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Ausser Kraft getreten

Richtlinien 2001 für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 24/2003 ; Geschäftszahl:Z 36.377/80-V/5/2003 ; Richtlinien 2003 für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen

Geschäftszahl: 36.377/70-V/9/2001
Sachbearbeiter: MinR Dr. Sepp REDL
Telefon: 0043-1/531 20-2570
Telefax: 0043-1/531 20-2599
E-Mail: sepp.redl@bmbwk.gv.at

Verteiler: VII/1
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Inhalt: Leibesübungen, Richtlinien für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen
Rechtsgrundlage: § 13 SCHUG; Schulveranstaltungenverordnung
Geltung: unbefristet

Rundschreiben 41/2001 (BMBWF)

Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)
Direktionen der Zentrallehranstalten
Direktionen der Übungsvolksschulen und Übungshauptschulen

Auf Grund des § 13 Abs. 2 Z. 2 des SchUG und des § 6 bzw. des § 9 Abs. 1 der Schulveranstaltungenverordnung 1995 (SchVV) übermittelt das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die nachstehenden „Richtlinien 2001“ für die Gewährleistung der Sicherheit bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen (z.B. Sporttage, Wandertage, Sportwochen, Projektwochen mit Sport).

Aus gegebenem Anlass wurden die „Richtlinien 2001“ auf der Basis und auf Grund der Erfahrungen aus dem Rundschreiben Nr. 43/1999, GZ. 36.377/93-V/9/99 präzisiert und ergänzt; sie gelten für alle Schulveranstaltungen (innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes).

Grundvoraussetzungen zur Wahrung der Vermittlungsqualität und der höchstmöglichen Sicherheit der Schüler sind Eigenkönnen, ausreichende organisatorische und methodische Erfahrung der Unterrichtenden aber auch die notwendige Infrastruktur von Sportstätten. Die „Richtlinien 2001“ sind daher neuerlich, jedenfalls im Zusammenhang mit der Jahresplanung durch die Direktion den Mitgliedern des Klassen- oder Schulforums bzw. Schulgemeinschaftsausschusses zur Kenntnis zu bringen. In weiterer Folge ist eine Beratung des Klassen- oder Schulforums bzw. Schulgemeinschaftsausschusses einzuberufen, innerhalb der auf der Grundlage des übermittelten Vorschlages ein Beschluss über Richtlinien für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen zu fassen ist, wie sie für die betreffende Schule gelten sollen.

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur macht aufmerksam, dass solche vom jeweiligen Klassen- oder Schulforum/Schulgemeinschaftsausschuss beschlossenen (schuleigenen) Richtlinien bis zu einer abweichenden Beschlussfassung für die Schule verbindlich und im Rahmen der Planung und Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen einzuhalten sind.

Die Beteiligung an Schulveranstaltungen gehört zu den unmittelbaren Dienstverpflichtungen jeder Lehrperson.

Die nachfolgenden Bezeichnungen (wie z.B. Lehrer, Bewegungserzieher, Lehrwart, Leiter, Schüler) sind jeweils auf Frauen und Männer (Mädchen und Burschen) in gleicher Weise zu beziehen.

Wenn in der Folge von Sportunterricht die Rede ist, handelt es sich um eine Ergänzung des Unterrichts im Sinne des § 13 Abs. 1 des SchUG.

„Richtlinie 2001“

I. Ausbildung

In den „Richtlinien 2001“ werden unterschiedliche Qualifikationen für Leibeserzieher, Begleitlehrer (Lehrer mit anderen Unterrichtsgegenständen als Leibesübungen), Begleitpersonen bzw. für Beauftragte gewerblicher Unternehmen vorgesehen. Volksschullehrer gelten in dem Sinn als Leibeserzieher, als sie in jenen Sportarten, die Inhalt von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen sein sollen, befähigt sein müssen.

Grundsätzlich wird für die Eignung gem. § 2 Abs. 4 der SchVV zur Erteilung des Sportunterrichtes eine nachweisbare (Zeugnisse, Befähigungsnachweise) und abgeschlossene einschlägige Ausbildung für die betreffende Sportart vorausgesetzt.

Diese Ausbildung kann im Verlauf des Studiums oder im Wege der Weiter- bzw. Fortbildung von Lehren je nach Ausbildungsgang an

- einem Institut für Sportwissenschaften einer Universität (einschlägige Lehrveranstaltungen der Ausbildungen zu Leibeserziehern oder Sportwissenschaftern),
- einer (Berufs-)Pädagogischen Akademie (einschlägige Lehrveranstaltungen der Ausbildungen der Studienrichtungen Lehramt an Volksschulen und Hauptschulen; Leibeserzieher oder Begleitlehrer)
- einem Pädagogischen Institut (sofern ein einschlägiger Akademielehrgang gem. § 4 Abs. 1 Z 5 des AStG bzw. eine Entsprechung in früheren Jahren vorliegt),
- einem Universitäts-Sportinstitut (sofern die einschlägige Ausbildung einem Akademielehrgang gem. § 4 Abs. 1 Z 5 des AStG gleichzuhalten ist) oder
- einer Bundesanstalt für Leibeserziehung (einschlägige österreichische Lehrwarteausbildung, österreichische Sportlehrerausbildung oder österreichische Trainerausbildung).

Auf allfällige Ausbildungen, die in einem anderen Rahmen geregelt sind, wie

- entsprechende Sportausbildung auf landesgesetzlicher Basis,
- Ausbildungen einer anerkannten Berufsfachorganisation (z.B. Segeln, Surfen) wird im einzelnen verwiesen.

II. Inhalte

Die Inhalte von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen haben sich insbesondere daran zu orientieren, dass sie als unmittelbare Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes aus Leibesübungen und/oder als empfehlenswerte freizeitwertige Sportarten ausgewählt werden. Grundsätzlich ist daher schon bei der Planung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen darauf zu achten, dass möglichst Sportarten angeboten werden, die von fachlich geeigneten Lehrern der Schule vermittelt werden können. Es wird daher besonders darauf hingewiesen, dass die Aus-, Weiter- und Fortbildungen an den Pädagogischen Instituten die Lehrer durch Kurse und Lehrgänge befähigen, Sportarten selbst zu vermitteln oder zumindest „sachkundiger Zweiter" neben einem vollausgebildeten Unterrichtenden zu sein, wenn besondere Sicherheitsauflagen (z.B. bei Skitouren) oder organisatorische Gründe (z.B. im Surfen) gelten.

Wird der Sportunterricht dennoch durch gewerbliche Unternehmen durchgeführt, dann ist dringend zu empfehlen, dass aus Gründen der Sparsamkeit und Angemessenheit für einen Schüler im Rahmen einer Schulveranstaltung höchstens zwei Sportangebote gegen Entgelt vorgesehen werden, ausgenommen von zusätzlichen kurzfristigen Sportinformationen („Schnupperangeboten“), die keine wesentlichen Mehrkosten bedeuten.

Es ist vorzusehen, dass Schülern und Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ausführliche Informationen über die Inhalte und Organisation der Sportwoche noch in der Vorbereitungsphase der jeweiligen Schulveranstaltung gegeben werden. Diese Informationen müssen derart sein, dass den Schülern, bzw. deren Eltern oder Erziehungsberechtigten Entscheidungen wie etwa die Wahl bestimmter Sportaktivitäten und die Beurteilung allfälliger damit verbundener Sportrisiken möglich sind (gem. § 2 Abs. 3 der SchVV 1995).

Sportarten mit einem stark erhöhten Sicherheitsrisiko (z.B. Canyoning, Wasserfallklettern, Drachenfliegen, Paragleiten) sind als Schulveranstaltungen nicht durchzuführen.

Können bestimmte Aktivitäten (wie etwa Ausdauersportarten, Schwimmen und Tauchen) nur beim Freisein von bestimmten Krankheiten oder Behinderungen gefahrlos durchgeführt werden, sind einerseits die Schüler, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten darüber nachweislich zu unterrichten und andererseits eine entsprechende Kenntnis über den Gesundheitszustand der an der Schulveranstaltung teilnehmenden Schüler einzuholen.

III. Leitung

Als fachlich geeigneter Lehrer für die Beauftragung mit der Leitung einer Schulveranstaltung mit bewegungserziehlichen Inhalten durch den Schulleiter (gem. § 2 Abs.3 der SchVV) ist jedenfalls anzusehen:

a) Leibeserzieher : Abgeschlossene Lehramtsprüfung.
Volksschullehrer gelten dann als fachlich geeignet, wenn jene Sportarten Inhalte von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen sind, für die sie im Rahmen ihrer Ausbildung an der Pädagogischen Akademie befähigt wurden bzw. wenn sie andere facheinschlägige Zusatzqualifikationen an Einrichtungen gem. Abschnitt I erworben haben.

Für die Leitung von Sportwochen mit Inhalten wie Bergsteigen im hochalpinen Gelände oder Begehungen von Schluchten, die auch mit Steiganlagen ausgestattet sind, ist eine entsprechende alpine Ausbildung im Führen von Gruppen, wie beispielsweise ein Alpinkurs im Rahmen der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung, die Ausbildung zum staatlich geprüften Lehrwart für Wandern, Lehrwart alpin oder Lehrwart hochalpin oder die Ausbildung zum staatlich geprüften Berg- und Skiführer oder Heeresbergführer erforderlich.

b) Begleitlehrer : Lehramtsprüfung; längerfristige Erfahrung als Begleitlehrer von bewegungs-erziehlichen Schulveranstaltungen und Kenntnisse praktisch-methodischer Modelle, die im Rahmen einer Ausbildung in einer Sportart (an Einrichtungen gem. Abschnitt I) erworben worden sind.

Für die Leitung von Wintersportwochen ist eine Ausbildung zum Landesskilehrer, Landes-snowboardlehrer, Skilehrwart, Trainer für Ski/alpin (zumindest D-Trainer), Trainer für Snowboard, staatlich geprüfter Diplomskilehrer, staatlich geprüfter Diplomsnowboardlehrer oder eine adäquate Ausbildung zum Leiter einer Wintersportwoche an Pädagogischen Instituten nachzuweisen.

Für die Leitung von Sportwochen mit Inhalten wie Bergsteigen im hochalpinen Gelände oder Begehungen von Schluchten, die auch mit Steiganlagen ausgestattet sind, ist eine entsprechende alpine Ausbildung im Führen von Gruppen, wie beispielsweise ein Alpinkurs im Rahmen der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung, die Ausbildung zum staatlich geprüften Lehrwart für Wandern, Lehrwart alpin oder Lehrwart hochalpin oder die Ausbildung zum staatlich geprüften Berg- und Skiführer oder Heeresbergführer erforderlich.

IV. Sportunterricht

Beauftragt durch den Schulleiter in Absprache mit dem Veranstaltungsleiter (gem. § 2 Abs. 4 der SchVV) können geeignete Lehrer und andere geeignete Personen Sportunterricht erteilen. Leiter, Lehrer oder Begleitpersonen sollen, wenn der Unterricht durch ein gewerbliches Unternehmen erteilt wird, Helfer(Assistenten-)aufgaben übernehmen, wobei mit dieser Tätigkeit keinerlei Entschädigungs- oder Ausgleichszahlungen durch den Unternehmer verbunden sein dürfen.

Die in der Folge angeführten Sportarten sind nur als exemplarische Auswahl zu verstehen, deren Inhalte erfahrungsgemäß im Rahmen von Schulveranstaltungen zur Erreichung der Ziele gem. § 13 des SchUG eingesetzt werden. Für allfällige weitere Sportarten sind durch die Schulpartner (Klassen- oder Schulforum/Schulgemeinschaftsausschuss) in Analogie zu den angeführten Sportarten Kriterien festzulegen, die den höchstmöglichen Sicherheitsaspekten entsprechen.

Schwimmen (auch als Teilziel einer „bewegungsorientierten“ Schulveranstaltung)
a) Leibeserzieher : Lehramtsprüfung.
b) Volksschullehrer, Begleitlehrer : Entsprechende Ausbildung und Besitz des Helferscheines als 1. Stufe des Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens.
c) Begleitpersonen : Entsprechende Ausbildung und Besitz des Retterscheines als 2. Stufe des Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens.

Skilauf (alpin/nordisch)
a) Leibeserzieher, Volksschullehrer : Ausbildung im Verlauf des Studiums, der Lehrerfort(weiter)bildung oder zumindest Ausbildung zum Landesskilehrer-Anwärter oder abgeschlossenes 1. Semester der Ausbildung zum Skilehrwart.
b) Begleitlehrer und Begleitpersonen : Ausbildung im Verlauf des Studiums oder zumindest abgeschlossene Ausbildung zum Landesskilehrer-Anwärter oder abgeschlossenes 1. Semester der Ausbildung zum Skilehrwart.

Snowboarden
a) Leibeserzieher, Volksschulehrer : Ausbildung im Verlauf des Studiums, der Lehrer-fort(weiter)bildung oder zumindest abgeschlossener 1. Teil der Ausbildung zum Landes-Snowboardlehrer.
b) Begleitlehrer und Begleitpersonen : Ausbildung im Verlauf des Studiums, der Lehrer-fort(weiter)bildung oder zumindest abgeschlossener 1. Teil der Ausbildung zum Landes-Snowboardlehrer.

Skitour
Leibeserzieher, Begleitlehrer und Begleitpersonen : Ausbildung zum staatlich geprüften Berg- und Skiführer, zumindest aber Anwärterkurs, dessen Abschluss nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen darf. Abgeschlossene Ausbildung zum Skitourenwart.

Allenfalls zum Nachweis des erforderlichen Eigenkönnens und der Befähigung, einen vollausgebildeten Gruppenleiter im Rahmen der Schulsportwoche zu unterstützen: facheinschlägige Ausbildung an einem Pädagogischen Institut.

Reiten
Leibeserzieher, Begleitlehrer und Begleitpersonen : abgeschlossene Ausbildung zum staatlich geprüften Reitinstruktor, Reittrainer oder Reitlehrer sowie Reitinstruktor (FENA), Bereiter (FENA), oder Reitlehrer (FENA).

Allenfalls ein facheinschlägiger Lehrgang an einem Pädagogischen Institut zum Nachweis des erforderlichen Eigenkönnens und der Befähigung, einen geprüften Reitlehrer im Rahmen der Schulsportwoche zu unterstützen sowie den Anfängerunterricht an der Longe ohne Galopp selbständig zu führen.

Wanderungen, Bergsteigen bzw. Klettern im (hoch)alpinen Gelände
Diese Auflagen gelten nicht für Wanderwege im Dauersiedlungsraum und anschließendem Wald oder für Bergwege, bei denen nur in Ausnahmefällen erhöhte alpine Gefahr besteht und für deren Bewältigung im allgemeinen keine Bergerfahrung und Bergausrüstung für die Teilnehmer notwendig sind.

Die Bestimmungen gelten für „alpines Gelände“, wenn die zu bewältigenden Aufstiege vielfach nur als Steig ausgebildet oder nur Steigspuren erkennbar sind, die Wanderwege exponiert sind (Absturzgefahr) oder die Wanderwege schwierigere Passagen aufweisen, wie z.B. Schneefelder oder leichte Kletterstellen mit Drahtseilsicherung oder grundsätzlich nur „hochalpines Gelände“, in der Regel oberhalb der Waldgrenze, felsig oder vergletschert. Als Merkmal ist die häufig gelbe Grundfarbe bei der Beschilderung und in der Regel zusätzliche Schwierigkeitsangabe in rot oder schwarz für mittelschwierige und schwierige Bergwege anzusehen.

Leibeserzieher, Begleitlehrer und Begleitpersonen : Ausbildung zum staatlich geprüften Berg- und Skiführer, zum Heeresbergführer, zumindest aber Anwärterkurs, dessen Abschluss nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen darf. Abgeschlossene Ausbildung zum Lehrwart Alpin, Lehrwart Hochalpin oder Lehrwart Klettern oder Alpinausbildung im Rahmen der Ausbildung zum Leibeserzieher.

Bouldern
Sportklettern in vorwiegend horizontaler Ebene, bis zu einer maximalen Absprunghöhe von 1,50 Metern auf Mattenauflage.

Leibeserzieher, Volksschullehrer, Begleitlehrer und Begleitpersonen : facheinschlägige Ausbildung (Sicherheitsvorkehrungen und Organisationsformen) im Rahmen der Lehrerbildung oder der alpinen Verbände und Vereine.

Sportklettern (Toprope-, Vorstiegklettern, Klettersteig)
a) Leibeserzieher : Lehramtsprüfung; facheinschlägige Ausbildung im Verlauf des Studiums.
b) Begleitlehrer und Begleitpersonen : staatlich geprüfte Berg- und Skiführer, Personen mit Anwärterkurs, dessen Abschluss nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Lehrwarte alpin und hochalpin oder gleichzuhaltende Ausbildung an einem Pädagogischen Institut oder Universitäts-Sportinstitut.

Befahren stehender und fließender Gewässer
Leibeserzieher, Begleitlehrer und Begleitpersonen : facheinschlägige Ausbildung (Sicherheits-vorkehrungen und Organisationsformen) im Rahmen der Lehrerbildung, an Einrichtungen des Sportlehrwesens oder in Ausbildungen auf der Grundlage landesgesetzlicher Vorschriften bzw. anerkannter Berufsfachorganisationen (siehe Abschnitt V).

Rafting (ausschließlich in Zahmwasser oder Wildwasser I (leicht: einfache Hindernisse, regelmäßiger Stromzug, regelmäßige Wellen, kleine Schwälle und II (mäßig schwierig: einfache Hindernisse im Stromzug, kleine Stufen, unregelmäßiger Stromzug, unregelmäßige Wellen, mittlere Schwälle), schwache Walzen, Wirbel und Presswasser, freie Durchfahrten lt. internationaler Schwierigkeitstabelle) ist nur mit konzessionierten Unternehmen und ausschließlich mit geprüften Wildwasserführern möglich.

V. Gewerbliche Unternehmen

Wenn für bestimmte Sportarten weder geeignete Lehrer noch andere geeignete Personen aus dem Umfeld der betreffenden Schule (gem. § 2 Abs. 4 der SchVV) vorhanden sind, die Voraussetzungen zur Erteilung des jeweiligen Sportunterrichts aufweisen, und/oder die leihweise Überlassung von Sportgeräten (z.B. Segelboot, Reitpferd) notwendig ist, können geeignete gewerbliche Unternehmen, die durch die jeweilige Berufsfachorganisation anerkannt werden, herangezogen werden.

Im Zweifelsfall ist eine Anfrage an die entsprechende Berufsfachorganisation zu richten (z.B. an den Bundesfachverband für Reiten und Fahren in Österreich; an den Österreichischen Tennisverband, an die Vereinigung der Österreichischen Windsurfingschulen [VÖWS]; an die Ver-einigung Österreichischer Yachtsport- und Windsurfschulen [VÖYWS]; an den Österreichischen Kanu-Verband, an die Landesverbände der Berg- und Skiführer; an den Tauchsportverband Österreichs [TSVÖ]).

Für den Unterricht bei leibeserziehlichen Schulveranstaltungen können Betriebe nur dann herangezogen werden, wenn

- sie für den Unterricht für jede Unterrichtsgruppe ausreichend nachweislich geprüfte Lehrer (gem. Abschnitt IV) einsetzen,
- die Sportstätten, Sportgeräte und Ausrüstung den Sicherheitsanforderungen voll entsprechen und in erforderlicher Anzahl vorhanden sind
- sie entsprechende Haftpflichtversicherungen abgeschlossen haben.

Diese Aspekte sind insbesondere in den folgenden Sportarten zu beachten:

Tennis
Betriebe mit Lizenz des Österreichischen Tennisverbandes oder eines Landesfachverbandes.
Weitere Anforderungen : Insbesondere beim Gruppenunterricht muss eine ausreichende Anzahl von Spielfeldern, im Allgemeinen ein Platz für 4 Spieler, und sollen andere Einrichtungen (etwa Ballwurfmaschine und/oder Schlagwand) während einer ausreichenden Übungszeit zur Verfügung stehen.

Reiten
Ausbildungsbetrieb (FENA = Fédération Equestre Nationale d'Autriche) oder Reitschule (FENA) oder Reitstall (FENA), sowie solche Betriebe (Vereine), bei denen nachweislich die Unterrichtserteilung durch eine qualifizierte Person erteilt wird.

Segeln
Segelschulen als ortsfeste oder mobile Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungen zum Führen von Segelfahrzeugen (mit oder ohne Hilfsmotor) auf Binnenrevieren durchgeführt werden.

Surfen
Windsurfschulen als ortsfeste oder mobile Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungen zum Führen von Windsurfern durchgeführt werden. Ausbildungs-möglichkeit zum Erwerb des Windsurfing Grundscheines, des Segel-Surf-Scheines und des Surfgradausweises.

Befahren von stehenden und fließenden Gewässern
Kanuschulen, Kajakschulen, Paddel- oder Rudersportschulen als ortsfeste oder mobile Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungen zum Führen von Kanus, Kajaks, Paddelbooten oder Ruderbooten durchgeführt werden.

Die dort unterrichtenden Lehrer müssen eine abgeschlossene Trainer- bzw. Lehrwarteausbildung oder eine einschlägige Landesausbildung nachweisen. Dies gilt auch für die Durchführung von Schwimmübungen (mit Schwimmwesten etc.).

Die Aktivitäten (ausschließlich in Zahmwasser oder Wildwasser I (leicht: einfache Hindernisse, regelmäßiger Stromzug, regelmäßige Wellen, kleine Schwälle) und Wildwasser II (mäßig schwierig: einfache Hindernisse im Stromzug, kleine Stufen, unregelmäßiger Stromzug, unregelmäßige Wellen, mittlere Schwälle, schwache Walzen, Wirbel und Presswasser, freie Durchfahrten lt. internationaler Schwierigkeitstabelle) sind nur mit konzessionierten Unternehmen und ausschließlich mit geprüften (Wildwasser)Führern möglich.

Bergsteigen im hochalpinen Gelände - Klettern – Skitour
Bergsteigerschulen (Alpinschulen, Hochgebirgsschulen unter der Leitung autorisierter Berg- und Skiführer); Autorisierte Berg- und Skiführer als Unternehmer. Diese sind zur gewerblichen Durchführung von alpinen Ausbildungskursen berechtigt.

Weitere Anforderungen : Sportunterricht durch staatlich geprüfte Berg- und Skiführer, zumindest aber durch Personen mit Anwärterkurs, dessen Abschluss nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen darf, oder durch staatlich geprüfte Lehrwarte.

VI. Sicherheit

Die nachstehenden Sicherheitsbestimmungen, die sich auf Sportstätten, Ausrüstung, Verhalten und körperliche Leistungsfähigkeit der beteiligten Personen (gem. § 2 Abs. 1 der SchVV) beziehen, sind zu beachten. Die tatsächliche Gruppengröße ist für die einzelnen Sportarten abhängig von Faktoren wie Schwierigkeitsgrad und Dauer, von Aktivitäten und der Leistungsfähigkeit der Gruppe (Kondition, Erfahrung, Können,...) und wird im Einzelfall aus Sicherheitsgründen zu reduzieren bzw. von mehr als einem Gruppenleiter zu betreuen sein.

Eine geeignete Erste-Hilfe-Ausrüstung hat an den Übungsstätten verfügbar zu sein bzw. ist von jedem Gruppenleiter im Gelände mitzuführen. Leiter, Lehrer und Begleitpersonen müssen im Stande sein, die sportspezifische Erste-Hilfe zu leisten.

Skilauf, Snowboarden, Skitour
Der Unterricht im Skilauf und Snowboarden wird vorzugsweise in Gruppen durchgeführt werden; eine Gruppe darf nur im Ausnahmefall kurzfristig mehr als 12 Personen umfassen, bei Skitouren entsprechend weniger.

Skitouren sind grundsätzlich mit 2 Gruppenleitern durchzuführen. Eine Entscheidung über Antritt bzw. Fortsetzung einer Skitour hat auf Grund einer gewissenhaften Prüfung zu erfolgen und ist stets auf die jeweils herrschende Witterungslage abzustellen es hat der Leiter sich hiezu des Rates ortskundiger, erfahrener und befugter Personen oder Stellen (z.B. Gendarmerie, Bergrettungs-dienst) zu bedienen.

Im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit sind die Schüler bei der Vorbereitung der ge-nannten Aktivitäten über Gelände- und Wetterverhältnisse sowie alle zu beachtenden Maßnahmen hinsichtlich der Ausrüstung eingehend zu informieren und zu belehren.

Bei Benützung von Aufstiegshilfen (z.B. Schleppliften, Sesselliften, Seilbahnen) ist der Ausrüstung (Wind und Kälte) und insbesondere dem Verhalten der Schüler erhöhtes Augenmerk zu schenken.

Der Kursort und das jeweils gewählte Gelände müssen dem Alter und dem Können der teilnehmenden Schüler entsprechen und sollen dem Leiter der Wintersportwoche oder zumindest einem der Begleitlehrer bekannt sein. Besondere Belastungen, etwa durch einen täglichen (Ski)Transport, sind bei der Tagesplanung zu berücksichtigen. Bei Schneemangel müssen sich die letztlich gewählten Übungsgebiete in einer zumutbaren Entfernung zum Quartier befinden.

Bei Wetterlagen, die den Abgang von Lawinen vermuten lassen, ebenso bei sonstigen Witterungsverhältnissen mit erhöhtem Gefahrenmoment sind bei der Durchführung des Übungsbetriebes diesbezügliche Warnzeichen und Maßnahmen von Pistenerhaltern und anderen Stellen unbedingt zu beachten bzw. zu befolgen. Von diesen Stellen verfügte Sperren von Abfahrten oder Übungsgebieten sind immer einzuhalten.

Bei Erklärungen im Unterricht und/oder während Erholungsphasen muss der Ort dafür so gewählt werden, dass die Gruppe auch für andere Pistenteilnehmer gut erkennbar bleibt.

Segeln
Die eingesetzten Schulboote und sonstiges Ausbildungsgerät müssen in einwandfreiem Zustand sein und den Richtlinien der bestehenden Ausbildungsorganisation voll entsprechen.
Auf einem Boot dürfen nie mehr als vier Personen gleichzeitig betreut werden. Ausnahmen bilden nur Schlecht- bzw. Schwerwettersituationen.
Für jeden Kursteilnehmer muss im praktischen Unterricht ein Segel- oder Surfanzug vorhanden sein.
Jeder Kursteilnehmer muss an Bord eine tragfähige Schwimmweste anlegen. Es muss am Ausbildungsort mindestens ein einsatzfähiges Rettungsboot vorhanden sein.
Ein Nachweis des Schwimmkönnens ist vor Kursbeginn auf der Grundlage des Österreichischen Schwimmerabzeichens (Allroundschwimmer) zu erbringen.

Surfen
Die eingesetzten Segelbretter (Surfboards) und sonstiges Ausbildungsgerät müssen in einwandfreiem Zustand sein.
Für jeden Kursteilnehmer muss im praktischen Unterricht ein Surfanzug vorhanden sein.
Kursteilnehmer, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen eine tragfähige Schwimmweste anlegen.
Es muss am Ausbildungsort mindestens ein einsatzfähiges Rettungsboot vorhanden sein.
Ein Nachweis des Schwimmkönnens ist vor Kursbeginn auf der Grundlage des Österreichischen Schwimmerabzeichens (Allroundschwimmer) zu erbringen.

Reiten
Ausbildungen im Reiten, auch ein allfälliger Unterricht durch einen schuleigenen Lehrer, sind ausschließlich in oder im Zusammenwirken mit autorisierten Betrieben/Vereinen gem. Abschnitt IV durchzuführen.
Ritte ins Gelände (über Reitbahn, Reitplatz oder Reitgelände des Betriebes hinaus) dürfen erst dann stattfinden, wenn der Schüler sein Pferd in den drei Grundgangarten sicher beherrscht.
Solche Ausritte dürfen nur von einem unter Abschnitt IV genannten Ausbildner oder einem Wanderreitführer (FENA) geführt werden.
Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, während der gesamten Ausbildung einen Schutzhelm nach DIN 33591 oder CE EN 1384 zu tragen, für Anfänger wird darüber hinaus das Tragen eines Rückenschutzes dringend empfohlen.

Radfahren/Mountainbiking (auch im Gelände)
Die Aktivität (Radwanderung usw.) muss der Ausrüstung und der Erfahrung der Teilnehmer sowie den Verkehrsverhältnissen (z.B. verkehrsfreie oder verkehrsarme Flächen) angepasst sein.
Zumindest zwei Begleitlehrer bzw. Begleitpersonen sind für Gruppen mit mehr als 12 Schülern vorzusehen.
Schüler als Lenker eines Fahrrades müssen mindestens zwölf Jahre alt sein bzw. müssen sie die freiwillige Fahrradprüfung abgelegt haben.
Das Tragen eines geeigneten Schutzhelmes ist zumindest bei Fahrten im Gelände für jeden Teilnehmer verbindlich vorzusehen, eine generelle Helmtragepflicht (auch auf "normalen" Radwegen, bzw. auf öffentlichen Straßen) ist dringend zu empfehlen.
Bei Ausfahrten im Gelände (insbesondere als Fahrten mit dem Mountainbike) sind grundsätzlich nur Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Pfade) zu benutzen. Für diese muss darüber hinaus eine ausdrückliche Genehmigung zum Befahren mit Fahrrädern bestehen.

Inlineskaten
Diese Aktivität sollte nur auf verkehrsarmen oder verkehrsfreien Flächen durchgeführt werden.
Das Tragen einer geeigneten Schutzausrüstung (Handgelenkschutz, Knieschutz, Ellbogenschutz, eventuell Sturzhelm) ist für jeden Teilnehmer verbindlich vorzusehen.

Befahren von stehenden und fließenden Gewässern; auch vorbereitende Schwimmübungen
Das Befahren von fließenden Gewässern mit mittlerer oder. starker Fließgeschwindigkeit ist grundsätzlich zu unterlassen (ab (einschließlich) Wildwasser III), insbesondere in der Form des „Raftings" mit Schlauchbooten oder schlauchbootähnlichen Beförderungsmitteln.

Leicht fließende Gewässer Flach(Zahm-)wasser und unterste Schwierigkeitsgrade Wildwasser - Wildwasser I und II lt. int. Schwierigkeitstabelle) - können vor allem im Zuge von aufbauenden Lehrgängen dann befahren werden, wenn eine entsprechende Ausrüstung verwendet wird (Kanu, Kajak - auch aufblasbar, Schlauchboote mit mindestens drei Kammern), eine entsprechende Vorerfahrung (z.B. technisches Können, Kenterübungen) vermittelt werden konnte und die betreffenden Schüler vor Veranstaltungsbeginn das Schwimmkönnen auf der Grundlage des Österreichischen Schwimmerabzeichens (Allroundschwimmer) nachgewiesen haben.

Das Tragen von Rettungswesten in stehenden und fließenden Gewässern ist obligat, in fließenden Gewässern auch das Tragen von Schutzhelmen. Ein Kälteschutzanzug ist zu empfehlen, in fließenden Gewässern vorgeschrieben. Vor dem ersten Befahren ist ein ausführliches Sicherheitsgespräch (Safety talk) erforderlich.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Wertungsskala trotz aller Bemühungen eine subjektive Beurteilung darstellt, sich immer auf einen gewissen Wasserstand bezieht und rasche Veränderungen der Wildflüsse einmal gemachte Bewertungen veraltet erscheinen lassen und Informationen zum Letztstand daher an geeigneten Stellen immer einzuholen sind.

Bei vorbereitenden Schwimmübungen für spätere Befahrungen sollten niemals mehr als zwei bis höchstens drei Teilnehmer im Wasser schwimmen. Zur Streckensicherung von Übungsschwimm-strecken sind ausgebildete und mit der Situation vertraute Personen einzusetzen: zumindest je eine Person bei Ein- bzw. Ausstieg und eine geeignete Anzahl von Personen, die bei Zwischenfällen schwimmend Hilfe bringen können (Mindestausrüstung der Sichernden: Sicherheitsschwimmweste, Wildwasserhelm, Wurfsack und geeignetes Schuhwerk. Ein Kälteschutzanzug ist nicht zwingend, jedoch schon wegen der Verletzungsgefahr empfehlenswert).

Klettern – Bergsteigen im hochalpinen Gelände - - Wanderungen im alpinen Gelände
Über Streckenführung, Gehzeiten und Rastplätze sind genaue Erkundigungen einzuholen, im Idealfall ist die Strecke vorher abzugehen. Bei Wanderungen in Klassenstärke ist eine zweite qualifizierte Begleitperson einzusetzen.

Das Bergwandern, Bergsteigen oder Klettern setzen alpine Erfahrung, Trittsicherheit sowie eine entsprechende körperliche Verfassung (zusätzlich Schwindelfreiheit aller Personen) voraus. Bei Bergsteigen bzw. Klettern in Klassenstärke ist eine zweite qualifizierte Begleitperson einzusetzen.

Eine Mindestbergausrüstung ist unabdingbar: Für jeden Schüler bzw. für die Gruppe muss jene Ausrüstung vorhanden sein, die durch die besondere Aktivität gefordert ist, z.B. Biwak-Säcke, Helme, Seile. Im Klettersteig besteht ausnahmslos Helmpflicht!

Eine Entscheidung über die Durchführung der Aktivitäten hat auf Grund einer gewissenhaften Prüfung zu erfolgen und ist stets auf die jeweils herrschende Witterungslage abzustellen. Bei der Entscheidung über Antritt bzw. Fortsetzung der jeweiligen Aktivitäten hat der Leiter sich hiezu des Rates ortskundiger, erfahrener und befugter Personen oder Stellen (z.B. Gendarmerie, Bergrettungsdienst) zu bedienen.

Im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit sind die Schüler bei der Vorbereitung der genannten Aktivitäten über Gelände- und Wetterverhältnisse sowie alle zu beachtenden Maßnahmen hinsichtlich der Ausrüstung eingehend zu informieren und zu belehren.

Es wird empfohlen, mit den Schülern im Vorfeld den ÖAV-Kletterschein abzulegen.

Für eine ordnungsgemäße Abnahme und regelmäßige Sicherheitsüberprüfung der Kletterwände ist Sorge zu tragen.

Schlussbestimmung
Hiemit tritt das Rundschreiben Nr. 43/1999, GZ. 36.377/93-V/9/99, außer Kraft.

Wien, 6. August 2001

Für die Bundesministerin:
Dr. REDL

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten