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Belohnung für administrative Aufgaben

Geschäftszahl: 715/6-III/A/7 (III/D/14) /2001
Sachbearbeiter: Dr. OR Josef Schmidlechner
Telefon: 53120/3311
Telefax: 53120/3399

Verteiler: VII
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Belohnung für administrative Aufgaben
Geltung: ab dem Schuljahr 2001/02

Rundschreiben Nr. 46/2001 (BMBWF)

An alle
Landesschulräte
(Stadtschulrat für Wien)
sowie an alle Ämter der Landesregierungen

Für die Besorgung von administrativen Aufgaben an der Schule ist für die nachstehend angeführten Lehrer die Gewährung einer Belohnung vorgesehen.

1. Für die Besorgung von administrativen Aufgaben an der Schule ist für Lehrer an mittleren und höheren Schulen, an den Übungsschulen der Pädagogischen Akademien sowie für Lehrer an Berufsschulen zweimal je Schuljahr, und zwar in den Monaten September und Juni, die Gewährung einer Belohnung in der Höhe der Vergütung von jeweils 12,86 v.H. des Gehaltes des Lehrers vorgesehen und zwar für die folgende Anzahl von Lehrern:

a) an Schulen mit nicht mehr als 11 Klassen an einen Lehrer

b) an Schulen mit 12 bis einschließlich 21 Klassen an zwei Lehrer

c) an Schulen mit mehr als 21 Klassen an drei Lehrer

2. Abweichend von Ziffer 1 soll an mittleren und höheren berufsbildenden Lehranstalten, die in Abteilungen gegliedert sind, die Belohnung an die Direktoren und die Fachvorstände bzw. Abteilungsvorstände an diesen Schulen gewährt werden, wobei an Schulen mit mehr als 44 Klassen zusätzlich zu diesem Personenkreis noch für einen weiteren Lehrer die Belohnung vorgesehen ist.

3. Die Belohnung gebührt unter Zugrundelegung der 10. Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe, der den jeweiligen Lehrer angehört. Für Lehrer an berufsbildenden Pflichtschulen ist für die Bemessung der Belohnung zusätzlich § 61 Absatz 4 GG zu berücksichtigen.

Das Rundschreiben Nr. 33/1999 tritt außer Kraft.

Wien, 2. August 2001

Für die Bundesministerin:
Mag. Stelzmüller

F.d.R.d.A.:

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen