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Dienst- und Naturalwohnungen; Änderung der Richtwerte nach dem Richtwertgesetz ab 1. April 1999

Geschäftszahl: 466/12-III/C/99
Sachbearb.: LEISTNER
Tel:01 / 531 20 / 3276
Fax 01 / 531 20 / 3445

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Dienst- und Naturalwohnungen; Änderung der Richtwerte nach dem Richtwertgesetz ab 1. April 1999
Rechtsgrundlage: § 24a und b GG 1956, § 5 Richtwertgesetz, BGBl. Nr. 800/1993
Geltung: unbefristet

Rundschreiben Nr. 21/1999 (BMBWF)

An alle Dienststellen

In der Anlage wird das Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 19. April 1999, GZ. 924.570/8-VII/4/99, betreffend Dienst- und Naturalwohnungen; Änderung der Richtwerte ab 1. April 1999, zur gefälligen Kenntnis und weiteren Veranlassung übermittelt.
Zusatz für die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien):

Die erforderlichen Änderungen der Bescheide bzw. Dienstgebererklärungen sind von do. vorzunehmen und Abschriften anher vorzulegen.
Zusatz für die dem ho. Bundesministerium direkt nachgeordneten Dienststellen:

Die entsprechenden Änderungen der Bescheide bzw. Dienstgebererklärungen über die Höhe der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen sowie die damit verbundenen Änderungen der Höhe der Einbehalte von den Bezügen werden von ha. wahrgenommen.

Die Neufestsetzung der Stromkostenpauschale für Einbettzimmer ist von do. nach dem als Anlage dem ho. Rundschreiben Nr. 117/1993 beigeschlossenen Muster vorzunehmen, wobei darauf zu achten ist, dass der im Muster vorgedruckte Termin 1.11.1993 entsprechend zu korrigieren ist. Abschriften der Dienstgebererklärungen sind anher vorzulegen. Dies gilt nicht für Einbettzimmer, deren Vergütungen mit Bescheid festgesetzt worden ist. In diesem Fall erfolgt die Änderung von ha.
Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer.

Wien, 28. Mai 1999

Für die Bundesministerin:
Dr. Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen