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Ausser Kraft getreten

Wirkungsbereiche für Bundesschulen, Ermächtigung zum Abschluss von Verträgen

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 14/2012: BMUKK-39.780/0003-B/Haushaltsang./2012 ; Ermächtigung zum Abschluss von Verträgen im Bundesschulbereich

Geschäftszahl: 39.775/6-Z/A/7/98

Verteiler: N
Sachgebiet: Schulerrichtung, Schulerhaltung; Budget und Rechnungswesen; Personalwesen; Schuleinrichtung, -ausstattung, -gebäudebetrieb;
Inhalt: Dezentralisierung von Aufgaben; Wirkungsbereiche für Bundesschulen; Definition der Wirkungsbereiche der Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung – Abschluss von Verträgen
Geltung: unbefristet

Rundschreiben Nr. 8/99 (BMBWF)

an Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)

In Vollziehung der Grundsätze des Rundschreibens Nr. 30/1997 vom 22. Mai 1997, "Wirkungsbereiche im Bereich der Bundesschulerhaltung", wird vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Folgendes mitgeteilt:

1) Bundeshaushalts- und bundesfinanzgesetzliche Vorschriften sehen in zahlreichen Fällen der Verwaltung von Sachaufwandskrediten zwingend das Zusammenwirken des haushaltsleitenden Organes (Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten) mit dem Bundesministerium für Finanzen vor. Solche Maßnahmen sind daher nicht vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten delegierbar.

Diese Fälle beziehen sich grundsätzlich auf Maßnahmen, die

  • im jährlichen Bundesfinanzgesetz keine Deckung finden,
  • künftige Budgets belasten und
  • bestimmte Wertgrenzen und Auflagen (siehe jährliche Durchführungsbestimmungen zum Bundesfinanzgesetz samt Anlage – finanzieller Wirkungsbereich) übersteigen.

2) Im Sinne der vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten angestrebten Dezentralisierung

  • werden die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) in jenen Fällen zum Abschluss von Verträgen ermächtigt, die keine Mitbefassung des Bundesministeriums für Finanzen erfordern, und
  • wird ausdrücklich festgehalten, dass diese Ermächtigung die Möglichkeit der Weitergabe an die Bundesschulen im jeweiligen Wirkungsbereich des Landesschulrates (Stadtschulrat für Wien) mit einschließt (Subsidiaritätsprinzip).

Diese Ermächtigung bezieht sich auf:

  • Kauf,
  • Miete,
  • Pacht
  • Werkverträge (ausgenommen gemäß Erlass des BMUK zu Zl. 10462/3-II/9/97 – Versuchsanstalten – Werkverträge)

mit der Maßgabe, dass

- die den Bund treffenden Ausgaben
- ohne Zusatzanforderung Bedeckung finden,
- den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit und
- den vergaberechtlichen Bestimmungen entsprochen wird.

Weiters müssen diese Verträge so geschlossen werden, dass sie im Falle genereller budgetärer Restriktionen kündbar sind.

Vertragsabschlüsse nach den Bestimmungen der § 128a und § 128b Schulorganisationsgesetz bleiben unberührt.

Die Delegierung hindert die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) bzw. die Schulleitungen nicht, sich mit den einschlägigen Fachabteilungen des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bzw. der Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) im Einzelfall oder fallgruppenbezogen zu beraten.

Wien, 19. Jänner 1999

Für die Bundesministerin:
Dr. Mahringer

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen, Personalwesen, Schulerrichtung, -einrichtung, -ausstattung, -gebäudebetrieb