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Sommerschule 2026: ERHEBUNG, Ausnahmeregelung: Erlaubnis zum Fernbleiben, Unterlagen

IVSo39/151-2026

Team Sommerschule Steiermark

Iris Reautschnig-Filips
Sachbearbeiterin

sommerschule@bildung-stmk.gv.at
Körblergasse 23, 8011 Graz

Rundschreiben 06/2026 (BD St)

Titel: Sommerschule 2026 – Erhebung zweier Kennzahlen
Rundschreiben Nr.: 06/2026 (BD Stmk)
Sachgebiet: Schulrecht
Verteilerkreis: Alle APS, AHS & BMHS in der Steiermark
Personenkreis: Direktor/innen
Geltungszeitraum: Schuljahr 2025/26
Kernaussagen/Ziele: Erhebung zweier Kennzahlen betreffend jene Schüler/innen, die zum Besuch der Sommerschule verpflichtet sind; Ausnahmeregelung bez. Erlaubnis zum Fernbleiben im Schuljahr 2025/26; Übermittlung von Übersetzungen des Informationsbriefes für Eltern freiwillig teilnehmender Schüler/innen; Übermittlung des Informationsblatts betreffend DaZ-Fortbildung
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Graz, siehe Signatur
Zeitliche Priorisierung: 10. April 2026/30. April 2026
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion für Steiermark

I.
Bekanntermaßen sind außerordentliche Schüler/innen im Status „Ungenügend“ im Schuljahr 2025/26 zum Besuch der Sommerschule verpflichtet[1] (Stichtag 23.02.2026).

Im Auftrag des BMB ersuchen wir um Bekanntgabe der

  1. Anzahl außerordentlicher Schüler/innen im Status „Ungenügend“ ohne SPF zum Stichtag
  2. Anzahl außerordentlicher Schüler/innen im Status „Ungenügend“ mit SPF zum Stichtag

Auch die ao-Ungenügend-Schüler/innen der Vorschulstufe sind mitzuzählen.

Für die Übermittlung der beiden Zahlen – bis 10. April 2026 – ist dieser LINK zu verwenden.

II.
Das Gesetz betreffend die verpflichtende Teilnahme der AOU-Schüler/innen an der Sommerschule wurde am 18. Februar 2026 kundgemacht. In jenen Fällen, in denen seitens der Schüler/innen bzw. deren Erziehungsberechtigten nachweislich glaubhaft gemacht wird, dass bereits vor der Kundmachung der Bestimmungen über die verpflichtende Sommerschule, somit vor dem 18. Februar 2026, Buchungen oder Veranlassungen vorgenommen wurden, die einer Teilnahme an der Sommerschule entgegenstehen, gilt dies als begründeter Anlass im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG 1985 bzw. als wichtiger Grund im Sinne des § 45 Abs. 4 SchUG – es kann die Erlaubnis zum Fernbleiben erteilt werden. Diese Möglichkeit besteht ausschließlich in der Sommerschule 2026. Für das Verfahren gelten die bekannten gesetzlichen Regelungen: Abwesenheiten von bis zu einer Woche kann die Schulleitung genehmigen, darüber hinaus muss ein Antrag an die Bildungsdirektion gestellt werden.

Entsprechende Anträge mit den erforderlichen Nachweisen von den Er­ziehungs­berechtigten bis längstens 30. April 2026 vorzulegen.

III.
Anbei übermitteln wir ergänzend

  • den Informationsbrief für Eltern freiwillig teilnehmender Schüler/innen, übersetzt in verschiedene Sprachen.
  • das Informationsblatt betreffend die DaZ-Fortbildung[2], das an interessierte Lehrpersonen weiterzugeben ist.
  • das „Workbook“ zur Sommerschule zum Nachlesen.

Mit bestem Dank für die Veranlassung!

Mit freundlichen Grüßen

Für die Bildungsdirektorin:
Mag. Bernhard Just

[1] siehe Rundschreiben 01/2026

[2] siehe das Informationsblatt für Lehrer/innen im Rundschreiben 02/2026

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht