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Ausser Kraft getreten

Ermächtigung zum Abschluss von Verträgen im Bundesschulbereich

Außer Kraft getreten und ersetzt durch: Rundschreiben Nr. 48/2015 ; BMBF-39.780/0001-B/Haushaltsang./2015 ; Ermächtigung zum Abschluss von Verträgen im Bundesschulbereich

Geschäftszahl: BMUKK-39.780/0003-B/Haushaltsang./2012
SachbearbeiterIn: MinR Franz Friedrich
Abteilung: B/Haushaltsang.
franz.friedrich@bmukk.gv.at
Telefon/Fax: +43(1)/53120-4611/53120-814611

Rundschreiben Nr. 14/2012 (BMBWF)

Verteiler: N
Sachgebiet: Schulerrichtung, Schulerhaltung;
Budget und Rechnungswesen;
Inhalt: Dezentralisierung von Aufgaben im Bereich der
Privatwirtschaftsverwaltung – Abschluss von Verträgen
Geltung: unbefristet

Allen
Landesschulräten/Stadtschulrat für Wien

Allen
Zentrallehranstalten

Allen
Pädagogischen Hochschulen des Bundes

Das vorliegende Rundschreiben hat die Ermächtigung der Landesschulräte (des Stadtschulrates für Wien) für ihren (seinen) administrativen Wirkungsbereich, der Landesschulräte (des Stadtschulrates für Wien) als Schulbehörden erster Instanz, der Leiterinnen und Leiter der Zentrallehranstalten sowie der Rektorinnen und Rektoren der Pädagogischen Hochschulen des Bundes zum Abschluss bestimmter Verträge in ihrem Wirkungsbereich zum Inhalt. Dabei werden die bisher geltenden Regelungen des Rundschreibens Nr. 8/1999 inhaltlich beibehalten, erfahren jedoch Präzisierungen bzw. Erläuterungen.

1. Umfang der Abschlusskompetenz

Im Sinne der vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur verfolgten weitest gehenden Dezentralisierung von Aufgaben der Schulverwaltung werden die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien) für ihren (seinen) administrativen Wirkungsbereich, die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien) als Schulbehörden erster Instanz, die Leiterinnen und Leiter der Zentrallehranstalten sowie die Rektorinnen und Rektoren der Pädagogischen Hochschulen des Bundes jeweils für ihren Wirkungsbereich zum Abschluss von

  • Kaufverträgen,
  • Mietverträgen,
  • Pachtverträgen,
  • Werkverträgen,
  • freien Dienstverträgen in Belangen der technischen Leistung der Hardware-, Netzwerk- und Systembetreuung an Bundesschulen bzw. Pädagogischen Hochschulen des Bundes, sowie von
  • freien Dienstverträgen in Belangen der Versuchsanstalten an Bundesschulen

unter den bei den nachfolgenden Punkten 1.1, 1.2 und 1.3 dieses Rundschreibens angeführten, kumulativ vorliegenden Voraussetzungen ermächtigt:

1.1 Gesicherte budgetäre Bedeckung

Die Ermächtigung zum Abschluss der genannten Verträge wird unter der Voraussetzung erteilt, dass die dem Bund daraus entstehenden finanziellen Verpflichtungen im Rahmen der im jeweiligen Finanzjahr zur Verfügung stehenden budgetären Mittel (Ausgabenhöchstbeträge) bedeckt werden können und keine zusätzlichen budgetären Forderungen bzw. Mittelverwendungsüberschreitungen (außer- oder überplanmäßige Mittelverwendungen) auslösen.

1.2 Einhaltung der haushalts-, vergabe- und beschaffungsrechtlichen Vorschriften

Die Ermächtigung zum Abschluss der genannten Verträge wird unter der Voraussetzung erteilt, dass sowohl bei der Errichtung, als auch bei der Erfüllung der Verträge den geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen, darunter insbesondere den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprochen wird und die vergabe- und beschaffungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Zu letzteren Vorschriften zählen das Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006 samt den dazu ergangenen Verordnungen, sowie das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung GmbH, BGBl. I Nr. 39/2001 samt den dazu ergangenen Verordnungen, jeweils in der geltenden Fassung.

Die für den Bund geltenden haushalts-, vergabe- und beschaffungsrechtlichen Vorschriften sind im Internet über das Rechtsinformationssystem des Bundes (www.ris.bka.gv.at) sowie über die Website der Bundesbeschaffung GmbH (www.bbg.gv.at) zugänglich.

1.3 Kündbarkeit

Sofern es sich bei den genannten Verträgen um Dauerschuldverhältnisse (Verträge, welche auf periodisch wiederkehrende Leistungen abstellen) handelt, wird die Ermächtigung zu ihrem Abschluss unter der Voraussetzung erteilt, dass die Verträge im Falle allgemeiner budgetärer Restriktionen fristgerecht gekündigt werden können. Im Hinblick darauf wird empfohlen, grundsätzlich die jährliche Kündbarkeit (vorzugsweise zum Ende eines Kalenderjahres) zu vereinbaren.

2. Von der Abschlusskompetenz nicht erfasste Verträge

Die Aufzählung beim Punkt 1 dieses Rundschreibens ist erschöpfend. Andere als die dort angeführten Verträge sind von der mit diesem Rundschreiben eingeräumten Abschlusskompetenz nicht erfasst und bedürfen jedenfalls der vorherigen Genehmigung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur.

Von der mit diesem Rundschreiben erteilten Abschlusskompetenz nicht erfasst sind jedoch auch Kauf-, Miet-, Pacht-, und Werkverträge sowie freie Dienstverträge, auf welche die Tatbestände der nachfolgenden Punkte 2.1, 2.2 und 2.3 dieses Rundschreibens zutreffen.

2.1 Verträge, welche die Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen bzw. dem Bundesminister für Finanzen erfordern

Verträge, welche die Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen bzw. dem Bundesminister für Finanzen bedingen, erfordern vor Vertragsabschluss in jedem Fall die Befassung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur.

Dabei handelt es sich um Verträge, welche die Durchführung eines Vorhabens von außerordentlicher finanzieller Bedeutung zum Inhalt haben sowie um Verträge, welche die Durchführung eines nur das jeweilige Finanzjahr oder künftige Finanzjahre belastenden Vorhabens betreffen, dabei aber bestimmte Betragsgrenzen überschreiten.

Die maßgeblichen Betragsgrenzen sowie Festlegungen, welche Vorhaben als Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gelten, sind dem jährlichen Rundschreiben Nr. 2 des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (Durchführungsbestimmungen zum jährlichen Bundesfinanzgesetz – „Finanzieller Wirkungsbereich“) zu entnehmen.

2.2 Verträge, mit denen Finanzschulden begründet werden oder die mit Verfügungen über Bestandteile des Bundesvermögens einhergehen

Finanzschulden (§ 65 Bundeshaushaltsgesetz 1986 bzw. § 78 Bundeshaushaltsgesetz 2013) dürfen nur von der Bundesministerin für Finanzen bzw. dem Bundesminister für Finanzen eingegangen werden.

Vor diesem Hintergrund sind Verträge, welche ein Finanzierungsleasing beinhalten sowie sale-and-lease-back-Geschäfte von der mit diesem Rundschreiben eingeräumten Kompetenz zum Abschluss von Verträgen nicht erfasst. Der Abschluss jeglicher Leasingverträge erfordert vielmehr die vorherige Befassung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur.

Gleichfalls sind Verfügungen über Bestandteile des Bundesvermögens (darunter fallen etwa Verkauf, Tausch, pfandrechtliche Belastung, Verleih, unentgeltliche Übereignung) der Bundesministerin für Finanzen bzw. dem Bundesminister für Finanzen vorbehalten und erfordern in jedem Fall die vorherige Befassung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur.

2.3 Dienstverträge

Von der gegenständlichen Ermächtigung zum Abschluss von Verträgen ausdrücklich nicht erfasst sind Dienstverträge.

Sofern und soweit hiezu nicht gesondert ausdrückliche Ermächtigungen erteilt sind – etwa mit der Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMUKK 2007, BGBl. II Nr. 374/2007 – ist der Abschluss von Dienstverträgen ausschließlich dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vorbehalten.

2.3.1 Freie Dienstverträge

Die Regelungen des Punktes 2.3 dieses Rundschreibens gelten auch für freie Dienstverträge, sofern und soweit sie nicht Belange der technischen Leistung der Hardware-, Netzwerk- und Systembetreuung an Bundesschulen bzw. Pädagogischen Hochschulen des Bundes oder Belange der Versuchsanstalten an Bundesschulen betreffen.

2.3.2 Abgrenzung freie Dienstverträge von Werkverträgen

Auf die aus dem jährlichen Rundschreiben Nr. 2 des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur ersichtliche Abgrenzung von Werkverträgen von freien Dienstverträgen wird besonders hingewiesen. Ob tatsächlich ein Werkvertrag abgeschlossen wird oder nicht bereits ein freier Dienstvertrag, ist demnach nach inhaltlichen Kriterien zu beurteilen, nicht bloß nach der Bezeichnung des Vertrages als „Werkvertrag“.

Wesentliche Unterscheidungsmerkmale sind:

  • Beim freien Dienstvertrag handelt es sich um einen beschäftigungsorientierten Vertrag. Die Leistung wird laufend und in engem Zusammenwirken mit dem Auftraggeber und in der Regel mit vom Auftraggeber bereitgestellten Mitteln erbracht.
  • Beim Werkvertrag handelt es sich um einen leistungsorientierten Vertrag. Er zielt auf eine Leistung (das „Werk“) ab, die vom Auftragnehmer selbstständig und wirtschaftlich unabhängig nach eigenem Plan und mit eigenen Mitteln bewerkstelligt wird.

Sofern bereits unter diesen Gesichtspunkten Zweifel am Charakter eines Vertrages als Werkvertrag bestehen, wird empfohlen, sich vor einem Vertragsabschluss mit der zuständigen Schulbehörde erster Instanz bzw. mit dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ins Einvernehmen zu setzen.

3. Hinweise zur Abgeltung von Nebentätigkeiten

Erbringen Bundesbedienstete (Beamte oder Vertragsbedienstete) ohne unmittelbaren Zusammenhang mit ihren dienstlichen Aufgaben eine weitere Tätigkeit für den Bund, handelt es sich um eine Nebentätigkeit im Sinne des § 37 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979. Sofern und soweit eine solche Nebentätigkeit nicht an Stelle der der Bediensteten bzw. dem Bediensteten obliegenden dienstlichen Aufgaben ausgeübt wird, kommt ein Entgelt aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung in Betracht (§ 25 Absatz 1 Gehaltsgesetz 1956).

Die einschlägigen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (§ 25 Absatz 1 Ziffer 4 littera c Einkommenssteuergesetz 1988, § 19 Absatz Z 1 littera f Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz bzw. § 4 Absatz 2 Ziffer 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) bestimmen, dass bei Auszahlung eines solchen Entgelts die Lohnsteuer bzw. Sozialversicherungsbeiträge einbehalten werden. Im Hinblick darauf sind solche Entgelte ausnahmslos über die Besoldung (Applikation PM-SAP, Lohnart 4969) auszubezahlen.

4. Delegation der Abschlusskompetenz

Die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien) als Schulbehörden erster Instanz sind ermächtigt, die ihnen (ihm) laut Punkt 1 dieses Rundschreibens eingeräumte Kompetenz zum Abschluss von Verträgen einschließlich der Wahrnehmung der daraus resultierenden Rechte und Pflichten unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips den Leiterinnen bzw. Leitern der Bundesschulen zu übertragen.

Die mit diesem Rundschreiben eingeräumte Kompetenz zum Abschluss von Verträgen bzw. ihre Delegation an Schulleiterinnen bzw. Schulleiter hindert nicht, sich in Einzelfällen oder fallgruppenbezogen vor einem Vertragsabschluss mit den zuständigen Geschäftsabteilungen des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur ins Einvernehmen zu setzen.

5. Schulraumüberlassung und sonstige Drittmittel

Die Bestimmungen der §§ 128a und 128b Schulorganisationsgesetz bzw. der §§ 75, 76 und 77 Hochschulgesetz 2005 bleiben von den Regelungen dieses Rundschreibens unberührt.

6. Verträge im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit bzw. eigenen Rechtspersönlichkeit

Die Bestimmungen dieses Rundschreibens finden in Belangen der Teilrechtsfähigkeit der Bundesschulen im Sinne des § 128c Schulorganisationsgesetz sowie in Belangen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschulen des Bundes im Sinne des § 3 Hochschulgesetz 2005 keine Anwendung: gemäß § 128c Absatz 7 Schulorganisationsgesetz bzw. § 3 Absatz 6 Hochschulgesetz 2005 trifft den Bund für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit bzw. der eigenen Rechtspersönlichkeit entstehen, keine Haftung.

7. Zusammenfassende Darstellung

Eine konzise Übersicht über die mit dem gegenständlichen Rundschreiben festgelegten Kompetenzen zum Abschluss von Verträgen bietet die Beilage zu diesem Rundschreiben.

8. Hinweis zum Außerkrafttreten von Bestimmungen

Das Rundschreiben Nr. 8/1999 des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, GZ 39.775/6-Z/A/7/98 vom 19. Jänner 1999 tritt außer Kraft.

Wien, 12. Juni 2012

Für die Bundesministerin:
SektChef Dr. Helmut Moser

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulerrichtung, -einrichtung, -ausstattung, -gebäudebetrieb