20 | 50 | Alle
Ausser Kraft getreten

Richtlinien für die Durchführung von leibeserziehlichen Schulveranstaltungen

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 43/1999 ; Geschäftszahl: 36.377/93-V/9/99 ; Richtlinien für die Durchführung von leibeserziehlichen Schulveranstaltungen

Geschäftszahl: 36.377/8-V/9/99
Sachbearbeiter: MinRat Dr. Sepp REDL
Klappe: 2287
Telefax: 2599
E-Mail: sepp.redl@bmuk.gv.at

Verteiler: VII/1
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Inhalt: Leibesübungen, Richtlinien für die Durchführung von leibeserziehlichen Schulveranstaltungen
Rechtsgrundlage: § 13 SCHUG; Schulveranstaltungenverordnung
Geltung: unbefristet

Rundschreiben Nr. 7/1999 (BMBWF)

Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)
Direktionen der Zentrallehranstalten
Direktionen der Übungsvolksschulen und Übungshauptschulen

Im Zusammenhang mit dem SCHUG § 13 (2), Z. 2 und derSchulveranstaltungenverordnung § 6 bzw. § 9 (1) übermittelt das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nachstehend Richtlinien für die Gewährleistungder Sicherheit bei leibeserziehlichen Schulveranstaltungen (ein- und mehrtägig), die zurWahrung der Vermittlungsqualität und der höchstmöglichen Sicherheit der Schüler erforderlich erscheinen. Grundvoraussetzungen dafür sind ein gesichertes Eigenkönnen und ausreichende organisatorische und methodische Erfahrung des Unterrichtenden, aber auch die notwendige Infrastruktur von Sportstätten.

Die nachstehenden Richtlinien sind den Mitgliedern des Klassen- oder Schulforums bzw. Schulgemeinschaftsausschusses zur Kenntnis zu bringen. In weiterer Folge ist eine Beratung des Klassen- oder Schulforums bzw. Schulgemeinschaftsausschusses einzuberufen, innerhalb der auf der Grundlage des übermittelten Vorschlages ein Beschluss über Richtlinien für die Durchführung von leibeserziehlichen Schulveranstaltungen zu fassen ist, wie sie für die betreffende Schule gelten sollen.

Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten macht aufmerksam, dass solche vom jeweiligen Klassen- oder Schulforum/Schulgemeinschaftsausschuss beschlossenen Richtlinien bis zu einer abweichenden Beschlussfassung für die Schule verbindlich und im Rahmen der Planung und Durchführung von leibeserziehlichen Schulveranstaltungen einzuhalten sind.

Die nachfolgenden Bezeichnungen (wie z.B. Lehrer, Leibeserzieher,Lehrwart, Leiter, Schüler) sind jeweils auf Frauen und Männer (Mädchen und Burschen) in gleicher Weise zu beziehen.

Wenn in der Folge von Unterricht die Rede ist, handelt es sich um eine Ergänzung des Unterrichts im Sinne des SCHUG, § 13 (1).

1. Inhalte

Grundsätzlich ist schon bei der Planung von leibeserziehlichen Schulveranstaltungen darauf zu achten, dass möglichst Sportarten angeboten werden, die von fachlich geeigneten Lehrern der Schule vermittelt werden können. Es wird daher besonders darauf hingewiesen, dass die Aus-, Weiter- und Fortbildungen an den Pädagogischen Instituten die Lehrer durch Kurse und Lehrgänge befähigen, Sportarten selbst zu vermitteln oder zumindest "sachkundiger Zweiter" neben einem vollausgebildeten Unterrichtenden zu sein, wenn besondere Sicherheitsauflagen (z.B. bei Skitouren) oder organisatorische Gründe (z.B. im Surfen) gelten.

Wird der Bewegungsunterricht dennoch durch gewerbliche Unternehmen durchgeführt, dann ist dringend zu empfehlen, dass aus Gründen der Sparsamkeit und Angemessenheit für einen Schüler im Rahmen einer Schulveranstaltung höchstens zwei Sportangebote gegen Entgelt vorgesehen werden.

Die Inhalte von leibeserziehlichen Schulveranstaltungen haben sich insbesondere daran zu orientieren, dass sie als unmittelbare Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes aus Leibesübungen, oder als empfehlenswerte freizeitwertige Sportarten ausgewählt werden.

II. Leitung

Als fachlich geeigneter Lehrer für die Beauftragung durch den Schulleiter (gem. SchVV § 2, Abs.3) ist jedenfalls anzusehen:

  1. Leibeserzieher:
  2. Lehrer anderer Fächer:
  3. Leibeserzieher:
  4. Lehrer anderer Fächer und andere Personen:
  5. Leibeserzieher:
  6. Lehrer anderer Fächer und andere Personen:
  7. Leibeserzieher:
  8. Lehrer anderer Fächer und andere Personen:
  9. Leibeserzieher:
  10. Lehrer anderer Fächer und andere Personen:

Staatlich geprüfte Berg- und Skiführer, Personen mit nachweislich abgeschlossenem Anwärterkurs, dessen Abschluss nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Lehrwarte alpin und hochalpin entsprechend der dort erteilten Qualifikation, Personen mit nachweislich abgeschlossener facheinschlägiger Ausbildung an einer (Berufs-) Pädagogischen Akademie, einer Bundesanstalt für Leibeserziehung, einem Universitätssportinstituts bzw. einem Pädagogischen Institut.
Befahren stehender und fließender Gewässer

Leibeserzieher, Lehrer anderer Fächer und andere Personen:

Eine nachweislich abgeschlossene facheinschlägige Ausbildung im Verlauf des Studiums an einem Institut für Sportwissenschaften, einer (Berufs-) Pädagogischen Akademie oder einem Universitäts-Sportinstitut, abgeschlossene facheinschlägige Ausbildung an einem Pädagogischen Institut oder an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung. Zusätzlich ist ein zweiter qualifizierter Lehrer einzusetzen.

IV. Gewerbliche Unternehmen

Wenn für bestimmte Sportarten weder geeignete Lehrer noch anderegeeignete Personen aus dem Umfeld der betreffenden Schule (gem. SchVV § 2 Abs. 4) dieVoraussetzungen zur Erteilung des jeweiligen Sportunterrichts aufweisen und/oder dieleihweise Überlassung von Sportgeräten (z.B. Segelboot, Reitpferd) notwendig ist,können geeignete gewerbliche Unternehmen herangezogen werden.

Geeignete gewerbliche Unternehmen sind Betriebe, die durch diejeweilige Berufsfachorganisation anerkannt werden.

Im Zweifelsfall ist eine Anfrage an die entsprechendeBerufsfachorganisation zu richten (z.B. an den Bundesfachverband für Reiten und Fahren inÖsterreich; an den Österreichischen Tennisverband; an die Vereinigung derÖsterreichischen Windsurfingschulen [VÖWS]; an die Vereinigung ÖsterreichischerYachtsport- und Windsurfschulen [VÖYWS]; an den Österreichischen Kanu-Verband, an dieLandesverbände der Berg- und Skiführer).

Für den Unterricht bei leibeserziehlichen Schulveranstaltungen könnenBetriebe nur dann herangezogen werden, wenn

- sie für den Unterricht für jede Unterrichtsgruppe geprüfte Lehrer einsetzen,

- die Sportstätten, Sportgeräte und Ausrüstung den Sicherheitsanforderungen voll entsprechen und

- sie entsprechende Haftpflichtversicherungen abgeschlossen haben.

Diese Aspekte sind insbesondere in den folgenden Sportarten zubeachten:Tennis Geeignete gewerbliche Unternehmen:

Betriebe mit Lizenz des Österreichischen Tennisverbandes oder eines Landesfachverbandes.

