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Ausser Kraft getreten

Richtlinien 2009 für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 17/2014 ; BMBF-36.377/0023-II/8c/2014 ; Richtlinien für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen

Geschäftszahl: BMUKK-36.377/0135-V/5b/2008
SachbearbeiterIn: MR Mag. Dr. Sepp Redl
Abteilung: V/5
sepp.redl@bmukk.gv.at
T +43 1 53120-2570
F +43 1 53120-812570

Rundschreiben Nr. 1/2009 (BMBWF)

Verteiler: Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien
Direktionen der Zentrallehranstalten
Direktionen der Praxisvolksschulen und Praxishauptschulen
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Inhalt: Richtlinien für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen
Rechtsgrundlage: § 13 SchUG; Schulveranstaltungenverordnung 1995
Geltung: unbefristet

Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien
Direktionen der Zentrallehranstalten
Direktionen der
Praxisvolksschulen und Praxishauptschulen

Auf Grund des § 13 Abs. 2 Z. 2 des SchUG und des § 6 bzw. des § 9 Abs. 1 der Schulveranstaltungenverordnung 1995 (SchVV) übermittelt das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die nachstehenden „Richtlinien 2009“ zur Gewährleistung der Qualität und Sicherheit bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen (innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes) (z.B. Sporttage, Wandertage, Sportwochen, Projektwochen mit Sport). Die bisher gültigen „Richtlinien 2006“ werden durch die vorliegende Fassung ersetzt. Das Rundschreiben Nr. 14/2006, GZ 36.377/107-V/5/2006, wird außer Kraft gesetzt.

Die „Richtlinien 2009“ sind durch die Direktion im Zusammenhang mit der Planung der Schulveranstaltungen den Mitgliedern des Klassen- oder Schulforums bzw. Schulgemeinschaftsausschusses nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

In weiterer Folge ist im Rahmen einer Beratung des Klassen- oder Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses auf der Grundlage der übermittelten Richtlinien 2009 ein Beschluss über „Richtlinien für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen“ zu fassen, wie sie für die betreffende Schule gelten sollen.

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur macht darauf aufmerksam, dass solche vom jeweiligen Klassen- oder Schulforum bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuss beschlossenen (schuleigenen) Richtlinien bis zu einer abweichenden Beschlussfassung für die Schule verbindlich und im Rahmen der Planung und Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen einzuhalten sind.

Die Richtlinien 2009 sind ebenso wie allfällige schuleigene Richtlinien für bewegungserziehliche Schulveranstaltungen auch sinngemäß für bewegungserziehliche schulbezogene Veranstaltungen (gem. § 13a SchUG) heranzuziehen.
Wenn in der Folge von Sportunterricht die Rede ist, handelt es sich um eine Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts im Sinne des § 13 Abs. 1 SchUG.
Die Beteiligung an Schulveranstaltungen gehört zu den unmittelbaren Dienstverpflichtungen jeder Lehrperson.

1. Zielsetzung bewegungserziehlicher Schulveranstaltungen und von Bewegungsangeboten bei Schulveranstaltungen

Bewegungserziehliche Schulveranstaltungen sind als Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes zur körperlichen Ertüchtigung der Schüler/innen, etwa der Förderung der Bewegungsfähigkeit und Bewegungsbereitschaft sowie der Verbesserung der motorischen Leistungsfähigkeit, vorzubereiten und durchzuführen. Im Rahmen der bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen sind auch gemeinschaftserziehliche Aufgaben wahrzunehmen.

Weiters können eine praktische Auseinandersetzung mit Lehrstoffbereichen, die im Rahmen des lehrplanmäßigen Unterrichtes nicht oder nur unvollkommen näher gebracht werden, sowie eine Vertiefung bestimmter Lehrplaninhalte erfolgen. An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik sind darüber hinaus berufsbezogene didaktischmethodische Kenntnisse zu vermitteln.

Bei der Planung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen ist auf die Zielsetzungen, auf die Sicherheit und die körperliche Leistungsfähigkeit der Schüler/innen sowie auf die Zahl der für die Durchführung der Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden Lehrer/innen und sonstigen Begleitpersonen sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler/innen (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen.

Grundvoraussetzungen zur Wahrung der Vermittlungsqualität und der höchstmöglichen Sicherheit der Schüler/innen sind Eigenkönnen, ausreichende organisatorische und methodische Erfahrung der Unterrichtenden aber auch die notwendige Infrastruktur von Sportstätten.

2. Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Schulveranstaltungen

Schüler/innen sind gemäß § 13 (3) SchUG zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb der Schulliegenschaften stattfindet, sofern nicht

  • die Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule anzuwenden sind (eine gerechtfertigte Verhinderung für Schüler/innen ist insbesondere: Krankheit; eine mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen; Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe unbedingt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben oder in der Familie; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit dadurch gefährdet ist; Dauer der Beschäftigungsverbote im Sinne der Bestimmungen über den Mutterschutz),
  • der Schulleiter / die Schulleiterin nach Anhörung der Klassenkonferenz einen Schüler/eine Schülerin von der Teilnahme an der Schulveranstaltung ausgeschlossen hat,
  • mit der Veranstaltung eine Nächtigung außerhalb desWohnortes verbunden ist.

Im Zusammenhang mit der in der Schulveranstaltungenverordnung festgelegten Teilnahme von zumindest 70% der Schüler/innen als Voraussetzung für die Einbeziehung einer Klasse in eine mehrtägige Veranstaltung wird insbesondere darauf hingewiesen, dass mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz die 70%-Zahl unterschritten werden kann, sofern wegen der oben genannten gerechtfertigten Nichtteilnahme von Schülern/Schülerinnen die Durchführung der Veranstaltung nicht gewährleistet ist und kein Mehraufwand verursacht wird.

Es wäre aber davon auszugehen, dass im Sinne des gemeinschaftsbildenden Charakters der Schulveranstaltungen möglichst wenigen Schülern und Schülerinnen aus anderen Gründen als den oben genannten eine Teilnahme verwehrt bleiben sollte und daher alle Maßnahmen, die eine Teilnahme ermöglichen (wie z.B. Sportgeräteverleih, Informationen zu finanzieller Unterstützung, etc.) ergriffen werden sollten.

3. Planung und Auswahl der Lehrinhalte

3.1 Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes

Die Auswahl von Lehrinhalten bewegungserziehlicher Schulveranstaltungen hat sich insbesondere daran zu orientieren, dass diese eine unmittelbare Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes aus Bewegung und Sport und/oder empfehlenswerte freizeitwertige Bewegungs- und Sportformen darstellen. Grundsätzlich ist daher schon bei der Planung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen darauf zu achten, dass möglichst Bewegungsformen und/oder Sportarten angeboten werden, die von fachlich geeigneten Lehrpersonen der Schule vermittelt werden.

Es wird daher besonders darauf hingewiesen, dass Aus-, Weiter- und Fortbildungen die Lehrer/innen durch Kurse und Lehrgänge befähigen, Sportarten selbst zu vermitteln oder zumindest „sachkundiger Zweiter" neben einem voll ausgebildeten Unterrichtenden zu sein, wenn besondere Sicherheitsauflagen (z.B. bei Skitouren) oder organisatorische Gründe (z.B. im Surfen) gelten.

3.2 Anzahl der Kursangebote von gewerblichen Unternehmen

Wird der Sportunterricht gemäß § 3 (1) SchVV durch gewerbliche Unternehmen und/oder Vereine durchgeführt, sind aus Gründen der Sparsamkeit und Angemessenheit für eine/n Schüler/in im Rahmen einer Schulveranstaltung höchstens zwei derartige Sportangebote vorzusehen, ausgenommen sind zusätzliche kurzfristige Sportinformationen („Schnupperangebote“).

3.3 Informationen an Schüler/innen, Eltern bzw. Erziehungsberechtigte

Es ist vorzusehen, dass Schüler/innen und Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ausführliche Informationen über Inhalte und Organisation der Sportwoche noch in der Vorbereitungsphase der jeweiligen Schulveranstaltung erhalten. Diese Informationen müssen derart sein, dass den Schüler/innen, bzw. deren Eltern oder Erziehungsberechtigten Entscheidungen wie etwa die Wahl bestimmter Sportaktivitäten und die Beurteilung allfälliger damit verbundener Sportrisiken möglich sind (gem. § 7 Abs. 1 der SchVV). Können bestimmte Aktivitäten (wie etwa Ausdauersportarten, Schwimmen und Tauchen) nur beim Freisein von bestimmten Krankheiten oder Behinderungen gefahrlos durchgeführt werden, sind einerseits die Schüler/innen, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten darüber nachweislich zu unterrichten und andererseits entsprechende Informationen über den Gesundheitszustand (wenn möglich über den Schularzt / die Schulärztin) der teilnehmenden Schüler/innen im aktuellen zeitlichen Zusammenhang zur Schulveranstaltung einzuholen.

3.4 Sportarten mit einem stark erhöhten Sicherheitsrisiko

Bei der Auswahl von Sportaktivitäten ist das Rundschreiben 29/2008 (Umgang mit Risiken und Gewährleistung von Sicherheit im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport und bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen) mit zu berücksichtigen. Sportarten mit einem stark erhöhten Sicherheitsrisiko, wie zum Beispiel Flugsport (Paragleiten, Drachenfliegen,…), Motorsport, Feuerwaffen-Sportarten, Wasserfallklettern, Befahren von Gewässern ab (einschließlich) Wildwasserklasse III sind als Inhalte von Schulveranstaltungen nicht durchzuführen.

4. Voraussetzungen zur Leitung und Organisation

4.1 Begriffsdefinition

In den vorliegenden Richtlinien werden bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen zwischen folgenden geeigneten Personen gemäß ihrer Qualifikationen unterschieden:

  • Bewegungserzieher/in: abgeschlossene Lehramtsprüfung für Bewegung und Sport.
  • Volksschullehrer/in: abgeschlossene Lehramtsprüfung für den Unterricht an Volksschulen.
  • Sonderschullehrer/in: abgeschlossene Lehramtsprüfung für den Unterricht an Sonderschulen.
  • Begleitlehrer/in: schuleigene Lehrer/in mit anderen Unterrichtsgegenständen als Bewegung und Sport, die für jene Sportarten, die sie an einer bewegungserziehlichen Schulveranstaltung unterrichten sollen, eine facheinschlägige Zusatzqualifikation erworben haben.
  • Begleitpersonen: Personen, die nicht als Lehrer/innen an einer Schule beschäftigt sind und die für jene Sportarten, die sie an einer bewegungserziehlichen Schulveranstaltung unterrichten sollen, eine facheinschlägige Qualifikation erworben haben.
  • Mitarbeiter/innen gewerblicher Unternehmen und/oder von Vereinen: Personen, die für jene Sportarten, die sie an einer bewegungserziehlichen Schulveranstaltung unterrichten sollen, eine facheinschlägige Qualifikation erworben haben.

4.2 Leitung

Der Schulleiter/die Schulleiterin hat eine fachlich geeignete Lehrperson der betreffenden Schule, vorzugsweise eine/n Bewegungserzieher/in, mit der Leitung der Schulveranstaltung zu beauftragen.

Dem Leiter/der Leiterin einer Schulveranstaltung obliegen insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Veranstaltung, ihre Koordination im Rahmen der Schule und die Kontakte mit außerschulischen Stellen und die Prüfung der Legitimation/Qualifikationen anbietender Organisationen.

Als fachlich geeignete/r Lehrer/in für die Leitung einer Schulveranstaltung mit bewegungserziehlichen Inhalten durch die Schulleitung (gem. § 2 Abs.3 der SchVV) ist jedenfalls anzusehen:

  • Volksschullehrer/in, Sonderschullehrer/in: Wenn jene Sportarten Inhalte von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen sind, für die sie im Rahmen ihrer Ausbildung befähigt wurden, bzw. wenn sie facheinschlägige Qualifikationen an Einrichtungen gem. Abschnitt 5 erworben haben.
  • Bewegungserzieher/in: Abgeschlossene Lehramtsprüfung für Bewegung und Sport.
  • Begleitlehrer/in: Lehramtsprüfung; Erfüllung der Voraussetzungen und längerfristige Erfahrung als Begleitlehrer/in von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen und umfassende Kenntnis praktisch-methodischer Modelle. Für die Leitung von Wintersportwochen ist eine Ausbildung zum/zur Landesskilehrer/in, Landessnowboardlehrer/in, Skilehrwart/in, Skiinstruktor/in, Trainer/in für Ski/alpin (zumindest D-Trainer/in), Trainer/in für Snowboard, staatlich geprüften Diplomskilehrer/in, staatlich geprüften Diplomsnowboardlehrer/in oder eine adäquate Ausbildung zum/zur Leiter/in einer Wintersportwoche an einer Pädagogischen Hochschule nachzuweisen. Für die Leitung von Sportwochen mit Inhalten wie Bergsteigen im (hoch)alpinen Gelände oder Begehungen von Schluchten, die auch mit Steiganlagen ausgestattet sind, ist eine entsprechende alpine Ausbildung im Führen von Gruppen, wie beispielsweise ein Alpinkurs im Rahmen der Lehrer/innen/ausbildung und Lehrer/innen/fortbildung, die Ausbildung zum/zur staatlich geprüften Lehrwart/in bzw. Instruktor/in für Wandern, Lehrwart/in Klettern bzw. Instruktor/in Klettern alpin oder Lehrwart/in hochalpin bzw. Instruktor/in Hochtouren oder die Ausbildung zum/zur staatlich geprüften Berg- und Skiführer/in oder Heeresbergführer/in erforderlich.

4.3 Begleitung

Der Schulleiter/die Schulleiterin hat weiters in Absprache mit dem/der Leiter/in der Veranstaltung geeignete (Lehr-)Personen gemäß 4.1 zur Begleitung der Veranstaltung festzulegen (gem. § 2 Abs. 3 und 4 der SchVV).

5. Sportunterricht im Rahmen von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen

5.1 Unterrichtserteilung

Beauftragt durch die Schulleitung in Absprache mit der Veranstaltungsleiterin / dem Veranstaltungsleiter (gem. § 2 Abs. 4 der SchVV) können Bewegungserzieher/innen, Volksschullehrer/innen, Sonderschullehrer/innen geeignete Lehrer/innen anderer Fächer als Bewegung und Sport („Begleitlehrer/innen“) und andere geeignete Personen („Begleitpersonen“) Sportunterricht erteilen.

Grundsätzlich wird für die Eignung zur Erteilung des Sportunterrichtes eine nachweisbare und abgeschlossene einschlägige Ausbildung (Zeugnis, Befähigungsnachweis) für die betreffende Bewegungsform bzw. Sportart vorausgesetzt. Diese Qualifikation muss im Verlauf der Ausbildung, derWeiter- bzw. Fortbildung erworben worden sein:

  • an einem Institut für Sportwissenschaften an einer Universität
  • an einer Pädagogischen Hochschule
  • an einem Universitäts-Sportinstitut
  • an einer Bundessportakademie (Bundesanstalt für Leibeserziehung) oder
  • beim Bundesheer

5.2 Externe Sportanbieter

Wenn für bestimmte Sportarten weder geeignete Lehrer/innen noch andere geeignete Personen aus dem Umfeld der betreffenden Schule (gem. § 2 Abs. 4 der SchVV) vorhanden sind, die Voraussetzungen zur Erteilung des jeweiligen Sportunterrichts aufweisen, und/oder die leihweise Überlassung von Sportgeräten (z.B. Segelboot, Reitpferd) notwendig ist, können geeignete gewerbliche Unternehmen und/oder Vereine, die durch die jeweilige Berufsfachorganisation anerkannt werden, herangezogen werden.

Diese müssen für jede Unterrichtsgruppe nachweislich qualifizierte (geprüfte) Personen einsetzen. Die Sportstätten, Sportgeräte und Ausrüstung müssen den Sicherheitsanforderungen voll entsprechen und in erforderlicher Anzahl vorhanden sein. Entsprechende Haftpflichtversicherungen müssen abgeschlossen sein. Im Zweifelsfall ist eine Anfrage an die entsprechende Berufsfachorganisation zu richten (z.B. an den Bundesfachverband für Reiten und Fahren in Österreich; an den Österreichischen Tennisverband, an die Vereinigung der Österreichischen Windsurfingschulen [VÖWS]; an die Vereinigung Österreichischer Yachtsport und Windsurfschulen [VÖYWS]; an den Österreichischen Kanu-Verband, an die Landesverbände der Berg- und Skiführer/innen; an den Tauchsportverband Österreichs [TSVÖ]). Leiter/innen, Lehrer/innen oder Begleitpersonen sollen, wenn der Unterricht durch ein gewerbliches Unternehmen und/oder Verein erteilt wird, Assistenzaufgaben übernehmen, wobei mit dieser Tätigkeit keinerlei Entschädigungs- oder Ausgleichszahlungen durch das Unternehmen verbunden sein dürfen.

5.3 Organisatorische Rahmenbedingungen

Die tatsächliche Gruppengröße ist für die einzelnen Sportarten abhängig von Faktoren wie Schwierigkeitsgrad und Dauer, von Aktivitäten und der Leistungsfähigkeit der Gruppe (Kondition, Erfahrung, Können,... ) und wird im Einzelfall aus Sicherheitsgründen zu reduzieren bzw. von mehr als einem/einer Gruppenleiter/in zu betreuen sein.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass insbesondere bei Sportarten mit einem erhöhten Sicherheitsrisiko eine ausführliche, umfassende und auf die Sportart zielende Vorbereitung der Schüler/innen (vorzugsweise im Unterricht aus Bewegung und Sport) zu erfolgen hat.
Eine geeignete Erste-Hilfe-Ausrüstung hat an den Übungsstätten verfügbar zu sein bzw. ist von jedem/jeder Gruppenleiter/in im Gelände mitzuführen. Leiter/innen, Lehrer/innen und Begleitpersonen müssen im Stande sein, sportspezifische Erste-Hilfe zu leisten.

6. Bestimmungen für ausgewählte Sportarten

Die in der Folge alphabetisch angeführten Sportarten sind nur als exemplarische Auswahl zu verstehen, deren Inhalte erfahrungsgemäß im Rahmen von Schulveranstaltungen oder als Inhalte von Bewegungs- und Sportprogrammen zur Erreichung der Ziele gem. § 13 des SchUG eingesetzt werden.
Für allfällige weitere Sportarten sind durch die Schulpartner (Klassen- oder Schulforum/ Schulgemeinschaftsausschuss) in Analogie zu den angeführten Sportarten Kriterien festzulegen, die den höchstmöglichen Sicherheitsaspekten entsprechen. Im Folgenden wird in Bereiche Ausbildung, Sicherheit, Organisation, Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen gegliedert. Im Bereich Ausbildung sind nur jene Personen gemäß 4.1 angeführt, die eine zusätzliche Qualifikation bei der Unterrichtserteilung der Sportart benötigen.

6.1 Befahren stehender und fließender Gewässer; auch vorbereitende Übungen

Ausbildung: alle Personen gemäß 4.1: facheinschlägige Ausbildung (Sicherheitsvorkehrungen und Organisationsformen) im Rahmen der Lehrer/innen/bildung, an Einrichtungen des Sportlehrwesens oder in Ausbildungen auf der Grundlage landesgesetzlicher Vorschriften bzw. anerkannter Berufsfachorganisationen. Für die bloße Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern beim Befahren von stehenden Gewässern wird für alle Betreuer/innen der Besitz des Helferscheines als 1. Stufe des Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens dringend empfohlen.

Organisation: Das Befahren stehender und fließender Gewässer (auch vorbereitende Übungen) ist nur in Zahmwasser oder Wildwasser I (unschwierig; freie Sicht; einfache Hindernisse; regelmäßiger Stromzug, regelmäßige Wellen, kleine Schwälle) und II (mäßig schwierig; freie Durchfahrten; einfache Hindernisse im Stromzug, kleinere Stufen; unregelmäßiger Stromzug, unregelmäßige Wellen, mittlere Schwälle, schwache Walzen, Wirbel und Presswasser lt. Wildwasserschwierigkeitsskala (ICF)) durchzuführen.

Das Befahren von fließenden Gewässern mit mittlerer oder starker Fließgeschwindigkeit ab (einschließlich) Wildwasser III (ICF) ist grundsätzlich zu unterlassen.
„Rafting“ (mit Schlauchbooten oder schlauchbootähnlichen Beförderungsmitteln) ist ausschließlich mit befugten Unternehmen und deren geprüften Mitarbeiter/innen (Wildwasserführer/innen) möglich.
Bei vorbereitenden Schwimmübungen für spätere Befahrungen sollen niemals mehr als zwei bis höchstens drei Teilnehmer/innen imWasser schwimmen.

Sicherheit: Zu beachten ist, dass die Wertungsskala trotz aller Bemühungen eine subjektive Beurteilung darstellt, sich immer auf einen gewissen Wasserstand bezieht und rasche Veränderungen der Wildflüsse einmal gemachte Bewertungen veraltet erscheinen lassen und Informationen zum Letztstand daher an geeigneten Stellen immer einzuholen sind.
Leicht fließende Gewässer, Flach(Zahm-)wasser und Wildwasser I und II können vor allem im Zuge von aufbauenden Lehrgängen dann befahren werden, wenn eine entsprechende Ausrüstung verwendet wird (Kanu, Kajak - auch aufblasbar, Schlauchboote mit mindestens drei Kammern), eine entsprechende Vorerfahrung (z.B. technisches Können, Kenterübungen) vermittelt werden konnte und die betreffenden Schüler/innen vor Veranstaltungsbeginn das Schwimmkönnen auf der Grundlage des Österreichischen Schwimmerabzeichens (Allroundschwimmer/innen) nachgewiesen haben.
Das Tragen von Rettungswesten in stehenden Gewässern wird, abhängig von der Aktivität, empfohlen und ist in fließenden Gewässern neben dem Tragen von Schutzhelmen verpflichtend. Ein Kälteschutzanzug ist zu empfehlen, in fließenden Gewässern vorgeschrieben. Vor dem ersten Befahren ist ein ausführliches Sicherheitsgespräch („safety talk“) erforderlich.
Zur Streckensicherung von Übungsschwimmstrecken sind ausgebildete und mit der Situation vertraute Personen einzusetzen: zumindest je eine Person bei Ein- bzw. Ausstieg und eine geeignete Anzahl von Personen, die bei Zwischenfällen schwimmend Hilfe bringen können (Mindestausrüstung der Sichernden: Sicherheitsschwimmweste, Wildwasserhelm, Wurfsack und geeignetes Schuhwerk. Ein Kälteschutzanzug ist nicht zwingend, jedoch schon wegen der Verletzungsgefahr empfehlenswert).

Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/oder Vereine: Kanuschulen, Kajakschulen, Paddel- oder Rudersportschulen als ortsfeste oder mobile Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungen zum Führen von Kanus, Kajaks, Paddelbooten oder Ruderbooten durchgeführt werden. Die dort unterrichtenden Lehrer/innen müssen eine abgeschlossene Trainer/innen- bzw. Lehrwart/innen/ausbildung oder eine einschlägige Landesausbildung nachweisen. Dies gilt auch für die Durchführung von Schwimmübungen (mit Schwimmwesten etc.).

6.2 Bergwandern, Bergsteigen (inklusive Klettersteig), alpines Klettern

Diese Auflagen gelten nicht für Wanderwege im Dauersiedlungsraum und im anschließenden Wald oder für Bergwege, bei denen nur in Ausnahmefällen erhöhte alpine Gefahr besteht. Diese Wanderwege sind zumeist allgemein zugängliche gekennzeichnete Wegstrecken, für deren Bewältigung keine besondere Bergerfahrung und spezielle Bergausrüstung für die Teilnehmer/innen notwendig sind.

Die unten angeführten Bestimmungen gelten für „alpines Gelände“, wenn die zu bewältigenden Aufstiege vielfach nur als Steig ausgebildet oder nur Steigspuren erkennbar sind, die Wanderwege exponiert sind (Absturzgefahr) oder die Wanderwege schwierigere Passagen aufweisen, wie z.B. Schneefelder oder leichte Kletterstellen mit Drahtseilsicherung, oder grundsätzlich für „hochalpines Gelände“, in der Regel oberhalb der Waldgrenze, felsig oder vergletschert. Als Merkmal für die Schwierigkeitsangabe ist die rote Markierung für mittelschwierige (Bergwandern) bzw. die schwarze Markierung für schwierige Bergwege (Bergsteigen) anzusehen. Alpines Klettern findet im nichtorganisierten alpinen Gelände statt (vgl. 6.12 Sportklettern).

Ausbildung: Für Bergwandern ist keine spezielle Ausbildung, allerdings eine einschlägige Erfahrung mitWanderungen im alpinen Gelände erforderlich. Für Bergsteigen bzw. alpines Klettern: alle Personen gemäß 4.1: Ausbildung zum/zur staatlich geprüften Berg- und Skiführer/in, zum Heeresbergführer, Berg- und Skiführeranwärter/in, dessen/deren Abschluss nicht mehr als drei Jahre zurückliegen darf. Abgeschlossene Ausbildung zum/zur Lehrwart/in Alpin bzw. Instruktor/in Klettern alpin, Lehrwart/in hochalpin bzw. Instruktor/in Hochtouren oder Alpinausbildung im Rahmen der Ausbildung zum/zur Bewegungserzieher/in.

Organisation: Über Streckenführung, Gehzeiten und Rastplätze sind genaue Erkundigungen einzuholen, im Idealfall ist die Strecke vorher abzugehen.
Zu beachten sind die jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften. „Rote Bergwege“ erfordern alpine Erfahrung bei den Teilnehmern bzw. Teilnehmerinnen eine entsprechende körperliche Verfassung, Trittsicherheit und eine Mindestbergausrüstung. Für „Schwarze Bergwege“ sind eine gute alpine Erfahrung, Konditionsstärke, Trittsicherheit und Schwindelfreiheit sowie die entsprechende Bergausrüstung erforderlich.

Sicherheit: Die Schüler/innen sind bei der Vorbereitung der Aktivitäten über Gelände- und Wetterverhältnisse sowie alle zu beachtenden Maßnahmen hinsichtlich der Ausrüstung eingehend zu informieren und zu belehren.
Eine Mindestbergausrüstung ist unabdingbar: Für jede/n Schüler/in bzw. für die Gruppe muss jene Ausrüstung vorhanden sein, die durch die besondere Aktivität gefordert ist, z.B. Biwak-Säcke, Helme, Seile. Im Klettersteig und beim alpinen Klettern besteht ausnahmslos Helmpflicht!
Beim Bergsteigen bzw. beim alpinen Klettern sind zumindest zwei qualifizierte Begleitperson einzusetzen. Die tatsächliche Gruppengröße ist abhängig von Faktoren wie Schwierigkeitsgrad, Dauer der Tour und Homogenität der Gruppe (Kondition, Erfahrung,...).
Die Kenntnis des Gebietes und die Beachtung der lokalen Gefahren sind erforderlich.
Eine Entscheidung über die Durchführung der Aktivitäten hat auf Grund einer gewissenhaften Prüfung zu erfolgen und ist stets auf die jeweils herrschende Witterungslage abzustellen.
Bei der Entscheidung über Antritt bzw. Fortsetzung der jeweiligen Aktivitäten hat der/die Leiter/in sich hiezu des Rates ortskundiger, erfahrener und befugter Personen oder Stellen (z.B. Polizei, Bergrettungsdienst, Hüttenwirt/in,…) zu bedienen.

Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/oder Vereine: Zur gewerblichen Durchführung von alpinen Ausbildungskursen sind berechtigt: Bergsteigerschulen (Alpinschulen, Hochgebirgsschulen unter der Leitung autorisierter Berg- und Skiführer/innen), autorisierte Berg- und Skiführer/innen als Unternehmer/innen. Zur Unterrichtserteilung sind berechtigt: staatlich geprüfte Berg- und Skiführer/in, Heeresbergführer, Berg- und Skiführeranwärter/in, dessen/deren Abschluss nicht mehr als drei Jahre zurückliegen darf, Lehrwart/in Alpin bzw. Instruktor/in Klettern alpin, Lehrwart/in hochalpin bzw. Instruktor/in Hochtouren

6.3 Bewegen im Seilgarten

Erfasst werden unter diesem Begriff sowohl Hochseilelemente (Hochseilgärten) wie Abenteuerparcours, Waldseilgärten, Action Parks (durchlaufendes Schienensystem), Pampers Pole usw., als auch Niedrigseilelemente (MohawkWalk, Vertrauensfall usw.)

Ausbildung: alle Personen gemäß 4.1: abgeschlossene Ausbildung gemäß dem Standard der European Ropes Course Association (ERCA).

Organisation: Seilgärten müssen schülergerecht sein und den Bestimmungen der EN 15567 für Ropes Course entsprechen. Die Gruppengröße richtet sich nach den Gegebenheiten des Seilgartens (Anzahl der Plattformen, Betreuerdichte, Übersichtlichkeit,…) und wird vom Betreiber vorgegeben.

Sicherheit: Vor Beginn der Aktivitäten müssen alle Teilnehmer/innen über die sicherheitstechnischen Anleitungen informiert werden. Weiters müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Komplettaushängungen zu verhindern (technische Lösungen, Partnercheck, Trainerintervention,…).
Bei der Verwendung von Hüftgurten müssen entsprechende körperliche Voraussetzungen (Größe, Gewicht, Körperspannung,…) gegeben sein, ansonsten muss ein Ganzkörpergurt verwendet werden. In Seilgärten besteht grundsätzlich Helmpflicht.

Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/oder Vereine: Die eingesetzten Instruktoren müssen gemäß dem Standard der European Ropes Course Association (ERCA) ausgebildet sein.

6.4 Inlineskaten (auch Inlinehockey, Nordic Blading)

Ausbildung: Begleitlehrer/ in und Begleitpersonen: Nachweisliche facheinschlägige Ausbildung (einschließlich Sicherheitsvorkehrungen und Organisationsformen) im Rahmen der Lehrer/innen/bildung, an einer Bundessportakademie und allenfalls durch Verbände oder Vereine. Organisation: Durchführung nur auf verkehrsarmen oder verkehrsfreien Flächen .

Sicherheit: Das Tragen einer geeigneten Schutzausrüstung (inklusive Sturzhelm) ist für jede/n Teilnehmer/in verbindlich vorzusehen.
Beim Nordic Blading sollte besonders darauf geachtet werden, dass Stöcke zum Einsatz kommen, die nicht die Vibrationen verstärken, welche durch den harten Untergrund auftreten können, und die Arm- und Handgelenke schädigen.

Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/oder Vereine: Auskünfte erteilt der Österreichische Rollsport und Inline-Skateverband (ÖRSV) und der ÖISC (Österreichischer Inline Skating Club).

6.5 Radfahren/Mountainbiking (auch im Gelände)

Ausbildung (gilt nur für Fahrten im Gelände): alle Personen gemäß 4.1: Nachweisliche facheinschlägige Ausbildung (einschließlich Sicherheitsvorkehrungen und Organisationsformen) im Rahmen der Lehrer/innen/bildung, an einer Bundessportakademie und allenfalls durch Verbände oder Vereine.

Organisation: Die Aktivität (Radwanderung usw.) muss der Ausrüstung und der Erfahrung der Teilnehmer/innen sowie den Verhältnissen (z.B. Verkehr, Gelände, Untergrund, Witterung,…) angepasst sein.
Bei Ausfahrten im Gelände muss darüber hinaus eine ausdrückliche Genehmigung zum Befahren mit Fahrrädern bestehen.

Sicherheit: Zumindest zwei Begleitlehrer/innen bzw. Begleitpersonen sind für Gruppen mit mehr als 12 Schüler/innen vorzusehen. Schüler/innen als Lenker/innen müssen zur Lenkung eines Fahrrades mindestens zwölf Jahre alt sein bzw. die freiwillige Fahrradprüfung abgelegt haben. Das Tragen eines geeigneten Schutzhelmes ist für jede/n Teilnehmer/in verbindlich vorzusehen.

6.6 Reiten

Ausbildung: alle Personen gemäß 4.1: abgeschlossene Ausbildung zum/zur staatlich geprüften Reitinstruktor/in, Reittrainer/in, Reitlehrer/in, Reitinstruktor/in (FENA), Bereiter/in (FENA), Übungsleiter/in („Schulsport“-FENA), Reitwart/in (FENA) oder Reitlehrer/in (FENA), allenfalls facheinschlägiger Lehrgang an einer Einrichtung gemäß 5.1. zum Nachweis des erforderlichen Eigenkönnens und der Befähigung, eine/n geprüfte/n Reitlehrer/in zu unterstützen sowie den Anfängerunterricht an der Longe ohne Galopp selbstständig zu führen.

Organisation: Reitsportunterricht (Reiten/Voltigieren/Fahren), auch ein allfälliger Unterricht durch eine/n befugtem schuleigene/n Lehrer/in, sind ausschließlich in oder im Zusammenwirken mit autorisierten Betrieben/Vereinen (abzurufen im Servicebereich unter www.fena.at) durchzuführen. Ritte ins Gelände (über Reitbahn, Reitplatz oder Reitgelände des Betriebes hinaus) dürfen erst dann stattfinden, wenn der/die Schüler/in das Pferd in den drei Grundgangarten sicher beherrscht. Solche Ausritte dürfen nur von einem/einer Ausbildner/in oder einem/einerWanderreitführer/in (FENA) des Betriebes geführt werden.
Für das Reiten auf Straßen im öffentlichen Gut muss der Reiter/die Reiterin „körperlich geeignet und des Reitens kundig sein sowie das 16. Lebensjahr vollendet haben“. Reiter/innen dürfen nur die Fahrbahn und auf Straßen mit Reitwegen (durch das Verkehrszeichen „weißer Reiter auf blauem Hintergrund“ gekennzeichnet) nur die Reitwege benützen. Zwingend vorgeschrieben ist für Reiter der rechte Fahrbahnrand, auf Radwegen und Gehwegen ist Reiten grundsätzlich verboten. Beim Reiten im Wald oder bei der Benützung von Forststraßen (unabhängig, ob diese als solche gekennzeichnet sind oder nicht) ist die Zustimmung des Eigentümers bzw. Erhalters erforderlich.

Sicherheit: Alle Teilnehmer/innen sind verpflichtet, während der gesamten Ausbildung einen Schutzhelm nach DIN 33591 oder CE EN 1384 zu tragen, für Anfänger/innen wird darüber hinaus das Tragen eines Rückenschutzes dringend empfohlen. Zu Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen am, mit und auf dem Pferd zählen die korrekte, unter dem Aspekt der Sicherheit ausgewählte Ausrüstung von Pferd und Reiter, beim Reiten in der Gruppe die Abstimmung von Route, Gangart und Tempo auf das jeweils schwächste Pferd bzw. den/die unerfahrensten Reiter/in sowie Berücksichtigung des Geläufs. Auch die umsichtige Bewältigung von Geländeschwierigkeiten, die Beachtung der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sowie der Gesetzgebung für das Reiten im Wald sowie das strikte Vermeiden von riskantem, übermütigem Verhalten zu Pferde sind dazu zu rechnen.

Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/oder Vereine: Ausbildungsbetrieb (FENA = Fédération Equestre Nationale d'Autriche) oder Reitschule (FENA) oder Reitstall (FENA), sowie solche Betriebe (Vereine), bei denen der Unterricht nachweislich durch eine qualifizierte Person erteilt wird.

6.7 Schwimmen (auch als Teilziel einer „bewegungsorientierten“ Schulveranstaltung)

Ausbildung: Volksschullehrer/in, Sonderschullehrer/in, Begleitlehrer/in, Begleitpersonen: Abgeschlossene entsprechende Ausbildung und Besitz des Helferscheines als 1. Stufe des Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens. Für die bloße Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern beim Schwimmen wird für alle Betreuer der Besitz des Helferscheines als 1. Stufe des Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens dringend empfohlen, beim Schwimmen und Baden in offenen Gewässern verpflichtend vorgeschrieben.

Organisation: Schwimmunterricht darf nur in Hallenbädern, künstliche Freibädern und in Badegewässern, in denen das Baden behördlich nicht untersagt ist und eine Rettungsmöglichkeit (zumindest Rettungsreifen) besteht, durchgeführt werden.
Beim Schwimmen und Baden in offenen Gewässern ist darauf zu achten, dass keine gefährlichen Stellen (auch unter Wasser) vorhanden sind und die hygienischen Voraussetzungen gewährleistet sind. Aus Sicherheitsgründen dürfen von einer Lehrperson maximal 19 Schüler/innen betreut werden.

Sicherheit: Die Schüler/innen sind vor der Aufnahme des Schwimmunterrichts über die Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen altersgemäß in Kenntnis zu setzen (dazu gehört auch die Vermittlung der allgemeinen Baderegeln).
Die Lehrer/innen und andere Assistenz leistende Personen müssen während des Unterrichts Schwimm- oder andere geeignete Sportkleidung tragen.
Bei Tauchübungen - vor allem beim Strecken- und Tieftauchen - müssen Schüler/innen ständig beaufsichtigt werden.

6.8 Segeln

Ausbildung: alle Personen gemäß 4.1: Nachweisliche facheinschlägige Ausbildung (einschließlich Sicherheitsvorkehrungen und Organisationsformen) im Rahmen der Lehrer/innen/bildung, an einer Bundessportakademie und allenfalls durch den Österreichischen Segelverband (ÖSV) bzw. die Vereinigung österreichischer Windsurf- und Segelschulen (VÖWS).

Organisation: Die eingesetzten Schulboote und sonstiges Ausbildungsgerät müssen in einwandfreiem Zustand sein und allenfalls Richtlinien bestehender Ausbildungsorganisationen voll entsprechen.
Auf einem Boot dürfen nie mehr als vier Personen gleichzeitig betreut werden. Für jede/n Kursteilnehmer/in muss im praktischen Unterricht ein Segel- oder Surfanzug vorhanden sein. Jede/r Kursteilnehmer/in muss an Bord eine tragfähige Schwimmweste anlegen. Es muss am Ausbildungsort mindestens ein einsatzfähiges Rettungsboot vorhanden sein.

Sicherheit: Ein Nachweis des Schwimmkönnens ist vor Kursbeginn auf der Grundlage des Österreichischen Schwimmerabzeichens (Allroundschwimmer/in) zu erbringen. Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/oder Vereine: Segelschulen als ortsfeste oder mobile Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungen zum Führen von Segelfahrzeugen (mit oder ohne Hilfsmotor) auf Binnenrevieren durchgeführt werden. Ausbildung über den Österreichischen Segelverband (ÖSV), die Vereinigung Österreichischer Yachtsport- und Windsurfschulen (VÖYWS) bzw. die Vereinigung österreichischerWindsurf- und Segelschulen (VÖWS).

6.9 Ski alpin, Snowboard (und verwandte Geräte) im organisierten Schneesportraum

Unter organisiertem Schneesportraum versteht man die Gesamtheit aus Skipisten und/oder Skirouten. Er ist im Gegensatz zum freien Schneesportraum (Variante) markiert und vor alpinen Gefahren gesichert, im Fall der Skipiste auch präpariert und kontrolliert.

Ausbildung: alle Personen gemäß 4.1: Facheinschlägige Ausbildung (Skilauf oder Snowboard) der Lehrer/innen/bildung, der Lehrer/innen/fort(weiter)bildung. Zumindest Ausbildung zum/zur Landesskilehrer/in-Anwärter/in oder abgeschlossenes 1. Semester der Ausbildung zum/zur Skilehrwart/in bzw. Skiinstruktor/in bzw. Ausbildung zum/zur Snowboard-Instruktor/in oder zumindest abgeschlossener 1. Teil der Ausbildung zum/zur Landes-Snowboardlehrer/in.

Organisation: Schneesportunterricht wird vorzugsweise in Gruppen durchgeführt werden. Eine Schüler/innen/gruppe darf nur im Ausnahmefall kurzfristig mehr als 12 Personen umfassen. Die tatsächliche Gruppengröße ist für die einzelnen Sportarten abhängig von Faktoren wie Schwierigkeitsgrad und Dauer, von Aktivitäten und der Leistungsfähigkeit der Gruppe (Kondition, Erfahrung, Können, ...) und wird im Einzelfall aus Sicherheitsgründen zu reduzieren bzw. von mehr als einem/einer Gruppenleiter/in zu betreuen sein.

Das gewählte Gelände muss dem Alter und dem Können der teilnehmenden Schüler/innen entsprechen und soll dem/der Leiter/in der Wintersportwoche oder zumindest einem/r der Begleitlehrer/innen bekannt sein.
Besondere Belastungen, etwa durch einen täglichen Gerätetransport, sind bei der Tagesplanung zu berücksichtigen. Bei Schneemangel müssen sich die letztlich gewählten Übungsgebiete in einer zumutbaren Entfernung zum Quartier befinden.
Im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit sind die Schüler/innen bei der Vorbereitung der genannten Aktivitäten über Gelände- und Wetterverhältnisse sowie alle zu beachtenden Maßnahmen hinsichtlich der Ausrüstung eingehend zu informieren und zu belehren.

Sicherheit: Bei Benützung von Aufstiegshilfen (z.B. Schleppliften, Sesselliften, Seilbahnen) ist der Ausrüstung (Wind und Kälte) und insbesondere dem Verhalten der Schüler/innen erhöhtes Augenmerk zu schenken. Bei Wetterlagen, die den Abgang von Lawinen vermuten lassen, ebenso bei sonstigen Witterungsverhältnissen mit erhöhtem Gefahrenmoment, sind bei der Durchführung des Übungsbetriebes diesbezügliche Warnzeichen und Maßnahmen von Pistenerhaltern und anderen befugten Stellen unbedingt zu beachten bzw. zu befolgen. Das Tragen eines geeigneten Schutzhelms wird ausdrücklich empfohlen (auf die Beachtung allfälliger Bestimmungen der Bundesländer wird hingewiesen).

6.10 Ski alpin, Snowboard (und verwandte Geräte) im freien Schneesportraum

6.10.1. Variantenfahren ohne Aufstieg

Ausbildung: alle Personen gemäß 4.1: Ausbildung zum/zur staatlich geprüften Berg- und/oder Skiführer/in, zumindest aber Berg- und Skiführeranwärter/in, dessen/deren Abschluss nicht mehr als drei Jahre zurückliegen darf, Diplomschneesportlehrer/in bzw. staatlich geprüfte/r Skilehrer/in, Skitourenwart/in bzw. Instruktor/in Skitouren, Lehrwart/in hochalpin bzw. Instruktor/in Hochtouren oder zum/zur Landesskilehrer/in mit Alpinausbildung.

Organisation: Zusätzlich zu den Bestimmungen für den organisierten Schneesportraum gelten: Für die Einschätzung der Gefahrensituation im freien Schneesportraum sind neben einer abgeschlossenen Ausbildung auch die persönliche Erfahrung und die Kenntnis des Gebietes wesentlich.
Zu beachten sind die jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften.

Sicherheit: Eine Entscheidung über Antritt bzw. Fortsetzung einer Variantenfahrt hat auf Grund einer gewissenhaften Prüfung zu erfolgen und ist stets auf die jeweils herrschende Witterungslage (Lawinenwarndienste) abzustellen. Das Tragen eines geeigneten Schutzhelms wird ausdrücklich empfohlen (auf die Beachtung allfälliger Bestimmungen der Bundesländer wird hingewiesen).

6.10.2. Variantenfahren mit Aufstieg und Touren im alpinen Gelände (Ski, Snowboard, Schneeschuhe,…)

Ausbildung: alle Personen gemäß 4.1: Ausbildung zum/zur staatlich geprüften Berg- und/oder Skiführer/in. Skitourenwart/in bzw. Instruktor/in Skitouren, Lehrwart/in hochalpin bzw. Instruktor/in Hochtouren.

Organisation: Zusätzlich zu den Bestimmungen für den organisierten Schneesportraum gelten: Für die Einschätzung der Gefahrensituation im freien Schneesportraum sind neben einer abgeschlossenen Ausbildung auch die persönliche Erfahrung und die Kenntnis des Gebietes wesentlich. Neben dem/r ausgebildeten Gruppenleiter/in muss auch zumindest eine qualifizierte Begleitperson (fachkundige/r Zweite/r mit facheinschlägiger Ausbildung zumindest an einer Pädagogischen Hochschule) eingesetzt werden.

Die tatsächliche Gruppengröße ist abhängig von Faktoren wie Schwierigkeitsgrad, Dauer der Tour und Homogenität der Gruppe (Kondition, Erfahrung, Fahrkönnen im Tiefschnee, ...). Touren sind grundsätzlich mit 2 ausgebildeten Gruppenleitern bzw. Gruppenleiterinnen durchzuführen. Zu beachten sind die jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften.

Sicherheit: Eine Entscheidung über Antritt bzw. Fortsetzung einer Skitour hat auf Grund einer gewissenhaften Prüfung zu erfolgen und ist stets auf die jeweils herrschende Witterungslage (Lawinenwarndienste) abzustellen. Es hat der/die Leiter/in sich hiezu des Rates ortskundiger, erfahrener und befugter Personen oder Stellen (z.B. Polizei, Bergrettungsdienst, Skischulen) zu bedienen.
Begleiter und Schüler haben die übliche Sicherheitsausrüstung (LVS-Gerät, Lawinensonde, Schaufel) mitzuführen.
Für Abfahrten wird das Tragen eines geeigneten Schutzhelms ausdrücklich empfohlen (auf die Beachtung allfälliger Bestimmungen der Bundesländer wird hingewiesen).

6.11 Skilanglauf

Ausbildung: Begleitlehrer/in, Begleitpersonen: Ausbildung zum/zur Skilanglauftrainer/in, Skilanglauf Lehrwart/in (Instruktor/in), Skilanglauf Übungsleiter/in oder facheinschlägige Ausbildung der Lehrer/innen/bildung, bzw. Lehrer/innen/fort(weiter)bildung. Organisation: Der Langlaufunterricht ist vorzugsweise in Gruppen durchführen. Die Gruppengröße ist abhängig von Faktoren wie Schwierigkeitsgrad und Dauer, von Aktivitäten und der Leistungsfähigkeit der Gruppe (Kondition, Erfahrung, Können, ...) und wird im Einzelfall aus Sicherheitsgründen zu reduzieren bzw. von mehr als einem/einer Gruppenleiter/in zu betreuen sein.

Sicherheit: Bei Abfahrten (steile Loipen, Benützung von Skipisten,…) ist das notwendige technische Können aller Gruppenmitglieder erforderlich. Im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit sind die Geländeverhältnisse (Loipenplan) und Wetterbedingungen zu beachten.

6.12 Sportklettern

Im Unterschied zum alpinen Klettern (vgl. Punkt 6.2), wird Sportklettern an künstlichen Kletterwänden oder in natürlichen Klettergärten durchgeführt. Letztere sind durch vorgegebene Routen und fix verankerte Sicherungen gekennzeichnet.

6.12.1 Bouldern

Ausbildung: Begleitlehrer/in und Begleitpersonen: Facheinschlägige Ausbildung (Sicherheitsvorkehrungen und Organisationsformen) im Rahmen der Lehrer/innen/bildung, an einer Bundessportakademie und allenfalls durch alpine Verbände oder Vereine. Organisation: Bouldern ist das Klettern in vorwiegend horizontaler Ebene in Absprunghöhe (ohne Seilsicherung).
Beim Bouldern am natürlichen Fels sind mögliche alpine Gefahren zu beachten (z.B. Steinschlag, nasser Fels,…

Sicherheit: Zur Dämpfung von Stürzen dienen Matten und/oder die Hilfestellung eines Sicherungspartners (Spotter). Bouldern am natürlichen Fels ist nur bei ebenem Absprunggelände erlaubt. Je nach Gelände sind Bouldermatten zu benutzen.

6.12.2 Toprope- und Vorstiegklettern

Ausbildung: Bewegungserzieher/in: facheinschlägige Ausbildung im Verlauf der Lehrer/innen/bildung oder Ausbildung wie bei Begleitlehrer/in und Begleitpersonen. Begleitlehrer/in und Begleitpersonen: staatlich geprüfte Berg- und Skiführer/innen, Berg- und Skiführeranwärter/innen, dessen/deren Abschluss nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Lehrwarte/Lehrwartinnen alpin und hochalpin bzw. Instruktor/in Sportklettern, Klettern alpin oder hochalpin. Diesen gleichzuhaltende, mehrstufige Ausbildungen an einer Pädagogischen Hochschule, Universitäts-Sportinstitut, beim Bundesheer oder durch einen alpinen Verband berechtigen auf Grund ihrer Ausbildungsstufe zum entsprechenden Einsatz an der künstlichen Kletterwand bzw. im natürlichen Klettergarten.

Organisation: Zu beachten sind die jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften. Beim Klettern im natürlichen Klettergarten sind umfangreiche Kompetenzen zur Überprüfung von Haken und Ständen, Aufbau von Ständen, Beurteilung der Hakenabstände und Sturzbahnen usw. erforderlich. Mögliche alpine Gefahren sind zu beachten (z.B. Steinschlag, nasser Fels,…).

Sicherheit: Für eine ordnungsgemäße Abnahme und regelmäßige Sicherheitsüberprüfung von Kletterwänden hat der Betreiber Sorge zu tragen. Beim Klettern im natürlichen Klettergarten besteht Helmpflicht. Eine Schüler/innen/gruppe darf nur im Ausnahmefall kurzfristig mehr als 12 Personen umfassen.

Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/oder Vereine: Bergsteigerschulen (Alpinschulen, Hochgebirgsschulen unter der Leitung autorisierter Berg- und Skiführer/in); autorisierte Berg- und Skiführer/innen als Unternehmer.

6.13 Surfen

Ausbildung: alle Personen gemäß 4.1: Nachweisliche facheinschlägige Ausbildung (einschließlich Sicherheitsvorkehrungen und Organisationsformen) im Rahmen der Lehrer/innen/bildung, an einer Bundessportakademie und allenfalls über den Österreichischen Segelverband (ÖSV), die Vereinigung Österreichischer Yachtsport- und Windsurfschulen [VÖYWS] bzw. die Vereinigung österreichischerWindsurf- und Segelschulen (VÖWS).

Organisation: Die eingesetzten Surfbretter und sonstige Ausbildungsgeräte müssen in einwandfreiem Zustand sein. Für jede/n Kursteilnehmer/in muss im praktischen Unterricht ein Surfanzug vorhanden sein. Es muss am Ausbildungsort mindestens ein einsatzfähiges Rettungsboot vorhanden sein. Kitesurfen darf frühestens ab der 9. Schulstufe und nur bei gleichbleibendem Wind bis maximal Windstärke 4 durchgeführt werden.

Sicherheit: Ein Nachweis des Schwimmkönnens ist vor Kursbeginn auf der Grundlage des Österreichischen Schwimmerabzeichens (Allroundschwimmer/in) zu erbringen. Jede/r Kursteilnehmer/in muss eine tragfähige Schwimmweste anlegen.
Beim Kitesurfen besteht Helmpflicht und eine Schwimmweste mit Prallschutz ist zu tragen.

Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/oder Vereine: Surfschulen als ortsfeste oder mobile Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungen zum Führen von Surfern nach dem Ausbildungsplan der Vereinigung österreichischer Windsurf- und Segelschulen (VÖWS) oder der Vereinigung Österreichischer Yachtsport- und Windsurfschulen (VÖYWS) durchgeführt werden.

6.14 Tennis

Ausbildung: Volksschullehrer/in, Sonderschullehrer/in, Begleitlehrer/in, Begleitpersonen: Nachweisliche facheinschlägige Ausbildung (einschließlich Sicherheitsvorkehrungen und Organisationsformen) im Rahmen der Lehrer/innen/bildung, an einer Bundessportakademie und allenfalls Übungsleiter/innen/ausbildung durch Fachverbände.

Organisation: Insbesondere beim Gruppenunterricht muss eine ausreichende Anzahl von Spielfeldern (je ein Platz für 4 Spieler/innen) und sollen andere Einrichtungen (etwa Ballwurfmaschine und/oder Schlagwand) während einer ausreichenden Übungszeit zur Verfügung stehen.

Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/oder Vereine: Betriebe mit (Mitarbeiter-) Lizenz des Österreichischen Tennisverbandes (ÖTS), des Verbandes der Tennisinstruktoren Österreichs (VTÖ) oder touristische Betriebe mit einschlägig geprüften Mitarbeitern/innen.

Wien, 19. Jänner 2009

Für die Bundesministerin:
Dr. Sepp Redl

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten