Verrechnung von Kostenbeiträgen für mehrtätige Schulveranstaltungen der Bundesschulen2024-0.392.401 BMBWF - Präs/2 (Koordination Budgetangelegenheiten Bildung (UG 30)) MinR Franz Friedrich Leiter Präs/2 +43 1 531 20-4611 Minoritenplatz 5, 1010 Wien Rundschreiben Nr. 26/2024 (BMBWF) Titel: Verrechnung von Kostenbeiträgen für mehrtätige Schulveranstaltungen der Bundesschulen Rundschreiben Nr.: 26/2024 Sachgebiet: Budget- und Rechnungswesen Verteilerkreis: Bildungsdirektionen; Zentrallehranstalten Personenkreis: Dienststellenleitungen; Rechnungsführerinnen und Rechnungsführer Geltung: Unbefristet Rechtsgrundlage: § 13 SchUG; Schulveranstaltungenverordnung 1995 (SchVV 1995); BHG 2013, BHV 2013 Kernaussagen/Ziele: Verrechnung von Kostenbeiträgen gemäß § 3 SchVV 1995 im Rahmen der Bundesgebarung Ort der Veröffentlichung: Rundschreibendatenbank des BMBWF Veröffentlichende Stelle: BMBWF Mit der diesem Rundschreiben beigefügten Unterlage „Verrechnung von Kostenbeiträgen für mehrtätige Schulveranstaltungen der Bundesschulen, Ausgabe Juni 2024“ werden die Regelungen für die Verrechnung von Kostenbeiträgen für mehrtätige Schulveranstaltungen der Bundesschulen aktualisiert. Die aus der Unterlage ersichtlichen Regelungen gelten für die Verrechnung von Kostenbeiträgen für die Durchführung von mehrtägigen Schulveranstaltungen der Bundesschulen im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über Schulveranstaltungen (Schulveranstaltungenverordnung 1995 - SchVV), BGBl. Nr. 498/1995 in der geltenden Fassung. Regelungen betreffend die Aufgaben von Schulveranstaltungen, ihre pädagogisch-didaktischen Zielsetzungen, ihre Planung sowie die Entscheidung über ihre Durchführung bleiben hievon unberührt. Auf folgende Umstände wird besonders hingewiesen: 1. Zulässigkeit der Abwicklung von mehrtägigen Schulveranstaltungen mithilfe externer Dienstleister (Punkt 2.3 der Unterlage) Die Abwicklung von mehrtägigen Schulveranstaltungen mithilfe externer Dienstleister – etwa befugten Reisebüros oder Reiseveranstaltern – kann je nach Art und konkretem Ausmaß der jeweiligen Schulveranstaltung mit organisatorischen und qualitativen Vorteilen für Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte sowie die Schule verbunden sein und ist zulässig. Die Entscheidung über die Abwicklung von mehrtägigen Schulveranstaltungen mithilfe externer Dienstleister kommt dem Klassen- oder Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss zu. Die aus der Unterlage ersichtlichen Regelungen gelten nicht für mit Schulveranstaltungen verbundene Zahlungen, welche allenfalls von Erziehungsberechtigten direkt – d.h. ohne organisatorische Mitwirkung der Schule bzw. ihrer Lehrpersonen – mit externen Dienstleistern abgewickelt werden. 2. Nutzung und Führung von Bundeskonten (Abschnitte 4 und 5 der Unterlage) Kostenbeiträge für Schulveranstaltungen der Bundesschulen sind entweder auf dem Konto der Bundesschule oder auf „Schulveranstaltungskonten“, d.h. auf dahingehend eingerichteten Nebenkonten der Bundesschule zu verrechnen. Für die Bewirtschaftung sowie die Verrechnung von Ein- und Auszahlungen auf diesen Konten gelten die Haushaltsvorschriften des Bundes. Die Entscheidung, ob Kostenbeiträge für Schulveranstaltungen auf dem Konto der Bundesschule oder auf eigenen Schulveranstaltungskonten als Nebenkonten der Bundesschule verrechnet werden, ist unter organisatorischen Gesichtspunkten und allenfalls nach Art und konkretem Ausmaß der jeweiligen Schulveranstaltung zu treffen. Die Entscheidung kommt der Schule in ihrem autonomen Wirkungsbereich zu. 3. Unterstützung der Ver- und Abrechnung Im Anhang zur Unterlage „Verrechnung von Kostenbeiträgen für mehrtätige Schulveranstaltungen der Bundesschulen, Ausgabe Juni 2024“ finden sich das „Informationsblatt – Schulveranstaltungskonten“ des Bundesministeriums für Finanzen (Stand: November 2022) sowie Musterformulare, welche die Ver- und Abrechnung von mehrtägigen Schulveranstaltungen unterstützen können. 4. Weitere Hinweise Angelegenheiten des Rechnungswesens, der Verrechnung sowie des Zahlungsverkehrs des Bundes fallen in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen und sind der Gestaltung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung entzogen. So folgen etwa Regelungen in Belangen der Eröffnung von und Überweisungen im Wege von Bundeskonten sowie die derzeit nicht zulässige Nutzung von Telebanking bzw. e-Banking einschlägigen, vom Finanzministerium getroffenen Festlegungen. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist allerdings bemüht, gemeinsam mit dem Bundesministerium für Finanzen Lösungsansätze für eine möglichst verwaltungsökonomische Gestaltung der Ver- und Abrechnungsprozesse in Belangen von Schulveranstaltungen der Bundesschulen zu entwickeln und für die Zukunft sicher zu stellen. Die Erprobung entsprechender Modelle ist für das Schuljahr 2024/25 geplant. 5. Außerkrafttreten von Bestimmungen Das vorliegende Rundschreiben ersetzt das seinerzeitige Rundschreiben Nr. 44/1995 des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, GZ 14.180/36-2/95 vom 24. Juli 1995, welches außer Kraft tritt. Wien, 11. Juni 2024 Für den Bundesminister: Mag. Martin Netzer, MBA Anlage: Verrechnung von Kostenbeiträgen für mehrtätige Schulveranstaltungen der Bundesschulen, Ausgabe Juni 2024DownloadsRundschreiben Nr. 26/2024Beilage: Verrechnung von Kostenbeiträgen für mehrtägige Schulveranstaltungen der BundesschulenZugeordnete/s Sachgebiet/eBudget- und Rechnungswesen Im aktuellen Suchergebnis blättern Nr. 28/2024 570051/0022-PA-Päd/2024 Umgang mit Medien und der Öffentlichkeit für Schulleitungen und Lehrpersonal - Rechtliche Grundlagen und Empfehlungen Nr. 25/2024 2024-0.330.493 UG 30: Sachgerechte Verrechnung von Werk- und Dienstleistungen (Bundesgebarung) Wie wir Cookies & Co. nutzenDurch Klicken auf "Zustimmen" gestatten Sie den Einsatz folgender Dienste auf unserer Website: Siteimprove. Sie können die Einstellung jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern. 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