Weitere Anforderungen:

Insbesondere beim Gruppenunterricht muss eine ausreichende Anzahl von Spielfeldern, im Allgemeinen ein Platz für 4 Spieler, und sollen andere Einrichtungen (etwa Ballwurfmaschine und/oder Schlagwand) während einer ausreichenden Übungszeit zur Verfügung stehen.
Reiten Geeignete gewerbliche Unternehmen:

Ausbildungsbetrieb (FENA, Federation Equestre national d, Autriche) oder

Reitschule (FENA) oder

Reitstall (FENA)

sowie solche Betriebe (Vereine), bei denen nachweislich die Unterrichtserteilung durch eine qualifizierte Person (gemäß Abschnitt III) erteilt wird.
Segeln

Geeignete gewerbliche Unternehmen:

Segelschulen als ortsfeste oder mobile Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungen zum Führen von Segelfahrzeugen (mit oder ohne Hilfsmotor) auf Binnenrevieren durchgeführt werden.

Surfen

Geeignete gewerbliche Unternehmen:

Windsurfschulen als ortsfeste oder mobile Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungen zum Führen von Windsurfern durchgeführt werden. Ausbildungsmöglichkeit zum Erwerb des Windsurfing Grundscheines, des Segel-Surf-Scheines und des Surfgradausweises.
Befahren von stehenden und fließenden Gewässern

Geeignete gewerbliche Unternehmen:

Kanuschulen, Kajakschulen, Paddel- oder Rudersportschulen als ortsfeste oder mobile Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungen zum Führen von Kanus, Kajaks, Paddelbooten oder Ruderbooten durchgeführt werden. Die dort unterrichtenden Lehrer müssen eine abgeschlossene Trainer- bzw. Lehrwarteausbildung oder eine einschlägige Landesausbildung nachweisen. Rafting (ausschließlich in Wildwasser I und II lt. internationaler Schwierigkeitstabelle) ist nur mit konzessionierten Unternehmen und mit geprüften Guides möglich.
Bergsteigen/KletternSkitour

Wanderungen im alpinen Gelände

Geeignete gewerbliche Unternehmen:

Bergsteigerschulen (Alpinschulen, Hochgebirgsschulen unter der Leitung autorisierter Berg- und Skiführer); Autorisierte Berg- und Skiführer als Unternehmer. Diese sind zur gewerblichen Durchführung von alpinen Ausbildungskursen berechtigt.

Weitere Anforderungen:

Sportunterricht durch staatlich geprüfte Berg- und Skiführer, zumindest aber durch Personen mit abgeschlossenem Anwärterkurs, dessen Abschluss nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen darf, oder durch staatlich geprüfte Lehrwarte.

V. Sicherheit

Die nachstehenden Sicherheitsbestimmungen, die sich auf Sportstätten,Ausrüstung, Verhalten und körperliche Leistungsfähigkeit der beteiligten Personen (gem.SchVV § 2, Abs. 1) beziehen, sind zu beachten.

Eine geeignete Erste-Hilfe-Ausrüstung hat an den Übungsstättenverfügbar zu sein bzw. ist von jedem Gruppenleiter im Gelände mitzuführen. Leiter,Lehrer und Begleitpersonen müssen im Stande sein, die sportspezifische Erste-Hilfe zuleisten.
Skilauf und Snowboarden

Der Unterricht im Skilauf und Snowboarden wird vorzugsweise in Gruppendurchgeführt werden; eine Gruppe darf nur im Ausnahmefall kurzfristig mehr als 13Personen umfassen.

Bei Benützung von Aufstiegshilfen (z.B. Schleppliften, Sesselliften,Seilbahnen) ist der Ausrüstung (Wind und Kälte) und insbesondere dem Verhalten derSchüler erhöhtes Augenmerk zu schenken.

Der Kursort und das jeweils gewählte Gelände müssen dem Alter unddem Können der teilnehmenden Schüler entsprechen und sollen dem Leiter derWintersportwoche oder zumindest einem der Begleitlehrer bekannt sein. BesondereBelastungen, etwa durch einen täglichen (Ski)Transport, sind bei der Tagesplanung zuberücksichtigen. Bei Schneemangel müssen sich die letztlich gewählten Übungsgebiete ineiner zumutbaren Entfernung zum Quartier befinden.

Bei Wetterlagen, die den Abgang von Lawinen vermuten lassen, ebenso beisonstigen Witterungsverhältnissen mit erhöhtem Gefahrenmoment sind bei der Durchführungdes Übungsbetriebes diesbezügliche Warnzeichen und Maßnahmen von Pistenerhaltern undanderen Stellen unbedingt zu beachten bzw. zu befolgen. Von diesen Stellen verfügteSperren von Abfahrten oder Übungsgebieten sind immer einzuhalten.

Da beim Snowboardfahren Erklärungen im Unterricht und auchErholungsphasen zumeist Sitzen oder Knien der Schüler bedeuten, muss der Ort dafür sogewählt werden, dass die Gruppe auch für andere Pistenteilnehmer gut erkennbar bleibt.
Segeln

Die eingesetzten Schulboote und sonstiges Ausbildungsgerät müssen ineinwandfreiem Zustand sein und den Richtlinien der bestehenden Ausbildungsorganisationvoll entsprechen.

Auf einem Boot dürfen nie mehr als vier Personen gleichzeitig betreutwerden. Ausnahmen bilden nur Schlecht- bzw. Schwerwettersituationen.

Für jeden Kursteilnehmer muss im praktischen Unterricht ein Segel-oder Surfanzug vorhanden sein.

Jeder Kursteilnehmer muss an Bord eine tragfähige Schwimmwesteanlegen. Es muss am Ausbildungsort mindestens ein einsatzfähiges Rettungsboot vorhandensein.

Ein Nachweis des Schwimmkönnens ist vor Kursbeginn auf der Grundlagedes Österreichischen Schwimmerabzeichens (Allroundschwimmer) zu erbringen.
Surfen

Die eingesetzten Segelbretter (Surfboards) und sonstigesAusbildungsgerät müssen in einwandfreiem Zustand sein.

Für jeden Kursteilnehmer muss im praktischen Unterricht ein Surfanzugvorhanden sein.

Kursteilnehmer, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,müssen eine tragfähige Schwimmweste anlegen.

Es muss am Ausbildungsort mindestens ein einsatzfähiges Rettungsbootvorhanden sein.

Ein Nachweis des Schwimmkönnens ist vor Kursbeginn auf der Grundlagedes Österreichischen Schwimmerabzeichens (Allroundschwimmer) zu erbringen.
Reiten

Ausbildungen im Reiten, auch ein allfälliger Unterricht durch einenschuleigenen Lehrer, sind ausschließlich in oder im Zusammenwirken mit autorisiertenBetrieben/Vereinen gem. Abschnitt IV durchzuführen.

Ritte ins Gelände (über Reitbahn, Reitplatz oder Reitgelände desBetriebes hinaus) dürfen erst dann stattfinden, wenn der Schüler sein Pferd in den dreiGrundgangarten sicher beherrscht.

Solche Ausritte dürfen nur von einem unter Punkt III genanntenAusbildner oder einem Wanderreitführer (FENA) geführt werden.

Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, während der gesamten Ausbildungeinen Schutzhelm nach DIN 33591 oder CE EN 1384 zu tragen,für Anfängerist darüber hinaus das Tragen eines Rückenschutzes dringend empfohlen.
Rad fahren (auch im Gelände)

Die Aktivität (Radwanderung usw.) muss der Ausrüstung und derErfahrung der Teilnehmer sowie den Verkehrsverhältnissen (z.B. verkehrsfreie oderverkehrsarme Flächen) angepasst sein.

Zwei Begleitlehrer bzw. Begleitpersonen sindfür Gruppenmit mehr als 12 Schülern vorzusehen.

Schüler als Lenker eines Fahrrades müssen mindestens zwölf Jahre altsein bzw. müssen sie die freiwillige Fahrradprüfung abgelegt haben.

Das Tragen eines geeigneten Schutzhelmes ist zumindest bei Fahrten imGelände für jeden Teilnehmer verbindlich vorzusehen.

Bei Ausfahrten im Gelände (insbesondere als Fahrten mit demMountainbike) sind grundsätzlich nur Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Pfade) zubenutzen. Für diese muss darüber hinaus eine ausdrückliche Genehmigung zum Befahren mitFahrrädern bestehen.
Inlineskaten:

Diese Aktivität sollte nur auf verkehrsarmen oder verkehrsfreienFlächen durchgeführt werden.

Das Tragen einer geeigneten Schutzausrüstung (Handgelenkschutz,Knieschutz, eventuell Ellbogenschutz, Sturzhelm) ist für jeden Teilnehmer verbindlichvorzusehen.
Befahren von stehenden und fließenden Gewässern

Das Befahren von fließenden Gewässern mit mittlerer oder starkerFließgeschwindigkeit ist grundsätzlich zu unterlassen (ab Wildwasser III lt. int.Schwierigkeitstabelle), insbesondere in der Form des "Raftings" mitSchlauchbooten oder schlauchbootähnlichen Beförderungsmitteln.

Leicht fließende Gewässer (Flachwasser und untersteSchwierigkeitsgrade Wildwasser – Wildwasser I und II lt. int. Schwierigkeitstabelle)- können vor allem im Zuge von aufbauenden Lehrgängen dann befahren werden, wenn eineentsprechende Ausrüstung verwendet wird (Kanu, Kajak - auch aufblasbar, Schlauchboote mitmindestens drei Kammern), eine entsprechende Vorerfahrung (z.B. technisches Können,Kenterübungen) vermittelt werden konnte und die betreffenden Schüler vorVeranstaltungsbeginn das Schwimmkönnen auf der Grundlage des ÖsterreichischenSchwimmerabzeichens (Allroundschwimmen) nachgewiesen haben.

Das Tragen von Rettungswesten in stehenden und fließenden Gewässernist obligat, in fließenden Gewässern auch das Tragen von Schutzhelmen. EinKälteschutzanzug ist zu empfehlen, in fließenden Gewässern vorgeschrieben. Vor demersten Befahren ist ein ausführliches Sicherheitsgespräch (Safety talk) erforderlich.
SkitourBergsteigen/Klettern

Wanderungen im alpinen GeländeFür jeden Schüler bzw. für die Gruppemuss jene Ausrüstung vorhanden sein, die durch die besondere Aktivität gefordert ist,z.B. Biwak-Säcke, Helme, Seile.

Eine Entscheidung über die Durchführung bzw. Fortsetzung dergenannten Aktivitäten hat auf Grund einer gewissenhaften Prüfung zu erfolgen und iststets auf die jeweils herrschende Witterungslage abzustellen. Bei der Entscheidung überDurchführung bzw. Fortsetzung von (Berg)wanderungen, Skiwanderungen oder Skitouren hatder Leiter sich hiezu des Rates ortskundiger, erfahrener und befugter Personen oderStellen (z.B. Gendarmerie, Bergrettungsdienst) zu bedienen.

Im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit sind die Schülerbei der Vorbereitung der genannten Aktivitäten über Gelände- und Wetterverhältnissesowie alle zu beachtenden Maßnahmen hinsichtlich der Ausrüstung eingehend zu informierenund zu belehren.

Bei Skiwanderungen und Skitouren muss das Gelände zum Zeitpunkt desAufstiegs, einer Rast oder des Abfahrens lawinensicher sein; eine Beurteilung hat aufGrund einer gewissenhaften Prüfung zu erfolgen, die insbesondere auch auf die jeweilsherrschende Schnee- und Witterungslage abzustellen ist. Der Leiter der Wintersportwochehat sich hiebei des Rates ortskundiger, erfahrener und befugter Personen oder Stellen(z.B. Gendarmerie, Bergrettungsdienst, Lawinenkommissionen, Pistenerhalter) zu bedienen.Warnzeichen und Maßnahmen von Pistenerhaltern und anderen Stellen sind unbedingt zubeachten bzw. zu befolgen, von diesen Stellen verfügte Sperren von Abfahrten oderÜbungsgebieten unbedingt einzuhalten.

Hiemit tritt das Rundschreiben Nr. 64/1995, GZ. 36.377/332-V/9/95, vom26.9.1995 außer Kraft.

Wien, 19. Jänner 1999

Für die Bundesministerin:
Dr. REDL
F.d.R.d.A.:

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten