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Ausser Kraft getreten

Richtlinien 2006 für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen

Außer Kraft gesetzt durch Rundschreiben Nr. 1/2009 ; Geschäftszahl: BMUKK-36.377/0135-V/5b/2008; Richtlinien 2009 für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen

Geschäftszahl: BMBWK-36.377/107-V/5/2006
Sachbearbeiter: MR Mag. Dr. Sepp REDL
Abteilung: V/5
E-mail: sepp.redl@bmbwk.gv.at
Telefon/Fax: +43(1)/53120-2570/53120-81 2570

Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Inhalt: Bewegung und Sport, Richtlinien für die Durchführung von
bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen
Rechtsgrundlage: § 13 SchUG; Schulveranstaltungenverordnung 1995
Geltung: unbefristet

Rundschreiben Nr. 14/2006 (BMBWF)

Auf Grund des § 13 Abs. 2 Z. 2 des SchUG und des § 6 bzw. des § 9 Abs. 1 der Schulveranstaltungenverordnung 1995 (SchVV) übermittelt das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die nachstehenden „Richtlinien 2006“ zur Gewährleistung der Qualität und Sicherheit bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen (innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes) (z.B. Sporttage, Wandertage, Sportwochen, Projektwochen mit Sport). Die bisher gültigen „Richtlinien 2003“ werden durch die vorliegende Fassung ergänzt und verändert. Das Rundschreiben Nr. 24/2003, GZ 36.377/80-V/5/2003, wird außer Kraft gesetzt.

Die „Richtlinien 2006“ sind im Zusammenhang mit der Jahresplanung durch die Direktion den Mitgliedern des Klassen- oder Schulforums bzw. Schulgemeinschaftsausschusses nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

In weiterer Folge ist im Rahmen einer Beratung des Klassen- oder Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses auf der Grundlage des übermittelten Vorschlages ein Beschluss über „Richtlinien für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen“ zu fassen, wie sie für die betreffende Schule gelten sollen. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur macht darauf aufmerksam, dass solche vom jeweiligen Klassen- oder Schulforum bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuss beschlossenen (schuleigenen) Richtlinien bis zu einer abweichenden Beschlussfassung für die Schule verbindlich und im Rahmen der Planung und Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen einzuhalten sind.

Grundsätzlich wären die empfohlenen Richtlinien auch sinngemäß für bewegungserziehliche schulbezogene Veranstaltungen (gem. § 13a SchUG) heranzuziehen. Wenn in der Folge von Sportunterricht die Rede ist, handelt es sich um eine Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts im Sinne des § 13 Abs. 1 SchUG und die Beteiligung an Schulveranstaltungen gehört zu den unmittelbaren Dienstverpflichtungen jeder Lehrperson.

1. Zielsetzung bewegungserziehlicher Schulveranstaltungen und von Bewegungsangeboten bei Schulveranstaltungen

Bewegungserziehliche Schulveranstaltungen sind als Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes zur körperlichen Ertüchtigung der Schüler/innen, etwa der Förderung der Bewegungsfähigkeit und Bewegungsbereitschaft sowie der Verbesserung der motorischen Leistungsfähigkeit, vorzubereiten und durchzuführen. Im Rahmen der bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen sind auch gemeinschaftserziehliche Aufgaben wahrzunehmen. Weiters können eine praktische Auseinandersetzung mit Lehrstoffbereichen, die im Rahmen des lehrplanmäßigen Unterrichtes nicht oder nur unvollkommen näher gebracht werden können, sowie eine Vertiefung bestimmter Lehrplaninhalte erfolgen. An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik sind darüber hinaus berufsbezogene didaktisch-methodische Kenntnisse zu vermitteln.

Bei der Planung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen ist auf die Zielsetzungen, auf die Sicherheit und die körperliche Leistungsfähigkeit der Schüler/innen sowie auf die Zahl der für die Durchführung der Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden Lehrer/innen und sonstigen Begleitpersonen sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler/innen (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen.

Grundvoraussetzungen zur Wahrung der Vermittlungsqualität und der höchstmöglichen Sicherheit der Schüler sind Eigenkönnen, ausreichende organisatorische und methodische Erfahrung der Unterrichtenden aber auch die notwendige Infrastruktur von Sportstätten.

2. Teilnahme von Schülerinnen und Schüler an Schulveranstaltungen

Schüler/innen sind zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb der Schulliegenschaften stattfindet, sofern nicht

  • die Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule anzuwenden sind (eine gerechtfertigte Verhinderung für Schüler/innen ist insbesondere: Krankheit; eine mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen; Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe unbedingt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben oder in der Familie; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit dadurch gefährdet ist; Dauer der Beschäftigungsverbote im Sinne der Bestimmungen über den Mutterschutz),
  • der Schulleiter/die Schulleiterin nach Anhörung der Klassenkonferenz einen Schüler/eine Schülerin nicht von der Teilnahme an der Schulveranstaltung ausgeschlossen hat,
  • mit der Veranstaltung eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes verbunden ist.

Im Zusammenhang mit der in der Schulveranstaltungenverordnung festgelegten Teilnahme von zumindest 70% der Schüler/innen als Voraussetzung für die Einbeziehung einer Klasse in eine mehrtägige Veranstaltung wird insbesondere darauf hingewiesen, dass mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz die 70-%-Zahl unterschritten werden kann, sofern wegen der oben genannten gerechtfertigten Nichtteilnahme von Schülern/Schülerinnen die Durchführung der Veranstaltung nicht gewährleistet ist und kein Mehraufwand verursacht wird.

Es wäre aber davon auszugehen, dass im Sinne des gemeinschaftsbildenden Charakters der Schulveranstaltungen möglichst wenigen Schülern/innen aus anderen Gründen als den oben genannten eine Teilnahme verwehrt bleiben sollte und daher alle Maßnahmen, die eine Teilnahme ermöglichen (wie z.B. Sportgeräteverleih, Informationen zu finanzieller Unterstützung, etc.) ergriffen werden sollten.

3. Planung und Auswahl der Lehrinhalte

3.1 Ergänzung und Erweiterung des lehrplanmäßigen Unterrichtes
Die Auswahl von Lehrinhalten bewegungserziehlicher Schulveranstaltungen hat sich insbesondere daran zu orientieren, dass diese eine unmittelbare Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes aus Bewegung und Sport und/oder empfehlenswerte freizeitwertige Bewegungs- und Sportformen darstellen. Grundsätzlich ist daher schon bei der Planung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen darauf zu achten, dass möglichst Bewegungsformen und/oder Sportarten angeboten werden, die von fachlich geeigneten Lehrpersonen der Schule vermittelt werden.

Es wird daher besonders darauf hingewiesen, dass Aus-, Weiter- und Fortbildungen die Lehrer/ innen durch Kurse und Lehrgänge befähigen, Sportarten selbst zu vermitteln oder zumindest „sachkundiger Zweiter" neben einem voll ausgebildeten Unterrichtenden zu sein, wenn besondere Sicherheitsauflagen (z.B. bei Skitouren) oder organisatorische Gründe (z.B. im Surfen) gelten.

3.2 Höchstens zwei Sportangebote für einen Schüler/eine Schülerin gegen Entgelt
Wird der Sportunterricht dennoch durch gewerbliche Unternehmen und/oder durch Vereine gegen Entgelt durchgeführt, dann sind aus Gründen der Sparsamkeit und Angemessenheit für eine/n Schüler/in im Rahmen einer Schulveranstaltung höchstens zwei Sportangebote gegen Entgelt vorzusehen, ausgenommen von zusätzlichen kurzfristigen Sportinformationen „Schnupperangeboten“), die keine wesentlichen Mehrkosten verursachen dürfen.

3.3 Ausführliche Informationen an Schüler/innen, Eltern bzw. Erziehungsberechtigte
Es ist vorzusehen, dass Schüler/innen und Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ausführliche Informationen über die Inhalte und Organisation der Sportwoche noch in der Vorbereitungsphase der jeweiligen Schulveranstaltung gegeben werden. Diese Informationen müssen derart sein, dass den Schüler/innen, bzw. deren Eltern oder Erziehungsberechtigten Entscheidungen wie etwa die Wahl bestimmter Sportaktivitäten und die Beurteilung allfälliger damit verbundener Sportrisiken möglich sind (gem. § 7 Abs. 1 der SchVV).

Können bestimmte Aktivitäten (wie etwa Ausdauersportarten, Schwimmen und Tauchen) nur beim Freisein von bestimmten Krankheiten oder Behinderungen gefahrlos durchgeführt werden, sind einerseits die Schüler/innen, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten darüber nachweislich zu unterrichten und andererseits entsprechende Informationen über den Gesundheitszustand (wenn möglich über den Schularzt/die Schulärztin) der teilnehmenden Schüler/innen im aktuellen zeitlichen Zusammenhang zur Schulveranstaltung einzuholen.

3.4 Sportarten mit einem stark erhöhten Sicherheitsrisiko nicht durchführen
Sportarten mit einem stark erhöhten Sicherheitsrisiko (z.B. Wasserfallklettern, Drachenfliegen, Paragleiten, Befahren von Gewässern ab (einschließlich) Wildwasserklasse III) sind als Inhalte von Schulveranstaltungen nicht durchzuführen.

4. Leitungs-, Organisations- und Unterrichtsvoraussetzungen
Der Schulleiter/die Schulleiterin hat eine fachlich geeignete Lehrperson der betreffenden Schule, vorzugsweise eine/n Bewegungs- und Sporterzieher/in (Lehrer/in mit Lehramt für Bewegung und Sport, Volksschullehrer/in, Sonderschullehrer/in), mit der Leitung der Schulveranstaltung zu beauftragen. Der Schulleiter/die Schulleiterin hat weiters in Absprache mit dem/der Leiter/in der Veranstaltung anstaltseigene geeignete Lehrpersonen (Bewegungs- und Sporterzieher/innen, „Begleitlehrer/innen“ mit anderem Lehramt als Bewegung und Sport) oder andere geeignete Personen als Begleitpersonen festzulegen (gem. § 2 Abs. 3 und 4 der SchVV).

Grundsätzlich wird für diese Eignung zur Erteilung des Sportunterrichtes eine nachweisbare (Zeugnis, Befähigungsnachweis) und abgeschlossene einschlägige Ausbildung für die betreffende Bewegungsform bzw. Sportart vorausgesetzt. Diese Qualifikation muss im Verlauf der Ausbildung, der Weiter- bzw. Fortbildung von Lehrer/innen je nach Ausbildungsgang erworben worden sein:

  • an einem Institut für Sportwissenschaften an einer Universität (einschlägige Lehrveranstaltungen der Ausbildungen im Bereich Bewegungserziehung oder Sportwissenschaften),
  • an einer (Berufs-)Pädagogischen Akademie (einschlägige Lehrveranstaltungen der Ausbildungen der Studienrichtungen Lehramt an Volksschulen und Hauptschulen; Bewegungs- und Sporterzieher/in oder Begleitlehrer/in)
  • an einem Pädagogischen Institut (sofern ein einschlägiger Akademielehrgang gem. § 4 Abs. 1 Z 5 des AStG bzw. eine Entsprechung in früheren Jahren vorliegt),
  • an einem Universitäts-Sportinstitut (sofern die einschlägige Ausbildung einem Akademielehrgang gem. § 4 Abs. 1 Z 5 des AStG gleichzuhalten ist) oder
  • an einer Bundessportakademie (Bundesanstalt für Leibeserziehung; einschlägige Ausbildung zum/zur Lehrwart/in, Instruktor/in, Sportlehrer/in oder Diplom-Trainer/in).

In den vorliegenden Richtlinien werden bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen unterrichtende Personen gemäß ihrer Qualifikationen unterschieden:

  • Bewegungs- und Sporterzieher/in: abgeschlossene Lehramtsprüfung für Bewegung und Sport.
  • Volksschullehrer/in: abgeschlossene Lehramtsprüfung.
  • Sonderschullehrer/in: abgeschlossene Lehramtsprüfung.
  • Begleitlehrer/in: Lehrer/in mit anderen Unterrichtsgegenständen als Bewegung und Sport, die für jene Sportarten, die sie an einer bewegungserziehlichen Schulveranstaltung unterrichten sollen, eine facheinschlägige Zusatzqualifikation erworben haben.
  • Begleitpersonen: Personen, die nicht als Lehrer/innen an einer Schule beschäftigt sind und die für jene Sportarten, die sie an einer bewegungserziehlichen Schulveranstaltung unterrichten
    sollen, eine facheinschlägige Qualifikation erworben haben.
  • Mitarbeiter/innen gewerblicher Unternehmen und/oder von Vereinen: Personen, die für jene Sportarten, die sie an einer bewegungserziehlichen Schulveranstaltung unterrichten sollen, eine facheinschlägige Qualifikation erworben haben.

Dem Leiter/der Leiterin einer Schulveranstaltung obliegen insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Veranstaltung, ihre Koordination im Rahmen der Schule und die Kontakte mit außerschulischen Stellen.

Als fachlich geeignete/r Lehrer/in für die Beauftragung mit der Leitung einer Schulveranstaltung mit bewegungserziehlichen Inhalten durch die Schulleitung (gem. § 2 Abs.3 der SchVV) ist jedenfalls anzusehen:

  1. Volksschullehrer/in; Sonderschullehrer/in: Wenn jene Sportarten Inhalte von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen sind, für die sie im Rahmen ihrer Ausbildung befähigt wurden, bzw. wenn sie facheinschlägige Qualifikationen an Einrichtungen gem. Abschnitt 4 erworben haben.
  2. Bewegungs- und Sporterzieher/in: Abgeschlossene Lehramtsprüfung für Bewegung und Sport. Für die Leitung von Sportwochen mit Inhalten wie Bergsteigen im hochalpinen Gelände oder Begehungen von Schluchten, die auch mit Steiganlagen ausgestattet sind, ist eine entsprechende alpine Ausbildung im Führen von Gruppen, wie beispielsweise ein Alpinkurs im Rahmen der Aus- und Fortbildung, die Ausbildung zum/zur staatlich geprüften Lehrwart/in bzw. Instruktor/in für Wandern, Lehrwart/in Klettern bzw. Instruktor/in Klettern alpin oder Lehrwart/in hochalpin bzw. Instruktor/in Hochtouren oder die Ausbildung zum/zur staatlich geprüften Berg- und Skiführer/in oder Heeresbergführer/in erforderlich.
  3. Begleitlehrer/in: Lehramtsprüfung; Erfüllung der Voraussetzungen und längerfristige Erfahrung als Begleitlehrer/in von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen und umfassende Kenntnis praktisch-methodischer Modelle.
    Für die Leitung von Wintersportwochen ist eine Ausbildung zum/zur Landesskilehrer/in, Landessnowboardlehrer/ in, Skilehrwart/in, Skiinstruktor/in, Trainer/in für Ski/alpin (zumindest D-Trainer/in), Trainer/in für Snowboard, staatlich geprüften Diplomskilehrer/in, staatlich geprüften Diplomsnowboardlehrer/in oder eine adäquate Ausbildung zum/zur Leiter/in einer Wintersportwoche an Pädagogischen Instituten nachzuweisen.
    Für die Leitung von Sportwochen mit Inhalten wie Bergsteigen im (hoch)alpinen Gelände oder Begehungen von Schluchten, die auch mit Steiganlagen ausgestattet sind, ist eine entsprechende alpine Ausbildung im Führen von Gruppen, wie beispielsweise ein Alpinkurs im Rahmen der Lehrer/innen/ausbildung und Lehrer/innen/fortbildung, die Ausbildung zum/zur staatlich geprüften Lehrwart/in bzw. Instruktor/in für Wandern, Lehrwart/in Klettern bzw. Instruktor/ in Klettern alpin oder Lehrwart/in hochalpin bzw. Instruktor/in Hochtouren oder die Ausbildung zum/zur staatlich geprüften Berg- und Skiführer/in oder Heeresbergführer/in erforderlich.

5. Sportunterricht im Rahmen von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen

Beauftragt durch die Schulleitung in Absprache mit der Veranstaltungsleiterin/dem Veranstaltungsleiter (gem. § 2 Abs. 4 der SchVV) können Bewegungs- und Sporterzieher/innen, geeignete Lehrer/innen anderer Fächer als Bewegung und Sport („Begleitlehrer/innen“) und andere geeignete Personen („Begleitpersonen“) Sportunterricht erteilen.

Leiter/innen, Lehrer/innen oder Begleitpersonen sollen, wenn der Unterricht durch ein gewerbliches Unternehmen und/oder Verein erteilt wird, Assistenzaufgaben übernehmen, wobei mit dieser Tätigkeit keinerlei Entschädigungs- oder Ausgleichszahlungen durch das Unternehmen verbunden sein dürfen.
Wenn für bestimmte Sportarten weder geeignete Lehrer/innen noch andere geeignete Personen aus dem Umfeld der betreffenden Schule (gem. § 2 Abs. 4 der SchVV) vorhanden sind, die Voraussetzungen zur Erteilung des jeweiligen Sportunterrichts aufweisen, und/oder die leihweise Überlassung von Sportgeräten (z.B. Segelboot, Reitpferd) notwendig ist, können geeignete gewerbliche Unternehmen und/oder Vereine, die durch die jeweilige Berufsfachorganisation anerkannt werden, herangezogen werden.

Für den Unterricht bei leibeserziehlichen Schulveranstaltungen können geeignete gewerbliche Unternehmen und/oder Vereine herangezogen werden, wenn sie für den Unterricht für jede Unterrichtsgruppe nachweislich qualifizierte (geprüfte) Personen einsetzen, die Sportstätten, Sportgeräte und Ausrüstung den Sicherheitsanforderungen voll entsprechen und in erforderlicher Anzahl vorhanden sind und sie entsprechende Haftpflichtversicherungen abgeschlossen haben. Im Zweifelsfall ist eine Anfrage an die entsprechende Berufsfachorganisation zu richten (z.B. an den Bundesfachverband für Reiten und Fahren in Österreich; an den Österreichischen Tennisverband, an die Vereinigung der Österreichischen Windsurfingschulen [VÖWS]; an die Vereinigung Österreichischer Yachtsport- und Windsurfschulen [VÖYWS]; an den Österreichischen Kanu-Verband, an die Landesverbände der Berg- und Skiführer/innen; an den Tauchsportverband Österreichs [TSVÖ]).

Die tatsächliche Gruppengröße ist für die einzelnen Sportarten abhängig von Faktoren wie Schwierigkeitsgrad und Dauer, von Aktivitäten und der Leistungsfähigkeit der Gruppe (Kondition, Erfahrung, Können,... ) und wird im Einzelfall aus Sicherheitsgründen zu reduzieren bzw. von mehr als einem/einer Gruppenleiter/in zu betreuen sein.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass insbesondere bei Sportarten mit einem erhöhten Sicherheitsrisiko eine ausführliche, umfassende und auf die Sportart zielende Vorbereitung der Schüler/innen (vorzugsweise im Unterricht aus Bewegung und Sport) zu erfolgen hat.
Eine geeignete Erste-Hilfe-Ausrüstung hat an den Übungsstätten verfügbar zu sein bzw. ist von jedem/jeder Gruppenleiter/in im Gelände mitzuführen. Leiter/innen, Lehrer/innen und Begleitpersonen müssen im Stande sein, die sportspezifische Erste-Hilfe zu leisten.

Die nachstehenden Organisations- und Sicherheitsbestimmungen, die sich auf Sportstätten, Ausrüstung, Verhalten und körperliche Leistungsfähigkeit der beteiligten Personen (gem. § 2 Abs. 1 der SchVV) beziehen, sind besonders zu beachten.
Die in der Folge angeführten Sportarten sind nur als exemplarische Auswahl zu verstehen, deren Inhalte erfahrungsgemäß im Rahmen von Schulveranstaltungen oder als Inhalte von Bewegungs- und Sportprogrammen zur Erreichung der Ziele gem. § 13 des SchUG eingesetzt werden. Für allfällige weitere Sportarten sind durch die Schulpartner (Klassen- oder Schulforum/ Schulgemeinschaftsausschuss) in Analogie zu den angeführten Sportarten Kriterien festzulegen, die den höchstmöglichen Sicherheitsaspekten entsprechen.

5.1 Befahren stehender und fließender Gewässer; auch vorbereitende Übungen
Ausbildung: Bewegungs- und Sporterzieher/in, Begleitlehrer/in und Begleitpersonen: facheinschlägige Ausbildung (Sicherheitsvorkehrungen und Organisationsformen) im Rahmen der Lehrer/innen/bildung, an Einrichtungen des Sportlehrwesens oder in Ausbildungen auf der Grundlage landesgesetzlicher Vorschriften bzw. anerkannter Berufsfachorganisationen.
Organisation: Das Befahren von fließenden Gewässern mit mittlerer oder starker Fließgeschwindigkeit ab (einschließlich) Wildwasser III (ICF) ist grundsätzlich zu unterlassen. Das Befahren stehender und fließender Gewässer (auch vorbereitende Übungen) ist daher nur in Zahmwasser oder Wildwasser I (unschwierig; freie Sicht; einfache Hindernisse; regelmäßiger Stromzug, regelmäßige Wellen, kleine Schwälle) und II (mäßig schwierig; freie Durchfahrten; einfache Hindernisse im Stromzug, kleinere Stufen; unregelmäßiger Stromzug, unregelmäßige Wellen, mittlere Schwälle, schwache Walzen, Wirbel und Presswasser lt. Wildwasserschwierigkeitsskala (ICF)) durchzuführen.
„Rafting“ (mit Schlauchbooten oder schlauchbootähnlichen Beförderungsmitteln) ist ausschließlich mit befugten Unternehmen und deren geprüften Mitarbeiter/innen (Wildwasserführer/innen) möglich.
Bei vorbereitenden Schwimmübungen für spätere Befahrungen sollten niemals mehr als zwei bis höchstens drei Teilnehmer/innen im Wasser schwimmen.
Sicherheit: Zu beachten, dass die Wertungsskala trotz aller Bemühungen eine subjektive Beurteilung darstellt, sich immer auf einen gewissen Wasserstand bezieht und rasche Veränderungen der Wildflüsse einmal gemachte Bewertungen veraltet erscheinen lassen und Informationen zum Letztstand daher an geeigneten Stellen immer einzuholen sind. Leicht fließende Gewässer, Flach(Zahm-)wasser und Wildwasser I und II können vor allem im Zuge von aufbauenden Lehrgängen dann befahren werden, wenn eine entsprechende Ausrüstung verwendet wird (Kanu, Kajak - auch aufblasbar, Schlauchboote mit mindestens drei Kammern), eine entsprechende Vorerfahrung (z.B. technisches Können, Kenterübungen) vermittelt werden konnte und die betreffenden Schüler/innen vor Veranstaltungsbeginn das Schwimmkönnen auf der Grundlage des Österreichischen Schwimmerabzeichens (Allroundschwimmer/innen) nachgewiesen haben.
Das Tragen von Rettungswesten in stehenden Gewässern wird, abhängig von der Aktivität, empfohlen und ist in fließenden Gewässern neben dem Tragen von Schutzhelmen verpflichtend. Ein Kälteschutzanzug ist zu empfehlen, in fließenden Gewässern vorgeschrieben. Vor dem ersten Befahren ist ein ausführliches Sicherheitsgespräch (Safety talk) erforderlich.
Zur Streckensicherung von Übungsschwimmstrecken sind ausgebildete und mit der Situation vertraute Personen einzusetzen: zumindest je eine Person bei Ein- bzw. Ausstieg und eine geeignete Anzahl von Personen, die bei Zwischenfällen schwimmend Hilfe bringen können (Mindestausrüstung der Sichernden: Sicherheitsschwimmweste, Wildwasserhelm, Wurfsack und geeignetes Schuhwerk. Ein Kälteschutzanzug ist nicht zwingend, jedoch schon wegen der Verletzungsgefahr empfehlenswert).
Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/oder Vereine: Kanuschulen, Kajakschulen, Paddel- oder Rudersportschulen als ortsfeste oder mobile Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungen zum Führen von Kanus, Kajaks, Paddelbooten oder Ruderbooten durchgeführt werden. Die dort unterrichtenden Lehrer/innen müssen eine abgeschlossene Trainer/innen- bzw. Lehrwart/innen/ausbildung oder eine einschlägige Landesausbildung nachweisen. Dies gilt auch für die Durchführung von Schwimmübungen (mit Schwimmwesten etc.).

5.2 Bouldern
Ausbildung: Bewegungs- und Sporterzieher/in, Volksschullehrer/in, Sonderschullehrer/in; Begleitlehrer/in und Begleitpersonen: Facheinschlägige Ausbildung (Sicherheitsvorkehrungen und Organisationsformen) im Rahmen der Lehrer/innen/bildung, an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung und allenfalls durch alpine Verbände oder Vereine.
Organisation: Bouldern ist das Klettern in vorwiegend horizontaler Ebene in Absprunghöhe. Eine Seilsicherung ist hier nicht notwendig, zur Dämpfung von Stürzen können Matten oder die Hilfestellung eines Sicherungspartners (Spotter) dienen.
Sicherheit: Eine Bouldermatte besteht aus 2 Lagen unterschiedlich harten Kunstoffen. Die weiche Schichte liegt am Boden auf und sorgt für die „Dämpfung“ eines möglichen Aufpralls. Die harte Schichte befindet sich darüber und sorgt dafür, dass sich der entstehende Druck gleichmäßig auf die Unterlage ausbreitet.
Besteht die Gefahr eines Sturzes, so ist es notwendig, sich von einem/mehreren Partner(n) „auffangen“ bzw. abstützen zu lassen. Besonders bei horizontalen Körperpositionen, stark überhängendem Gelände, bei weiten Dynamos, bei hohen Bouldern ist es äußerst bedeutsam, sich auf einen oder mehrere „Spotter“ verlassen zu können.
Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/oder Vereine: Bergsteigerschulen (Alpinschulen, Hochgebirgsschulen unter der Leitung autorisierter Berg- und Skiführer/in); autorisierte Berg- und Skiführer/innen als Unternehmer.

5.3 Inlineskaten (auch Inlinehockey, Nordic Blading)
Ausbildung: Bewegungs- und Sporterzieher/in, Volksschullehrer/in, Sonderschullehrer/in; Begleitlehrer/in und Begleitpersonen: Nachweisliche facheinschlägige Ausbildung (einschließlich Sicherheitsvorkehrungen und Organisationsformen) im Rahmen der Lehrer/innen/bildung, an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung und allenfalls durch Verbände oder Vereine.
Organisation: Nordic Blading (Inline-Skaten mit Stöcken) sollte nur auf verkehrsarmen oder verkehrsfreien Flächen durchgeführt werden.
Sicherheit: Das Tragen einer geeigneten Schutzausrüstung (Handgelenkschutz, Knieschutz, Ellbogenschutz, Sturzhelm zumindest für Nordic Blading) ist für jede/n Teilnehmer/in verbindlich vorzusehen.
Beim Nordic Blading sollte besonders darauf geachtet werden, dass Stöcke zum Einsatz kommen, die nicht die Vibrationen verstärken, welche durch den harten Untergrund auftreten können, und die Arm- und Handgelenke schädigen.
Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/oder Vereine: Dem Österreichischen Rollsport und Inline-Skateverband (ÖRSV) obliegt auch die Förderung des Jugend- und Nachwuchssports in Kooperation mit dem ÖISC (Österreichischer Inline Skating Club).

5.4 Radfahren/Mountainbiking (auch im Gelände)
Ausbildung: Bewegungs- und Sporterzieher/in, Volksschullehrer/in, Sonderschullehrer/in; Begleitlehrer/in und Begleitpersonen: Nachweisliche facheinschlägige Ausbildung (einschließlich Sicherheitsvorkehrungen und Organisationsformen) im Rahmen der Lehrer/innen/bildung, an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung und allenfalls durch Verbände oder Vereine.
Organisation: Die Aktivität (Radwanderung usw.) muss der Ausrüstung und der Erfahrung der Teilnehmer/innen sowie den Verkehrsverhältnissen (z.B. verkehrsfreie oder verkehrsarme Flächen) angepasst sein. Bei Ausfahrten im Gelände (insbesondere als Fahrten mit dem Mountainbike) sind grundsätzlich nur Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Pfade) zu benutzen. Für diese muss darüber hinaus eine ausdrückliche Genehmigung zum Befahren mit Fahrrädern bestehen.
Sicherheit: Zumindest zwei Begleitlehrer/innen bzw. Begleitpersonen sind für Gruppen mit mehr als 12 Schüler/innen vorzusehen. Schüler/innen als Lenker/innen müssen zur Lenkung eines Fahrrades mindestens zwölf Jahre alt sein bzw. müssen sie die freiwillige Fahrradprüfung abgelegt haben. Das Tragen eines geeigneten Schutzhelmes ist zumindest bei Fahrten im Gelände für jede/n Teilnehmer/in verbindlich vorzusehen, das Tragen eines Helmes ist grundsätzlich dringend zu empfehlen.

5.5 Reiten
Ausbildung: Bewegungs- und Sporterzieher/in, Begleitlehrer/in und Begleitpersonen: abgeschlossene Ausbildung zum/zur staatlich geprüften Reitinstruktor/in, Reittrainer/in, Reitlehrer/in, Reitinstruktor/in (FENA), Bereiter/in (FENA), Übungsleiter/in (FENA), Reitwart/in (FENA) oder Reitlehrer/in (FENA). Allenfalls ein facheinschlägiger Lehrgang an einem Pädagogischen Institut zum Nachweis des erforderlichen Eigenkönnens und der Befähigung, eine/n geprüfte/n Reitlehrer/in im Rahmen der Schulsportwoche zu unterstützen sowie den Anfängerunterricht an der Longe ohne Galopp selbstständig zu führen.
Organisation: Reitunterricht, auch ein allfälliger Unterricht durch eine/n befugte/n schuleigene/n Lehrer/in, sind ausschließlich in oder im Zusammenwirken mit autorisierten Betrieben/ Vereinen durchzuführen. Ritte ins Gelände (über Reitbahn, Reitplatz oder Reitgelände des Betriebes hinaus) dürfen erst dann stattfinden, wenn der/die Schüler/in das Pferd in den drei Grundgangarten sicher beherrscht. Solche Ausritte dürfen nur von einem/einer Ausbildner/in oder einem/einer Wanderreitführer/in (FENA) des Betriebes geführt werden.
Für das Reiten auf Straßen im öffentlichen Gut muss der Reiter/die Reiterin „körperlich geeignet und des Reitens kundig sein sowie das 16. Lebensjahr vollendet haben“. Reiter dürfen nur die Fahrbahn und auf Straßen mit Reitwegen (durch das Verkehrszeichen „weißer Reiter auf blauem Hintergrund“ gekennzeichnet) nur die Reitwege benützen. Zwingend vorgeschrieben ist für Reiter der rechte Fahrbahnrand, auf Radwegen und Gehwegen ist Reiten grundsätzlich verboten. Reiten im Wald oder bei Benützung von Forststraßen (unabhängig, ob diese als solche gekennzeichnet sind oder nicht) ist die Zustimmung jener Person erforderlich, die für die Erhaltung der Forststraße verantwortlich ist.
Sicherheit: Alle Teilnehmer/innen sind verpflichtet, während der gesamten Ausbildung einen Schutzhelm nach DIN 33591 oder CE EN 1384 zu tragen, für Anfänger wird darüber hinaus das Tragen eines Rückenschutzes dringend empfohlen. Zu Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen am, mit und auf dem Pferd zählen die korrekte, unter dem Aspekt der Sicherheit ausgewählte Ausrüstung von Pferd und Reiter, beim Reiten in der Gruppe die Abstimmung von Route, Gangart und Tempo auf das jeweils schwächste Pferd bzw. den unerfahrensten Reiter sowie Berücksichtigung des Geläufs. Auch die umsichtige Bewältigung von Geländeschwierigkeiten, die Beachtung der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sowie der Gesetzgebung für das Reiten im Wald sowie das strikte Vermeiden von riskantem, übermütigem Verhalten zu Pferde sind dazu zu rechnen.
Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/oder Vereine: Ausbildungsbetrieb (FENA = Fédération Equestre Nationale d'Autriche) oder Reitschule (FENA) oder Reitstall (FENA), sowie solche Betriebe (Vereine), bei denen der Unterricht nachweislich durch eine qualifizierte Person erteilt wird.

5.6 Schwimmen (auch als Teilziel einer „bewegungsorientierten“ Schulveranstaltung)
Ausbildung: a) Bewegungs- und Sporterzieher/in: Lehramtsprüfung. b) Volksschullehrer/in,
Sonderschullehrer/in, Begleitlehrer/in, Begleitpersonen
: Abgeschlossene entsprechende Ausbildung und Besitz des Helferscheines als 1. Stufe des Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens. Für die ausschließliche Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern beim Schwimmen im Rahmen der Freizeitgestaltung auf Schulveranstaltungen wird für alle Betreuer der Besitz des Helferscheines als 1. Stufe des Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens dringend empfohlen.
Organisation: Für den Schwimmunterricht bzw. Freizeitschwimmen können Hallenbäder, künstliche Freibäder, Bäder an Oberflächengewässern, Kleinbadeteiche und Badestellen in Badegewässern, die den gesetzlichen Bestimmungen über Hygiene in Bädern (Bäderhygienegesetz bzw. Bäderhygieneverordnung) entsprechen müssen, benützt werden.
Sicherheit: Die Schüler/innen sind vor der Aufnahme des Schwimmunterrichts über die Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen altersgemäß in Kenntnis zu setzen (dazu gehört auch die Vermittlung der allgemeinen Baderegeln).
Die Lehrer/innen und andere Assistenz leistende Personen müssen während des Unterrichts Schwimm- oder andere geeignete Sportkleidung tragen.
Bei Tauchübungen - vor allem beim Strecken- und Tieftauchen - müssen Schüler/innen ständig beaufsichtigt werden. Bei Schwimmen und Baden in offenen Gewässern müssen die besonderen natürlichen Gegebenheiten, aus denen Gefahren erwachsen können, in die Sicherheitsmaßnahmen einbezogen werden. Vor dem Baden müssen sich die Lehrer/innen überzeugen, dass das Badegewässer keine gefährlichen Stellen aufweist.

5.7 Schneesport (Skilauf (alpin/nordisch); Snowboard und verwandte Geräte) im organisierten Schneesportraum
Ausbildung: a) Bewegungs- und Sporterzieher/in, Volksschullehrer/in; Sonderschullehrer/in: Facheinschlägige Ausbildung (Skilauf oder Snowboard) der Lehrer/innen/bildung, der Lehrer/innen/fort(weiter) bildung. Zumindest Ausbildung zum/zur Landesskilehrer/in-Anwärter/in oder abgeschlossenes 1. Semester der Ausbildung zum/zur Skilehrwart/in bzw. Skiinstruktor/in bzw. Ausbildung zum/zur Snowboard-Instruktor/in oder zumindest abgeschlossener 1. Teil der Ausbildung zum/zur Landes-Snowboardlehrer/in. Zu beachten sind die jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften;
b) Begleitlehrer/in und Begleitpersonen: Ausbildung im Verlauf der Lehrer/innen/bildung, der Lehrer/innen/fort(weiter)bildung oder zumindest abgeschlossene Ausbildung zum/zur Landesskilehrer/in-Anwärter/in oder abgeschlossenes 1. Semester der Ausbildung zum/zur Skilehrwart/in bzw. Skiinstruktor/in bzw. zumindest abgeschlossener 1. Teil der Ausbildung zum/zur Landes-Snowboardlehrer/in.
Organisation: Schneesportunterricht wird vorzugsweise in Gruppen durchgeführt werden. Eine Schüler/innen/gruppe darf nur im Ausnahmefall kurzfristig mehr als 12 Personen umfassen.
Die tatsächliche Gruppengröße ist für die einzelnen Sportarten abhängig von Faktoren wie Schwierigkeitsgrad und Dauer, von Aktivitäten und der Leistungsfähigkeit der Gruppe (Kondition, Erfahrung, Können, ...) und wird im Einzelfall aus Sicherheitsgründen zu reduzieren bzw. von mehr als einem/einer Gruppenleiter/in zu betreuen sein.
Der Kursort und das jeweils gewählte Gelände müssen dem Alter und dem Können der teilnehmenden Schüler/innen entsprechen und sollen dem/der Leiter/in der Wintersportwoche oder zumindest einem/r der Begleitlehrer/innen bekannt sein.
Besondere Belastungen, etwa durch einen täglichen Gerätetransport, sind bei der Tagesplanung zu berücksichtigen. Bei Schneemangel müssen sich die letztlich gewählten Übungsgebiete in einer zumutbaren Entfernung zum Quartier befinden.
Im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit sind die Schüler/innen bei der Vorbereitung der genannten Aktivitäten über Gelände- und Wetterverhältnisse sowie alle zu beachtenden Maßnahmen hinsichtlich der Ausrüstung eingehend zu informieren und zu belehren.
Sicherheit: Bei Benützung von Aufstiegshilfen (z.B. Schleppliften, Sesselliften, Seilbahnen) ist der Ausrüstung (Wind und Kälte) und insbesondere dem Verhalten der Schüler/innen erhöhtes Augenmerk zu schenken.
Bei Wetterlagen, die den Abgang von Lawinen vermuten lassen, ebenso bei sonstigen Witterungsverhältnissen mit erhöhtem Gefahrenmoment, sind bei der Durchführung des Übungsbetriebes diesbezügliche Warnzeichen und Maßnahmen von Pistenerhaltern und anderen Stellen unbedingt zu beachten bzw. zu befolgen. Von diesen Stellen verfügte Sperren von Abfahrten oder Übungsgebieten sind immer einzuhalten (z.B. Skischulen).

5.8 Schneesport (Skilauf (alpin/nordisch); Snowboard etc.) im freien Schneesportraum
Ausbildung: Bewegungs- und Sporterzieher/in, Begleitlehrer/in und Begleitpersonen: Zusätzliche Ausbildung zum/zur staatlich geprüften Berg- und/oder Skiführer/in, zumindest aber Berg- und Skiführeranwärter/in, dessen/deren Abschluss nicht mehr als zwei bzw. drei Jahre zurückliegen darf. Abgeschlossene Ausbildung zum/zur Skitourenwart/in bzw. Instruktor/in Skitouren oder zum/zur Lehrwart/in hochalpin bzw. Instruktor/in Hochtouren oder zum/zur Landesskilehrer/in mit Alpinausbildung. Allenfalls zum Nachweis des erforderlichen Eigenkönnens und der Befähigung, eine/n voll ausgebildete/n Gruppenleiter/in im Rahmen der Schulsportwoche zu unterstützen: zumindest facheinschlägige Ausbildung an einem Pädagogischen Institut.
Organisation: Zusätzlich zu den Bestimmungen für den organisierten Skiraum gelten: Skitouren sind grundsätzlich mit 2 ausgebildeten Gruppenleitern bzw. Gruppenleiterinnen durchzuführen. Bei größeren Gruppen können neben den beiden ausgebildeten Gruppenleitern bzw. Gruppenleiterinnen auch qualifizierte Begleitpersonen (fachkundige/r Zweite/r) eingesetzt werden. Die tatsächliche Gruppengröße ist abhängig von Faktoren wie Schwierigkeitsgrad, Dauer der Tour und Homogenität der Gruppe (Kondition, Erfahrung, Fahrkönnen im Tiefschnee, ...).
Da die Einschätzung der Gefahrensituation im freien Schneesportraum sehr wesentlich von der persönlichen Erfahrung und der Kenntnis des Gebietes abhängig ist, sind neben der abgeschlossenen Ausbildung auch diese beiden Faktoren zu berücksichtigen.
Zu beachten sind die jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften.
Sicherheit: Eine Entscheidung über Antritt bzw. Fortsetzung einer Skitour hat auf Grund einer gewissenhaften Prüfung zu erfolgen und ist stets auf die jeweils herrschende Witterungslage abzustellen. Es hat der/die Leiter/in sich hiezu des Rates ortskundiger, erfahrener und befugter Personen oder Stellen (z.B. Polizei, Bergrettungsdienst, Skischulen) zu bedienen.

5.9 Segeln
Ausbildung: Bewegungs- und Sporterzieher/in, Volksschullehrer/in, Sonderschullehrer/in; Begleitlehrer/in und Begleitpersonen: Nachweisliche facheinschlägige Ausbildung (einschließlich Sicherheitsvorkehrungen und Organisationsformen) im Rahmen der Lehrer/innen/bildung, an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung und allenfalls durch den Österreichischen Segelverband (ÖSV) bzw. die Vereinigung österreichischer Windsurf- und Segelschulen (VÖWS).
Organisation: Die eingesetzten Schulboote und sonstiges Ausbildungsgerät müssen in einwandfreiem Zustand sein und allenfalls Richtlinien bestehender Ausbildungsorganisationen voll entsprechen. Auf einem Boot dürfen nie mehr als vier Personen gleichzeitig betreut werden. Ausnahmen bilden nur Schlecht- bzw. Schwerwettersituationen. Für jede/n Kursteilnehmer/in
muss im praktischen Unterricht ein Segel- oder Surfanzug vorhanden sein. Jede/r Kursteilnehmer/in muss an Bord eine tragfähige Schwimmweste anlegen. Es muss am Ausbildungsort mindestens ein einsatzfähiges Rettungsboot vorhanden sein.
Sicherheit: Ein Nachweis des Schwimmkönnens ist vor Kursbeginn auf der Grundlage des Österreichischen Schwimmerabzeichens (Allroundschwimmer/in) zu erbringen.
Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/oder Vereine: Segelschulen als ortsfeste oder mobile Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungen zum Führen von Segelfahrzeugen (mit oder ohne Hilfsmotor) auf Binnenrevieren durchgeführt werden. Ausbildung über den Österreichischen Segelverband (ÖSV), die Vereinigung Österreichischer Yachtsport- und Windsurfschulen [VÖYWS] bzw. die Vereinigung österreichischer Windsurf- und Segelschulen (VÖWS).

5.10 Surfen
Ausbildung: Bewegungs- und Sporterzieher/in, Volksschullehrer/in, Sonderschullehrer/in; Begleitlehrer/in und Begleitpersonen: Nachweisliche facheinschlägige Ausbildung (einschließlich Sicherheitsvorkehrungen und Organisationsformen) im Rahmen der Lehrer/innen/bildung, an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung und allenfalls über den Österreichischen Segelverband (ÖSV), die Vereinigung Österreichischer Yachtsport- und Windsurfschulen [VÖYWS] bzw. die Vereinigung österreichischer Windsurf- und Segelschulen (VÖWS)..
Organisation: Die eingesetzten Segelbretter (Surfboards) und sonstiges Ausbildungsgerät müssen in einwandfreiem Zustand sein.
Für jede/n Kursteilnehmer/in muss im praktischen Unterricht ein Surfanzug vorhanden sein. Kursteilnehmer/innen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen eine tragfähige Schwimmweste anlegen.
Es muss am Ausbildungsort mindestens ein einsatzfähiges Rettungsboot vorhanden sein.
Sicherheit: Ein Nachweis des Schwimmkönnens ist vor Kursbeginn auf der Grundlage des Österreichischen Schwimmerabzeichens (Allroundschwimmer/in) zu erbringen.
Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/oder Vereine: Windsurfschulen als ortsfeste oder mobile Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungen zum Führen von Windsurfern nach dem Ausbildungsplan der Vereinigung österreichischer Windsurf- und Segelschulen (VÖWS) oder der Vereinigung Österreichischer Yachtsport- und Windsurfschulen [VÖYWS] durchgeführt werden.

5.11 Tennis
Ausbildung: Bewegungs- und Sporterzieher/in, Volksschullehrer/in, Sonderschullehrer/in; Begleitlehrer/in und Begleitpersonen: Nachweisliche facheinschlägige Ausbildung (einschließlich Sicherheitsvorkehrungen und Organisationsformen) im Rahmen der Lehrer/innen/bildung, an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung und allenfalls Übungsleiter/innen/ausbildung durch Fachverbände.
Organisation: Insbesondere beim Gruppenunterricht muss eine ausreichende Anzahl von Spielfeldern (je ein Platz für 4 Spieler/innen) und sollen andere Einrichtungen (etwa Ballwurfmaschine und/oder Schlagwand) während einer ausreichenden Übungszeit zur Verfügung stehen.
Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/oder Vereine: Betriebe mit (Mitarbeiter-)Lizenz des Österreichischen Tennisverbandes (ÖTS), des Verbandes der Tennisinstruktoren Österreichs (VTÖ) oder touristische Betriebe mit einschlägig geprüften Mitarbeitern/innen.

5.12 Wanderungen, Bergsteigen bzw. Klettern im (hoch)alpinen Gelände
Diese Auflagen gelten nicht für Wanderwege im Dauersiedlungsraum und im anschließenden Wald oder für Bergwege, bei denen nur in Ausnahmefällen erhöhte alpine Gefahr besteht. Diese Wanderwege sind zumeist allgemein zugängliche gekennzeichnete Wegstrecken, für deren Bewältigung keine besondere Bergerfahrung und spezielle Bergausrüstung für die Teilnehmer/innen notwendig sind.
Die unten angeführten Bestimmungen gelten für „alpines Gelände“, wenn die zu bewältigenden Aufstiege vielfach nur als Steig ausgebildet oder nur Steigspuren erkennbar sind, die Wanderwege exponiert sind (Absturzgefahr) oder die Wanderwege schwierigere Passagen aufweisen, wie z.B. Schneefelder oder leichte Kletterstellen mit Drahtseilsicherung, oder grundsätzlich für „hochalpines Gelände“, in der Regel oberhalb der Waldgrenze, felsig oder vergletschert. Als Merkmal ist die gelbe Grundfarbe bei der Beschilderung und die zusätzliche Schwierigkeitsangabe in rot oder schwarz für mittelschwierige und schwierige Bergwege anzusehen.
Ausbildung: Bewegungs- und Sporterzieher/in, Begleitlehrer/in und Begleitpersonen: Ausbildung zum/zur staatlich geprüften Berg- und Skiführer/in, zum Heeresbergführer, zumindest aber Berg- und Skiführeranwärter/in, dessen/deren Abschluss nicht mehr als zwei bzw. drei Jahre zurückliegen darf. Abgeschlossene Ausbildung zum/zur Lehrwart/in Alpin bzw. Instruktorin Klettern alpin, Lehrwart/in hochalpin bzw. Instruktor/in Hochtouren oder Instruktor/in Sportklettern oder Alpinausbildung im Rahmen der Ausbildung zum/zur Bewegungs- und Sporterzieher/in.
Organisation: Über Streckenführung, Gehzeiten und Rastplätze sind genaue Erkundigungen einzuholen, im Idealfall ist die Strecke vorher abzugehen.
Zu beachten sind die jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften.
„Rote Bergwege“ erfordern alpine Erfahrung bei den Teilnehmern bzw. Teilnehmerinnen eine entsprechende körperliche Verfassung, Trittsicherheit und eine Mindestbergausrüstung.
Für „Schwarze Bergwege“ sind eine gute alpine Erfahrung, Konditionsstärke, Trittsicherheit und Schwindelfreiheit sowie die entsprechende Bergausrüstung erforderlich.
Sicherheit: Die Schüler/innen sind bei der Vorbereitung der Aktivitäten über Gelände- und Wetterverhältnisse sowie alle zu beachtenden Maßnahmen hinsichtlich der Ausrüstung eingehend zu informieren und zu belehren.
Eine Mindestbergausrüstung ist unabdingbar: Für jede/n Schüler/in bzw. für die Gruppe muss jene Ausrüstung vorhanden sein, die durch die besondere Aktivität gefordert ist, z.B. Biwak-Säcke, Helme, Seile. Im Klettersteig besteht ausnahmslos Helmpflicht!
Bei Wanderungen, beim Bergsteigen bzw. Klettern in Klassenstärke ist eine zweite qualifizierte Begleitperson einzusetzen.
Eine Entscheidung über die Durchführung der Aktivitäten hat auf Grund einer gewissenhaften Prüfung zu erfolgen und ist stets auf die jeweils herrschende Witterungslage abzustellen. Bei der Entscheidung über Antritt bzw. Fortsetzung der jeweiligen Aktivitäten hat der/die Leiter/in sich hiezu des Rates ortskundiger, erfahrener und befugter Personen oder Stellen (z.B. Polizei, Bergrettungsdienst) zu bedienen.
Es wird empfohlen, mit den Schüler/innen im Vorfeld den ÖAV-Kletterschein abzulegen.
Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/oder Vereine: Bergsteigerschulen (Alpinschulen, Hochgebirgsschulen unter der Leitung autorisierter Berg- und Skiführer/innen); autorisierte Berg- und Skiführer/innen als Unternehmer/innen. Diese sind zur gewerblichen Durchführung von alpinen Ausbildungskursen berechtigt.
Sportunterricht durch staatlich geprüfte Berg- und Skiführer/innen, zumindest aber durch Personen mit Anwärterkurs, dessen/deren Abschluss nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen darf, oder durch staatlich geprüfte Lehrwarte/Lehrwartinnen.

5.13 (Sport)Klettern (Toprope-, Nachstiegklettern, Klettersteig) am natürlichen Felsen
Ausbildung: a) Bewegungs- und Sporterzieher/in: Lehramtsprüfung; facheinschlägige Ausbildung im Verlauf der Lehrer/innen/bildung; b) Begleitlehrer/in und Begleitpersonen: staatlich geprüfte Berg- und Skiführer/innen, Berg- und Skiführeranwärter/innen, dessen/deren Abschluss nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Lehrwarte/Lehrwartinnen alpin und hochalpin bzw. Instruktor/in Sportklettern, Klettern alpin oder hochalpin oder gleichzuhaltende Ausbildung an einem Pädagogischen Institut oder Universitäts-Sportinstitut. Allenfalls gleichzuhaltende Ausbildung durch einen alpinen Verband.
Organisation: Zu beachten sind die jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften. Üblicherweise klettern Anfänger zuerst mit Toprope-Sicherung. Danach folgt meist der Nachstieg in längeren Touren und der Vorstieg an der Kletterwand oder im Fels.
Sicherheit: Im Klettersteig besteht ausnahmslos Helmpflicht! Für eine ordnungsgemäße Abnahme und regelmäßige Sicherheitsüberprüfung von Kletterwänden hat der Betreiber Sorge zu tragen.

Wien, am 18. August 2006

Für die Bundesministerin:
Dr. REDL

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten