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Schülerfreifahrt und Schulfahrtbeihilfe – Mitwirkung der Schulen; Änderung und Wiederverlautbarung

2024-0.660.412
BMBWF - Präs/11 (Vertrags- und Vergaberecht sowie sonstige Rechtsangelegenheiten; Schul- und Heimbeihilfe)
Mag. Sebastian Schwarz
Sachbearbeiter

+43 1 531 20-9232
Minoritenplatz 5, 1010 Wien

Rundschreiben Nr. 44/2024 (BMB)

Titel: Rundschreiben Nr. 44/2024 Schülerfreifahrt und Schulfahrtbeihilfe – Mitwirkung der Schulen; Änderung und Wiederverlautbarung
Rundschreiben Nr.: 44/2024
Sachgebiet: Sonstige Rechtsangelegenheiten
Verteilerkreis: Alle österreichischen Schulen
Personenkreis: Direktor/innen und Verwaltungspersonal
Geltung: Unbefristet
Rechtsgrundlage: Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967, BGBl. Nr. 376/1967 i.d.g.F.
Kernaussagen/Ziele: Mitwirkung der Schulen betreffend Schülerfreifahrt und Schulfahrtbeihilfe
Ort der Veröffentlichung: Rundschreibendatenbank des BMBWF
Veröffentlichende Stelle: BMBWF

Die Schülerfreifahrt und die Schulfahrtbeihilfe unterstützen Schülerinnen und Schüler dabei, ihren täglichen Schulweg kostenfrei bzw. vergünstigt mit (öffentlichen) Verkehrsmitteln zu absolvieren. Die gesetzeskonforme Umsetzung der Schülerfreifahrt und die Schulfahrtbeihilfe verantwortet die Abteilung für Freifahrten/Fahrtenbeihilfe im Bundeskanzleramt. Damit eine Schülerfreifahrt/Schulfahrthilfe bewilligt wird, muss die Antragstellerin/der Antragsteller u. a. eine von der Schule ausgestellte Schulbestätigung vorweisen.

Dafür sind folgende Informationen zu beachten:

1. Antragstellung bei der Schülerfreifahrt im öffentlichen Verkehr bzw. Schulfahrtbeihilfe:

Antragstellung Schülerfreifahrt

Der Antrag auf Schülerfreifahrt im öffentlichen Verkehr, der die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zum Eigenanteilspreis von 19,60 EUR ermöglicht, wird von der Schülerin oder dem Schüler bzw. deren/dessen Erziehungsberechtigten direkt beim zuständigen Verkehrsverbund oder Verkehrsunternehmen eingereicht. Mit der Einführung des Pauschalsystems sind die Verkehrsverbünde bzw. Verkehrsunternehmen dafür verantwortlich, passende Formulare – online oder in Papierform – bereitzustellen.

Antragstellung Schulfahrtbeihilfe

Der Antrag auf Schulfahrtbeihilfe muss – im Gegensatz zur Schülerfreifahrt – nachträglich von der Schülerin oder dem Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten in ausgedruckter Form mit dem Formular „Beih 85“ beim Finanzamt Österreich, Postfach 260, 1000 Wien, oder in einem Infocenter eines Finanzamtes eingereicht werden. Ein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht, wenn der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und der im Gesetz definierten Ausbildungsstätte in eine Richtung mindestens 2 km beträgt und keine Beförderungsmöglichkeit im Linien- bzw. Gelegenheitsverkehr verfügbar ist. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. Juni des Jahres gestellt werden, das auf das Ende des betreffenden Schuljahres folgt. Beispiel: Endet das Schuljahr im Juni 2025, ist der späteste Antragstermin der 30. Juni 2026.

2. Inhalt der Schulbestätigungen und Voraussetzungen zur Gewährung:

Ausstellung der Schulbestätigung

Damit die Schulfahrtbeihilfe gewährt werden kann, muss die Schule den Schulbesuch, den Wohnort und die Staatsbürgerschaft der Schülerin oder des Schülers bestätigen. Der Verkehrsverbund oder das Verkehrsunternehmen darf diese Bestätigungen für die Gewährung der Schülerfreifahrt verlangen.

Fordert der Verkehrsverbund oder das Verkehrsunternehmen eine Schulbestätigung, müssen die Schuldaten vollständig eingetragen werden. Es ist dem Verkehrsverbund oder dem Verkehrsunternehmen möglich, sich die Schulbesuchsdauer bis auf den Tag genau bestätigen zu lassen. Auf jedem Antrag muss die Bestätigung der Schule (Datum, Unterschrift und Stempel) original angebracht werden. Der Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises muss vollständig ausgefüllt und von der zeichnungsberechtigten Person (Erziehungsberechtigte oder eigenberechtigte Schülerinnen und Schüler) unterschrieben sein. Für eine bestimmte Fahrstrecke in eine Richtung ist nur eine Schulbestätigung erforderlich (Ausnahme: Maturantinnen und Maturanten – ein Antrag bis zur schriftlichen Matura und ein weiterer Antrag bis zur mündlichen Matura). Das heißt, dass hier die Bestätigung nicht auf dem Antrag direkt vermerkt werden muss.

Eine Schulbestätigung zur Erlangung von Schülerfreifahrten wird, mit Ausnahme von Berufsschülerinnen und Berufsschülern, nur ausgestellt, wenn die Schülerin oder der Schüler an mindestens vier Tagen pro Woche zur oder von der Schule fahren muss. Berufsschulen müssen in ihrer Schulbesuchsbestätigung die genaue Dauer des Schulbesuchs („Block“) sowie die Wochentage angeben, an denen die Schülerin oder der Schüler die Berufsschule regelmäßig besucht.

Berechtigte Schulen

Schulbestätigungen dürfen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung nur ausgestellt werden von

  • Öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen,
  • Schulen, die als zur Erfüllung der Schulpflicht anerkannt sind und über Öffentlichkeitsrecht verfügen 1, und
  • Privatschulen, denen die Berechtigung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung erteilt wurde 2.
  • Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder Schulen für medizinische Assistenzberufe gemäß dem Medizinische Assistenz-Berufe-Gesetz.

Berechtigte Schülerinnen und Schüler

Schulbestätigungen dürfen nur an ordentliche Schülerinnen und Schüler ausgestellt werden, die zu Beginn des Schuljahres das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für die österreichische Familienbeihilfe bezogen wird. Als ordentliche Schülerinnen und Schüler gelten auch jene, die aufgrund mangelnder Kenntnisse der Unterrichtssprache oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung 3 oder Aufnahmeprüfung 4 als außerordentliche Schülerinnen und Schüler geführt werden.

Inhalt des Antrags

Die Schülerin oder der Schüler kann das Verkehrsunternehmen bzw. die Verkehrsmittel frei wählen. Es dürfen jedoch nur Strecken beantragt werden, die dem verkehrsüblichen Weg entsprechen. Im Antragsformular für die Schülerfreifahrt besteht die Möglichkeit, anzugeben, wenn für die Hin- und Rückfahrt unterschiedliche Verkehrsmittel benötigt werden. Das für die Schülerfreifahrt ausgestellte Streckenticket kann entweder bestimmte räumliche Gültigkeitsbereiche oder die Nutzung bestimmter Verkehrsmitteln abdecken. Alternativ kann ein Jugend-Netzticket beantragt werden, das für alle Fahrten innerhalb des jeweiligen Verkehrsverbunds gilt.

Schulfahrtbeihilfe für dislozierte Unterrichtsveranstaltungen

Im erweiterten Verständnis des Begriffes „Schulgebäude“ wird in folgenden Fällen ebenso Schulfahrtbeihilfe für die Fahrten zu diesen Lehrveranstaltungen gewährt:

  • Der Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport findet regelmäßig außerhalb eines Schulgebäudes, in einem Turnsaal oder auf einem Sportplatz, statt.
  • Der Werkstättenunterricht findet außerhalb eines Schulgebäudes statt.
  • Die praktische Ausbildung einer Schülerin bzw. eines Schülers der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und für Erzieherinnen bzw. Erzieher erfolgt in einem Kindergarten, Hort oder Heim.

Ebenso gilt diese Regelung für Fahrten zum Schwimmunterricht, sofern eine sogenannte „schulische Miete“ vorliegt bzw. zumindest ein abgesperrter Bereich eines Hallenbades für den „schulischen Schwimmunterricht“ reserviert ist), während Publikumsschwimmen außerhalb dieses Bereiches weiterhin stattfindet.

Einschränkungen der Schülerfreifahrt

Der Verkehrsunternehmer oder Verkehrsverbund kann die Gültigkeit des Freifahrausweises befristen, zum Beispiel bis zur Absolvierung der mündlichen Reife-, Befähigungs- oder Abschlussprüfung. Schulbestätigungen zur Beantragung von Schülerfreifahrten dürfen nicht ausgestellt werden für:

  • Den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen gemäß Schulveranstaltungenverordnung 1995 - sowie für lehrplanmäßige Unterrichtsveranstaltungen, die nicht regelmäßig außerhalb der Stammanstalt stattfinden,
  • Die sogenannten Familienheimfahrten, also Fahrten der Schülerin oder des Schülers zwischen dem Hauptwohnort und einer Zweitunterkunft (Internat) am Schulort oder in dessen Nähe,
  • Fahrten zu lehrplanmäßig verpflichtenden Praktika, die außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden.

3. Merkblätter und Antragsformulare:

Das Antragsformular („Beih 85“) für die Gewährung der Schulfahrtbeihilfe ist kostenlos bei allen Finanzämtern erhältlich. Es steht zudem online in der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen unter BMF - Formulare Steuern & Zoll zur Verfügung.

4. Verlust des Freifahrausweises, Wohnungswechsel, Schulwechsel und Schulaustritt:

Verlust des Freifahrausweises

Sollte der Freifahrausweis verloren gehen, kann das zuständige Verkehrsunternehmen oder der Verkehrsverbund einen neuen ausstellen. Die Schule muss hierfür kein neues Antragsformular ausfüllen oder bestätigen. Der Verkehrsunternehmer oder Verkehrsverbund kann jedoch eine Verlust- oder Diebstahlsanzeige verlangen, um den Ersatz des Freifahrausweises zu ermöglichen.

Wohnortwechsel

Bei einem Wohnortwechsel kann die Schülerin oder der Schüler ein neues Antragsformular von der Schule erhalten und bestätigen lassen, sofern eine Bestätigung des Verkehrsunternehmens oder -verbunds über die Rückgabe des bisherigen Freifahrausweises vorliegt.

Schulwechsel

Dasselbe gilt bei Schulwechsel während des Schuljahres. In der neuen Schule kann die Schülerin bzw. der Schüler ein Antragsformular und die Schulbestätigung verlangen, sofern eine Bestätigung des Verkehrsunternehmens oder -verbunds über die Rückgabe des bisherigen Freifahrausweises vorliegt.

Schulaustritt

Tritt eine Schülerin oder ein Schüler während des Schuljahres aus der Schule aus, hat sie bzw. er den Freifahrausweis binnen zwei Wochen dem betreffenden Verkehrsunternehmen oder Verkehrsverbund zurückzugeben.

5. Gelegenheitsverkehr:

Bestätigung der Notwendigkeit

Im Gelegenheitsverkehr 5 muss die Notwendigkeit der Schülerbeförderung vom Schulerhalter bestätigt werden. Die Schule teilt dazu die Namen, Staatsbürgerschaft und Anschriften der beförderten Schülerinnen und Schüler sowie das in Frage kommende Verkehrsunternehmen mit. An Bundesschulen übernimmt die Schuldirektion als Schulerhalter im Namen des Bundes diese Aufgaben.

Voraussetzungen für die Notwendigkeit

Die Schülerbeförderung im Gelegenheitsverkehr ist insbesondere dann erforderlich, wenn ohne diese, unter Berücksichtigung der individuellen Umstände, folgende Situationen eintreten könnten:

a. Das rechtzeitige Erscheinen der Schülerinnen und Schüler zum Unterricht nicht immer sichergestellt ist,
b. die Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind,
c. eine Gefährdung der Schülerinnen und Schüler auf Grund ihres Alters (z.B. Volksschülerinnen und Volksschüler) besteht,
d. die Schülerinnen und Schüler infolge des Zeitaufwandes für einen langen Schulweg in ihrem Lernerfolg beeinträchtigt werden,
e. oder es sich um behinderte Schülerinnen und Schüler handelt.

Ausschluss von geeigneten öffentlichen Verkehrsmitteln

Schülerbeförderungsverträge können im Gelegenheitsverkehr nur für Fahrtstrecken abgeschlossen werden, für die kein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht. Ein öffentliches Verkehrsmittel ist für die Schülerfreifahrt nicht geeignet, wenn bei dessen Benutzung für die Schülerinnen und Schüler ständig längere Wartezeiten (im Allgemeinen mehr als eine Unterrichtsstunde) entstehen oder wenn der Teil des Schulweges, der von einem öffentlichen Verkehrsmittel befahren wird, im Verhältnis zu dem Teil des Schulweges, der im Gelegenheitsverkehr befahren werden soll, unverhältnismäßig gering ist (dies ist beim Ausfüllen des Formulars „Beih 88“ zu beachten).

Erklärung der Erziehungsberechtigten

Für jede Schülerin und jeden Schüler, die bzw. der an der Schülerfreifahrt im Gelegenheitsverkehr teilnehmen möchte, muss der Schulerhalter eine Erklärung der Erziehungsberechtigten („Beih 89“) vorlegen. Damit erklärt sich die/der Erziehungsberechtigte damit einverstanden, dass die Schülerin bzw. der Schüler an der Schülerfreifahrt teilnimmt. Falls die Schülerin bzw. der Schüler weder Staatsbürgerin bzw. Staatsbürger Österreichs noch eines EU/EWR-Mitgliedstaates ist, muss die/der Erziehungsberechtigte zusätzlich den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der Person angeben, die für die Schülerin bzw. den Schüler Familienbeihilfe bezieht.

6. Außerkrafttreten des RS Nr. 15/2010

Das Rundschreiben Nr. 15/2010 des damaligen Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vom 19. August 2010 tritt außer Kraft.

7. Inkrafttreten

Dieses Rundschreiben tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Wien, 26. Dezember 2024

Für den Bundesminister:
Mag. Martin Netzer, MBA


1 Gemäß § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985 (SchPflG 1985), BGBl. Nr. 76/1985 i.d.g.F.

2 Gemäß § 11 Privatschulgesetz (PrivSchG), BGBl. Nr. 244/1962 i.d.g.F.

3 Gemäß § 3 Abs. 6 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.g.F.

4 Gemäß § 29 Abs. 5 SchUG

5 Gemäß § 30f FLAG

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Sonstige Rechtsangelegenheiten