Ergebnisse pro Seite 20 | 50 | Alle
Ausser Kraft getreten

UG 30: Vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2025 (Budgetprovisorium)

Außer Kraft gesetzt im Sinne der Ressortinitiative „Freiraum Schule“ – siehe dazu GZ 2025-0.667.473.

2025-0.020.715
BMBWF - Präs/2 (Koordination Budgetangelegenheiten Bildung (UG 30))
MinR Franz Friedrich
Leiter Präs/2

+43 1 531 20-4611
Minoritenplatz 5, 1010 Wien

Rundschreiben Nr. 1/2025 (BMB)

Titel: UG 30: Vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2025 (Budgetprovisorium)
Rundschreiben Nr.: 1/2025
Sachgebiet: Budget- und Rechnungswesen
Verteilerkreis: Bildungsdirektionen; Zentrallehranstalten; Bundesschulen und Bundesschülerheime; Pädagogische Hochschulen des Bundes; Bundessportakademien; Bundesinstitut für Erwachsenenbildung; Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen; Bundesschullandheime
Personenkreis: Bildungsdirektor/innen, Bereichs- und Abteilungsleitungen
Geltung: Finanzjahr 2025
Rechtsgrundlage: Durchführungsbestimmungen des Bundesministeriums für Finanzen zum automatischen und zu einem allfälligen gesetzlichen Budgetprovisorium 2025
Kernaussagen/Ziele: Festlegung der Rahmenbedingungen für den vorläufigen Budgetvollzug 2025
Ort der Veröffentlichung: Rundschreibendatenbank des BMBWF
Veröffentlichende Stelle: BMBWF

Das vorliegende Rundschreiben informiert über das Budgetprovisorium 2025 und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Budgetvollzug im Bereich der Untergliederung 30 bis zum Inkrafttreten eines Bundesfinanzgesetzes 2025:

1. Grundsätzliches zum Budgetprovisorium 2025

Mangels eines Bundesfinanzgesetzes 2025 ist der Bundeshaushalt gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG nach den Bestimmungen des zuletzt beschlossenen Bundesfinanzgesetzes zu führen. Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2025 bildet somit das Bundesfinanzgesetz 2024, BGBl. I Nr. 148/2023 und die dort für die Untergliederung 30 sowie die Globalbudgets 30.01 und 30.02 festgelegten Obergrenzen für Auszahlungen und Aufwendungen.

2. Auswirkungen auf den Budgetvollzug im Bereich der Untergliederung 30

Auf Grundlage der vom Bundesministerium für Finanzen verfügten Durchführungsbestimmungen zum automatischen Budgetprovisorium 2025 wird verfügt:

2.1 Die Auszahlungsobergrenzen im automatischen Budgetprovisorium 2025 entsprechen jenen des Bundesvoranschlages 2024 abzüglich vom Bundesministerium für Finanzen allenfalls noch verfügter Bindungen.

2.2 Für die Dauer des Budgetprovisoriums sind lediglich die zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen oder vertraglich bereits bestehender Verpflichtungen erforderlichen Auszahlungen nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten.

Um eine Präjudizierung einer künftigen Bundesregierung zu vermeiden, sind grundsätzlich keine gänzlich neuen Vorhaben einzuleiten. Vom Eingehen neuer vertraglicher Verpflichtungen ist daher grundsätzlich abzusehen.

2.3 Die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2025 ist bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Bundesvoranschlages 2025 zu berücksichtigen. Auszahlungen und Einzahlungen während des Budgetprovisoriums gehen daher zu Lasten bzw. zu Gunsten der in einem endgültigen Bundesfinanzgesetz 2025 vorgesehenen Mittelverwendungen bzw. Mittelaufbringungen.

2.4 Seitens des Bundesministeriums für Finanzen wird während des Budgetprovisoriums grundsätzlich keinen Mittelverwendungsüberschreitungen zugestimmt und werden folglich weder zusätzliche Mittel im Wege von Rücklagenentnahmen, noch Mehreinzahlungen für Bedeckungen zur Verfügung gestellt.

2.5 Es ist nicht von vornherein davon auszugehen, dass die im geltenden Bundesfinanzrahmengesetz für die Finanzjahre 2024ff festgelegten Auszahlungs- bzw. Aufwandsobergrenzen uneingeschränkt fortgeschrieben werden. Im Hinblick auf die für das Jahr 2025 und die Folgejahre erforderlichen Zielsetzungen in der Budgetentwicklung wird seitens des Bundesministeriums für Finanzen während des Budgetprovisoriums 2025 ein äußerst restriktiver Budgetvollzug verfolgt und zeichnet sich ab, dass von den Ressorts zusätzliche Anstrengungen zu unternehmen sind, um einen von der Bundesregierung verfolgten Budgetpfad einhalten zu können.

Es wird dringend empfohlen, diesem Umstand bei den weiteren Planungen für das Finanzjahr 2025 Rechnung zu tragen.

3. Umsetzung im Haushaltsverrechnungssystem

Für die Dauer des Budgetprovisoriums sind die im Haushaltsverrechnungssystem bei den einzelnen Finanzstellen des Finanzierungs- bzw. Ergebnishaushalts ausgewiesenen vorläufigen Voranschlagswerte maßgeblich. Im Laufe des Finanzjahres 2024 durchgeführte und im Haushaltverrechnungssystem abgebildete Budgetkorrekturen wurden bei der Festlegung dieser vorläufigen Voranschlagswerte zunächst nicht berücksichtigt.

In Anbetracht der beim Punkt 2.5 dieses Rundschreibens dargelegten Situation wird nachdrücklich darauf hingewiesen, dass aus diesen vorläufig festgelegten Voranschlagswerten in keiner Weise Schlüsse auf die Höhe der Voranschlagswerte eines Bundesfinanzgesetzes 2025 gezogen werden dürfen.

4. Weitergeltung der Durchführungsbestimmungen zum Bundesfinanzgesetz 2024

Die mit BMBWF-Rundschreiben Nr. 7/2024 erlassenen Durchführungsbestimmungen zum Bundesfinanzgesetz 2024 sind unter Berücksichtigung der mit dem vorliegenden Rundschreiben getroffenen Verfügungen auf das Budgetprovisorium 2025 sinngemäß anzuwenden.

5. Außerkrafttreten

Dieses Rundschreiben tritt mit Inkrafttreten eines Bundesfinanzgesetzes 2025 außer Kraft.

6. Abschließender Hinweis

Dieses Rundschreiben allenfalls ergänzende Regelungen – beispielsweise infolge vom Bundesminister für Finanzen im Zuge eines gesetzlichen Budgetprovisoriums getroffener weiterer Verfügungen – bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Wien, 14. Jänner 2025

Für den Bundesminister:
Mag. Martin Netzer, MBA

Anlagen: Durchführungsbestimmungen des Bundesministeriums für Finanzen zum automatischen und zu einem allfälligen gesetzlichen Budgetprovisorium 2025

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen