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Ausser Kraft getreten

Richtlinien für die Durchführung von leibeserziehlichen Schulveranstaltungen

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 41/2001 ; Geschäftszahl: 36.377/70-V/9/2001 ; Richtlinien 2001 für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen

Geschäftszahl: 36.377/93-V/9/99
Sachbearbeiter: MinRat Dr. Sepp REDL
Klappe: 2287
Telefax: 2599
E-Mail: sepp.redl@bmuk.gv.at

Verteiler: VII/1
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Inhalt: Leibesübungen, Richtlinien für die Durchführung von leibeserziehlichen Schulveranstaltungen
Rechtsgrundlage: § 13 SCHUG; Schulveranstaltungenverordnung
Geltung: unbefristet

Rundschreiben Nr. 43/1999 (BMBWF)

Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)
Direktionen der Zentrallehranstalten
Direktionen der Übungsvolksschulen und
Übungshauptschulen

Grundvoraussetzungen zur Wahrung der Vermittlungsqualität und der höchstmöglichen Sicherheit der Schüler sind Eigenkönnen, ausreichende organisatorische und methodische Erfahrung der Unterrichtenden aber auch die notwendige Infrastruktur von Sportstätten.

Im Zusammenhang mit dem SCHUG § 13 (2), Z. 2 und der Schulveranstaltungenverordnung § 6 bzw. § 9 (1) übermittelt das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nachstehend Richtlinien für die Gewährleistung der Sicherheit bei leibeserziehlichen Schulveranstaltungen (ein- und mehrtägig).

Die Inhalte wurden gegenüber der Fassung vom Jänner 1999 auf Wunsch präzisiert und ergänzt. Diese Stellen sind durch Unterlegung gekennzeichnet.

Diese Richtlinien sind den Mitgliedern des Klassen- oder Schulforums bzw. Schulgemeinschaftsausschusses zur Kenntnis zu bringen. In weiterer Folge ist eine Beratung des Klassen- oder Schulforums bzw. Schulgemeinschaftsausschusses einzuberufen, innerhalb der auf der Grundlage des übermittelten Vorschlages ein Beschluss über Richtlinien für die Durchführung von leibeserziehlichen Schulveranstaltungen zu fassen ist, wie sie für die betreffende Schule gelten sollen.

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Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten macht aufmerksam, dass solche vom jeweiligen Klassen- oder Schulforum/Schulgemeinschaftsausschuss beschlossenen Richtlinien bis zu einer abweichenden Beschlussfassung für die Schule verbindlich und im Rahmen der Planung und Durchführungvon leibeserziehlichen Schulveranstaltungen einzuhalten sind.

Die nachfolgenden Bezeichnungen (wie z.B. Lehrer, Leibeserzieher, Lehrwart, Leiter, Schüler) sind jeweils auf Frauen und Männer (Mädchen und Burschen) in gleicher Weise zu beziehen.

Wenn in der Folge von Unterricht die Rede ist, handelt es sich um eine Ergänzung des Unterrichts im Sinne des SCHUG, § 13 (1).

1. Inhalte

Grundsätzlich ist schon bei der Planung von leibeserziehlichen Schulveranstaltungen darauf zu achten, dass möglichst Sportarten angeboten werden, die von fachlich geeigneten Lehrern der Schule vermittelt werden können. Es wird daher besonders darauf hingewiesen, dass die Aus-, Weiter- und Fortbildungen an den Pädagogischen Instituten die Lehrer durch Kurse und Lehrgänge befähigen, Sportarten selbst zu vermitteln oder zumindest "sachkundiger Zweiter" neben einem vollausgebildeten Unterrichtenden zu sein, wenn besondere Sicherheitsauflagen (z.B. bei Skitouren) oder organisatorische Gründe (z.B. im Surfen) gelten.

Wird der Bewegungsunterricht dennoch durch gewerbliche Unternehmen durchgeführt, dann ist dringend zu empfehlen, dass aus Gründen der Sparsamkeit und Angemessenheit für einen Schüler im Rahmen einer Schulveranstaltung höchstens zwei Sportangebote gegen Entgelt vorgesehen werden.

Die Inhalte von leibeserziehlichen Schulveranstaltungen haben sich insbesondere daran zu orientieren, dass sie als unmittelbare Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes aus Leibesübungen, oder als empfehlenswerte freizeitwertige Sportarten ausgewählt werden.

II. Leitung

Als fachlich geeigneter Lehrer für die Beauftragung durch den Schulleiter (gem. SchVV § 2, Abs.3) ist jedenfalls anzusehen:

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Leibeserzieher:

Abgeschlossene Lehramtsprüfung. Für Wanderungen im alpinen Gelände oder in Schluchten (siehe dazu den Abschnitt III) ist eine entsprechende alpine Ausbildung im Führen von Gruppen, wie beispielsweise die Absolvierung eines Alpinkurses im Rahmen der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung, die Ausbildung zum staatlich geprüften Lehrwart für Wandern, Lehrwart alpin oder Lehrwart hochalpin oder die Ausbildung zum staatlich geprüften Berg- und Skiführer oder Heeresbergführer nachzuweisen.

Lehrer anderer Fächer:
Erfahrung als Begleitlehrer von leibeserziehlichen Schulveranstaltungen und Kenntnisse praktisch-methodischer Modelle, die im Rahmen einer Ausbildung in einer Sportart (z.B. adäquate Ausbildung an einer (Berufs-)Pädagogischen Akademie, an einem Pädagogischen Institut an einem Universitäts-Sportinstitut oder an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung) nachweislich erworben worden sind.

Für Wintersportwochen ist eine abgeschlossene Ausbildung zum Landesskilehrer, Landessnowboardlehrer, Skilehrwart, Snowboardlehrwart, Trainer für Ski/alpin, Trainer für Snowboard, Diplomskilehrer (staatlich geprüfter Skilehrer), Diplomsnowboardlehrer (staatlich geprüfter Snowboardlehrer) oder eine adäquate Ausbildung zum Leiter einer Wintersportwoche an einem Pädagogischen Institut, einer (Berufs-) Pädagogischen Akademie oder einem Universitäts-Sportinstitut nachzuweisen.

Für Wanderungen im alpinen Gelände oder in Schluchten (siehe dazu den Abschnitt III) ist eine entsprechende alpine Ausbildung im Führen von Gruppen, wie beispielsweise die Absolvierung eines Alpinkurses im Rahmen der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung, die Ausbildung zum staatlich geprüften Lehrwart für Wandern, Lehrwart alpin oder Lehrwart hochalpin oder die Ausbildung zum staatlich geprüften Berg- und Skiführer oder Heeresbergführer nachzuweisen.
III. Unterricht
Allgemeine Regelungen

Beauftragt durch den Schulleiter in Absprache mit dem Veranstaltungsleiter (gem. SchVV § 2, Abs. 4) können geeignete Lehrer und andere geeignete Personen Sportunterricht erteilen. Diese Eignung ist jedenfalls gegeben, wenn folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:

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a) Eine nachweislich abgeschlossene Ausbildung für die entsprechendeSportart im Rahmen

- von Lehrveranstaltungen der Ausbildungen zu Leibeserziehern, Sportlehrern oder Sportwissenschaftern

- der österreichischen Lehrwarteausbildung,

- der österreichischen Trainerausbildung

- einer entsprechenden Ausbildung auf landesgesetzlicher Basis,

- einer Ausbildung einer anerkannten Berufsfachorganisation (z.B.Segeln, Surfen)

b) und/oder eine entsprechende Fortbildung, Ausbildung (Weiterbildung) an

- (Berufs-)Pädagogischen Akademien,

- Pädagogischen Instituten,

- Universitäts-Sportinstituten oder

- Bundesanstalten für Leibeserziehung

Leiter, Lehrer oder andere Personen sollen, wenn der Unterricht durch ein gewerbliches Unternehmen erteilt wird, Helfer (Assistenten-)aufgaben übernehmen, wobei mit dieser Tätigkeit keinerlei Entschädigungs- oder Ausgleichszahlungen durch den Unternehmer verbunden sein dürfen.
Besondere Regelungen
Schwimmen (auch als Teilziel einer"bewegungsorientierten" Veranstaltung)
Leibeserzieher: Abgeschlossene Lehramtsprüfung

Lehrer anderer Fächer und andere Personen:
In der Grundschule abgeschlossene Ausbildung und Besitz des Helferscheines als 1. Stufe, sonst abgeschlossene Ausbildung und Besitz des Retterscheines als 2. Stufe des Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens
Skilauf (alpin/nordisch)
Leibeserzieher:
Eine nachweislich abgeschlossene facheinschlägige Ausbildung im Verlauf des Studiums an einem Institut für Sportwissenschaften, einer (Berufs-) Pädagogischen Akademie oder einem Universitäts-Sportinstitut, abgeschlossene facheinschlägige Ausbildung an einem Pädagogischen Institut oder an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung oder zumindest abgeschlossene Ausbildung zum Landesskilehreranwärter.

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Lehrer anderer Fächer und andere Personen:
Zumindest abgeschlossene Ausbildung zum Landesskilehreranwärter oder Skilehrwartanwärter, eine nachweislich abgeschlossene facheinschlägige Ausbildung im Verlauf des Studiums an einem Institut für Sportwissenschaften, einer (Berufs-)Pädagogischen Akademie oder einem Universitäts-Sportinstitut oder abgeschlossene facheinschlägige Ausbildung an einem Pädagogischen Institut oder an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung.
Snowboarden
Leibeserzieher:

Eine nachweislich abgeschlossene facheinschlägige Ausbildung im Verlauf des Studiums an einem Institut für Sportwissenschaften, einer (Berufs-) Pädagogischen Akademie oder einem Universitäts-Sportinstitut, abgeschlossene facheinschlägige Ausbildung an einem Pädagogischen Institut oder an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung oder zumindest abgeschlossene Ausbildung zum Landessnowboardlehreranwärter.
Lehrer anderer Fächer und andere Personen:
Zumindest abgeschlossene Ausbildung zum Landessnowboardlehreranwärter, eine nachweislich abgeschlossene facheinschlägige Ausbildung im Verlauf des Studiums an einem Institut für Sportwissenschaften, einer (Berufs-) Pädagogischen Akademie oder einem Universitäts-Sportinstitut oder abgeschlossene facheinschlägige Ausbildung an einem Pädagogischen Institut oder an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung.
Reiten
Leibeserzieher, Lehrer anderer Fächer und andere Personen: Abgeschlossene Ausbildung zum staatlich geprüften Reitinstruktor, Reittrainer oder Reitlehrer sowie Reitinstruktor (FENA), Bereiter (FENA), oder Reitlehrer (FENA). Allenfalls ein Lehrgang Reiten an einem pädagogischen Institut zum Nachweis des erforderlichen Eigenkönnens und der Befähigung, einen geprüften Reitlehrer im Rahmen der Schulsportwoche zu unterstützen sowie den Anfängerunterricht an der Longe ohne Galopp selbstständig zu führen.

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Wanderungen im alpinen Gelände

Diese Auflagen gelten nicht für Wanderwege im Dauersiedlungsraum und anschließendem Wald oder für Bergwege, bei denen nur in Ausnahmefällen erhöhte alpine Gefahr besteht und für deren Bewältigung keine Bergerfahrenheit und Bergausrüstung für die Teilnehmer notwendig sind. Eine Wanderung im alpinen Gelände liegt aber zumindest dann vor, wenn die zu bewältigenden Aufstiege vielfach nur als Steig ausgebildet oder nur Steigspuren erkennbar sind, die Wanderwege exponiert sind (Absturzgefahr, Begeher müssen schwindelfrei sein) oder die Wanderwege schwierigere Passagen aufweisen, wie z.B.Schneefelder oder leichte Kletterstellen mit Drahtseilsicherung.
Leibeserzieher, Lehrer anderer Fächer und andere Personen:
Eine nachweislich abgeschlossene facheinschlägige Ausbildung im Verlauf des Studiums an einem Institut für Sportwissenschaften, einer (Berufs-) Pädagogischen Akademie oder einem Universitäts-Sportinstitut, abgeschlossene facheinschlägige Ausbildung an einem Pädagogischen Institut oder an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung. Zusätzlich ist zumindest ein zweiter qualifizierter Lehrer einzusetzen.
Skitour
Leibeserzieher, Lehrer anderer Fächer und andere Personen: Abgeschlossene Ausbildung zum staatlich geprüften Berg- und Skiführer, zumindest aber abgeschlossener Anwärterkurs, dessen Abschluss nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen darf, abgeschlossene Ausbildung zum Skitourenwart. Zusätzlich ist eine zweite qualifizierte Person einzusetzen.
Bergsteigen/Klettern
Leibeserzieher, Lehrer anderer Fächer und andere Personen: Abgeschlossene Ausbildung zum staatlich geprüften Berg- und Skiführer, zum Heeresbergführer, zumindest aber abgeschlossener Anwärterkurs, dessen Abschluss nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen darf, abgeschlossene Ausbildung zum Lehrwart Alpin, Lehrwart Hochalpin oder Lehrwart Klettern.
Sportklettern
Leibeserzieher:
Eine nachweislich abgeschlossene facheinschlägige Ausbildung im Verlauf des Studiums an einem Institut für Sportwissenschaften, einer (Berufs-) Pädagogischen Akademie oder einem Universitäts-Sportinstitut, abgeschlossene facheinschlägige Ausbildung an einem Pädagogischen Institut oder an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung.

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Lehrer anderer Fächer und andere Personen:
Staatlich geprüfte Berg- und Skiführer, Personen mit nachweislich abgeschlossenem Anwärterkurs, dessen Abschluss nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Lehrwarte alpin und hochalpin entsprechend der dort erteilten Qualifikation, Personen mit nachweislich abgeschlossener facheinschlägiger Ausbildung an einer (Berufs-) Pädagogischen Akademie, einer Bundesanstalt für Leibeserziehung, einem Universitätssportinstituts bzw. einem Pädagogischen Institut.
Befahren stehender und fließender Gewässer
Leibeserzieher, Lehrer anderer Fächer und andere Personen:
Eine nachweislich abgeschlossene facheinschlägige Ausbildung im Verlauf des Studiums an einem Institut für Sportwissenschaften, einer (Berufs-) Pädagogischen Akademie oder einem Universitäts-Sportinstitut, abgeschlossene facheinschlägige Ausbildung an einem Pädagogischen Institut oder an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung. Zusätzlich ist ein zweiter qualifizierter Lehrer einzusetzen.

IV. Gewerbliche Unternehmen

Wenn für bestimmte Sportarten weder geeignete Lehrer noch andere geeignete Personen aus dem Umfeld der betreffenden Schule (gem. SchVV § 2 Abs. 4)vorhanden sind, die Voraussetzungen zur Erteilung des jeweiligen Sportunterrichts aufweisen, und/oder die leihweise Überlassung von Sportgeräten (z.B. Segelboot,Reitpferd) notwendig ist, können geeignete gewerbliche Unternehmen, die durch die jeweilige Berufsfachorganisation anerkannt werden, herangezogen werden.

Im Zweifelsfall ist eine Anfrage an die entsprechende Berufsfachorganisation zu richten (z.B. an den Bundesfachverband für Reiten und Fahren in Österreich; an den Österreichischen Tennisverband; an die Vereinigung der Österreichischen Windsurfingschulen [VÖWS]; an die Vereinigung Österreichischer Yachtsport- und Windsurfschulen [VÖYWS]; an den Österreichischen Kanu-Verband, an die Landesverbände der Berg- und Skiführer).

Für den Unterricht bei leibeserziehlichen Schulveranstaltungen können Betriebe nur dann herangezogen werden, wenn

- sie für den Unterricht für jede Unterrichtsgruppe ausreichend geprüfte Lehrer einsetzen,

- die Sportstätten, Sportgeräte und Ausrüstung den Sicherheitsanforderungen voll entsprechen und

- sie entsprechende Haftpflichtversicherungen abgeschlossen haben.

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Diese Aspekte (geeignete gewerbliche Unternehmen) sind insbesondere in den folgenden Sportarten zu beachten:
Tennis

Betriebe mit Lizenz des Österreichischen Tennisverbandes oder eines Landesfachverbandes.
Weitere Anforderungen:
Insbesondere beim Gruppenunterricht muss eine ausreichende Anzahl von Spielfeldern, im Allgemeinen ein Platz für 4 Spieler, und sollen andere Einrichtungen (etwa Ballwurfmaschine und/oder Schlagwand) während einer ausreichenden Übungszeit zur Verfügung stehen.
Reiten

Ausbildungsbetrieb (FENA, Federation Equestre national d, Autriche) oder Reitschule (FENA) oder Reitstall (FENA), sowie solche Betriebe (Vereine), bei denen nachweislich die Unterrichtserteilung durch eine qualifizierte Person (gemäß AbschnittIII) erteilt wird.
Segeln

Segelschulen als ortsfeste oder mobile Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungen zum Führen von Segelfahrzeugen (mit oder ohne Hilfsmotor) auf Binnenrevieren durchgeführt werden.
Surfen

Windsurfschulen als ortsfeste oder mobile Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungen zum Führen von Windsurfern durchgeführt werden. Ausbildungsmöglichkeit zum Erwerb des Windsurfing Grundscheines, des Segel-Surf-Scheines und des Surfgradausweises.
Befahren von stehenden und fließenden Gewässern

Kanuschulen, Kajakschulen, Paddel- oder Rudersportschulen als ortsfeste oder mobile Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungen zum Führen von Kanus, Kajaks, Paddelbooten oder Ruderbooten durchgeführt werden. Die dort unterrichtenden Lehrer müssen eine abgeschlossene Trainer- bzw. Lehrwarteausbildung oder eine einschlägige Landesausbildung nachweisen. Rafting (ausschließlich in Zahmwasser oder Wildwasser I und II lt. internationaler Schwierigkeitstabelle) ist nur mit konzessionierten Unternehmen und mit geprüftenWildwasserführern möglich.

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Bergsteigen/Klettern – Skitour -Wanderungen im alpinen Gelände

Bergsteigerschulen (Alpinschulen, Hochgebirgsschulen unter der Leitung autorisierter Berg- und Skiführer); Autorisierte Berg- und Skiführer als Unternehmer. Diese sind zur gewerblichen Durchführung von alpinen Ausbildungskursen berechtigt.

Weitere Anforderungen:

Sportunterricht durch staatlich geprüfte Berg-und Skiführer, zumindest aber durch Personen mit abgeschlossenem Anwärterkurs, dessen Abschluss nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen darf, oder durch staatlich geprüfte Lehrwarte.

V. Sicherheit

Die nachstehenden Sicherheitsbestimmungen, die sich auf Sportstätten, Ausrüstung, Verhalten und körperliche Leistungsfähigkeit der beteiligten Personen (gem.SchVV § 2, Abs. 1) beziehen, sind zu beachten.

Eine geeignete Erste-Hilfe-Ausrüstung hat an den Übungsstätten verfügbar zu sein bzw. ist von jedem Gruppenleiter im Gelände mitzuführen. Leiter, Lehrer und Begleitpersonen müssen im Stande sein, die sportspezifische Erste-Hilfe zu leisten.
Skilauf und Snowboarden

Der Unterricht im Skilauf und Snowboarden wird vorzugsweise in Gruppen durchgeführt werden; eine Gruppe darf nur im Ausnahmefall kurzfristig mehr als 13 Personen umfassen.

Bei Benützung von Aufstiegshilfen (z.B. Schleppliften, Sesselliften,Seilbahnen) ist der Ausrüstung (Wind und Kälte) und insbesondere dem Verhalten der Schüler erhöhtes Augenmerk zu schenken.

Der Kursort und das jeweils gewählte Gelände müssen dem Alter und dem Können der teilnehmenden Schüler entsprechen und sollen dem Leiter der Wintersportwoche oder zumindest einem der Begleitlehrer bekannt sein. Besondere Belastungen, etwa durch einen täglichen (Ski)Transport, sind bei der Tagesplanung zu berücksichtigen. Bei Schneemangel müssen sich die letztlich gewählten Übungsgebiete in einer zumutbaren Entfernung zum Quartier befinden.

Bei Wetterlagen, die den Abgang von Lawinen vermuten lassen, ebenso bei sonstigen Witterungsverhältnissen mit erhöhtem Gefahrenmoment sind bei der Durchführung des Übungsbetriebes diesbezügliche Warnzeichen und Maßnahmen von Pistenerhaltern und anderen Stellen unbedingt zu beachten bzw. zu befolgen. Von diesen Stellen verfügteSperren von Abfahrten oder Übungsgebieten sind immer einzuhalten.

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Da beim Snowboardfahren Erklärungen im Unterricht und auch Erholungsphasen zumeist Sitzen oder Knien der Schüler bedeuten, muss der Ort dafür so gewählt werden, dass die Gruppe auch für andere Pistenteilnehmer gut erkennbar bleibt.
Segeln

Die eingesetzten Schulboote und sonstiges Ausbildungsgerät müssen in einwandfreiem Zustand sein und den Richtlinien der bestehenden Ausbildungsorganisationvoll entsprechen.

Auf einem Boot dürfen nie mehr als vier Personen gleichzeitig betreut werden. Ausnahmen bilden nur Schlecht- bzw. Schwerwettersituationen.

Für jeden Kursteilnehmer muss im praktischen Unterricht ein Segel-oder Surfanzug vorhanden sein.

Jeder Kursteilnehmer muss an Bord eine tragfähige Schwimmweste anlegen. Es muss am Ausbildungsort mindestens ein einsatzfähiges Rettungsboot vorhanden sein.

Ein Nachweis des Schwimmkönnens ist vor Kursbeginn auf der Grundlagedes Österreichischen Schwimmerabzeichens (Allroundschwimmer) zu erbringen.
Surfen

Die eingesetzten Segelbretter (Surfboards) und sonstiges Ausbildungsgerät müssen in einwandfreiem Zustand sein.

Für jeden Kursteilnehmer muss im praktischen Unterricht ein Surfanzug vorhanden sein.

Kursteilnehmer, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen eine tragfähige Schwimmweste anlegen.

Es muss am Ausbildungsort mindestens ein einsatzfähiges Rettungsboot vorhanden sein.

Ein Nachweis des Schwimmkönnens ist vor Kursbeginn auf der Grundlagedes Österreichischen Schwimmerabzeichens (Allroundschwimmer) zu erbringen.
Reiten

Ausbildungen im Reiten, auch ein allfälliger Unterricht durch einen schuleigenen Lehrer, sind ausschließlich in oder im Zusammenwirken mit autorisierten Betrieben/Vereinen gem. Abschnitt IV durchzuführen.

Ritte ins Gelände (über Reitbahn, Reitplatz oder Reitgelände des Betriebes hinaus) dürfen erst dann stattfinden, wenn der Schüler sein Pferd in den drei Grundgangarten sicher beherrscht.

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Solche Ausritte dürfen nur von einem unter Punkt III genannten Ausbildner oder einem Wanderreitführer (FENA) geführt werden.

Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, während der gesamten Ausbildung einen Schutzhelm nach DIN 33591 oder CE EN 1384 zu tragen für Anfänger ist darüber hinaus das Tragen eines Rückenschutzes dringend empfohlen.
Rad fahren (auch im Gelände)

Die Aktivität (Radwanderung usw.) muss der Ausrüstung und der Erfahrung der Teilnehmer sowie den Verkehrsverhältnissen (z.B. verkehrsfreie oder verkehrsarme Flächen) angepasst sein.

Zumindest zwei Begleitlehrer bzw. Begleitpersonen sind für Gruppen mit mehr als 12 Schülern vorzusehen.

Schüler als Lenker eines Fahrrades müssen mindestens zwölf Jahre alt sein bzw. müssen sie die freiwillige Fahrradprüfung abgelegt haben.

Das Tragen eines geeigneten Schutzhelmes ist zumindest bei Fahrten im Gelände für jeden Teilnehmer verbindlich vorzusehen.

Bei Ausfahrten im Gelände (insbesondere als Fahrten mit dem Mountainbike) sind grundsätzlich nur Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Pfade) zu benutzen. Für diese muss darüber hinaus eine ausdrückliche Genehmigung zum Befahren mit Fahrrädern bestehen.
Inlineskaten

Diese Aktivität sollte nur auf verkehrsarmen oder verkehrsfreien Flächen durchgeführt werden.

Das Tragen einer geeigneten Schutzausrüstung (Handgelenkschutz, Knieschutz, Ellbogenschutz, eventuell Sturzhelm) ist für jeden Teilnehmer verbindlich vorzusehen.
Befahren von stehenden und fließenden Gewässern

Das Befahren von fließenden Gewässern mit mittlerer oder starker Fließgeschwindigkeit ist grundsätzlich zu unterlassen [ab (einschließlich) WildwasserIII], insbesondere in der Form des "Raftings" mit Schlauchbooten oder schlauchbootähnlichen Beförderungsmitteln.

Leicht fließende Gewässer Flach(Zahm-)wasser und unterste Schwierigkeitsgrade Wildwasser – Wildwasser I und II lt. int. Schwierigkeitstabelle)- können vor allem im Zuge von aufbauenden Lehrgängen dann befahren werden, wenn eine entsprechende Ausrüstung verwendet wird (Kanu, Kajak - auch aufblasbar, Schlauchboote mit mindestens drei Kammern), eine entsprechende Vorerfahrung (z.B. technisches Können, Kenterübungen) vermittelt werden konnte und die betreffenden Schüler vor Veranstaltungsbeginn das Schwimmkönnen auf der Grundlage des Österreichischen Schwimmerabzeichens ( Allroundschwimmer ) nachgewiesen haben.

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Das Tragen von Rettungswesten in stehenden und fließenden Gewässern ist obligat, in fließenden Gewässern auch das Tragen von Schutzhelmen. Ein Kälteschutzanzug ist zu empfehlen, in fließenden Gewässern vorgeschrieben. Vor dem ersten Befahren ist ein ausführliches Sicherheitsgespräch (Safety talk) erforderlich.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Wertungsskala trotz aller Bemühungen eine subjektive Beurteilung darstellt, sich immer auf einen gewissen Wasserstand bezieht und rasche Veränderungen der Wildflüsse einmal gemachte Bewertungen veraltet erscheinen lassen. Informationen zum Letztstand sind daher an geeigneten Stellenimmer einzuholen.
Skitour - Bergsteigen/Klettern - Wanderungen im alpinen Gelände

Für jeden Schüler bzw. für die Gruppe muss jene Ausrüstung vorhanden sein, die durch die besondere Aktivität gefordert ist, z.B. Biwak-Säcke, Helme, Seile.

Eine Entscheidung über die Durchführung bzw. Fortsetzung der genannten Aktivitäten hat auf Grund einer gewissenhaften Prüfung zu erfolgen und ist stets auf die jeweils herrschende Witterungslage abzustellen. Bei der Entscheidung über Durchführung bzw. Fortsetzung von (Berg)wanderungen, Skiwanderungen oder Skitouren hat der Leiter sich hiezu des Rates ortskundiger, erfahrener und befugter Personen oder Stellen (z.B. Gendarmerie, Bergrettungsdienst) zu bedienen.

Im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit sind die Schüler bei der Vorbereitung der genannten Aktivitäten über Gelände- und Wetterverhältnisse sowie alle zu beachtenden Maßnahmen hinsichtlich der Ausrüstung eingehend zu informieren und zu belehren.

Aktivitäten zum Wandern, Klettern, Abseilen, Rutschen über Felsen, Sprünge in Tümpel bzw. Schwimmen in Schluchten (Canyoning) erscheinen im Allgemeinen nicht durchführbar.

Bei Skiwanderungen und Skitouren muss das Gelände zum Zeitpunkt des Aufstiegs, einer Rast oder des Abfahrens lawinensicher sein; eine Beurteilung hat auf Grund einer gewissenhaften Prüfung zu erfolgen, die insbesondere auch auf die jeweils herrschende Schnee- und Witterungslage abzustellen ist. Der Leiter der Wintersportwoche hat sich hiebei des Rates ortskundiger, erfahrener und befugter Personen oder Stellen (z.B. Gendarmerie, Bergrettungsdienst, Lawinenkommissionen, Pistenerhalter) zu bedienen.Warnzeichen und Maßnahmen von Pistenerhaltern und anderen Stellen sind unbedingt zubeachten bzw. zu befolgen, von diesen Stellen verfügte Sperren von Abfahrten oder Übungsgebieten unbedingt einzuhalten.

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Hiemit tritt das Rundschreiben Nr. 7/1999, GZ. 36.377/8-V/9/99, außer Kraft.

Wien, 24. August 1999

Für die Bundesministerin:

Dr. REDL

F.d.R.d.A.:

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten