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Ausser Kraft getreten

Richtlinien 2003 für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 14/2006 ; Geschäftszahl: BMBWK-36.377/107-V/5/2006 ; Richtlinien 2006 für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen

Geschäftszahl:Z 36.377/80-V/5/2003
Sachbearbeiter: MinR Dr. Sepp REDL
Leiter der Abteilung V/5
Telefon: 0043-1/531 20-2570
Telefax: 0043-1/531 20-81 2570
E-Mail: sepp.redl@bmbwk.gv.at

Verteiler: VII/1
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Inhalt: Leibesübungen, Richtlinien für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen
Rechtsgrundlage: § 13 SCHUG; Schulveranstaltungenverordnung
Geltung: unbefristet

Rundschreiben 24/2003 (BMBWF)

Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)
Direktionen der Zentrallehranstalten
Direktionen der Übungsvolksschulen und Übungshauptschulen

Auf Grund des § 13 Abs. 2 Z. 2 des SchUG und des § 6 bzw. des § 9 Abs. 1 der Schulveranstaltungenverordnung 1995 (SchVV) übermittelt das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die nachstehenden „Richtlinien 2003“ für die Gewährleistung der Sicherheit bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen (innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes) (z.B. Sporttage, Wandertage, Sportwochen, Projektwochen mit Sport).

Grundsätzlich wären die empfohlenen Richtlinien auch sinngemäß für allfällige bewegungserziehliche schulbezogene Veranstaltungen heranzuziehen.

Die bisher gültigen „Richtlinien 2001“ werden durch die vorliegende Fassung ergänzt und verändert. Das Rundschreiben Nr. 41/2001, GZ 36.377/70-V/9/2001, wird außer Kraft gesetzt.

Die „Richtlinien 2003“ sind neuerlich, jedenfalls im Zusammenhang mit der Jahresplanung durch die Direktion den Mitgliedern des Klassen- oder Schulforums bzw. Schulgemeinschaftsausschusses nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

In weiterer Folge ist im Rahmen einer Beratung des Klassen- oder Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses auf der Grundlage des übermittelten Vorschlages ein Beschluss über „Richtlinien für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen“ zu fassen, wie sie für die betreffende Schule gelten sollen. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur macht darauf aufmerksam, dass solche vom jeweiligen Klassen- oder Schulforum bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuss beschlossenen (schuleigenen) Richtlinien bis zu einer abweichenden Beschlussfassung für die Schule verbindlich und im Rahmen der Planung und Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen einzuhalten sind.

Wenn in der Folge von Sportunterricht die Rede ist, handelt es sich um eine Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts im Sinne des § 13 Abs. 1 des SchUG und die Beteiligung an Schulveranstaltungen gehört zu den unmittelbaren Dienstverpflichtungen jeder Lehrperson.

In den vorliegenden Richtlinien werden bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen unterrichtende Personen gemäß ihrer Qualifikationen unterschieden:

Leibeserzieher/in: abgeschlossene Lehramtsprüfung für Leibesübungen.
Volksschullehrer/in als Leibeserzieher/in: abgeschlossene Lehramtsprüfung für Volksschulen. Begleitlehrer/in: Lehrer/in mit anderen Unterrichtsgegenständen als Leibesübungen, die für jene Sportarten, die sie an einer bewegungserziehlichen Schulveranstaltung unterrichten sollen, eine facheinschlägige Zusatzqualifikation erworben haben.

Begleitpersonen: Personen, die nicht als Lehrer/innen an einer Schule beschäftigt sind und die für jene Sportarten, die sie an einer bewegungserziehlichen Schulveranstaltung unterrichten sollen, eine facheinschlägige Qualifikation erworben haben.
Beauftragte gewerblicher Unternehmen und/oder von Vereinen: Personen mit facheinschlägiger Qualifikation an einer der genannten Einrichtungen.

„Richtlinie 2003“

(1) Zielsetzung bewegungserziehlicher Schulveranstaltungen und von Bewegungsangeboten im Zusammenhang mit anderen Formen von Schulveranstaltungen

Bewegungserziehliche Schulveranstaltungen sind schulautonom vorzubereiten und durchzuführen. Sie dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes zur körperlichen Ertüchtigung der Schüler/innen (der Förderung der Bewegungsfähigkeit und Bewegungsbereitschaft sowie der Verbesserung der motorischen Leistungsfähigkeit der Schüler/innen z.B. durch Wanderungen, Sportwochen, Bewegungsangebote im Zusammenhang mit anderen Formen von Schul-veranstaltungen).

Im Rahmen der bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen sind gemeinschaftserzieherische Aufgaben wahrzunehmen. Weiters kann eine praktische Auseinandersetzung mit Bildungsgütern, die im Rahmen des lehrplanmäßigen Unterrichtes nicht oder nur unvollkommen nähergebracht werden können, sowie eine Vertiefung bestimmter Lehrplaninhalte erfolgen. An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik sind darüber hinaus didaktisch-methodische Kenntnisse zu vermitteln.

Bei der Planung von Schulveranstaltungen ist auf die Zielsetzungen, auf die Sicherheit und die körperliche Leistungsfähigkeit der Schüler/innen sowie auf die Zahl der für die Durchführung der Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden Lehrer/innen und sonstigen Begleitpersonen sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler/innen (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen.

Grundvoraussetzungen zur Wahrung der Vermittlungsqualität und der höchstmöglichen Sicherheit der Schüler sind Eigenkönnen, ausreichende organisatorische und methodische Erfahrung der Unterrichtenden aber auch die notwendige Infrastruktur von Sportstätten.

(2) Planung und Auswahl der Inhalte

2.1 Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes und empfehlenswerte freizeitwertige Sportarten

Die Inhalte von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen haben sich insbesondere daran zu orientieren, dass sie als unmittelbare Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes aus Leibesübungen und/oder als empfehlenswerte freizeitwertige Sportarten ausgewählt werden. Grundsätzlich ist daher schon bei der Planung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen darauf zu achten, dass möglichst Sportarten angeboten werden, die von fachlich geeigneten Lehrpersonen der Schule vermittelt werden können. Es wird daher besonders darauf hingewiesen, dass die Aus-, Weiter- und Fortbildungen an den Pädagogischen Instituten die Lehrer/innen durch Kurse und Lehrgänge befähigen, Sportarten selbst zu vermitteln oder zumindest „sachkundiger Zweiter" neben einem vollausgebildeten Unterrichtenden zu sein, wenn besondere Sicherheitsauflagen (z.B. bei Skitouren) oder organisatorische Gründe (z.B. im Surfen) gelten.

2.2 Höchstens zwei Sportangebote für eine/n Schüler/in gegen Entgelt

Wird der Sportunterricht dennoch durch gewerbliche Unternehmen und/oder in Vereinen gegen Entgelt durchgeführt, dann ist dringend zu empfehlen, dass aus Gründen der Sparsamkeit und Angemessenheit für eine/n Schüler/in im Rahmen einer Schulveranstaltung höchstens zwei Sportangebote gegen Entgelt vorgesehen werden, ausgenommen von zusätzlichen kurzfristigen Sportinformationen („Schnupperangeboten“), die keine wesentlichen Mehrkosten bedeuten.

2.3 Ausführliche Informationen an Schüler/innen und Eltern bzw. Erziehungsberechtigten

Es ist vorzusehen, dass Schüler/innen und Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ausführliche Informationen über die Inhalte und Organisation der Sportwoche noch in der Vorbereitungsphase der jeweiligen Schulveranstaltung gegeben werden. Diese Informationen müssen derart sein, dass den Schüler/innen, bzw. deren Eltern oder Erziehungsberechtigten Entscheidungen wie etwa die Wahl bestimmter Sportaktivitäten und die Beurteilung allfälliger damit verbundener Sportrisiken möglich sind (gem. § 7 Abs. 1 der SchVV 1995).

Können bestimmte Aktivitäten (wie etwa Ausdauersportarten, Schwimmen und Tauchen) nur beim Freisein von bestimmten Krankheiten oder Behinderungen gefahrlos durchgeführt werden, sind einerseits die Schüler/innen, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten darüber nachweislich zu unterrichten und andererseits entsprechende Informationen über den Gesundheitszustand (wenn möglich über den Schularzt/die Schulärztin) der teilnehmenden Schüler/innen im aktuellen zeitlichen Zusammenhang zur Schulveranstaltung einzuholen.

2.4 Sportarten mit einem stark erhöhten Sicherheitsrisiko nicht durchführen

Sportarten mit einem stark erhöhten Sicherheitsrisiko (z.B.Wasserfallklettern, Drachenfliegen, Paragleiten) sind als Schulveranstaltungen nicht durchzuführen.

(3) Ausbildungsvoraussetzungen

Der Schulleiter/die Schulleiterin hat eine fachlich geeignete Lehrperson der betreffenden Schule, vorzugsweise eine/n Leibeserzieher/in (Lehrer/in mit Lehramt für Leibesübungen, Volksschullehrer/in), mit der Leitung der Schulveranstaltung zu beauftragen. Der Schulleiter/die Schulleiterin hat weiters in Absprache mit dem/der Leiter/in der Veranstaltung anstaltseigene geeignete Lehrpersonen („Begleitlehrer/innen“, mit anderem Lehramt als Leibesübungen) oder andere geeignete Personen als Begleitpersonen festzulegen (gem. § 2 Abs. 3 und 4 der SchVV).

Grundsätzlich wird für diese Eignung zur Erteilung des Sportunterrichtes eine nachweisbare (Zeugnis, Befähigungsnachweis) und abgeschlossene einschlägige Ausbildung für die betreffende Bewegungsform bzw. Sportart vorausgesetzt.

Diese Qualifikation muss im Verlauf der Ausbildung, der Weiter- bzw. Fortbildung von Lehrer/innen je nach Ausbildungsgang an
- einem Institut für Sportwissenschaften an einer Universität (einschlägige Lehrveranstaltungen der Ausbildungen im Bereich Bewegungserziehung oder Sportwissenschaften),
- einer (Berufs-)Pädagogischen Akademie (einschlägige Lehrveranstaltungen der Ausbildungen der Studienrichtungen Lehramt an Volksschulen und Hauptschulen; Leibeserzieher/in oder Begleitlehrer/in)
- einem Pädagogischen Institut (sofern ein einschlägiger Akademielehrgang gem. § 4 Abs. 1 Z 5 des AStG bzw. eine Entsprechung in früheren Jahren vorliegt),
- einem Universitäts-Sportinstitut (sofern die einschlägige Ausbildung einem Akademielehrgang gem. § 4 Abs. 1 Z 5 des AStG gleichzuhalten ist) oder
- einer Bundesanstalt für Leibeserziehung (einschlägige österreichische Ausbildung zum/zur Lehrwart/in, Instruktor/in, österreichische Sportlehrer/innenausbildung oder österreichische Diplom-Trainer/innenausbildung)

erworben worden sein. Auf Ausbildungen in einzelnen Sportarten, die in einem anderen Rahmen geregelt sind, wie entsprechende Sportausbildung auf landesgesetzlicher Basis oder Ausbildungen einer anerkannten Berufsfachorganisation (z.B. Segeln, Surfen) wird im einzelnen verwiesen.

(4) Leitung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen

Dem Leiter/der Leiterin einer Schulveranstaltung obliegen insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Veranstaltung, ihre Koordination im Rahmen der Schule und die Kontakte mit außerschulischen Stellen.

Als fachlich geeignete/r Lehrer/in für die Beauftragung mit der Leitung einer Schulveranstaltung mit bewegungserziehlichen Inhalten durch die Schulleitung (gem. § 2 Abs.3 der SchVV) ist jedenfalls anzusehen:

a) Leibeserzieher/in: Abgeschlossene Lehramtsprüfung für Leibesübungen. Volksschullehrer/innen gelten dann für Sportinhalte als fachlich geeignet, wenn jene Sportarten Inhalte von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen sind, für die sie im Rahmen ihrer Ausbildung an der Pädagogischen Akademie befähigt wurden, bzw. wenn sie andere facheinschlägige Zusatzqualifikationen an Einrichtungen gem. Abschnitt (3) erworben haben.

Für die Leitung von Sportwochen mit Inhalten wie Bergsteigen im hochalpinen Gelände oder Begehungen von Schluchten, die auch mit Steiganlagen ausgestattet sind, ist eine entsprechende alpine Ausbildung im Führen von Gruppen, wie beispielsweise ein Alpinkurs im Rahmen der Lehrer/innenausbildung und Lehrer/innenfortbildung, die Ausbildung zum/zur staatlich geprüften Lehrwart/in bzw. Instruktor/in für Wandern, Lehrwart/in Klettern bzw. Instruktor/in Klettern alpin oder Lehrwart/in hochalpin bzw. Instruktor/in Hochtouren oder die Ausbildung zum/zur staatlich geprüften Berg- und Skiführer/in oder Heeresbergführer/in erforderlich.

b) Begleitlehrer/in: Lehramtsprüfung; längerfristige Erfahrung als Begleitlehrer/in von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen und Kenntnisse praktisch-methodischer Modelle, die im Rahmen einer Ausbildung in einer Sportart (an Einrichtungen gem. Abschnitt (3)) erworben worden sind.

Für die Leitung von Wintersportwochen ist eine Ausbildung zum/zur Landesskilehrer/in, Landessnowboardlehrer/in, Skilehrwart/in, Skiinstruktor/in, Trainer/in für Ski/alpin (zumindest D-Trainer/in), Trainer/in für Snowboard, staatlich geprüften Diplomskilehrer/in, staatlich geprüften Diplomsnowboardlehrer/in oder eine adäquate Ausbildung zum/zur Leiter/in einer Wintersportwoche an Pädagogischen Instituten nachzuweisen.

Für die Leitung von Sportwochen mit Inhalten wie Bergsteigen im hochalpinen Gelände oder Begehungen von Schluchten, die auch mit Steiganlagen ausgestattet sind, ist eine entsprechende alpine Ausbildung im Führen von Gruppen, wie beispielsweise ein Alpinkurs im Rahmen der Lehrer/innenausbildung und Lehrer/innenfortbildung, die Ausbildung zum/zur staatlich geprüften Lehrwart/in bzw. Instruktor/in für Wandern, Lehrwart/in Klettern bzw. Instruktor/in Klettern alpin oder Lehrwart/in hochalpin bzw. Instruktor/in Hochtouren oder die Ausbildung zum/zur staatlich geprüften Berg- und Skiführer/in oder Heeresbergführer/in erforderlich.

(5) Sportunterricht im Rahmen von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen

Beauftragt durch die Schulleitung in Absprache mit der Veranstaltungsleiterin/dem Veranstaltungsleiter (gem. § 2 Abs. 4 der SchVV) können geeignete Lehrer/innen („Begleitlehrer/innen“) und andere geeignete Personen („Begleitpersonen“) Sportunterricht erteilen. Leiter/innen, Lehrer/innen oder Begleitpersonen sollen, wenn der Unterricht durch ein gewerbliches Unternehmen und/oder Verein erteilt wird, Assistenzaufgaben übernehmen, wobei mit dieser Tätigkeit keinerlei Entschädigungs- oder Ausgleichszahlungen durch den Unternehmer verbunden sein dürfen.

Die in der Folge angeführten Sportarten sind nur als exemplarische Auswahl zu verstehen, deren Inhalte erfahrungsgemäß im Rahmen von Schulveranstaltungen zur Erreichung der Ziele gem. § 13 des SchUG eingesetzt werden. Für allfällige weitere Sportarten sind durch die Schulpartner (Klassen- oder Schulforum/Schulgemeinschaftsausschuss) in Analogie zu den angeführten Sportarten Kriterien festzulegen, die den höchstmöglichen Sicherheitsaspekten entsprechen.

Befahren stehender und fließender Gewässer

Leibeserzieher/in, Begleitlehrer/in und Begleitpersonen: facheinschlägige Ausbildung (Sicherheitsvorkehrungen und Organisationsformen) im Rahmen der Lehrer/innenbildung, an Einrichtungen des Sportlehrwesens oder in Ausbildungen auf der Grundlage landesgesetzlicher Vorschriften bzw. anerkannter Berufsfachorganisationen (siehe Abschnitt (6)).

Rafting ausschließlich in Zahmwasser oder Wildwasser I (leicht: einfache Hindernisse, regelmäßiger Stromzug, regelmäßige Wellen, kleine Schwälle) und II (mäßig schwierig: einfache Hindernisse im Stromzug, kleine Stufen, unregelmäßiger Stromzug, unregelmäßige Wellen, mittlere Schwälle, schwache Walzen, Wirbel und Presswasser, freie Durchfahrten) lt. internationaler Schwierigkeitstabelle ist nur mit konzessionierten Unternehmen und ausschließlich mit geprüften Wildwasserführern möglich.

Bouldern

Sportklettern in vorwiegend horizontaler Ebene, bis zu einer maximalen Absprunghöhe von 1,50 Metern auf Mattenauflage.

Leibeserzieher/in, Volksschullehrer/in, Begleitlehrer/in und Begleitpersonen: facheinschlägige Ausbildung (Sicherheitsvorkehrungen und Organisationsformen) im Rahmen der Lehrer/innenbildung, der alpinen Verbände und Vereine oder an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung.

Reiten

Leibeserzieher/in, Begleitlehrer/in und Begleitpersonen: abgeschlossene Ausbildung zum/zur staatlich geprüften Reitinstruktor/in, Reittrainer/in, Reitlehrer/in, Reitinstruktor/in (FENA), Bereiter/in (FENA), Übungsleiter/in (FENA), Reitwart/in (FENA) oder Reitlehrer/in (FENA).

Allenfalls ein facheinschlägiger Lehrgang an einem Pädagogischen Institut zum Nachweis des erforderlichen Eigenkönnens und der Befähigung, eine/n geprüfte/n Reitlehrer/in im Rahmen der Schulsportwoche zu unterstützen sowie den Anfängerunterricht an der Longe ohne Galopp selbständig zu führen.

Schwimmen (auch als Teilziel einer „bewegungsorientierten“ Schulveranstaltung)

a) Leibeserzieher/in: Lehramtsprüfung.

b) Volksschullehrer/in, Begleitlehrer/in, Begleitpersonen: Abgeschlossene entsprechende Ausbildung und Besitz des Helferscheines als 1. Stufe des Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens.

Für die Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern beim Schwimmen im Rahmen der Freizeitgestaltung auf Schulveranstaltungen wird für alle Betreuer der Besitz des Helferscheines als 1. Stufe des Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens dringend empfohlen.

Schneesport (Skilauf (alpin/nordisch); Snowboard; etc.) im organisierten Schneesportraum

a) Leibeserzieher/in, Volksschullehrer/in: Facheinschlägige Ausbildung (Skilauf oder Snowboard) im Verlauf des Studiums, der Lehrer/innenfort(weiter)bildung. Zumindest Ausbildung zum/zur Landesskilehrer/in-Anwärter/in oder abgeschlossenes 1. Semester der Ausbildung zum/zur Skilehrwart/in bzw. Skinstruktor/in bzw. Ausbildung zum/zur Snowboard-Instruktor/in oder zumindest abgeschlossener 1. Teil der Ausbildung zum/zur Landes-Snowboardlehrer/in. Zu beachten sind die jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften.

b) Begleitlehrer/in und Begleitpersonen: Ausbildung im Verlauf des Studiums, der Lehrer/innenfort(weiter)bildung oder zumindest abgeschlossene Ausbildung zum/zur Landesskilehrer/in-Anwärter/in oder abgeschlossenes 1. Semester der Ausbildung zum/zur Skilehrwart/in bzw. Skiinstruktor/in bzw. zumindest abgeschlossener 1. Teil der Ausbildung zum/zur Landes-Snowboardlehrer/in.

Schneesport (Skilauf (alpin/nordisch); Snowboard; etc.) im freien Schneesportraum

Leibeserzieher/in, Begleitlehrer/in und Begleitpersonen: Ausbildung zum/zur staatlich geprüften Berg- und/oder Skiführer/in, zumindest aber Berg- und Skiführeranwärter/in, dessen/deren Abschluss nicht mehr als zwei bzw. drei Jahre zurückliegen darf. Abgeschlossene Ausbildung zum/zur Skitourenwart/in bzw. Instruktor/in Skitouren oder zum/zur Lehrwart/in hochalpin bzw. Instruktor/in Hochtouren oder zum/zur Landesskilehrer/in mit Alpinausbildung.

Da die Einschätzung der Gefahrensituation im freien Schneesportraum sehr wesentlich von der persönlichen Erfahrung und der Kenntnis des Gebietes abhängig ist, sind neben der abgeschlossenen Ausbildung auch diese beiden Faktoren zu berücksichtigen.

Allenfalls zum Nachweis des erforderlichen Eigenkönnens und der Befähigung, eine/n vollausgebildete/n Gruppenleiter/in im Rahmen der Schulsportwoche zu unterstützen: zumindest facheinschlägige Ausbildung an einem Pädagogischen Institut.

Zu beachten sind die jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften.

Wanderungen, Bergsteigen bzw. Klettern im (hoch)alpinen Gelände

Diese Auflagen gelten nicht für Wanderwege im Dauersiedlungsraum und anschließendem Wald oder für Bergwege, bei denen nur in Ausnahmefällen erhöhte alpine Gefahr besteht und für deren Bewältigung im allgemeinen keine Bergerfahrung und Bergausrüstung für die Teilnehmer/innen notwendig sind.

Die Bestimmungen gelten für „alpines Gelände“, wenn die zu bewältigenden Aufstiege vielfach nur als Steig ausgebildet oder nur Steigspuren erkennbar sind, die Wanderwege exponiert sind (Absturzgefahr) oder die Wanderwege schwierigere Passagen aufweisen, wie z.B. Schneefelder oder leichte Kletterstellen mit Drahtseilsicherung, oder grundsätzlich für „hochalpines Gelände“, in der Regel oberhalb der Waldgrenze, felsig oder vergletschert. Als Merkmal ist die häufig gelbe Grundfarbe bei der Beschilderung und in der Regel zusätzliche Schwierigkeitsangabe in rot oder schwarz für mittelschwierige und schwierige Bergwege anzusehen.

Leibeserzieher/in, Begleitlehrer/in und Begleitpersonen: Ausbildung zum/zur staatlich geprüften Berg- und Skiführer/in, zum Heeresbergführer, zumindest aber Berg- und Skiführeranwärter/in, dessen/deren Abschluss nicht mehr als zwei bzw. drei Jahre zurückliegen darf. Abgeschlossene Ausbildung zum/zur Lehrwart/in Alpin bzw. Instruktor/in Klettern alpin, Lehrwart/in hochalpin bzw. Instruktor/in Hochtouren oder Instruktor/in Sportklettern oder Alpinausbildung im Rahmen der Ausbildung zum/zur Leibeserzieher/in.

Zu beachten sind die jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften.

Sportklettern (Toprope-, Vorstiegklettern, Klettersteig)

a) Leibeserzieher/in: Lehramtsprüfung; facheinschlägige Ausbildung im Verlauf des Studiums.

b) Begleitlehrer/in und Begleitpersonen: staatlich geprüfte Berg- und Skiführer/innen, Berg- und Skiführeranwärter/innen, dessen/deren Abschluss nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Lehrwarte/Lehrwartinnen alpin und hochalpin bzw. Instruktor/in Sportklettern, Klettern alpin oder hochalpin oder gleichzuhaltende Ausbildung an einem Pädagogischen Institut oder Universitäts-Sportinstitut.
Allenfalls gleichzuhaltende Ausbildung durch einen alpinen Verband.

Zu beachten sind die jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften.

(6) Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/oder Vereinen für den Sportunterricht

Wenn für bestimmte Sportarten weder geeignete Lehrer/innen noch andere geeignete Personen aus dem Umfeld der betreffenden Schule (gem. § 2 Abs. 4 der SchVV) vorhanden sind, die Voraussetzungen zur Erteilung des jeweiligen Sportunterrichts aufweisen, und/oder die leihweise Überlassung von Sportgeräten (z.B. Segelboot, Reitpferd) notwendig ist, können geeignete gewerbliche Unternehmen und/oder Vereine, die durch die jeweilige Berufsfachorganisation anerkannt werden, herangezogen werden.

Im Zweifelsfall ist eine Anfrage an die entsprechende Berufsfachorganisation zu richten (z.B. an den Bundesfachverband für Reiten und Fahren in Österreich; an den Österreichischen Tennisverband, an die Vereinigung der Österreichischen Windsurfingschulen [VÖWS]; an die Vereinigung Österreichischer Yachtsport- und Windsurfschulen [VÖYWS]; an den Österreichischen Kanu-Verband, an die Landesverbände der Berg- und Skiführer/innen; an den Tauchsportverband Österreichs [TSVÖ]).

Für den Unterricht bei leibeserziehlichen Schulveranstaltungen können gewerbliche Unternehmen und/oder Vereine nur dann herangezogen werden, wenn

- sie für den Unterricht für jede Unterrichtsgruppe ausreichend nachweislich qualifizierte (geprüfte) Personen einsetzen,
- die Sportstätten, Sportgeräte und Ausrüstung den Sicherheitsanforderungen voll entsprechen und in erforderlicher Anzahl vorhanden sind
- sie entsprechende Haftpflichtversicherungen abgeschlossen haben.

Diese Aspekte sind insbesondere in den folgenden Sportarten zu beachten:

Befahren von stehenden und fließenden Gewässern

Kanuschulen, Kajakschulen, Paddel- oder Rudersportschulen als ortsfeste oder mobile Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungen zum Führen von Kanus, Kajaks, Paddelbooten oder Ruderbooten durchgeführt werden.

Die dort unterrichtenden Lehrer/innen müssen eine abgeschlossene Trainer/innen- bzw. Lehrwart/innenausbildung oder eine einschlägige Landesausbildung nachweisen. Dies gilt auch für die Durchführung von Schwimmübungen (mit Schwimmwesten etc.).

Die Aktivitäten sind grundsätzlich nur im Zahmwasser, Wildwasser I (leicht: einfache Hindernisse, regelmäßiger Stromzug, regelmäßige Wellen, kleine Schwälle) und Wildwasser II (mäßig schwierig: einfache Hindernisse im Stromzug, kleine Stufen, unregelmäßiger Stromzug, unregelmäßige Wellen, mittlere Schwälle, schwache Walzen, Wirbel und Presswasser, freie Durchfahrten lt. internationaler Schwierigkeitstabelle), nur mit konzessionierten Unternehmen und ausschließlich mit geprüften (Wildwasser)Führer/innen möglich.

Bergsteigen im hochalpinen Gelände - Klettern – Skitour

Bergsteigerschulen (Alpinschulen, Hochgebirgsschulen unter der Leitung autorisierter Berg- und Skiführer/in); Autorisierte Berg- und Skiführer/innen als Unternehmer. Diese sind zur gewerblichen Durchführung von alpinen Ausbildungskursen berechtigt.

Weitere Anforderungen: Sportunterricht durch staatlich geprüfte Berg- und Skiführer/innen, zumindest aber durch Personen mit Anwärterkurs, dessen Abschluss nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen darf, oder durch staatlich geprüfte Lehrwarte/Lehrwartinnen.

Reiten

Ausbildungsbetrieb (FENA = Fédération Equestre Nationale d'Autriche) oder Reitschule (FENA) oder Reitstall (FENA), sowie solche Betriebe (Vereine), bei denen der Unterricht nachweislich durch eine qualifizierte Person erteilt wird.

Segeln

Segelschulen als ortsfeste oder mobile Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungen zum Führen von Segelfahrzeugen (mit oder ohne Hilfsmotor) auf Binnenrevieren durchgeführt werden.

Surfen

Windsurfschulen als ortsfeste oder mobile Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungen zum Führen von Windsurfern durchgeführt werden. Ausbildungs-möglichkeit zum Erwerb des Windsurfing Grundscheines, des Segel-Surf-Scheines und des Surfgradausweises.

Tennis

Betriebe mit Lizenz des Österreichischen Tennisverbandes oder eines Landesfachverbandes.

Weitere Anforderungen: Insbesondere beim Gruppenunterricht muss eine ausreichende Anzahl von Spielfeldern, im Allgemeinen ein Platz für 4 Spieler/innen, und sollen andere Einrichtungen (etwa Ballwurfmaschine und/oder Schlagwand) während einer ausreichenden Übungszeit zur Verfügung stehen.

(7) Sicherheitsbestimmungen

Die nachstehenden Sicherheitsbestimmungen, die sich auf Sportstätten, Ausrüstung, Verhalten und körperliche Leistungsfähigkeit der beteiligten Personen (gem. § 2 Abs. 1 der SchVV) beziehen, sind zu beachten.

Gruppengröße: Die tatsächliche Gruppengröße ist für die einzelnen Sportarten abhängig von Faktoren wie Schwierigkeitsgrad und Dauer, von Aktivitäten und der Leistungsfähigkeit der Gruppe (Kondition, Erfahrung, Können,...) und wird im Einzelfall aus Sicherheitsgründen zu reduzieren bzw. von mehr als einem/einer Gruppenleiter/in zu betreuen sein.

Vorbereitung: Grundsätzlich ist zu beachten, dass insbesondere bei Sportarten mit einem erhöhten Sicherheitsrisiko eine ausführliche, umfassende und auf die Sportart zielende Vorbereitung der Schüler/innen zu erfolgen hat.

Erste-Hilfe: Eine geeignete Erste-Hilfe-Ausrüstung hat an den Übungsstätten verfügbar zu sein bzw. ist von jedem/jeder Gruppenleiter/in im Gelände mitzuführen. Leiter/in, Lehrer/innen und Begleitpersonen müssen im Stande sein, die sportspezifische Erste-Hilfe zu leisten.

Die in der Folge angeführten Sportarten stellen nur eine exemplarische Auswahl dar. Bei der Durchführung von anderen als den erwähnten Sportarten sind schulautonom eigene Sicherheitsbestimmungen zu beschließen, die sich an den Grundsätzen und Gruppengrößen der angeführten Sportarten zu orientieren haben.

Befahren von stehenden und fließenden Gewässern; auch vorbereitende Schwimmübungen

Das Befahren von fließenden Gewässern mit mittlerer oder starker Fließgeschwindigkeit ab (einschließlich) Wildwasser III ist grundsätzlich zu unterlassen, insbesondere in der Form des „Raftings" mit Schlauchbooten oder schlauchbootähnlichen Beförderungsmitteln.

Leicht fließende Gewässer, Flach(Zahm-)wasser und unterste Schwierigkeitsgrade Wildwasser (Wildwasser I und II lt. int. Schwierigkeitstabelle) - können vor allem im Zuge von aufbauenden Lehrgängen dann befahren werden, wenn eine entsprechende Ausrüstung verwendet wird (Kanu, Kajak - auch aufblasbar, Schlauchboote mit mindestens drei Kammern), eine entsprechende Vorerfahrung (z.B. technisches Können, Kenterübungen) vermittelt werden konnte und die betreffenden Schüler/innen vor Veranstaltungsbeginn das Schwimmkönnen auf der Grundlage des Österreichischen Schwimmerabzeichens (Allroundschwimmer/innen) nachgewiesen haben.

Das Tragen von Rettungswesten in stehenden Gewässern wird, abhängig von der jeweiligen Aktivität, empfohlen und ist in fließenden Gewässern obligat, in fließenden Gewässern auch das Tragen von Schutzhelmen. Ein Kälteschutzanzug ist zu empfehlen, in fließenden Gewässern vorgeschrieben. Vor dem ersten Befahren ist ein ausführliches Sicherheitsgespräch (Safety talk) erforderlich.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Wertungsskala trotz aller Bemühungen eine subjektive Beurteilung darstellt, sich immer auf einen gewissen Wasserstand bezieht und rasche Veränderungen der Wildflüsse einmal gemachte Bewertungen veraltet erscheinen lassen und Informationen zum Letztstand daher an geeigneten Stellen immer einzuholen sind.

Bei vorbereitenden Schwimmübungen für spätere Befahrungen sollten niemals mehr als zwei bis höchstens drei Teilnehmer/innen im Wasser schwimmen. Zur Streckensicherung von Übungsschwimmstrecken sind ausgebildete und mit der Situation vertraute Personen einzusetzen: zumindest je eine Person bei Ein- bzw. Ausstieg und eine geeignete Anzahl von Personen, die bei Zwischenfällen schwimmend Hilfe bringen können (Mindestausrüstung der Sichernden: Sicherheitsschwimmweste, Wildwasserhelm, Wurfsack und geeignetes Schuhwerk. Ein Kälteschutzanzug ist nicht zwingend, jedoch schon wegen der Verletzungsgefahr empfehlenswert).

Inlineskaten

Diese Aktivität sollte nur auf verkehrsarmen oder verkehrsfreien Flächen durchgeführt werden.

Das Tragen einer geeigneten Schutzausrüstung (Handgelenkschutz, Knieschutz, Ellbogenschutz, eventuell Sturzhelm) ist für jede/n Teilnehmer/in verbindlich vorzusehen.

Wanderungen im alpinen Gelände - Klettern – Bergsteigen im hochalpinen Gelände

Über Streckenführung, Gehzeiten und Rastplätze sind genaue Erkundigungen einzuholen, im Idealfall ist die Strecke vorher abzugehen. Bei Wanderungen in Klassenstärke ist eine zweite qualifizierte Begleitperson einzusetzen.

Das Bergwandern, Bergsteigen oder Klettern setzt alpine Erfahrung, Trittsicherheit sowie eine entsprechende körperliche Verfassung (zusätzlich Schwindelfreiheit aller Personen) voraus. Beim Bergsteigen bzw. Klettern in Klassenstärke ist eine zweite qualifizierte Begleitperson einzusetzen.

Eine Mindestbergausrüstung ist unabdingbar: Für jede/n Schüler/in bzw. für die Gruppe muss jene Ausrüstung vorhanden sein, die durch die besondere Aktivität gefordert ist, z.B. Biwak-Säcke, Helme, Seile. Im Klettersteig besteht ausnahmslos Helmpflicht!

Eine Entscheidung über die Durchführung der Aktivitäten hat auf Grund einer gewissenhaften Prüfung zu erfolgen und ist stets auf die jeweils herrschende Witterungslage abzustellen. Bei der Entscheidung über Antritt bzw. Fortsetzung der jeweiligen Aktivitäten hat der/die Leiter/in sich hiezu des Rates ortskundiger, erfahrener und befugter Personen oder Stellen (z.B. Gendarmerie, Bergrettungsdienst) zu bedienen.

Im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit sind die Schüler/innen bei der Vorbereitung der genannten Aktivitäten über Gelände- und Wetterverhältnisse sowie alle zu beachtenden Maßnahmen hinsichtlich der Ausrüstung eingehend zu informieren und zu belehren.

Es wird empfohlen, mit den Schüler/innen im Vorfeld den ÖAV-Kletterschein abzulegen.

Für eine ordnungsgemäße Abnahme und regelmäßige Sicherheitsüberprüfung der Kletterwände hat der Betreiber Sorge zu tragen.

Radfahren/Mountainbiking (auch im Gelände)

Die Aktivität (Radwanderung usw.) muss der Ausrüstung und der Erfahrung der Teilnehmer/innen sowie den Verkehrsverhältnissen (z.B. verkehrsfreie oder verkehrsarme Flächen) angepasst sein.

Zumindest zwei Begleitlehrer/innen bzw. Begleitpersonen sind für Gruppen mit mehr als 12 Schüler/innen vorzusehen. Schüler/innen als Lenker/innen müssen zur Lenkung eines Fahrrades mindestens zwölf Jahre alt sein bzw. müssen sie die freiwillige Fahrradprüfung abgelegt haben.
Das Tragen eines geeigneten Schutzhelmes ist zumindest bei Fahrten im Gelände für jede/n Teilnehmer/in verbindlich vorzusehen, eine generelle Helmtragepflicht (auch auf "normalen" Radwegen, bzw. auf öffentlichen Straßen) ist dringend zu empfehlen.
Bei Ausfahrten im Gelände (insbesondere als Fahrten mit dem Mountainbike) sind grundsätzlich nur Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Pfade) zu benutzen. Für diese muss darüber hinaus eine ausdrückliche Genehmigung zum Befahren mit Fahrrädern bestehen.

Reiten

Ausbildungen im Reiten, auch ein allfälliger Unterricht durch eine/n schuleigene/n Lehrer/in, sind ausschließlich in oder im Zusammenwirken mit autorisierten Betrieben/Vereinen gem. Abschnitt (6) durchzuführen. Ritte ins Gelände (über Reitbahn, Reitplatz oder Reitgelände des Betriebes hinaus) dürfen erst dann stattfinden, wenn der/die Schüler/in das Pferd in den drei Grundgangarten sicher beherrscht. Solche Ausritte dürfen nur von einem/einer unter Abschnitt (6) genannten Ausbildner/in oder einem/einer Wanderreitführer/in (FENA) geführt werden.

Alle Teilnehmer sind verpflichtet, während der gesamten Ausbildung einen Schutzhelm nach DIN 33591 oder CE EN 1384 zu tragen, für Anfänger wird darüber hinaus das Tragen eines Rückenschutzes dringend empfohlen.

Segeln

Die eingesetzten Schulboote und sonstiges Ausbildungsgerät müssen in einwandfreiem Zustand sein und den Richtlinien der bestehenden Ausbildungsorganisation voll entsprechen.
Auf einem Boot dürfen nie mehr als vier Personen gleichzeitig betreut werden. Ausnahmen bilden nur Schlecht- bzw. Schwerwettersituationen. Für jede/n Kursteilnehmer/in muss im praktischen Unterricht ein Segel- oder Surfanzug vorhanden sein. Jede/r Kursteilnehmer/in muss an Bord eine tragfähige Schwimmweste anlegen. Es muss am Ausbildungsort mindestens ein einsatzfähiges Rettungsboot vorhanden sein.
Ein Nachweis des Schwimmkönnens ist vor Kursbeginn auf der Grundlage des Österreichischen
Schwimmerabzeichens (Allroundschwimmer/in) zu erbringen.

Schneesport im organisierten Schneesportraum

Der Unterricht im Skilauf und Snowboarden (oder mit verwandten Geräten) wird vorzugsweise in Gruppen durchgeführt werden. Eine Schüler/innengruppe darf nur im Ausnahmefall kurzfristig mehr als 12 Personen umfassen.

Der Kursort und das jeweils gewählte Gelände müssen dem Alter und dem Können der teilnehmenden Schüler/innen entsprechen und sollen dem/der Leiter/in der Wintersportwoche oder zumindest einem/r der Begleitlehrer/innen bekannt sein. Besondere Belastungen, etwa durch einen täglichen (Ski)Transport, sind bei der Tagesplanung zu berücksichtigen. Bei Schneemangel müssen sich die letztlich gewählten Übungsgebiete in einer zumutbaren Entfernung zum Quartier befinden.

Im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit sind die Schüler bei der Vorbereitung der genannten Aktivitäten über Gelände- und Wetterverhältnisse sowie alle zu beachtenden Maßnahmen hinsichtlich der Ausrüstung eingehend zu informieren und zu belehren.

Bei Benützung von Aufstiegshilfen (z.B. Schleppliften, Sesselliften, Seilbahnen) ist der Ausrüstung (Wind und Kälte) und insbesondere dem Verhalten der Schüler/innen erhöhtes Augenmerk zu schenken.

Bei Wetterlagen, die den Abgang von Lawinen vermuten lassen, ebenso bei sonstigen Witterungsverhältnissen mit erhöhtem Gefahrenmoment, sind bei der Durchführung des Übungsbetriebes diesbezügliche Warnzeichen und Maßnahmen von Pistenerhaltern und anderen Stellen unbedingt zu beachten bzw. zu befolgen. Von diesen Stellen verfügte Sperren von Abfahrten oder Übungsgebieten sind immer einzuhalten.

Schneesport im freien Schneesportraum

Zusätzlich zu den Bestimmungen für den organisierten Skiraum gelten: Skitouren sind grundsätzlich mit 2 ausgebildeten Gruppenleitern bzw. Gruppenleiterinnen durchzuführen. Bei größeren Gruppen können neben den beiden ausgebildeten Gruppenleitern bzw. Gruppenleiterinnen auch qualifizierte Begleitpersonen (fachkundige/r Zweite/r) eingesetzt werden. Als Richtgröße für die Begleitung einer Gruppe sind pro Begleitperson nicht mehr als 6 Personen vorzusehen. Die tatsächliche Gruppengröße ist abhängig von Faktoren wie Schwierigkeitsgrad, Dauer der Tour und Homogenität der Gruppe (Kondition, Erfahrung, Fahrkönnen im Tiefschnee, ...).

Eine Entscheidung über Antritt bzw. Fortsetzung einer Skitour hat auf Grund einer gewissenhaften Prüfung zu erfolgen und ist stets auf die jeweils herrschende Witterungslage abzustellen. Es hat der/die Leiter/in sich hiezu des Rates ortskundiger, erfahrener und befugter Personen oder Stellen (z.B. Gendarmerie, Bergrettungsdienst) zu bedienen.

Schwimmen

Es sind die jeweils geltenden Richtlinien für die Durchführung des Schwimmunterrichts (derzeit Rundschreiben 22/2003) anzuwenden.

Sofern nicht landesgesetzliche Bestimmungen andere Regelungen vorsehen, sind hinsichtlich der Gruppengröße nach den Bestimmungen der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung derzeit maximal 19 Schüler/innen pro Gruppe vorzusehen.

Surfen

Die eingesetzten Segelbretter (Surfboards) und sonstiges Ausbildungsgerät müssen in einwandfreiem Zustand sein. Für jede/n Kursteilnehmer/in muss im praktischen Unterricht ein Surfanzug vorhanden sein. Kursteilnehmer/innen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen eine tragfähige Schwimmweste anlegen.

Es muss am Ausbildungsort mindestens ein einsatzfähiges Rettungsboot vorhanden sein.

Ein Nachweis des Schwimmkönnens ist vor Kursbeginn auf der Grundlage des Österreichischen Schwimmerabzeichens (Allroundschwimmer/in) zu erbringen.

Wien, 21. Juli 2003
Für die Bundesministerin:
Dr. REDL

F.d.R.d.A.
MIEDLER eh.

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten