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Nähere Informationen zum Erlass des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 17.09.2023 (GZ: 2023-0.480.776) für Schulleiter:innen und Erziehungsberechtigte betreffend die Gewährung von Unterstützungsleitungen für Schüler:innen mit einer Behinderung an Bundesschulen

Bildungsdirektion Vorarlberg
Abteilung Präs/2
office@bildung-vbg.gv.at
05574 4960 - 615
Bahnhofstraße 12, 6900 Bregenz

Rundschreiben Nr.: 04/2025

Sachgebiet: Sonstige Rechtsangelegenheiten
Verteilerkreis: alle vom Bund erhaltenen öffentlichen Schulen in Vorarlberg
Geltung: unbefristet
Kernaussagen/Ziele: Erläuterungen betreffend die Persönliche Assistenz, Schulassistenz und Dolmetschleistungen
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Bregenz, 24.04.2025
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion für Vorarlberg

Allgemeine Informationen

Seit dem Erlass des BMBWF betreffend Unterstützung für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung in Bildungseinrichtungen des Bundes (GZ. 2023-0.480.776) vom 17. September 2023 ist die Bildungsdirektion des jeweiligen Bundeslandes nun für die Genehmigung der Unterstützungsleistungen zuständig.

Unterstützungsleistungen für das Schuljahr 2024/25 sind daher bereits entsprechend dem neuen Ablauf zu beantragen.

Folgende Unterstützungsleistungen können unter Verwendung des jeweiligen Formulars bei der Bildungsdirektion für Vorarlberg beantragt werden:

  • Persönliche Assistenz insbesondere für Schüler:innen mit Körper- oder Sinnesbehinderungen
  • Schulassistenz für Schüler:innen mit Autismus-Spektrum-Störung
  • Dolmetschleistungen für schwerhörige und gehörlose Schüler:innen

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • Nachweis des Vorliegens einer Behinderung (siehe unten)
  • voraussichtlicher Stundenplan oder Stundentafel der besuchten Schulart und -stufe

Der Antrag auf Gewährung der Unterstützungsleistungen für das darauffolgende Schuljahr ist von den Erziehungsberechtigten über die Assistenzservicestelle MOHI Dornbirn (hinsichtlich persönlicher Assistenz) bzw. über die Schule (hinsichtlich Schulassistenz und Dolmetschleistungen) bis spätestens 30. April des vorangehenden Schuljahres zu stellen.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung von Unterstützungsleistungen ist das Vorliegen einer „Behinderung“. Darunter ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Der Nachweis des Vorliegens einer Behinderung kann wie folgt erbracht werden:

  • Vorliegen eines fachärztlichen oder klinisch-psychologischen Befundes, aus dem sich ergibt, dass der/die Schüler:in aufgrund der Beeinträchtigung im Schulalltag einem erheblichen Nachteil im Vergleich zu Schüler:innen ohne Beeinträchtigung begegnet oder
  • Nachweis des Vorliegens einer Pflegestufe (z.B. Pflegegeldbescheid) oder
  • Nachweis des Bezuges von erhöhter Familienbeihilfe oder
  • bescheidmäßige Feststellung des Vorliegens einer Behinderung aufgrund einer landesgesetzlichen Regelung

Die Bereitstellung einer Unterstützung muss für den/die Schüler:in unbedingt erforderlich sein. Kann auf andere Weise, z.B. durch den Einsatz technischer Mittel, in zumutbarem Rahmen Abhilfe geschaffen werden, kann in diesem Ausmaß keine personelle Unterstützung gewährt werden.

Wenn die Kosten bereits zur Gänze von anderer Stelle übernommen wurden, ist keine weitere Kostenübernahme für denselben Fall möglich. Bei teilweiser Kostentragung durch eine andere Stelle kann der Differenzbetrag bei Vorliegen der Voraussetzungen übernommen werden.

Ausmaß

Die von der Unterstützungsperson zu leistenden Dienste beschränken sich auf die persönliche Betreuung während des Unterrichts und die Zeiten, in denen sich der/die Schüler:in aufgrund des Stundenplanes in der Einrichtung aufhält sowie auf die Nachmittagsbetreuung. Eine Unterscheidung zwischen pflichtigem und nichtpflichtigem Unterricht findet nicht statt. Der Betreuungszeitraum umfasst auch die Dauer von
Unterrichtseinheiten, an denen der/die Schüler:in aufgrund der Behinderung zwar nicht teilnehmen kann, sich aber in der Schule aufhalten muss (z.B. ein nicht auf Randstunden verlegbarer Sportunterricht im Fall von Schüler:innen mit Körperbehinderung). Es ist von einer Unterrichtstätigkeit von 36 Wochen pro Schuljahr auszugehen.

Eine Unterstützung der Schülerin/des Schülers für den Schulweg vor dem Unterricht und nach dem Unterricht ist im erforderlichen Ausmaß möglich. Dabei handelt es sich naturgemäß vorwiegend um eine Unterstützung bei Vorliegen einer körperlichen Beeinträchtigung (persönliche Assistenzleistung).

Die Unterstützung wird auch bei Teilnahme an der Sommerschule gewährt.

Für die im Schulrecht (Lehrplan) vorgesehenen Pflichtpraktika sind ebenfalls Unterstützungsleistungen bereitzustellen und zwar unabhängig davon, ob diese in den Ferien oder während des Schuljahres zu absolvieren sind.

Unterstützung kann auch während ein- und mehrtägiger Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen gewährt werden. Davon umfasst sind auch allfällige
Reise- und Nächtigungskosten der unterstützenden Person.
Unter Reisekosten sind in Zusammenhang mit Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen sämtliche Kosten zu verstehen, die für jene Person anfallen, welche die Unterstützungsleistung ausübt.

Erfasst sind daher neben dem Ersatz der Kosten, die auch für eine Lehrperson ersetzt werden, sämtliche unbedingt für die Teilnahme an der Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung notwendigen Kosten, damit eine Teilnahme der Schülerin/des Schülers mit Behinderung möglich ist.
Neben den Reise- und Nächtigungskosten fallen darunter auch die Verpflegungskosten analog zur Reisegebührenvorschrift sowie Eintrittskarten für Museen etc., welche im Zuge einer Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung besucht werden. Ebenso können auch weitere unbedingt erforderliche Kosten, wie etwa für Liftkarten oder Ausrüstung, um an einer konkreten Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung teilnehmen zu können, ersetzt werden.
Die in § 22c Abs. 5 SWÖ-KV vorgesehene Tagespauschale darf bei nachvollziehbarer Begründung der Notwendigkeit ergänzend zu den Reise- und Nächtigungskosten bei mehrtägigen Schulveranstaltungen verrechnet werden.

Sämtliche zu erwartende Kosten sind bereits im Antrag festzuhalten. Sollten im Zuge der Schulveranstaltung ungeplant noch weitere unbedingt erforderliche Kosten entstehen, können diese bei der Abrechnung berücksichtigt werden. Diese sind entsprechend zu begründen.

Die Unterstützung erstreckt sich nicht auf das private Umfeld. Ferner wird keine Betreuung während der Ferien (Ausnahme Pflichtpraktika) oder an sonstigen schulfreien Tagen finanziert.

Unterstützungsleistungen können immer nur maximal in jenem Ausmaß gewährt werden, welches rechtzeitig beantragt wurde. Weiters werden nur die Kosten tatsächlich geleisteter Unterstützung übernommen. Es werden sohin keine Kosten übernommen, wenn der/die Schüler:in die Schule (z.B. wegen Krankheit) nicht besucht oder beantragte Unterstützungsleistungen aufgrund einer Änderung der Umstände doch nicht benötigt werden.

Die Erziehungsberechtigten trifft bei Genehmigung der Kostenübernahme die Pflicht, allfällige Änderungen hinsichtlich der Betreuungssituation (wie etwa Umzug, Schulwechsel, Änderungen betreffend die Höhe der erforderlichen Stundenanzahl) umgehend (auch unterjährig) an die Bildungsdirektion für Vorarlberg (office@bildung-vbg.gv.at) zu melden.

Die Schulleitungen haben die Rechnungen der Servicestellen auf Aufforderung durch die Bildungsdirektion für Vorarlberg zu kontrollieren und zu bestätigen, dass die angeführten Unterstützungsleistungen erbracht wurden bzw. allfällige Abweichungen der in Rechnung gestellten Leistungen von den tatsächlich erbrachten Leistungen der Bildungsdirektion für Vorarlberg zu melden.

Für die Unterstützungsleistung der Schulassistenz gilt: Im Falle einer nicht pädagogisch motivierten Betreuung durch eine Lehrperson, weil dies z.B. organisatorisch die bessere
Lösung darstellt, stehen 8 halbwertige RST/Schulwoche (da Vor-und Nachbereitung dann wegfällt) als Abrufkontingent zur Verfügung.
Pro Schüler:in stehen im Falle einer pädagogisch motivierten und entsprechend begründbaren Betreuung durch eine Lehrperson 4 RST/Schulwoche (plus Vor-und Nachbereitung) als Abrufkontingent zur Verfügung. Für jede:n Schüler:in kann im Falle einer Betreuung durch eine Schulassistenz der beauftragten externen Organisationen 8 Stunden/Schulwoche als Abrufkontingent zur Verfügung gestellt werden. Eine Kombination von Lehrer-Realstunden und Stunden einer beauftragten externen Organisation (Pro Mente Wien) ist möglich, wobei die im Regelfall zur Verfügung stehende Höchstzahl von 8 Wochenstunden (= 4 RST) insgesamt nicht überschritten werden darf. Im Einzelfall können aufgrund einer medizinischen, klinisch-psychologischen und pädagogischen Begründung auch mehr Stunden zuerkannt werden.

Für Dolmetschleistungen gilt: Wenn mehr als ein gehörloses Kind eine Klasse besucht, können die Kosten für zwei Dolmetscher:innen (Doppelbesetzung) übernommen werden. Dies gilt auch bei länger als zwei Stunden dauernden Dolmetscheinsätzen. Bei Bedarf können auch Schriftdolmetscher:innen beigezogen werden.

Bregenz, 24. April 2025

Der Bildungsdirektor
Dr. Heiko Richter

Elektronisch gefertigt

Beilagen:

  • Erlass des BMBWF betreffend Unterstützung für Schüler:innen mit einer Behinderung an Bildungseinrichtungen des Bundes (GZ. 2023-0.480.776) vom 17. September 2023
  • Antragsformular persönliche Assistenz
  • Antragsformular Schulassistenz
  • Antragsformular Dolmetschleistungen

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Sonstige Rechtsangelegenheiten