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Ausser Kraft getreten

Belohnung für administrative Arbeiten

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 46/2001 ; Geschäftszahl: 715/6-III/A/7 (III/D/14) /2001 ; Belohnung für administrative Arbeiten

Geschäftszahl: 715/4-III/D/14/99
Sachbearbeiter: OR Dr. Schmidlechner
Telefon: 53120 – 3252
Fax: 53120 - 3460

Rundschreiben Nr. 33/1999 (BMBWF)

Verteiler: VII/1, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Belohnung für administrative Arbeiten
Geltung: unbefristet

An alle Landesschulräte
(Stadtschulrat für Wien)
sowie an alle Ämter der Landesregierungen

Auf Grund einer Vereinbarung zwischen der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der Bundesregierung (erstmals verlautbart mit Rundschreiben Nr. 196/1973 und Nr. 139/1974) soll den Lehrpersonen, die mit administrativen Arbeiten besonders belastet sind, eine Abgeltung in Form einer Belohnung zuteil werden:

1. Jeder Lehrer und jede Lehrerin, die als Klassenvorstand oder als klassenführende Lehrer bzw. Lehrerin an Volksschulen tätig sind, erhalten zur Abgeltung der mit der Klassenführung verbundenen administrativen Leistung zweimal jährlich und zwar in den Monaten September und Juni eine Belohnung in der Höhe der Vergütung von jeweils 12,86 v.H. des Gehaltes des Lehrers.

2. Diese Belohnung wird für alle klassenführenden Lehrpersonen derselben Verwendungsgruppe einheitlich bemessen, und zwar unter Zugrundelegung der 10. Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe, der die jeweilige Lehrperson angehört. Für die Lehrer, auf die § 61 Absatz 2 GG nicht anzuwenden ist, ist für die Bemessung der Belohnung zusätzlich § 61 Absatz 3 GG zu berücksichtigen.

3. Für Klassenvorstände an Berufsschulen, die die Klassenvorstandsgeschäfte in mehr als drei Klassen führen, erhöht sich die in den Ziffern 1 und 2 angeführte Belohnung um den Betrag von jeweils 12,86 v.H. des Gehaltes des Lehrers.

4. Für die administrativen Aufgaben der Schule soll die in den Ziffern 1 und 2 umschriebene Belohnung an folgende Anzahl von Lehrern und Lehrerinnen zusätzlich zu den Klassenvorständen gewährt werden:

a) an Schulen mit nicht mehr als 11 Klassen an eine Lehrperson

b) an Schulen mit 12 bis einschließlich 21 Klassen an zwei Lehrpersonen

c) an Schulen mit mehr als 21 Klassen an drei Lehrpersonen.

5. Abweichend von Ziffer 4 soll an mittleren und höheren berufsbildenden Lehranstalten, die in Abteilungen gegliedert sind, die Belohnung an die Direktoren und die Fachvorstände bzw. Abteilungsvorstände an diesen Schulen gewährt werden, wobei an Schulen mit mehr als 44 Klassen zusätzlich zu diesem Personenkreis noch eine weitere Lehrperson die Belohnung erhalten soll.

6. Die Belohnung nach den Richtlinien der Ziffern 4 und 5 soll Direktoren, Direktor-Stellvertretern, Pädagogischen Leitern von Exposituren, administrativen Hilfskräften und Fachvorständen bzw. Abteilungsvorständen dann gewährt werden, wenn ihre aus Mehrdienstleistungen gebührenden Mehrdienstleistungsvergütungen die Höhe der Vergütung von 45 v.H. des Gehaltes des Lehrers je Monat nicht übersteigt. Wenn die Vergütung für Mehrdienstleistungen diese Grenze übersteigt, soll die Belohnung für administrative Belastungen nur dann gewährt werden, wenn die übersteigenden Mehrdienstleistungen wegen einer den Unterrichtserfordernissen entsprechenden Führung des Unterrichtes notwendig sind (Prüfung im Einzelfall).

Wien, 16. Juli 1999

Für die Bundesministerin:
Mag. Stelzmüller

F.d.R.d.A.:

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen