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Richtlinien für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen

BMBF-36.377/0023-II/8c/2014

Rundschreiben Nr. 17/2014 (BMBWF)

Verteiler: Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien
Direktionen der Zentrallehranstalten
Direktionen der Praxisvolksschulen und Praxishauptschulen
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Inhalt: Richtlinien für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen
Rechtsgrundlage: § 13 SchUG; Schulveranstaltungenverordnung 1995
Geltung: unbefristet

Auf Grund des § 13 Abs. 2 Z. 2 des SchUG und des § 6 bzw. des § 9 Abs. 1 der Schul-veranstaltungenverordnung 1995 (SchVV) übermittelt das Bundesministerium für Bildung und Frauen die nachstehenden Richtlinien zur Gewährleistung der Qualität und Sicherheit bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen (innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes) (z.B. Sporttage, Wandertage, Sportwochen, Projektwochen mit Sport).

Die bisher gültigen „Richtlinien 2009“ werden durch die vorliegende Fassung ersetzt.

Das Rundschreiben Nr. 1/2009, GZ 36.377/0135-V/5b/2008, wird außer Kraft gesetzt.

Die Richtlinien sind durch die Direktion im Zusammenhang mit der Planung von Schulveranstaltungen den Mitgliedern des Klassen- oder Schulforums bzw. Schul-gemeinschaftsausschusses nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

In weiterer Folge ist im Rahmen einer Beratung des Klassen- oder Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses auf der Grundlage der übermittelten Richtlinien 2014 ein Beschluss über „Richtlinien für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen“ zu fassen, wie sie für die betreffende Schule gelten sollen.

Das Bundesministerium für Bildung und Frauen macht darauf aufmerksam, dass solche vom jeweiligen Klassen- oder Schulforum bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuss beschlossenen (schuleigenen) Richtlinien bis zu einer abweichenden Beschlussfassung für die Schule verbindlich und im Rahmen der Planung und Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen einzuhalten sind.

Die Richtlinien sind ebenso wie allfällige schuleigene Richtlinien für bewegungserziehliche Schulveranstaltungen auch sinngemäß für bewegungserziehliche schulbezogene Veranstaltungen (gem. § 13a SchUG) heranzuziehen.

Wenn in der Folge von Sportunterricht die Rede ist, handelt es sich um eine Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts im Sinne des § 13 Abs. 1 SchUG.

Die Beteiligung an Schulveranstaltungen gehört zu den unmittelbaren Dienstverpflichtungen jeder Lehrperson.

1. Zielsetzung bewegungserziehlicher Schulveranstaltungen und von Bewegungs-angeboten bei Schulveranstaltungen

Bewegungserziehliche Schulveranstaltungen sind als Ergänzung und/oder Vertiefung des lehrplanmäßigen Unterrichtes aus Bewegung und Sport in Bezug auf die Förderung fachlicher, motorischer, sozialer und persönlichkeitsbildender Kompetenzen vorzubereiten und durch-zuführen. Dies soll nach Möglichkeit durch gemeinsame Sportaktivitäten von Schülerinnen und Schülern mit ihren Lehrerinnen und Lehrern erfolgen. Dem zur Folge sind auch bewegungs-erziehliche Inhalte zu bevorzugen, die eine derartige Organisationsform ermöglichen. Darüber hinaus können Schulveranstaltungen auch dazu dienen, Schülerinnen und Schülern bewegungserziehliche Inhalte zu vermitteln, die aus zeitlichen oder organisatorischen Gründen im Unterricht aus Bewegung und Sport nicht vermittelt werden können (z.B. Schwimmen).

Im Rahmen der bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen sind in besonderem Maß auch gemeinschaftserziehliche Aufgaben wahrzunehmen.

An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik sind darüber hinaus berufsbezogene didaktisch-methodische Kompetenzen zu vermitteln.

Grundvoraussetzungen zur Wahrung der Vermittlungsqualität und der höchstmöglichen Sicher-heit von Schülerinnen und Schülern sind Eigenkönnen, ausreichende organisatorische und methodische Erfahrung der Unterrichtenden aber auch die notwendige Infrastruktur von Sportstätten.

Für die qualitätsvolle Gestaltung bewegungserziehlicher Schulveranstaltungen ist auf eine ausreichende Qualifikation der Begleitlehrerinnen und Begleitlehrer sowie Begleitpersonen gem. Punkt 5.1. zu achten (Aus- und Fortbildung).

2. Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Schulveranstaltungen

Schülerinnen und Schüler sind gemäß § 13 Abs. (3) SchUG zur Teilnahme an Schul-veranstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb der Schulliegenschaften stattfindet, sofern nicht

  • die Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule anzuwenden sind (eine gerechtfertigte Verhinderung für Schülerinnen und Schülern ist insbesondere: Krankheit; eine mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen; Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe unbedingt bedürfen; außerge-wöhnliche Ereignisse im Leben oder in der Familie; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit dadurch gefährdet ist; Dauer der Beschäftigungs-verbote im Sinne der Bestimmungen über den Mutterschutz),
  • der Schulleiter/die Schulleiterin nach Anhörung der Klassenkonferenz einen Schüler/eine Schülerin von der Teilnahme an der Schulveranstaltung ausgeschlossen hat,
  • mit der Veranstaltung eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes verbunden ist.

Im Zusammenhang mit der in der Schulveranstaltungenverordnung festgelegten Teilnahme von zumindest 70% der Schülerinnen und Schülern als Voraussetzung für die Einbeziehung einer Klasse in eine mehrtägige Veranstaltung wird insbesondere darauf hingewiesen, dass mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz die 70%-Zahl unterschritten werden kann, sofern wegen der oben genannten gerechtfertigten Nichtteilnahme von Schülerinnen/Schülern die Durchführung der Veranstaltung nicht gewährleistet ist und kein Mehraufwand verursacht wird.

Im Sinne des gemeinschaftsbildenden Charakters von Schulveranstaltungen sollte möglichst wenigen Schülerinnen und Schülern eine Teilnahme verwehrt bleiben. Daher sollen alle Maßnahmen, die eine Teilnahme ermöglichen (wie z.B. Informationen zu finanzieller Unterstützung, Sportgeräteverleih etc.), ergriffen werden.

3. Lehrinhalte auf bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen

3.1 Auswahl der Lehrinhalte

Die Auswahl von Lehrinhalten bewegungserziehlicher Schulveranstaltungen hat sich insbesondere daran zu orientieren, dass diese eine unmittelbare Ergänzung des lehrplan-mäßigen Unterrichtes aus Bewegung und Sport und/oder empfehlenswerte freizeitwertige Bewegungs- und Sportformen darstellt und daher auf zu erwerbende Kompetenzen in Bewegung und Sport abzielt. Die veröffentlichten Lernerwartungen/Bildungsstandards für das Unterrichtsfach Bewegung und Sport wären diesbezüglich zu beachten.

Bei der Planung ist insbesondere auf die Zielsetzungen, auf die Sicherheit und die körperliche Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler, auf die Zahl der für die Durchführung der Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden Lehrerinnen und Lehrer und sonstigen Begleitpersonen sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen.

Weiters ist darauf zu achten, dass möglichst Bewegungsformen und/oder Sportarten angeboten werden, die von fachlich geeigneten Lehrpersonen der Schule vermittelt werden.

Es wird daher ausdrücklich auf die Kurse und Lehrgänge der Aus-, Weiter- und Fortbildungen hingewiesen, die Lehrerinnen und Lehrer befähigen, Sportarten selbst zu vermitteln oder zumindest „sachkundiger Zweiter" neben einem/einer voll ausgebildeten Unterrichtenden zu sein, insbesondere, wenn bei Sportarten spezielle Sicherheitsauflagen oder organisatorische Gründe (z.B. beim Skifahren oder Klettern) zu berücksichtigen sind.

3.2 Kursangebote von gewerblichen Unternehmen

Im Hinblick auf die Zielsetzung einer bewegungserziehlichen Schulveranstaltung (siehe Punkt 1) sind gewerbliche Unternehmen und/oder Vereine aus Gründen der Sparsamkeit und Angemessenheit nur in vertretbarem Ausmaß vorzusehen.

3.3 Sportarten mit einem stark erhöhten Sicherheitsrisiko

Bei der Auswahl von Sportaktivitäten ist das Rundschreiben „Umgang mit Risiken und Gewährung von Sicherheit im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport, bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen und im Bereich der bewegungsorientierten Freizeitgestaltung ganztägiger Schulformen“ mit zu berücksichtigen.

Sportarten mit einem stark erhöhten Sicherheitsrisiko, wie zum Beispiel Flugsport (Paragleiten, Drachenfliegen,…), Motorsport, Feuerwaffen-Sportarten, Wasserfallklettern, Befahren von Gewässern ab (einschließlich) Wildwasserklasse III sind als Inhalte von Schulveranstaltungen nicht durchzuführen.

3.4 Informationen an Schülerinnen/Schüler, Eltern bzw. Erziehungsberechtigte

Es ist vorzusehen, dass Schülerinnen und Schüler sowie Eltern bzw. Erziehungsberechtigte ausführliche Informationen über Inhalte und Organisation der Sportwoche noch in der Vorbereitungsphase der jeweiligen Schulveranstaltung erhalten. Diese Informationen müssen derart sein, dass den Schülerinnen und Schülern, bzw. deren Eltern oder Erziehungs-berechtigten Entscheidungen wie etwa die Wahl bestimmter Sportaktivitäten und die Beurteilung allfälliger damit verbundener Sportrisiken möglich sind (gem. § 7 Abs. 1 der SchVV).

Können bestimmte Aktivitäten (wie etwa Ausdauersportarten, Schwimmen und Tauchen) nur beim Freisein von bestimmten Krankheiten oder Behinderungen gefahrlos durchgeführt werden, sind einerseits die Schülerinnen/Schüler, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten darüber nachweislich zu unterrichten und andererseits entsprechende Informationen über den Gesundheitszustand (wenn möglich über die Schulärztin/den Schularzt) der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler im aktuellen zeitlichen Zusammenhang zur Schulveranstaltung einzuholen.

4. Voraussetzungen zur Leitung und Organisation

4.1 Begriffsdefinition

In den vorliegenden Richtlinien werden bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen zwischen folgenden geeigneten Personen gemäß ihrer Qualifikationen unterschieden:

  • Bewegungserzieherin/Bewegungserzieher: abgeschlossene Lehramtsprüfung für Bewegung und Sport.
  • Volksschullehrerin/Volksschullehrer: abgeschlossene Lehramtsprüfung für den Unterricht an Volksschulen.
  • Sonderschullehrerin/Sonderschullehrer: abgeschlossene Lehramtsprüfung für den Unterricht an Sonderschulen.
  • Begleitlehrerin/Begleitlehrer: schuleigene Lehrerin/schuleigener Lehrer mit anderen Unterrichtsgegenständen als Bewegung und Sport, für jene Sportarten, die er/sie an einer bewegungserziehlichen Schulveranstaltung unterrichten soll, eine facheinschlägige Zusatz-qualifikation erworben hat.
  • Begleitperson: Person, die nicht als Lehrerin/Lehrer an einer Schule beschäftigt ist und die für jene Sportarten, die sie an einer bewegungserziehlichen Schulveranstaltung unterrichten soll, eine facheinschlägige Qualifikation erworben hat.
  • Mitarbeiterin/Mitarbeiter eines gewerblichen Unternehmens und/oder eines Vereins: Person, die für jene Sportarten, die sie an einer bewegungserziehlichen Schulveranstaltung unter-richten soll, eine facheinschlägige Qualifikation erworben hat.

4.2 Leitung

Der Leiterin/dem Leiter einer Schulveranstaltung obliegen insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Veranstaltung, ihre Koordination im Rahmen der Schule und die Kontakte mit außerschulischen Stellen und die Prüfung der Legitimation/Qualifikationen anbietender Organisationen.

Die Schulleiterin/der Schulleiter hat eine fachlich geeignete Lehrperson der betreffenden Schule, mit der Leitung der Schulveranstaltung zu beauftragen.

Als fachlich geeignete Lehrerin/fachlich geeigneter Lehrer für die Leitung einer Schulveranstaltung mit bewegungserziehlichen Inhalten durch die Schulleitung (gem. § 2 Abs.3 der SchVV) ist anzusehen:

  • Volksschullehrerin/Volksschullehrer, Sonderschullehrerin/Sonderschullehrer: Wenn jene Sportarten Inhalte von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen sind, für die sie im Rahmen ihrer Ausbildung befähigt wurden, bzw. wenn sie facheinschlägige Qualifikationen an Einrichtungen gem. Abschnitt 5 erworben haben.
  • Bewegungserzieherin/Bewegungserzieher: Abgeschlossene Lehramtsprüfung für Bewegung und Sport.

Sollte aus diesem Kreis keine Person für die Leitung einer bewegungsorientierten Schulveranstaltung zur Verfügung stehen, kann auch eine andere geeignete Lehrperson („Begleitlehrerin/Begleitlehrer“) mit der Leitung beauftragt werden:

  • Begleitlehrerin/Begleitlehrer: Lehramtsprüfung; längerfristige Erfahrung in der Begleitung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen und umfassende Kenntnis praktisch-methodischer Modelle in zumindest einer der angebotenen Sportarten; Befähigung zur Leitung von Schulveranstaltungen an einer der unter Abschnitt 5 genannten Einrichtungen.

Für die Leitung von Wintersportwochen ist eine Ausbildung zur Landesskilehrerin/zum Landesskilehrer, Landessnowboardlehrerin/Landessnowboardlehrer, Skilehrwartin/Skilehrwart, Skiinstruktorin/Skiinstruktor, Trainerin/Trainer für Ski alpin (zumindest Instruktorin/Instruktor Jugendskirennlauf), Trainerin/Trainer für Snowboard, staatlich geprüfte Diplomskilehrerin/staatlich geprüfter Diplomskilehrer, staatlich geprüfte Diplomsnowboardlehrerin/staatlich geprüfter Diplomsnowboardlehrer oder eine Ausbildung zur Begleitlehrerin/zum Begleitlehrer für Wintersportwochen an einer Pädagogischen Hochschule nachzuweisen.

Für die Leitung von Sportwochen mit Inhalten wie Bergsteigen (inklusive Klettersteig), alpines Klettern oder Begehungen von Schluchten, die auch mit Steiganlagen ausgestattet sind, ist eine entsprechende alpine Ausbildung im Führen von Gruppen, die die Vermittlung der auf der bewegungserziehlichen Schulveranstaltung zum Einsatz gelangten alpinen Methode, nachweislich in ihrem Ausbildungscurriculum anführen, erforderlich.

4.3 Begleitung

Die Schulleiterin/der Schulleiter hat zusätzlich zur Leiterin/zum Leiter in Absprache mit diesem/dieser weitere geeignete (Lehr-)Personen gemäß 4.1 zur Begleitung der Veranstaltung in folgender Mindestanzahl festzulegen (gem. § 2 Abs. 3 und 4 der SchVV):

  • Bei Schulveranstaltungen in der Dauer von bis zu einem Tag bis zur 4. Schulstufe eine Begleitperson bei mehr als 15 teilnehmenden Schülern.
  • Bei Schulveranstaltungen in der Dauer von bis zu einem Tag ab der 5. Schulstufe und bei mehrtägigen Schulveranstaltungen je eine zusätzliche Begleitperson für 12 bis 16 teil-nehmende Schülerinnen/Schüler.

Darüber hinaus sind die Sicherheitsbestimmungen (Gruppengrößen) der angebotenen Sportarten (siehe Punkt 6.) zu berücksichtigen.

5. Erteilung von Sportunterricht im Rahmen bewegungserziehlicher Schulveranstaltungen

5.1 Unterrichtserteilung durch Begleitlehrerinnen/Begleitlehrer sowie Begleitpersonen

Beauftragt durch die Schulleitung in Absprache mit der Veranstaltungsleiterin/dem Veranstaltungsleiter (gem. § 2 Abs. 4 der SchVV) können Bewegungserzieherinnen/Bewegungserzieher, Volksschullehrerinnen/Volksschullehrer, Sonderschullehrerinnen/Sonderschullehrer geeignete Lehrerinnen/Lehrer anderer Fächer als Bewegung und Sport („Begleitlehrerinnen/Begleitlehrer“) und andere geeignete Personen („Begleitpersonen“) Sportunterricht erteilen.

Grundsätzlich wird für die Eignung zur Erteilung des Sportunterrichtes eine nachweisbare und erfolgreich abgeschlossene einschlägige Ausbildung für die betreffende Bewegungsform bzw. Sportart vorausgesetzt. Diese Ausbildung muss zumindest dem Standard des vom zuständigen Bundesministerium bzw. den jeweiligen Landesschulräten/Stadtschulrat für Wien anerkannten Curriculums entsprechen und im Verlauf der Ausbildung oder der Weiter- bzw. Fortbildung an einer der folgenden Einrichtungen erfolgt sein:

  • an einem Institut für Sportwissenschaft an einer Universität
  • an einer Pädagogischen Hochschule
  • an einem Universitäts-Sportinstitut
  • an einer Bundessportakademie (Bundesanstalt für Leibeserziehung)
  • beim Bundesheer
  • an einer gleichwertigen Ausbildungseinrichtung der Sportfachverbände (z.B. Alpenverein)
  • an einer gleichwertigen Ausbildungseinrichtung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union

5.2 Unterrichtserteilung durch externe Sportanbieter

Wenn für bestimmte Sportarten weder geeignete Lehrerinnen/Lehrer noch andere geeignete Personen aus dem Umfeld der betreffenden Schule (gem. § 2 Abs. 4 der SchVV) vorhanden sind, die Voraussetzungen zur Erteilung des jeweiligen Sportunterrichts aufweisen, und/oder die leihweise Überlassung von Sportgeräten (z.B. Segelboot, Reitpferd) notwendig ist, können geeignete gewerbliche Unternehmen und/oder Vereine, die durch die jeweilige Berufsfachorganisation anerkannt werden, herangezogen werden.

Diese müssen für jede Unterrichtsgruppe nachweislich qualifizierte (geprüfte) Personen einsetzen. Die schulrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die unter Punkt 6 angeführten Organisations- und Sicherheitsvorschriften für ausgewählte Sportarten sind einzuhalten.

Die Sportstätten, Sportgeräte und Ausrüstung müssen den Sicherheitsanforderungen voll entsprechen und in erforderlicher Anzahl vorhanden sein. Entsprechende Haftpflichtversicherungen müssen abgeschlossen sein. Im Zweifelsfall ist eine Anfrage an die entsprechende Berufsfachorganisation zu richten (z.B. an den Bundesfachverband für Reiten und Fahren in Österreich; an den Österreichischen Tennisverband, an die Vereinigung der Österreichischen Windsurfingschulen [VÖWS]; an die Vereinigung Österreichischer Yachtsport- und Windsurfschulen [VÖYWS]; an den Österreichischen Kanu-Verband, an die Landes-verbände der Berg- und Skiführerinnen; an den Tauchsportverband Österreichs [TSVÖ]).

Leiterinnen/Leiter, Lehrerinnen/Lehrer oder Begleitpersonen sollen, wenn der Unterricht durch ein gewerbliches Unternehmen und/oder Verein erteilt wird, Assistenzaufgaben übernehmen, wobei mit dieser Tätigkeit keinerlei Entschädigungs- oder Ausgleichszahlungen durch das Unternehmen verbunden sein dürfen.

5.3 Organisatorische Rahmenbedingungen

Die tatsächliche Gruppengröße ist für die einzelnen Sportarten abhängig von Faktoren wie Schwierigkeitsgrad, Dauer, Art der Aktivitäten und Leistungsfähigkeit der Gruppe (Kondition, Erfahrung, Können,... ) und wird im Einzelfall aus Sicherheitsgründen zu reduzieren bzw. von mehr als einer Gruppenleiterin/einem Gruppenleiter zu betreuen sein.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass insbesondere bei Sportarten mit einem erhöhten Sicherheitsrisiko eine ausführliche, umfassende und auf die Sportart zielende Vorbereitung der Schülerinnen/Schüler (vorzugsweise im Unterricht aus Bewegung und Sport) zu erfolgen hat.

Eine geeignete Erste-Hilfe-Ausrüstung hat an den Übungsstätten verfügbar zu sein bzw. ist von jeder Gruppenleiterin/jedem Gruppenleiter im Gelände mitzuführen. Alle Personen, die gemäß ihrer Qualifikation eine bewegungserziehliche Schulveranstaltung leiten oder begleiten (siehe auch Pkt. 4), müssen imstande sein, sportspezifische Erste-Hilfe zu leisten.

6. Bestimmungen für ausgewählte Sportarten

Die in der Folge alphabetisch angeführten Sportarten sind nur als exemplarische Auswahl zu verstehen, deren Inhalte erfahrungsgemäß im Rahmen von Schulveranstaltungen oder als Inhalte von Bewegungs- und Sportprogrammen zur Erreichung der Ziele gem. § 13 des SchUG eingesetzt werden. Für allfällige weitere Sportarten sind durch die Schulpartner (Klassen- oder Schulforum/Schulgemeinschaftsausschuss) in Analogie zu den angeführten Sportarten und unter Berücksichtigung des Rundschreibens „Umgang mit Risiken und Gewährung von Sicherheit im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport, bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen und im Bereich der bewegungsorientierten Freizeitgestaltung ganztägiger Schulformen“ Kriterien festzulegen, die den höchstmöglichen Sicherheitsaspekten entsprechen.

Im Folgenden wird in Bereiche Ausbildung, Sicherheit, Organisation, Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen gegliedert. Im Bereich Ausbildung sind nur jene Personen gemäß 4.1 angeführt, die eine zusätzliche Qualifikation bei der Unterrichtserteilung der Sportart benötigen.

6.1 Befahren stehender und fließender Gewässer (auch vorbereitende Übungen)

Ausbildung: alle Personen gemäß 4.1: facheinschlägige Ausbildung (Sicherheitsvorkehrungen und Organisationsformen) im Rahmen der Lehrerinnen- und Lehrerbildung, an Einrichtungen des Sportlehrwesens oder in Ausbildungen auf der Grundlage landesgesetzlicher Vorschriften bzw. anerkannter Berufsfachorganisationen.

Das Befahren von fließenden Gewässern ist nur unter Aufsicht von Personen mit fach-einschlägiger Ausbildung gestattet. Für die bloße Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern beim Befahren von stehenden Gewässern ist der Besitz des Helferscheines als 1. Stufe des Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens verpflichtend vorgeschrieben.

Organisation: Das Befahren stehender und fließender Gewässer (auch vorbereitende Übungen) ist nur in Zahmwasser oder Wildwasser I (unschwierig; freie Sicht; einfache Hindernisse; regelmäßiger Stromzug, regelmäßige Wellen, kleine Schwälle) und II (mäßig schwierig; freie Durchfahrten; einfache Hindernisse im Stromzug, kleinere Stufen; unregelmäßiger Stromzug, unregelmäßige Wellen, mittlere Schwälle, schwache Walzen, Wirbel und Presswasser lt. Wildwasserschwierigkeitsskala (ICF)) durchzuführen.

Das Befahren von fließenden Gewässern mit mittlerer oder starker Fließgeschwindigkeit ab (einschließlich) Wildwasser III (ICF) ist grundsätzlich zu unterlassen.

Das Befahren von fließenden Gewässern bei Wildwasserstufe I und II mit Schlauchbooten oder schlauchbootähnlichen Beförderungsmitteln ist ausschließlich mit befugten Unternehmen und deren geprüften Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (Wildwasserführerinnen/Wildwasserführer) gestattet.

Bei vorbereitenden Schwimmübungen für spätere Befahrungen sollen niemals mehr als zwei bis höchstens drei Teilnehmerinnen/Teilnehmer im Wasser schwimmen.

Sicherheit: Zu beachten ist, dass die Wertungsskala trotz aller Bemühungen eine subjektive Beurteilung darstellt, sich immer auf einen gewissen Wasserstand bezieht und rasche Veränderungen der Wildflüsse einmal gemachte Bewertungen veraltet erscheinen lassen und Informationen zum Letztstand daher an geeigneten Stellen immer einzuholen sind.

Leicht fließende Gewässer, Flach(Zahm-)wasser und Wildwasser I und II können vor allem im Zuge von aufbauenden Lehrgängen dann befahren werden, wenn eine entsprechende Ausrüstung verwendet wird (Kanu, Kajak - auch aufblasbar, Schlauchboote mit mindestens drei Kammern), eine entsprechende Vorerfahrung (z.B. technisches Können, Kenterübungen) vermittelt werden konnte und die betreffenden Schülerinnen und Schüler vor Veranstaltungsbeginn das Schwimmkönnen auf der Grundlage des Österreichischen Schwimmerabzeichens (Allroundschwimmerqualifikation) nachgewiesen haben.

Das Tragen von Rettungswesten in stehenden Gewässern wird, abhängig von der Aktivität, empfohlen und ist in fließenden Gewässern neben dem Tragen von Schutzhelmen verpflichtend. Ein Kälteschutzanzug ist zu empfehlen, in fließenden Gewässern vorgeschrieben. Vor dem ersten Befahren ist ein ausführliches Sicherheitsgespräch erforderlich.

Zur Streckensicherung von Übungsschwimmstrecken sind ausgebildete und mit der Situation vertraute Personen einzusetzen: zumindest je eine Person bei Ein- bzw. Ausstieg und eine geeignete Anzahl von Personen, die bei Zwischenfällen schwimmend Hilfe bringen können (Mindestausrüstung der Sichernden: Sicherheitsschwimmweste, Wildwasserhelm, Wurfsack und geeignetes Schuhwerk. Ein Kälteschutzanzug ist nicht zwingend, jedoch schon wegen der Verletzungsgefahr empfehlenswert).

Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/oder Vereine: Kanuschulen, Kajakschulen, Paddel- oder Rudersportschulen als ortsfeste oder mobile Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungen zum Führen von Kanus, Kajaks, Paddelbooten oder Ruderbooten durchgeführt werden. Die dort unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer müssen eine abgeschlossene Trainer- bzw. Lehrwarte/Instruktorenausbildung oder eine einschlägige Landesausbildung nachweisen. Dies gilt auch für die Durchführung von Schwimmübungen (mit Schwimmwesten etc.).

6.2 Bergwandern, Bergsteigen (inklusive Klettersteig), alpines Klettern

Diese Auflagen gelten nicht für Wanderwege im Dauersiedlungsraum und im anschließenden Wald oder für Bergwege, bei denen nur in Ausnahmefällen erhöhte alpine Gefahr besteht. Diese Wanderwege sind zumeist allgemein zugängliche gekennzeichnete Wegstrecken, für deren Bewältigung keine besondere Bergerfahrung und spezielle Bergausrüstung für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer notwendig sind.

Die unten angeführten Bestimmungen gelten für „alpines Gelände“, wenn die zu bewältigenden Aufstiege vielfach nur als Steig ausgebildet oder nur Steigspuren erkennbar sind, die Wanderwege exponiert sind (Absturzgefahr) oder die Wanderwege schwierigere Passagen aufweisen, wie z.B. Schneefelder oder leichte Kletterstellen mit Drahtseilsicherung, oder grundsätzlich für „hochalpines Gelände“, in der Regel oberhalb der Waldgrenze, felsig oder vergletschert.

Als Merkmal für die Schwierigkeitsangabe ist die rote Markierung für mittelschwierige (Bergwandern) bzw. die schwarze Markierung für schwierige Bergwege (Bergsteigen) anzusehen. Alpines Klettern findet im nichtorganisierten alpinen Gelände statt (vgl. 6.12 Sportklettern).

Ausbildung: Für Bergwandern ist keine spezielle Ausbildung, allerdings eine einschlägige Erfahrung mit Wanderungen im alpinen Gelände erforderlich.

Für Bergsteigen bzw. alpines Klettern: alle Personen gemäß 4.1: Ausbildung zur staatlich geprüften Berg- und Skiführerin/staatlich geprüften Berg- und Skiführer, zur Heeresbergführerin/zum Heeresbergführer, Berg- und Skiführeranwärterin/Berg- und Skiführeranwärter, dessen/deren Abschluss nicht mehr als drei Jahre zurückliegen darf. Abgeschlossene Ausbildung zur Lehrwartin/zum Lehrwart Alpin bzw. Instruktorin/Instruktor Klettern alpin, Lehrwartin/Lehrwart Hochalpin bzw. Instruktorin/Instruktor Hochtouren oder Alpinausbildung im Rahmen der Ausbildung zur Bewegungserzieherin/zum Bewegungserzieher. In Abhängigkeit von der absolvierten Ausbildung, dürfen nur jene Formen des Bergsports mit Schülerinnen/Schülern eingesetzt werden, die im Zentrum des Ausbildungscurriculums (Vermittlung, Rettungsmaßnahmen,…) gestanden sind.

Organisation: Über Streckenführung, Gehzeiten und Rastplätze sind genaue Erkundigungen einzuholen, im Idealfall ist die Strecke vorher abzugehen.

Zu beachten sind die jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften. „Rote Bergwege“ erfordern alpine Erfahrung, bei den Teilnehmerinnen/Teilnehmern eine entsprechende körperliche Verfassung, Trittsicherheit und eine Mindestbergausrüstung. Für „Schwarze Bergwege“ sind eine gute alpine Erfahrung, Konditionsstärke, Trittsicherheit und Schwindel-freiheit sowie die entsprechende Bergausrüstung erforderlich.

Sicherheit: Die Schülerinnen/die Schüler sind bei der Vorbereitung der Aktivitäten über Gelände- und Wetterverhältnisse sowie alle zu beachtenden Maßnahmen hinsichtlich der Ausrüstung eingehend zu informieren und zu belehren.

Eine Mindestbergausrüstung ist unabdingbar: Für jede Schülerin/jeden Schüler bzw. für die Gruppe muss jene Ausrüstung vorhanden sein, die durch die besondere Aktivität gefordert ist, z.B. Biwak-Säcke, Helme, Seile. Im Klettersteig und beim alpinen Klettern besteht ausnahmslos Helmpflicht!

Beim Bergsteigen bzw. beim alpinen Klettern sind zumindest zwei qualifizierte Begleitpersonen einzusetzen. Die tatsächliche Gruppengröße ist abhängig von Faktoren wie Schwierigkeitsgrad, Dauer der Tour und Homogenität der Gruppe (Kondition, Erfahrung,...).

Die Kenntnis des Gebietes und die Beachtung der lokalen Gefahren sind erforderlich.

Eine Entscheidung über die Durchführung der Aktivitäten hat auf Grund einer gewissenhaften Prüfung zu erfolgen und ist stets auf die jeweils herrschende Witterungslage abzustellen.

Bei der Entscheidung über Antritt bzw. Fortsetzung der jeweiligen Aktivitäten hat die Leiterin/der Leiter sich hierzu des Rates ortskundiger, erfahrener und befugter Personen oder Stellen
(z.B. Polizei, Bergrettungsdienst, Hüttenwirt,…) zu bedienen.

In weiterer Folge wird auf die Bestimmungen des Rundschreibens „Umgang mit Risiken und Gewährleistung von Sicherheit im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport, bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen und im Bereich der bewegungsorientierten Freizeitgestaltung ganztägiger Schulformen“ verwiesen.

Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/oder Vereine: Zur Unterrichtserteilung sind berechtigt: Bergsteigerschulen (Alpinschulen, Hochgebirgsschulen unter der Leitung autorisierter Berg- und Skiführerinnen/Berg- und Skiführer), staatlich geprüfte Berg- und Skiführerin/staatlich geprüfter Berg- und Skiführer, Heeresbergführerin/Heeresbergführer, Berg- und Skiführeranwärterin/Berg- und Skiführeranwärter, dessen/deren Abschluss nicht mehr als drei Jahre zurückliegen darf, Lehrwartin/Lehrwart Alpin bzw. Instruktorin/Instruktor Klettern alpin, Lehrwartin/Lehrwart hochalpin bzw. Instruktorin/Instruktor Hochtouren.

6.3 Bewegen im Seilgarten

Erfasst werden unter diesem Begriff sowohl Hochseilelemente (Hochseilgärten) als auch Abenteuerparcours, Waldseilgärten, Adventure Parks, Parks mit durchlaufenden Sicherungssystemen und Niedrigseilelemente.

Ausbildung: alle Personen gemäß 4.1: abgeschlossene fachsportspezifische Ausbildung (Seilgartentrainerin/Seilgartentrainer), die zumindest den aktuellen Ausbildungsstandards
(z.B. Kuratorium für alpine Sicherheit, ERCA, Internationaler Trägerverbund bestehend aus ÖAV, DAV, VÖBS und VDBS,…) entspricht.

Organisation: Permanente (stationäre) und mobile Seilgärten müssen schülergerecht sein und den Bestimmungen der EN 15567-1 und 15567-2 für Ropes Courses entsprechen. Darüber hinaus gibt der „Kriterienkatalog für schülergerechte Seilgärten“ des Kuratoriums für alpine Sicherheit in der jeweils aktuellen Fassung Auskunft über von Betreibern zu erbringende Sicherheitsvorkehrungen in stationären Seilgärten.

Temporäre Seilgärten müssen schülergerecht sein und zumindest den Baustandards für temporäre Ropes Courses (ERCA-Industriestandards) entsprechen. Empfehlungen über risikominimierendes Verhalten bei Low- und High Elementen (www.bewegung.ac.at) wären zu berücksichtigen.

Die Gruppengröße richtet sich nach den Gegebenheiten des Seilgartens (Anzahl der Plattformen, Betreuerdichte, Übersichtlichkeit,…) und wird vom Betreiber vorgegeben.

Sicherheit: Vor Beginn der Aktivitäten müssen alle Teilnehmerinnen/Teilnehmer über die sicherheitstechnischen Anleitungen informiert werden (Einweisung). Weiters müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Komplettaushängungen zu verhindern (technische und/oder organisatorische und/oder personelle Lösungen, z.B. Partnercheck, Trainerintervention,…).

Bei der Verwendung von Hüftgurten müssen entsprechende körperliche Voraussetzungen (Größe, Gewicht, Körperspannung,…) gegeben sein, andernfalls muss ein Ganzkörpergurt verwendet werden. In Seilgärten besteht grundsätzlich Helmpflicht.

Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/oder Vereine: Die eingesetzten Instruktorinnen/Instruktoren müssen über eine abgeschlossene fachsportspezifische Ausbildung (Seilgartentrainerin/Seilgartentrainer) verfügen, die zumindest den aktuellen Ausbildungsstandards (z.B. Kuratorium für alpine Sicherheit, ERCA, Internationaler Trägerverbund bestehend aus ÖAV, DAV, VÖBS und VDBS,…) entspricht.

6.4 Radfahren/Mountainbiking (auch im Gelände)

Ausbildung (gilt nur für Fahrten im Gelände): alle Personen gemäß 4.1: Nachweisliche facheinschlägige Qualifizierung zumindest auf Übungsleiterniveau (einschließlich Sicherheitsvorkehrungen und Organisationsformen) im Rahmen der Lehrerinnen- und Lehrerbildung, an einer Bundessportakademie und allenfalls durch Verbände oder Vereine.

Organisation: Die Aktivität (Radwanderung usw.) muss der Ausrüstung und der Erfahrung der Teilnehmerinnen/der Teilnehmer sowie den Verhältnissen (z.B. Verkehr, Gelände, Untergrund, Witterung,…) angepasst sein.

Bei Ausfahrten im Gelände muss darüber hinaus eine ausdrückliche Genehmigung zum Befahren mit Fahrrädern bestehen.

Sicherheit: Zumindest zwei Begleitlehrerinnen/Begleitlehrer bzw. Begleitpersonen sind für Gruppen mit mehr als 12 Schülerinnen/Schüler vorzusehen. Schülerinnen/Schüler als Lenkerinnen/Lenker müssen zur Lenkung eines Fahrrades mindestens zwölf Jahre alt sein bzw. die freiwillige Fahrradprüfung abgelegt haben. Das Tragen eines geeigneten Schutzhelmes ist für jede Teilnehmerin/jeden Teilnehmer verbindlich vorzusehen.

6.5 Reiten

Ausbildung: alle Personen gemäß 4.1: abgeschlossene Ausbildung zur staatlich geprüften Reitinstruktorin/Reitinstruktor, Reittrainerin/Reittrainer, Reitlehrerin/Reitlehrer, Reitinstruktorin/Reitinstruktor (FENA), Bereiterin/Bereiter (FENA), Übungsleiterin/Übungsleiter („Schulsport“-FENA), Reitwartin/Reitwart (FENA) oder Reitlehrerin/Reitlehrer (FENA), allenfalls facheinschlägiger Lehrgang an einer Einrichtung gemäß 5.1. zum Nachweis des erforderlichen Eigenkönnens und der Befähigung, eine geprüfte Reitlehrerin/einen geprüften Reitlehrer zu unterstützen sowie den Anfängerunterricht an der Longe ohne Galopp selbstständig zu führen.

Organisation: Reitsportunterricht (Reiten/Voltigieren/Fahren), auch ein allfälliger Unterricht durch eine befugte schuleigene Lehrkraft, ist ausschließlich in oder im Zusammenwirken mit autorisierten Betrieben/Vereinen durchzuführen. Ritte ins Gelände (über Reitbahn, Reitplatz oder Reitgelände des Betriebes hinaus) dürfen erst dann stattfinden, wenn die Schülerin/der Schüler das Pferd in den drei Grundgangarten sicher beherrscht. Solche Ausritte dürfen nur von einer Ausbildnerin/einem Ausbildner oder einer Wanderreitführerin/einem Wanderreitführer (FENA) des Betriebes geführt werden.

Für das Reiten auf Straßen im öffentlichen Gut muss die Reiterin/der Reiter „körperlich geeignet und des Reitens kundig sein, sowie das 16. Lebensjahr vollendet haben“. Reiterinnen/Reiter dürfen nur die Fahrbahn und auf Straßen mit Reitwegen (durch das Verkehrszeichen „weißer Reiter auf blauem Hintergrund“ gekennzeichnet) nur die Reitwege benützen. Zwingend vorgeschrieben ist für Reiter der rechte Fahrbahnrand, auf Radwegen und Gehwegen ist Reiten grundsätzlich verboten. Beim Reiten im Wald oder bei der Benützung von Forststraßen (unabhängig, ob diese als solche gekennzeichnet sind oder nicht) ist die Zustimmung des der Eigentümerin/des Eigentümers bzw. Erhalters erforderlich.

Sicherheit: Alle Teilnehmerinnen/Teilnehmer sind verpflichtet, während der gesamten sportlichen Aktivität einen Schutzhelm nach DIN 33591 oder CE EN 1384 zu tragen, für Anfängerinnen/Anfänger wird darüber hinaus das Tragen eines Rückenschutzes dringend empfohlen. Als Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen am, mit und auf dem Pferd zählen die korrekte, unter dem Aspekt der Sicherheit ausgewählte Ausrüstung von Pferd und Reiter, beim Reiten in der Gruppe die Abstimmung von Route, Gangart und Tempo auf das jeweils schwächste Pferd bzw. die unerfahrenste Reiterin/den unerfahrensten Reiter sowie Berücksichtigung des Geläufs. Auch die umsichtige Bewältigung von Geländeschwierigkeiten, die Beachtung der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sowie der Gesetzgebung für das Reiten im Wald sowie das strikte Vermeiden von riskantem, übermütigem Verhalten zu Pferde sind dazu zu rechnen.

Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/oder Vereine: Ausbildungsbetrieb (FENA = Fédération Equestre Nationale d'Autriche) oder Reitschule (FENA) oder Reitstall (FENA), sowie solche Betriebe (Vereine), bei denen der Unterricht nachweislich durch eine qualifizierte Person erteilt wird.

6.6 Schluchtenwandern (Canyoning)

Ausbildung: alle Peronen gemäß 4.1: autorisierte Schluchtenführerin/Schluchtenführer nach landesgesetzlichen Bestimmungen oder Ausbildung zur staatlich geprüften Bergführerin/zum staatlich geprüften Bergführer mit Zusatzqualifikation zur Schluchtenführerin/zum Schluchtenführer.

Organisation: Schluchtenwandern ist nur bei offenkundig sicheren Wasserständen und bei sicherer Witterung (keine Gewittergefahr, kein starker Regen) durchzuführen. Gewässer mit der Gefahr von Schwallwässern (z.B. unterhalb von Stauseen) sind zu meiden. Ausstiegsmöglichkeiten aus der Schlucht müssen bei Wetterstürzen rechtzeitig erreichbar sein. Alle Sprungstellen und gefährlichen Rücklaufstellen müssen umgehbar oder abseilbar sein.

Die Gruppengröße ist in Abhängigkeit von Länge und Schwierigkeit der Tour zu wählen und wird im Einzelfall aus Sicherheitsgründen zu reduzieren bzw. von mehr als einer Gruppen-leiterin/einem Gruppenleiter zu betreuen sein. Als ideale Gruppengröße kann eine Zahl von
6 Schülerinnen/Schüler pro Gruppenleiterin/Gruppenleiter angesehen werden.

Sicherheit: Das Tragen einer kompletten Canyoningausrüstung (Neoprenanzug, Canyoning-gurt, Helm, bestenfalls Canyoningschuhe, zumindest aber jedenfalls Turn- oder Wanderschuhe) ist verpflichtend. Das aktive Abseilen (durch die Schülerin/den Schüler selber) setzt eine entsprechende Erfahrung der Schülerin/des Schülers im Umgang mit Seil- und Sicherungstechnik voraus. Ist dies nicht gegeben, müssen Schülerinnen/Schüler passiv (durch die Gruppenführerin/den Gruppenführer) abgeseilt werden.

Ein Nachweis des Schwimmkönnens ist vor Kursbeginn auf der Grundlage des Österreichischen Schwimmerabzeichens (Qualifikation Allroundschwimmer) zu erbringen.

Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/oder Vereine:

Bei Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/oder Vereine muss auf die Einhaltung oben erwähnter Bestimmungen zu Ausbildung, Organisation und Sicherheit geachtet werden.

6.7 Schwimmen (auch als Teilziel einer „bewegungsorientierten“ Schulveranstaltung)

Zu unterscheiden ist zwischen der Erteilung von Schwimmunterricht und „Baden“ im Rahmen von Schulveranstaltungen.

Ausbildung: Volksschullehrerin/Volksschullehrer, Sonderschullehrerin/Sonderschullehrer, Begleitlehrerin/Begleitlehrer, Begleitpersonen: Abgeschlossene entsprechende Ausbildung und Besitz des Helferscheines als 1. Stufe des Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens.

Für die bloße Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schüler beim Baden wird für alle Betreuer der Besitz des Helferscheines als 1. Stufe des Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens dringend empfohlen, beim Schwimmen und Baden in offenen Gewässern ist dieser verpflichtend vorgeschrieben.

Organisation: Schwimmunterricht und Baden darf nur in Hallenbädern, künstlichen Freibädern oder in offenen Gewässern, in denen das Baden behördlich nicht untersagt ist, eine Rettungsmöglichkeit (zumindest Rettungsreifen) besteht und die hygienischen Voraussetzungen gewährleistet sind, durchgeführt werden. Beim Schwimmen und Baden in offenen Gewässern ist darauf zu achten, dass keine gefährlichen Stellen (auch unter Wasser) vorhanden sind. Aus Sicherheitsgründen dürfen von einer Lehrperson maximal 19 Schülerinnen/Schüler betreut werden.

Sicherheit: Die Schülerinnen/Schüler sind vor der Aufnahme des Schwimmunterrichts bzw. vor dem Baden über die Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen altersgemäß in Kenntnis zu setzen (dazu gehört auch die Vermittlung der allgemeinen Baderegeln).

Die Lehrerinnen/Lehrer und andere Assistenz leistende Personen müssen während der Unterrichtserteilung bzw. Beaufsichtigung Schwimm- oder andere geeignete Sportkleidung tragen.

Beim Springen und bei Tauchübungen müssen Schülerinnen/Schüler gezielt beobachtet werden.

6.8 Segeln

Ausbildung: alle Personen gemäß 4.1: Nachweisliche facheinschlägige Ausbildung (einschließlich Sicherheitsvorkehrungen und Organisationsformen) im Rahmen der Lehrerinnen- und Lehrerbildung, an einer Bundessportakademie und allenfalls durch den Österreichischen Segelverband (ÖSV), die Vereinigung Österreichischer Yachtsport- und Windsurfschulen (VÖYWS) bzw. die Vereinigung österreichischer Windsurf- und Segelschulen (VÖWS).

Organisation: Die eingesetzten Schulboote und sonstiges Ausbildungsgerät müssen in einwandfreiem Zustand sein und allenfalls Richtlinien bestehender Ausbildungsorganisationen voll entsprechen.

Auf einem Boot dürfen nie mehr als vier Personen gleichzeitig betreut werden. Für jede Kursteilnehmerin/jeden Kursteilnehmer muss im praktischen Unterricht ein Segel- oder Surfanzug vorhanden sein. Jede Kursteilnehmerin/jeder Kursteilnehmer muss an Bord eine tragfähige Schwimmweste anlegen. Es muss am Ausbildungsort mindestens ein einsatzfähiges Rettungsboot vorhanden sein.

Sicherheit: Ein Nachweis des Schwimmkönnens ist vor Kursbeginn auf der Grundlage des Österreichischen Schwimmerabzeichens (Qualifikation Allroundschwimmer) zu erbringen.

Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/oder Vereine: Segelschulen als ortsfeste oder mobile Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungen zum Führen von Segelfahrzeugen (mit oder ohne Hilfsmotor) auf Binnenrevieren durchgeführt werden. Ausbildung über den Österreichischen Segelverband (ÖSV), die Vereinigung Österreichischer Yachtsport- und Windsurfschulen (VÖYWS) bzw. die Vereinigung österreichischer Windsurf- und Segelschulen (VÖWS).

6.9 Ski alpin, Snowboard (und verwandte Geräte) im organisierten Schneesportraum

Unter organisiertem Schneesportraum versteht man die Gesamtheit aus Skipisten und/oder Skirouten. Er ist markiert und vor alpinen Gefahren gesichert, im Fall der Skipiste auch präpariert und kontrolliert.

Ausbildung: alle Personen gemäß 4.1: Facheinschlägige Ausbildung (Skilauf oder Snowboard) der Lehrerinnen- und Lehrerbildung, der Lehrerinnen- Lehrer/fort(weiter)bildung. Zumindest Ausbildung zur Landesskilehreranwärterin/Landesskilehreranwärter oder abgeschlossenes
1. Semester der Ausbildung zur Skilehrwartin/zum Skilehrwart bzw. Skiinstruktorin/Skiinstruktor bzw. Ausbildung zur Snowboardinstruktorin/Snowboardinstruktor oder zumindest abge-schlossener 1. Teil der Ausbildung zur Landessnowboardlehrerin/Landessnowboardlehrer.

Für die bloße Begleitung von Schülerinnen und Schülern im Rahmen von Wintersportveranstaltungen (z.B. Skitag) sind neben entsprechendem Eigenkönnen in der betreffenden Sportart zumindest die Kenntnis der Pistenregeln, der sicheren Liftbenützung und Gruppen-führung sowie der sicherheitsrelevanten schulrechtlichen Bestimmungen (Sicherheitserlass, Aufsichtserlass 2005,…) erforderlich.

Organisation: Schneesportunterricht wird vorzugsweise in Gruppen durchgeführt. Eine Schülerinnen-/Schülergruppe darf nur im Ausnahmefall kurzfristig mehr als 12 Personen umfassen. Die tatsächliche Gruppengröße ist für die einzelnen Sportarten von Faktoren wie Schwierigkeitsgrad und Dauer von Aktivitäten sowie der Leistungsfähigkeit der Gruppe (Kondition, Erfahrung, Können, ...) abhängig und wird im Einzelfall aus Sicherheitsgründen zu reduzieren bzw. von mehr als einer Gruppenleiterin/einem Gruppenleiter zu betreuen sein.

Das gewählte Gelände muss dem Alter und dem Können der teilnehmenden Schülerinnen/Schüler entsprechen und soll der Leiterin/dem Leiter der Wintersportveranstaltung oder zumindest einer Begleitlehrerin/Begleitlehrer bekannt sein.

Bei Schneemangel müssen sich die letztlich gewählten Übungsgebiete in einer zumutbaren Entfernung zum Quartier befinden.

Im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit sind die Schülerinnen/Schüler bei der Vorbereitung der genannten Aktivitäten über Gelände- und Wetterverhältnisse sowie alle zu beachtenden Maßnahmen hinsichtlich der Ausrüstung eingehend zu informieren und zu belehren.

Sicherheit: Bei Benützung von Aufstiegshilfen (z.B. Schleppliften, Sesselliften, Seilbahnen) ist der Ausrüstung (Wind und Kälte) und insbesondere dem Verhalten der Schülerinnen/Schüler erhöhtes Augenmerk zu schenken.

Bei Wetterlagen, die den Abgang von Lawinen vermuten lassen, ebenso bei sonstigen Witterungsverhältnissen mit erhöhtem Gefahrenmoment, sind bei der Durchführung des Übungsbetriebes diesbezügliche Warnzeichen und Maßnahmen von Pistenerhaltern und anderen befugten Stellen unbedingt zu beachten bzw. zu befolgen.

Das Tragen eines geeigneten Schutzhelms ist erforderlich.

6.10 Ski alpin, Snowboard (und verwandte Geräte) im freien Schneesportraum

Unter freiem Schneesportraum versteht man jenes alpine Gelände, das nicht als Piste oder Route deklariert und daher nicht vor alpinen Gefahren gesichert ist.

6.10.1. Variantenfahren

Unter Variantenfahren versteht man das Abfahren im freien Schneesportraum im Nahbereich einer Piste bzw. Route, wobei die Variante nicht mit einem Aufstieg verbunden ist und wieder in eine Piste/Route münden muss.

Ausbildung: alle Personen gemäß 4.1: Ausbildung zur staatlich geprüften Berg- und Skiführerin/Berg- und Skiführer, zumindest aber Berg- und Skiführeranwärterin/Berg- und Skiführeranwärter, deren/dessen Abschluss nicht mehr als drei Jahre zurückliegt, staatlich geprüfte Skilehrerin/staatlich geprüfter Skilehrer, staatlich geprüfte Skiinstruktorin/Skiinstruktor mit Alpinausbildung, Skitourenwartin/Skitourenwart bzw. Instruktorin Skitouren/Instruktor Skitouren, Lehrwartin hochalpin/Lehrwart hochalpin oder zur Landesskilehrerin/zum Landesskilehrer mit Alpinausbildung, Instruktorin/Instruktor für Snowboardtouren, Snowboardinstruktorin/Snowboardinstruktor mit Alpin-ausbildung, Landesnowboardlehrerin/Landessnowboardlehrer mit Alpinausbildung, Diplomsnowboardlehrerin/Diplomsnowboardlehrer mit Alpinkurs, Diplomsnowboardführerin/Diplomsnowboardführer.

Organisation: Zusätzlich zu den Bestimmungen für den organisierten Schneesportraum gelten:
Für die Einschätzung der Gefahrensituation im freien Schneesportraum sind neben einer abgeschlossenen Ausbildung auch die persönliche Erfahrung und die Kenntnis des Gebietes wesentlich.

Die tatsächliche Gruppengröße ist abhängig von Faktoren wie Schwierigkeitsgrad und Homogenität der Gruppe (Kondition, Erfahrung, Fahrkönnen im Tiefschnee,...). Nötigenfalls ist das Variantenfahren mit 2 Gruppenleiterinnen/Gruppenleitern durchzuführen. Zu beachten sind die jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften.

Sicherheit: Eine Entscheidung über Antritt bzw. Fortsetzung einer Variantenfahrt hat auf Grund einer gewissenhaften Prüfung zu erfolgen und ist stets auf die jeweils herrschende Witterungslage (Lawinenwarndienste) abzustellen. Das Tragen eines geeigneten Schutzhelms und das Mitführen einer üblichen Sicherheitsausrüstung (Lawinen-Verschüttetensuchgerät, Lawinensonde, Schaufel, Mobiltelefon) sind obligatorisch.

6.10.2. Touren im alpinen Gelände (Ski, Snowboard, Schneeschuhe,…)

Unter Tour versteht man das Aufsteigen mit Wintersportgeräten und die Talfahrt/Abstieg im freien Schneesportraum.

Ausbildung: alle Personen gemäß 4.1: Ausbildung zur staatlich geprüften Berg- und Skiführerin/Berg- und Skiführer, staatlich geprüfte Skilehrerin mit Skiführerausbildung/Skilehrer mit Skiführerausbildung, Diplomsnowboardführerin/Diplomsnowboardführer, Skitourenwartin/Skitourenwart bzw. Instruktorin/Instruktor Skitouren, Instruktorin/Instruktor für Snowboardtouren, Instruktorin/Instruktor Winterwandern.

Organisation: Zusätzlich zu den Bestimmungen für den organisierten Schneesportraum gelten:
Für die Einschätzung der Gefahrensituation im freien Schneesportraum sind neben einer abgeschlossenen Ausbildung auch die persönliche Erfahrung und die Kenntnis des Gebietes wesentlich. Touren sind grundsätzlich mit 2 Gruppenleiterinnen/Gruppenleitern durchzuführen. Zu beachten sind die jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften. Neben der ausgebildeten Gruppenleiterin/dem ausgebildeten Gruppenleiter muss auch zumindest eine qualifizierte Begleitperson (fachkundige Zweite/fachkundiger Zweiter mit facheinschlägiger Ausbildung) eingesetzt werden. Die tatsächliche Gruppengröße ist abhängig von Faktoren wie Schwierigkeitsgrad, Dauer der Tour und Homogenität der Gruppe (Kondition, Erfahrung, Fahrkönnen im Tiefschnee, ...).

Sicherheit: Eine Entscheidung über Antritt bzw. Fortsetzung einer Skitour hat auf Grund einer gewissenhaften Prüfung zu erfolgen und ist stets auf die jeweils herrschende Witterungslage (Lawinenwarndienste) abzustellen. Es hat die Leiterin/der Leiter sich hierzu des Rates ortskundiger, erfahrener und befugter Personen oder Stellen (z.B. Lawinenwarndienst, Polizei, Bergrettungsdienst, Skischulen) zu bedienen.

Begleiterinnen/Begleiter und Schülerinnen/Schüler haben die übliche Sicherheitsausrüstung (Lawinen-Verschüttetensuchgerät, Lawinensonde, Schaufel, Mobiltelefon) mitzuführen.

Für Abfahrten ist das Tragen eines geeigneten Schutzhelms erforderlich.

6.11 Sportklettern

Im Unterschied zum alpinen Klettern (vgl. Punkt 6.2), wird Sportklettern an künstlichen Kletterwänden oder in natürlichen Klettergärten durchgeführt. Letztere sind durch vorgegebene Routen und fix verankerte Sicherungen gekennzeichnet.

6.11.1 Bouldern

Ausbildung:

Begleitlehrerin/Begleitlehrer und Begleitpersonen: Facheinschlägige Ausbildung (Sicherheits-vorkehrungen und Organisationsformen) im Rahmen der Lehrerinnen-/Lehrerbildung, an einer Bundessportakademie und allenfalls durch alpine Verbände oder Vereine.

Organisation: Bouldern ist das Klettern in vorwiegend horizontaler Ebene in Absprunghöhe (ohne Seilsicherung). Beim Bouldern am natürlichen Fels sind mögliche alpine Gefahren zu beachten (z.B. Steinschlag, nasser Fels,…).

Sicherheit: Zur Dämpfung von Stürzen dienen Matten und/oder die Hilfestellung eines Sicherungspartners (Spotter). Bouldern am natürlichen Fels ist nur bei ebenem Absprunggelände erlaubt. Je nach Gelände sind Bouldermatten zu benutzen.

6.11.2 Toprope- und Vorstiegklettern

Ausbildung: Bewegungserzieherin/Bewegungserzieher: facheinschlägige Ausbildung im Verlauf der Lehrerinnen/Lehrerbildung oder Ausbildung wie bei Begleitlehrerin/Begleitlehrer und Begleitpersonen.

Begleitlehrerin/Begleitlehrer und Begleitpersonen: staatlich geprüfte Berg- und Skiführerin/Berg- und Skiführer, Berg- und Skiführeranwärterin/Berg- und Skiführeranwärter, deren/dessen Abschluss nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Lehrwartin/Lehrwart alpin und hochalpin bzw. Instruktorin/Instruktor Sportklettern, Instruktorin/Instruktor Klettern alpin oder Instruktorin/Instruktor Hochtouren. Diesen gleichzuhaltende, mehrstufige Ausbildungen an einer Pädagogischen Hochschule, Universitäts-Sportinstitut, beim Bundesheer oder durch einen alpinen Verband berechtigen auf Grund ihrer Ausbildungsstufe zum entsprechenden Einsatz an der künstlichen Kletterwand bzw. im natürlichen Klettergarten.

Organisation: Zu beachten sind die jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften.

Beim Klettern im natürlichen Klettergarten (sofern kein Betreiber den Klettergarten wartet) sind umfangreiche Kompetenzen zur Überprüfung von Haken und Ständen, Aufbau von Ständen, Beurteilung der Hakenabstände und Sturzbahnen usw. erforderlich. Mögliche alpine Gefahren sind zu beachten (z.B. Steinschlag, nasser Fels,…).

Sicherheit: Für eine ordnungsgemäße Abnahme und regelmäßige Sicherheitsüberprüfung von (künstlichen) Kletterwänden hat der Betreiber Sorge zu tragen. Gleiches gilt für Betreiber von natürlichen Klettergärten. Beim Klettern im natürlichen Klettergarten besteht Helmpflicht. Eine Schülerinnen/Schülergruppe darf nur im Ausnahmefall kurzfristig mehr als 12 Personen umfassen.

Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/oder Vereine: Bergsteigerschulen (Alpinschulen, Hochgebirgsschulen unter der Leitung autorisierter Berg- und Skiführerin/Berg- und Skiführer); autorisierte Berg- und Skiführerinnen/Berg- und Skiführer als Unternehmer.

6.12 Surfen

Ausbildung: alle Personen gemäß 4.1: Nachweisliche facheinschlägige Ausbildung (einschließlich Sicherheitsvorkehrungen und Organisationsformen) im Rahmen der Lehrerinnen/Lehrerbildung, an einer Bundessportakademie und allenfalls über den Österreichischen Segelverband (ÖSV), die Vereinigung Österreichischer Yachtsport- und Windsurfschulen (VÖYWS) bzw. die Vereinigung österreichischer Windsurf- und Segelschulen (VÖWS).

Organisation: Die eingesetzten Surfbretter und sonstige Ausbildungsgeräte müssen in einwandfreiem Zustand sein. Für jede Kursteilnehmerin/jeden Kursteilnehmer muss im praktischen Unterricht ein Surfanzug vorhanden sein. Es muss am Ausbildungsort mindestens ein einsatzfähiges Rettungsboot vorhanden sein. Kitesurfen darf frühestens ab der 9. Schulstufe und nur bei gleichbleibendem Wind bis maximal Windstärke 4 durchgeführt werden.

Sicherheit: Ein Nachweis des Schwimmkönnens ist vor Kursbeginn auf der Grundlage des Österreichischen Schwimmerabzeichens (Qualifikation Allroundschwimmer) zu erbringen.

Jede Kursteilnehmerin/jeder Kursteilnehmer muss eine tragfähige Schwimmweste anlegen.

Beim Kitesurfen besteht Helmpflicht und eine Schwimmweste mit Prallschutz ist zu tragen.

Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/oder Vereine: Surfschulen als ortsfeste oder mobile Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungen zum Führen von Surfern nach dem Ausbildungsplan der Vereinigung österreichischer Windsurf- und Segelschulen (VÖWS) oder der Vereinigung Österreichischer Yachtsport- und Windsurfschulen (VÖYWS) durchgeführt werden.

Wien, 27. August 2014

Für die Bundesministerin:
i.V. Mag. Günther Apflauer

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten