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Ausser Kraft getreten

Anrechnung des Besuches von Freigegenständen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung in der Berufsschule

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 61/2000 ; Geschäftszahl: 14.160/109-III/A/4/2000 ; Durchführungsbestimmungen zur Berufsreifeprüfung

Geschäftszahl: 14.160/43-III/A/4/99
Sachbearbeiter: Dr. Werner JISA
Tel.: 53120-3118
Fax: 53120-2310

Rundschreiben Nr. 39/1999 (BMBWF)

Verteiler: VII/1; N (Zentrallehranstalten)
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Berufsreifeprüfung; Anrechnungsmöglichkeiten auf Kurse der Erwachsenenbildungseinrichtungen
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: BG über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997 idgF § 46 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 idgF
angesprochener Personenkreis: Schulaufsicht

Durch nachstehende Erweiterung des RS 67/1997 soll Berufsschülern, diesich bereits durch den Besuch von Freigegenständen gemäß § 46 Abs. 3 SchOG auf die Berufsreifeprüfung vorbereiten, die Möglichkeit eröffnet werden, in den Genuss einer Anrechnung dieses Unterrichtes auf die Ausbildungsdauer eines gemäß § 8 des BG über die Berufsreifeprüfung genehmigten Lehrganges einer Erwachsenenbildungseinrichtung zugelangen.

Punkt 5.3. des RS 67/1997 wird um folgende Passage erweitert:

"Das Mindeststundenausmaß der Vorbereitungslehrgänge in Deutsch bzw. Lebende Fremdsprache kann für jene Personen, die als Berufsschüler den Freigegenstand Deutsch bzw. Lebende Fremdsprache auf mindestens einer Schulstufe positiv absolviert haben, unter Berücksichtigung der absolvierten Unterrichtsstunden um höchstens 60 Stunden reduziert werden."

Wien, 30. Juli 1999

Für die Bundesministerin:
JISA

F.d.R.d.A.:

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht